Verfassungsbestimmungen

 

 

im

 

 

Universitätsrecht

 

 

 

 

 

 

verfasst für den Österreich Konvent

 

Ausschuss II – Legistische Strukturfragen

 

 

 

 

 

von Gabriele Kucsko-Stadlmayer

 

 

September 2004

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

Allgemeine Prämissen..................................................................................................            3

 

BG v 25. Jänner 1979 über die Gleichstellung von Südtirolern mit

österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten........................   4

 

§ 2 Abs 2 UOG 1993…………………………………………………………………            5

§ 4a Abs 1 UOG 1993..................................................................................................  6

§ 7 Abs 1 UOG 1993....................................................................................................            7

§ 9 Abs 6 UOG 1993....................................................................................................            8

§ 13 Abs 2 UOG 1993..................................................................................................  9

§ 13 Abs 3 UOG 1993..................................................................................................  10

§ 39 Abs 2 UOG 1993..................................................................................................  12

§ 40 Abs 7 UOG 1993..................................................................................................  13

§ 61 Abs 3 UOG 1993..................................................................................................  14

§ 70 Abs 4 UOG 1993..................................................................................................  15

§ 89 Abs 2 UOG 1993..................................................................................................  16

§ 89 Abs 4 UOG 1993..................................................................................................  16

§ 89 Abs 5 UOG 1993..................................................................................................  16

 

§ 2 Abs 2 KUOG..........................................................................................................            17

§ 5 Abs 1 KUOG..........................................................................................................            17

§ 8 Abs 1 KUOG..........................................................................................................            18

§ 10 Abs 6 KUOG........................................................................................................            18

§ 14 Abs 2 KUOG........................................................................................................            18

§ 14 Abs 3 KUOG........................................................................................................            19

§ 40 Abs 7 KUOG........................................................................................................            20

§ 78 Abs 3 KUOG........................................................................................................            21

§ 78 Abs 5 KUOG........................................................................................................            21

§ 78 Abs 7 KUOG........................................................................................................            21

 

§ 5 UniStG....................................................................................................................    22

§ 11a Abs 3 UniStG......................................................................................................            24

§ 44 UniStG..................................................................................................................      25

§ 74 Abs 2 UniStG........................................................................................................            26

§ 74 Abs 7 UniStG........................................................................................................            26

§ 74 Abs 9 UniStG........................................................................................................            26

§ 75 Abs 4 UniStG........................................................................................................            27

§ 75a Abs 5 UniStG......................................................................................................            27

 

§ 35 Abs 2 HochschülerschaftsG..................................................................................            28

§ 56 Abs 2 HochschülerschaftsG..................................................................................            29

 

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der italienischen Republik

über die Zusammenarbeit der Universitäten, BGBl. 1983/423.....................................        30

 

§ 25 Abs 1 StaatsbürgerschaftsG...................................................................................            32

 

Ergebnis.........................................................................................................................            33

 

Formulierungsvorschlag................................................................................................            34

Allgemeine Prämissen

 

1.                 Die Verfassungsbestimmungen des UOG 1993, des KUOG und des UniStG sind nach der Aufhebung der einfachgesetzlichen Normen dieser Gesetze „Rumpf-Bestimmungen“, die schon als solche gesetzes-technisch bereinigt werden müssen. So weit sie den Universitäten jene Sonderstellung in der Staatsorganisation einräumen, die für ihre zentrale Rolle in Österreichs Forschung, Kunst und Bildung unver-zichtbar ist, sollten die betreffenden Inhalte in die Verfassungs-urkunde integriert werden. Der Bedeutung der Universitäten angemes-sen wäre es, ihnen dabei einen eigenen, von der geltenden einfach-gesetzlichen Rechtslage möglichst losgelösten Verfassungsartikel zu widmen. In diesem sollten alle erforderlichen Regelungen konzentriert werden. Aufgehoben werden kann dagegen eine Reihe von Bestim-mungen, die sich durch die Rechtslage als überholt erweisen oder deren Verfassungsrang bei ihrer Erlassung zu wenig reflektiert wurde.

 

2.                 In erster Linie ist es die Universitätsautonomie, die – im selben Umfang, wie sie im UOG 1993 erstmals verfassungsrechtlich normiert wurde – in der Verfassungsurkunde verankert werden muss. Die Neuregelung sollte eine umfassende Garantie dieser Autonomie, einschließlich der Bindung des einfachen Gesetzgebers, enthalten.

 

3.                 Eine Reihe der geltenden Verfassungsbestimmungen sichert die Einbindung der Universitäten in die internationale Forschung, Kunst und Lehre, indem – abweichend von Art 3 Abs 2 StGG – die Mitwir-kung von Ausländern an hoheitlichen Tätigkeiten der Universität er-möglicht wird. Diese sind grundsätzlich sinnvoll, aber verstreut, kom-pliziert und kasuistisch. Eine Neuregelung sollte hier Übersichtlichkeit schaffen, vor allem aber auch ermöglichen, qualifizierte Forscher, Künstler, Lehrer und Studierende unabhängig von ihrer Staatsbürger-schaft in die universitäre Aufgabenerfüllung einzubeziehen.

 

4.                 Eine grundsätzliche Problematik liegt darin, dass das einfach-gesetzliche Universitätsrecht derzeit in besonderer Weise und auf allen Ebenen der Rechtssetzung hoheitliche und privatrechtliche Gestal-tungsformen vermischt. Nach ihrer Umgestaltung zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewegt sich die Tätigkeit der Universitäten somit in einer verfassungsrechtlich unspezifizierbaren Grauzone zwischen hoheitlicher und privater Verwaltung. Diese Systemproblematik wird durch die unklaren Konturen des verfassungsrechtlichen Verwaltungsbegriffs verstärkt. Sie kann nicht im Weg einer punktuellen Verfassungsänderung gelöst werden.

 

 

BG v 25. Jänner 1979 über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten

 

§ 2

 

Text:

 

„Personen nach § 1 [Südtiroler] können zu Außerordentlichen Universitätsprofessoren und zu Universitäts(Hochschul)-assistenten ernannt werden.“

 

 

Kommentar:

 

Diese Bestimmung ist gegenstandslos, weil Ernennungen zu Ao. Universitätsprofessoren und Universitäts- bzw Hochschulassistenten in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse nach geltendem Dienstrecht nicht mehr vorgesehen sind. Die Bestimmung ist überdies im Hinblick auf Art 39 EGV so gut wie gegenstandslos, weil „Südtiroler“ iSd Definition des Gesetezs regelmäßig italienische oder andere EU-Staatsbürgerschaft haben. Sie kann daher ersatzlos aufgehoben werden.

 

 

 

 

§ 3

 

Text:

 

„§ 21 Abs. 3 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, steht einer Bestellung von Personen nach § 1 zu Vertretern in einem Kollegialorgan nicht entgegen.“

 

 

Kommentar:

 

Diese Bestimmung war ursprünglich eine für Südtiroler notwendige Ausnahme zu Art 3 Abs 2 StGG (und zu dem diesem entsprechenden § 21 Abs 3 UOG 1975). Dagegen wurden im UOG 1993 und im KUOG eigene Verfassungsbestimmungen betreffend die Mitgliedschaft von Ausländern in Kollegialorganen geschaffen (§ 13 Abs 3 UOG 1993, § 14 Abs 3 KUOG); Unionsbürgern wurde diese Mitgliedschaft wie Inländern ermöglicht. Diese Bestimmungen gelten noch immer (vgl unten). § 21 Abs 3 UOG 1975 wurde derogiert.

 

Die vorliegende Bestimmung ist somit überflüssig geworden und kann ersatzlos aufgehoben werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 2 Abs 2 UOG 1993

 

Text:

 

„Die Universitäten sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß § 17 Abs. 4 zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.“

 

 

Kommentar:

 

Diese Bestimmung ist inhaltlich von zentraler Bedeutung für die Universitäten (vgl auch VfGH 23.1.2004, G 359/02; Kucsko-Stadlmayer, Kommentierung § 2 Abs 2 UOG 1993 in: Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 8 ff mwN). Sie ist die – einzige – verfassungsrechtliche Grundlage für

1.         die Zulässigkeit der Weisungsfreiheit der Universitäten gegenüber dem Staat, in Abweichung zu Art 20 B-VG;

2.                  die institutionelle Garantie der universitären Selbstverwaltung, in die auch der einfache Gesetzgeber nicht eingreifen darf, sowie

3.                  die Lockerung des Legalitätsprinzips im Verhältnis zu Art 18 B-VG.

 

Auch das heute geltende UG 2002 basiert daher auf dieser Bestimmung und nimmt ausdrücklich auf sie Bezug (§ 5 UG).

 

Der Verweis auf § 17 Abs 4 UOG 1993 ist allerdings durch die Neuregelung der Universitätsfinanzierung im UG 2002 gegenstandslos geworden. Diese hat nun mit dem Instrument der Leistungsvereinbarung zu erfolgen, deren gesetzliche Regelung (§ 13 UG 2002) in die Autonomie nicht eingreift. Der Verweis sollte daher entfallen.

 

Das Merkmal „autonom“ sollte künftig nicht mehr in Klammer gesetzt werden. Dies würde klarstellen, dass die Freiheit von staatlicher Ingerenz nicht nur den Ausschluss staatlicher Weisungen erfasst (dies wurde in der rechtspolitischen Diskussion der Vergangenheit so mehrfach vertreten), sondern etwa auch Instanzenzüge an staatliche Organe oder die Mitgliedschaft staatlich bestellter Funktionäre in universitären Kollegialorganen. Die in der universitären Selbstverwaltung traditionellen Aufsichtsbefugnisse des BM sollen dagegen – angesichts der nach wie vor staatlichen Universitätsfinanzierung – aufrecht bleiben. Auch dies wird mit dem Begriff der „Autonomie“ klargestellt. Zusätzliche Überlegungen könnten dahin angestellt werden, ob die verfassungsrechtliche Verankerung der Universitäten auch als Bestandsgarantie für diese Institutionen verstanden werden soll.

 

Die Bestimmung sollte daher entsprechend neu gefasst und in die Verfassungsurkunde aufgenommen werden.

 

 

Formulierungsvorschlag für Art U Abs 1 B-VG:

 

"(1) Die Universitäten sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und autonom."

 

 

 

§ 4a Abs 1 UOG 1993

 

Text:

 

„Die Universitäten sind ermächtigt, mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre abzuschließen. Die betreffenden Studien und Prüfungen können zur Gänze oder zum Teil auch außerhalb des österreichischen Staatsgebietes abgehalten werden, wenn dies im Hinblick auf die Erfordernisse der internationalen Zusammenarbeit erforderlich und sinnvoll ist.“

 

Kommentar:

 

Die Befugnis der Universitäten zum Abschluss solcher Vereinbarungen (§ 4a Abs 1 1. Satz) ist heute grundsätzlich von der Vollrechtsfähigkeit erfasst (vgl zB § 13 Abs 2 Z 1 lit e, § 51 Z 27 UG 2002).

 

Die Abhaltung von Lehre und Prüfungen außerhalb des Staatsgebiets (§ 4a Abs 1 2. Satz) kann auf Grund von Art 9 Abs 2 B-VG einfachgesetzlich geregelt werden. Dies wurde bei der Erlassung von § 4a Abs 1 UOG 1993 offenbar übersehen (RV 692 BlgNR 20. GP, 7; vgl inzwischen auch die einfachgesetzliche Bestimmung § 4 Abs 4 DUK-Gesetz 2004, BGBl I 2004/22). Die für den Verfassungsrang der Bestimmung ursprünglich ins Treffen geführten Argumente sind somit weggefallen bzw obsolet. Eine entsprechende einfachgesetzliche Grundlage kann schon derzeit in § 13 Abs 2 Z 1 lit e bzw § 51 Z 27 UG 2002 gesehen werden.

 

 

Die Bestimmung kann daher ersatzlos aufgehoben werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 7 Abs 1 UOG 1993

 

Text:

 

„Jede Universität hat durch Verordnung (Satzung) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften für die innere Organisation sowie für die Tätigkeit ihrer Organe und der Universitätsangehörigen im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen selbst zu erlassen.“

 

 

Kommentar:

 

Soweit für die Erlassung der Satzung eine Lockerung des Legalitätsprinzips im Verhältnis zu Art 18 B-VG normiert wird ("...im Rahmen der Gesetze ..."), ist dies auch durch § 2 Abs 2 UOG 1993 abgedeckt und überflüssig.

 

§ 7 Abs 1 kann aber auch als Garantie eines inneruniversitären Verordnungsrechts und insoweit als Ausschluss der ministeriellen Verordnungsermächtigung nach Art 18 Abs 2 B-VG verstanden werden. Dies ist ein wesentlicher Inhalt der universitären Autonomie. Die nähere Umschreibung des möglichen Satzungsinhalts war schon bisher diffus („Ordnungsvorschriften für die innere Organisation sowie für die Tätigkeit ihrer Organe und der Universitätsangehörigen“) und wurde deshalb schon in § 8 Abs 1 KUOG nicht mehr übernommen (dort: „zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Vorschriften“). Sie sollte daher entfallen.

 

In den Erläuterungen sollte überdies klargestellt werden, dass sich die Satzungsautonomie der Universitäten nicht nur auf das Rechtsinstrument „Satzung“ im eingeschränkten Sinn des UG 2002 bezieht, sondern diese auch die heute als „Organisationsplan“, „Entwicklungsplan“ und „Prüfungsordnung“ bezeichneten Verordnungen mit umfasst.

 

Eine in die Verfassungsurkunde aufzunehmende Bestimmung sollte daher etwa folgenden Inhalt haben:

 

 

Formulierungsvorschlag für Art U Abs 1 B-VG):

 

"(1) Die Universitäten sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und autonom. Sie können eine Satzung erlassen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 9 Abs 6 UOG 1993

 

Text:

 

„Auf die Dienstrechtsangelegenheiten der in einem einer Universität zugeordneten öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehenden Universitätsangehörigen ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, anzuwenden. In diesen Angelegenheiten geht der administrative Instanzenzug gegen Entscheidungen des Rektors an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.“

 

 

Kommentar:

 

Die Anwendbarkeit des DVG muss nicht ausdrücklich verfassungsrechtlich normiert werden (vgl § 1 Abs 1 DVG und § 125 Abs 1 UG). Der erste Satz der Regelung sollte daher ersatzlos aufgehoben werden.

 

Die Normierung eines Instanzenzuges an den BM verfolgt das Ziel, trotz der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Rektors (vgl nun auch § 125 Abs 1 UG) die Diensthoheit eines obersten Organs (Art 21 Abs 3 B-VG) iSd Judikatur des VfGH zu wahren (VfSlg 14.896/1997, 15.946/2000). Dies könnte zwar grundsätzlich auch einfachgesetzlich geregelt werden (wie dies derzeit in § 125 Abs 1 UG 2002 schon der Fall ist); dem steht jedoch derzeit die Universitätsautonomie nach § 2 Abs 2 UOG 1993 entgegen. Da diese aufrecht bleiben soll, bedarf es für den Instanzenzug in Dienstrechtsangelegenheiten weiterhin einer ausdrücklichen Regelung. Wichtig ist freilich, dass dabei die verfassungsrechtlich garantierte Weisungsfreiheit in diesen Angelegenheiten aufrecht bleibt. Damit würde mehr als bisher manifest, dass die in § 125 Abs 1 UG nur einfachgesetzliche Weisungsbindung des Rektors verfassungswidrig ist (so Kucsko-Stadlmayer in Mayer [Hrsg], Kommentar zu § 125 UG, II.4).

 

§ 9 Abs 6 zweiter Satz UOG 1993 sollte somit in die Verfassungsurkunde aufgenommen werden.

 

 

Formulierungsvorschlag für Art U Abs 4 B-VG:

 

"(4) In Dienstrechtsangelegenheiten beamteter Universitätsangehöriger geht der Instanzenzug an den zuständigen Bundesminister.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 13 Abs 2 UOG 1993

 

Text:

 

„Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.“

 

 

Kommentar:

 

Diese Weisungsfreistellung der Mitglieder von Kollegialorganen bezieht sich nur auf universitätsinterne Weisungen, weil gegenüber den staatlichen Organen ohnedies § 2 Abs 2 UOG 1993 gilt. Nach wie vor notwendig ist sie

 

1.                  als Ausnahme zu Art 20 Abs 1 B-VG (Weisungsbefugnis in der Verwaltungs-hierarchie) und

2.                  als verfassungsrechtliche Garantie für die weisungsfreie Geschäftsführung der Kollegialorgane (insb Habilitationskommissionen, Berufungskommissionen, Schieds-kommissionen, Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen).

 

Es sollte daher eine entsprechende Regelung in der Verfassungsurkunde geschaffen werden.

 

 

Formulierungsvorschlag für Art U Abs 2 B-VG:

 

"(2) Die Mitglieder universitärer Kollegialorgane sind in Ausübung dieser Funktion auch innerhalb der Universität weisungsfrei.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 13 Abs 3 UOG 1993

 

Text:

 

„In folgenden Fällen können Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft – unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen – Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen:

 

1.                  Personen, die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis oder sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehen, und denen auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern, für sämtliche Universitätsorgane:

 

2.                  Vertragsprofessoren gemäß § 21 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für sämtliche Universitätsorgane;

 

3.                  Wissenschafter als Mitglieder von Berufungskommissionen und Habilitations-kommissionen.“

 

 

Kommentar:

 

Diese Bestimmung normiert – indem sie Ausländern die Übernahme universitärer Organ-funktionen ermöglicht – Ausnahmen zu Art 3 Abs 2 StGG. Dies ist grundsätzlich notwendig, weil die Judikatur des VfGH den Begriff des "öffentlichen Amts" so versteht, dass er alle Funktionen mit hoheitlichen Befugnissen erfasst, wenn die Bestellung hoheitlich erfolgt (näher Kucsko-Stadlmayer, Kommentierung Art 3 StGG in: Korinek/Holoubek, Rz 10 ff). Keine Abhilfe dagegen schafft heute mehr § 25 Abs 5 StbG, der an die Bestellung zum Universitätsprofessor an einer österreichischen Universität den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft knüpft: Diese Bestimmung gilt nicht für Vertragsprofessoren und läuft nach der „Privatisierung“ der professoralen Dienstverhältnisse heute fast vollständig leer. Für EU- und EWR-Bürger gilt zwar im Universitätsbereich die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 39 EGV, Art 28 EWR-Abkommen); diese bezieht sich jedoch nicht auf die Tätigkeit in Kollegialorganen, für die nach der Judikatur des EuGH der Vorbehalt zugunsten der "öffentlichen Verwaltung" wirkt (Art 39 Abs 4 EGV).

 

Die in § 13 Abs 3 Z 2 enthaltene Eingrenzung auf Vertragsprofessoren nach § 57 VBG ist jedenfalls zu eng, weil Bestellungen nach dieser Bestimmung heute nicht mehr erfolgen und Universitätsbedienstete überhaupt nur noch vertraglich angestellt werden. Auch auf Nichtprofessoren müsste die Ermächtigung somit erstreckt werden.

 

Auch die Z 3 der Bestimmung passt heute nicht mehr, weil Berufungs- und Habilitations-kommissionen nicht mehr zwingend externe Mitglieder enthalten; hingegen könnten die externen Gutachter und – angesichts der privatrechtlichen Dienstverhältnisse – überhaupt alle Mitglieder von Kollegialorganen nun leicht unter Art 3 Abs 2 StGG fallen.

 

Ein ähnliches Problem stellt sich bei der Heranziehung von Universitätslehrern ohne österreichische Staatsbürgerschaft zur Lehre einschließlich der Abhaltung von Prüfungen. Auch diese ist derzeit sehr differenziert geregelt (vgl näher unten zu § 44 UniStG).

 

Insgesamt ist zur vorliegenden Problematik festzuhalten: Im Zuge der Internationalisierung der Universitäten werden heute zunehmend ausländische Wissenschafter in Österreich tätig. Vor allem mit der Umstellung des Universitätslehrer-Dienstrechts auf ein reines Vertragsbedienstetenrecht wurde die Aufnahme von Ausländern auch von Staaten außerhalb der EU ohne Einschränkungen möglich. Diese von der universitären Hoheitsverwaltung völlig auszuschließen, wie dies Art 3 Abs 2 StGG grundsätzlich verlangt, erscheint anachronistisch. § 13 Abs 3 UOG 1993 (vgl auch § 14 Abs 3 KUOG, § 44 UniStG) trifft zwar bereits heute abweichende Regelungen; diese beinhalten aber fragwürdige Differenzierungen. Für die Zukunft wäre es wichtig, hier nicht nur Diskriminierungen zwischen Österreichern und Bürgern von EU- bzw EWR-Mitgliedstaaten abzuschaffen, sondern ohne Unterschied auch andere Ausländer in die universitäre Aufgabenerfüllung einzubeziehen. Zwar haben jene nach unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht derzeit zT weitergehende subjektive Rechte; gerade im Bereich der universitären Aufgabenerfüllung sollte dies jedoch im Ergebnis keine Rolle mehr spielen.

 

Statt die auf diesem Gebiet geltenden Regelungen nur punktuell zu adaptieren, sollte eine Gesamtlösung ins Auge gefasst werden. Am zweckmäßigsten wäre es, Differenzierungen zwischen In- und Ausländern bei der Heranziehung zu hoheitlichen universitären Tätigkeiten überhaupt zu beseitigen und damit insb auch die Beiziehung von Ausländern zur Mitwirkung in universitären Organen (monokratisch oder kollegial) ohne weitere Voraussetzung zu ermöglichen. Diese Arten der Mitwirkung an universitären Tätigkeiten sollte ausschließlich nach Maßgabe der Qualifikation – und allenfalls unter der Bedingung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Universität – erfolgen. Dem einfachen Gesetzgeber bliebe es unbenommen, sachliche Kriterien für die Zulässigkeit dieser Mitwirkung zu normieren, die nicht nur für Ausländer gelten (zB Bestehen eines Dienstverhältnisses).

 

 

Formulierungsvorschlag für Art U Abs 3 B-VG:

 

„(3) Tätigkeiten der Lehre sowie die Mitwirkung in Organen der Universität sind nicht österreichischen Staatsbürgern vorbehalten.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 39 Abs 2 UOG 1993

 

Text:

 

„Vorübergehende Sondermaßnahmen von Universitätsorganen zur beschleunigten Herbeiführung der de facto Gleichberechtigung von Mann und Frau im Sinne des Art. 4 der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1992 [richtig: 443/1982], gelten nicht als Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 B-VG.“

 

 

Kommentar:

 

Diese Bestimmung sollte zum Zeitpunkt ihrer Schaffung im Jahr 1982 "positive Aktionen" im Frauenförderungsplan ermöglichen und so dazu beitragen, die Unterrepräsentation von Frauen an Universitäten zu beseitigen. Sie ist inzwischen jedoch durch die Erlassung von Art 7 Abs 2 B-VG (BGBl I 1998/68) entbehrlich geworden: Dieser hat die Zulässigkeit solcher Maßnahmen im Systemzusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verankert. Diese Bestimmung kann auch als Umsetzung von Art 4 der UN-Konvention betrachtet werden. In das KUOG wurde eine solche Regelung daher gar nicht mehr aufgenommen.

 

§ 39 Abs 2 UOG 1993 kann daher ersatzlos aufgehoben werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 40 Abs 7 UOG 1993

 

Text:

 

„Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.“

 

 

Kommentar:

 

Die Unabhängigkeit der Mitglieder der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen sollte dessen Funktionsfähigkeit durch den Ausschluss universitätsinterner Weisungen, insb jener des Rektors, sichern. Diese Garantie ist allerdings - da die Arbeitskreise Kollegialorgane sind - ohnedies auch in § 13 Abs 2 UOG 1993 enthalten. Die oben für die Verfassungsurkunde vorgeschlagene Neufassung dieser Bestimmung schließt die Arbeitskreise mit ein. § 40 Abs 7 UOG 1993 könnte im Fall der Schaffung einer solchen Bestimmung aufgehoben werden. In den EB sollte jedoch ausdrücklich klargestellt werden, dass diese Aufhebung nichts an der Garantie der Unabhängigkeit für diese Arbeitskreise ändert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 61 Abs 3 UOG 1993

 

Text:

 

„Die Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und die allfälligen Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens sind von § 2 Abs 2 ausgenommen.“

 

 

Kommentar:

 

Die Spitalsaufgaben der Medizinischen Universitäten sind unter der Verantwortung des Rechtsträgers der Krankenanstalt zu besorgen. Diese Rechtsträger können „staatliche“, nach geltendem Recht insb die Länder, sein (dzt allerdings nur Wien; in Tirol Landeskranken-anstalten GmbH; in Stmk Krankenanstalten GmbH). Man kann die Auffassung vertreten, dass diese Spitalsaufgaben ohnedies von der Autonomie nicht erfasst sind, weil diese sich nur auf die „universitären“ Aufgaben beziehe und die Medizinischen Universitäten bei der Krankenbehandlung in einem anderen Funktionsbereich tätig werden. Dem kann aber entgegengehalten werden, dass die in § 2 Abs 2 UOG 1993 verankerte Autonomie den „Universitäten“ als Institutionen eingeräumt ist, sich auf ihren gesamten Wirkungsbereich bezieht und nicht auf bestimmte Funktionen beschränkt ist. Es erscheint daher zweckmäßig, die Zulässigkeit von Weisungen der Leitungsorgane der Krankenanstalten im Spitalsbetrieb ausdrücklich verfassungsrechtlich zu verankern.

 

Die Weisungsgebundenheit für die Aufgaben im Bereich des Gesundheitswesens (zB Vergiftungszentrale; vgl § 29 Abs 6 UG 2002) ist dagegen dem System der vollrechtsfähigen Universität nicht adäquat. Schon derzeit besteht hier eine Pflicht zum Kostenersatz (vgl früher § 63 Abs 2 UOG 1993; jetzt § 29 Abs 6 UG 2002). Derartige Angelegenheiten könnten in Zukunft mittels Vertrags zwischen BM und Universität, insb eine Auftrags gem § 27 UG, geregelt werden.

 

Die oben vorgeschlagene Autonomiebestimmung sollte daher nur in folgender Weise ergänzt werden:

 

 

Formulierungsvorschlag für Art U Abs 5 B-VG:

 

"(5) Abs 1 gilt nicht für Aufgaben der Universitäten im Rahmen öffentlicher Krankenanstalten.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 70 Abs 4 UOG 1993

 

Text:

 

„Die tierärztlichen Aufgaben im Rahmen des Tierspitals sind von § 2 Abs. 2 ausgenommen.“

 

 

Kommentar:

 

Diese Verfassungsbestimmung ist allem Anschein nach erlassen worden, um für das Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien – ebenso wie für die Spitalsaufgaben der medizinischen Universitäten – in Abweichung von § 2 Abs 2 UOG 1993 „Weisungen von Organen des Bundes außerhalb der Universität“ zu ermöglichen (Bast, UOG 19932, 1998, 253; vgl oben die Ausführungen zu § 61 Abs 3 UOG 1993). Das Tierspital der VU Wien bildet innerhalb dieser Universität eine Organisationseinheit (§ 36 UG 2002).

 

Die Notwendigkeit dieser Verfassungsregelung war schon von Anfang an fraglich. So weit ersichtlich, wurde in der Praxis von dieser Weisungsbefugnis gegenüber der VU Wien auch niemals Gebrauch gemacht. Selbst ohne diese Regelung könnte der Bund sein Aufsichtsrecht über die Universitäten (vgl insb § 45 UG) jederzeit auch zur Kontrolle des Tierspitals nutzen. Eine allenfalls zusätzliche gesundheitsbehördliche Kontrolle könnte im notwendigen Ausmaß – so wie auch bei privaten Tierspitälern – im TierärzteG geregelt werden (vgl § 16 TierärzteG). Zur Erlassung der Anstalts- und Honorarordnung des Tierspitals hat das Rektorat ohnedies die Genehmigung des Universitätsrates einzuholen (§ 36 Abs 2 UG 2002); eine Bindung an staatliche Weisungen, insb des BMBWK, erscheint dabei nicht notwendig und in der vollrechtsfähigen Universität auch nicht systemadäquat.

 

 

Die Regelung sollte daher ersatzlos entfallen. Der Betrieb des Tierspitals wäre dann auch von der Universitätsautonomie erfasst. Soweit notwendig, könnten einfachgesetzliche Begleitregelungen eine zusätzliche gesundheitsbehördliche Kontrolle sicher stellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 89 Abs 2 UOG 1993

 

Text:

 

„Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 6, § 13 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 7, § 61 Abs. 3, § 70 Abs. 4 und § 89 Abs. 2 und 4) treten ebenfalls ab dem 1. Oktober 1994 in Kraft.“

 

 

Kommentar:

 

Diese Bestimmungen über das Inkrafttreten der Verfassungsbestimmungen des UOG 1993 sollten mit den Bestimmungen selbst aufgehoben werden

 

 

 

§ 89 Abs 4 UOG 1993

 

Text:

 

„Die im UOG enthaltenen Verfassungsbestimmungen (§ 21 Abs. 4 und § 106a Abs. 2) treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft.“

 

Kommentar:

 

Als Derogationsnorm (bezogen auf die im UOG 1975 enthaltenen Verfassungsbestimmungen) hat diese Bestimmung ihren normativen Gehalt erschöpft und kann nicht aufgehoben werden.

 

Nicht ausdrücklich genannt sind andere Verfassungsbestimmungen des UOG 1975: § 2a Abs 2 (idF BGBl 1996/655), § 21 Abs 4 (idF BGBl I 1997/109), § 106a Abs 11 (idF BGBl 1990/364 und 1993/249). Da diesen jedoch die Verfassungsbestimmungen der § 4a Abs 1, § 13 Abs 3 und § 40 Abs 7 UOG 1993 im Wesentlichen entsprechen, wird - auch im Hinblick auf den kodifikatorischen Charakter des UOG 1993 - angenommen werden können, dass sie die vorangehenden Vorschriften "ersetzen" und ihnen daher materiell derogieren sollen.

 

 

 

§ 89 Abs 5 UOG 1993

 

Text:

 

„Die Verfassungsbestimmung des § 13 Abs. 3 tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.“

 

Kommentar:

 

Mit § 13 Abs 3 UOG 1993 müsste auch diese - besondere - Inkrafttretensbestimmung aufgehoben werden.

 

 

 

 

§ 2 Abs 2 KUOG

 

Text:

 

„Die Universitäten der Künste sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß § 18 Abs. 4 zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.“

 

 

Kommentar:

 

Die Verfassungsbestimmungen innerhalb des KUOG normieren für die Kunstuniversitäten weitgehend das Gleiche wie jene des UOG 1993 für die wissenschaftlichen Universitäten. Diese Rechtstechnik ist angesichts des UG 2002 nicht mehr aufrecht zu erhalten.

 

Inhaltlich ist § 2 Abs 2 KUOG gerade auch für die Universitäten der Künste von großer Bedeutung. Die in die Verfassungsurkunde aufzunehmende Universitätsautonomie sollte daher auch die Kunstuniversitäten erfassen. Dies ist in der oben vorgeschlagenen Formulierung für einen Art U Abs 1 B-VG der Fall.

 

 

 

 

§ 5 Abs 1 KUOG

 

Text:

 

„Die Universitäten der Künste sind ermächtigt, mit Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre abzuschließen. Die betreffenden Studien und Prüfungen können zur Gänze oder zum Teil auch außerhalb des österreichischen Staatsgebietes abgehalten werden, wenn dies im Hinblick auf die Erfordernisse der internationalen Zusammenarbeit erforderlich und sinnvoll ist.“

 

 

Kommentar:

 

Es gilt das oben zu § 4a Abs 1 UOG 1993 Ausgeführte. Die Regelung kann ersatzlos aufgehoben werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 8 Abs 1 KUOG

 

Text:

 

„Jede Universität der Künste hat in Ergänzung zu diesem Bundesgesetz durch Verordnung (Satzung) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorschriften im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen selbst zu erlassen.“

 

 

Kommentar:

 

Es gilt das oben zu § 7 Abs 1 UOG 1993 Ausgeführte. Die oben für die Verfassungsurkunde vorgeschlagene Formulierung erfasst auch die Satzungen der Kunstuniversitäten.

 

 

 

§ 10 Abs 6 KUOG

 

Text:

 

„Auf die Dienstrechtsangelegenheiten der in einem einer Universität der Künste zugeordneten öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehenden Universitätsangehörigen ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, anzuwenden. In diesen Angelegenheiten geht der administrative Instanzenzug gegen Entscheidungen der Rektorin oder des Rektors an die Bundesministerin oder den Bundesminister.“

 

 

Kommentar:

 

Es gilt das oben zu § 9 Abs 6 UOG 1993 Ausgeführte. Die oben für die Verfassungsurkunde vorgeschlagene Formulierung erfasst auch die Satzungen der Kunstuniversitäten.

 

 

 

§ 14 Abs 2 KUOG

 

Text:

 

„Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.“

 

 

Kommentar:

 

Es gilt das oben zu § 13 Abs 2 UOG 1993 Ausgeführte. Die oben für die Verfassungsurkunde vorgeschlagene Formulierung erfasst auch die Organe der Kunstuniversitäten.

 

 

 

 

 

§ 14 Abs 3 KUOG

 

Text:

 

„In den folgenden Fällen können Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft – unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen – Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen:

 

1.                  Personen, die in einem der Universität der Künste zugeordneten Dienstverhältnis oder sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehen und denen auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern, für sämtliche Universitätsorgane:

2.                  Vertragsprofessorinnen und Vertragsprofessoren gemäß § 22 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für sämtliche Universitätsorgane;

3.                  Künstlerinnen und Künstler oder Wissenschafterinnen und Wissenschafter als Mitglieder von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen.“

 

 

Kommentar:

 

Es gilt das oben zu § 13 Abs 3 UOG 1993 Ausgeführte. Die oben für die Verfassungsurkunde vorgeschlagene Formulierung erfasst auch die Organe der Kunstuniversitäten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 40 Abs 7 KUOG

 

Text:

 

„Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.“

 

 

Kommentar:

 

Es gilt das oben zu § 40 Abs 7 UOG 1993 Ausgeführte. Die Sonderbestimmung für die Arbeitskreise kann entfallen, wenn eine Bestimmung wie die oben vorgeschlagene über die Weisungsfreiheit aller Mitglieder von Kollegialorganen in die Verfassungsurkunde integriert wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 78 Abs 3 KUOG

 

Text:

 

„Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 6, § 14 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 7) treten ebenfalls mit dem 1. Oktober 1998 in Kraft.“

 

 

Kommentar:

 

Es gilt das oben zu § 89 Abs 2 UOG 1993 Ausgeführte. Diese Bestimmungen über das Inkrafttreten der Verfassungsbestimmungen des UOG 1993 sollten mit den Bestimmungen selbst aufgehoben werden.

 

 

§ 78 Abs 5 KUOG

 

Text:

 

„Die im Akademie-Organisationsgesetz und Kunsthochschul-Organisationsgesetz enthaltenen Verfassungsbestimmungen (§§ 16 Abs. 4, 25a Abs. 2 und 11, 27 Abs. 4a des Akademie-Organisationsgesetzes und §§ 9 Abs. 2, 14b Abs. 2 und 11 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft.“

 

 

Kommentar:

 

Da es sich um eine Derogationsnorm handelt, hat sie ihren normativen Gehalt erschöpft und kann nicht aufgehoben werden.

 

 

§ 78 Abs 7 KUOG

 

Text:

 

„§ 78 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

 

 

Kommentar:

 

Diese Bestimmung kann mit § 78 Abs 3 KUOG - auf den sie sich bezieht - ersatzlos aufgehoben werden.

 

 

 

 

 

 

 

§ 5 UniStG

 

Text:

 

„Durch Bundesgesetz kann die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen, bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten, bei der Festlegung von Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen und Lehrgängen universitären Charakters, von akademischen Graden sowie bei der Abfassung von Urkunden über deren Verleihung und bei der Ausstellung von Zeugnissen und Abgangsbescheinigungen vorgesehen werden.“

 

 

Kommentar:

 

Die Bestimmung wurde in Verfassungsrang erlassen, weil sie wegen Art 8 Abs 1 B-VG „erforderlich“ erschien (RV 588 BlgNR, 19. GP). Nach Art 8 B-VG ist – unbeschadet von Minderheitenrechten – Staatssprache die deutsche Sprache. Es ist aber sehr zweifelhaft, ob bzw inwieweit diese Bestimmung die Verwendung von Fremdsprachen auch im Rahmen der universitären Lehre überhaupt ausschließt:

 

„Staatssprache“ ist nach hL u Rspr jene offizielle Sprache, in der die Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen haben und in der diese untereinander sowie mit den Parteien zu verkehren haben (VfSlg 4092/1961, 9233/1981, 9744/1983, 9801/1983, 13.998/1994; Kelsen/Froehlich/Merkl, Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920, 1922, 75; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts9, 2000, Rz 207; Öhlinger, Verfassungsrecht5, 2003, Rz 230; Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung, 1977, 25; Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht3, 2002, 13). Art 8 Abs 1 B-VG ordnet somit die Verwendung der deutschen Sprache bei Akten der Gesetzgebung, der Gerichtsbarkeit und der Hoheitsverwaltung an. Die Privatwirtschaftsverwaltung ist ausgeklammert (näher Kolonovits, Sprachenrecht in Österreich, 1999, 34 ff).

 

Bezieht sich die Anordnung zur Verwendung der deutschen Sprache nur auf die staatlichen Hoheitsakte, so ist die universitäre Lehre davon jedenfalls nicht in ihrer Gesamtheit erfasst. Zwar ist diese vielfach mit der Erlassung von Hoheitsakten verknüpft (zB Studienzulassungsbescheide, Anerkennung von Prüfungen, Ausstellung von Zeugnissen), weshalb sie von der Judikatur ganz generell zur „Vollziehung der Gesetze“ iSd Amtshaftungsrechts gezählt wird (näher Kucsko-Stadlmayer, Amtshaftung für Universitätsorgane, Welser FS 2004, 601 ff). Diese Qualifikation hat freilich ausschließlich haftungsrechtliche Bedeutung; sie ist überdies umstritten und in ihrer Abgrenzung fragwürdig (dazu Schragel, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz3, 2003, Rz 78, 338). Festzuhalten ist dagegen, dass gerade im Unterricht an Universitäten die Verwendung von (toten oder lebenden) Fremdsprachen, insb auch fremdsprachiger wissenschaftlicher Literatur, seit jeher üblich und oft geradezu notwendig war. Dies wurde niemals problematisiert; vor dem Hintergrund dieser Praxis hielt im Gegenteil der VfGH noch im Jahr 1981 fest, es sei dem Gesetzgeber durch Art 8 B-VG keinesfalls verwehrt, „eine Studienberechtigung von der Kenntnis einer – sei es lebenden, sei es toten – Fremdsprache abhängig (zu) machen“ (VfSlg 9233/1981). Auch die Verwendung „branchenüblicher“ lateinischer Fachausdrücke in Rechtsvorschriften wurde nicht als Problem erachtet (VfSlg 4092/1961).

 

Die ersten Verfassungsbestimmungen auf diesem Gebiet wurden erst 1985 bzw 1989 im Zug der verstärkten Internationalisierung der Studien erlassen (BGBl 1985/523 - § 18 Abs 2 ReWStG; BGBl 1989/2 u 3 - § 13c AHStG u § 16b KHStG). Der politische Konsens darüber war leicht gefunden; der Verfassungsrang wurde daher beim ersten Mal überhaupt nicht begründet (BGBl 1985/523; die Verfassungsbestimmung wurde erst im Plenum des Nationalrates eingefügt), beim zweiten Mal räumten sogar die Erläuterungen die Unklarheit der Verfassungsrechtslage ein (vgl insb 535 BlgNR, 17. GP, 7). Mit gutem Grund meint daher Öhlinger, die Praxis sehe „fälschlicherweise“ in der Verwendung von Fremdsprachen bei Lehrveranstaltungen, Prüfungen und der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten etc an Universitäten einen Verstoß gegen Art 8 B-VG; die Verfassungsbestimmung des § 5 UniStG sei daher unnötig gewesen (Verfassungsrecht5, Rz 230). Wenn zu ihrer Rechtfertigung ins Treffen geführt wird, Art 8 Abs 1 B-VG sehe als Ausnahme von der deutschen Staatssprache nur den Minderheitenschutz vor (so Marko, Komm von Art 8 Abs 1 B-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg], Bundesverfassungsrecht, Rz 35), so verkürzt dies die Problematik und lässt dies dessen engen historischen und systematischen Zusammenhang mit dem StV v St. Germain außer Acht (näher Kelsen/Froehlich/Merkl 75).

 

Die Bedenken Öhlingers gegen den Verfassungsrang dieser Bestimmung bestätigen sich bei näherer Betrachtung der in § 5 UniStG geregelten Tatbestände. Bei den erfassten Tätigkeiten, für die Fremdsprachen verwendet werden können, handelt es sich lediglich um Unterricht (Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen, Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten), um international übliche Fachbegriffe (Festlegung von Bezeichnungen für die Absolventen von Universitätslehrgängen und Lehrgängen universitären Charakters, Festlegung von akademischen Graden) und um die Übersetzung deutschsprachiger Urkunden in andere Sprachen (Ausstellung von Zeugnissen und Abgangsbescheinigungen; vgl §§ 40 u 47 UniStG; §§ 69 Abs 1 u 75 Abs 4 UG 2002). Weder aus dem Text, noch aus dem systematischen Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte von Art 8 B-VG ist ableitbar, dass dies dem Charakter der deutschen Sprache als Staatssprache zuwiderläuft. Für solche Regelungen sind – unter der Voraussetzung ihres Sachzusammenhangs mit den universitären Aufgaben und Zielen – daher der einfache Gesetzgeber bzw die Universitäten selbst zuständig.

 

Eine besondere Bestimmung zu diesem Gegenstand in der Verfassungsurkunde ist daher mE entbehrlich. Die einfachgesetzliche Regelung ist möglich und nicht verfassungswidrig (vgl derzeit §§ 54 Abs 10, 58, 69 Abs 1, 75 Abs 4 UG 2002). § 5 UniStG könnte daher ersatzlos aufgehoben und durch eine Feststellung in den EB ergänzt werden, dass die Verwendung von Fremdsprachen in der universitären Lehre einschließlich des Prüfungswesens für die universitäre Aufgabenerfüllung notwendig ist und – bei sachlicher Ausgestaltung – nicht gegen die Verfassung verstößt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 11a Abs 3 UniStG

 

Text:

 

„Die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 2 setzt voraus, daß die zuständige Studienkommission sich nicht dagegen ausspricht.“

 

 

Kommentar:

 

Abs 2 dieser Bestimmung regelt die Umwandlung eines durch V eingerichteten Diplomstudiums in ein Bakkalaureats- und darauf aufbauendes Magisterstudium. Die Umwandlung hat durch V des BM zu erfolgen. Die Bestimmung steht im Systemzusammenhang des UniStG, das die verschiedenen Studienangebote der Universitäten in einer Anlage enthält und für deren nähere Regelung – darauf aufbauend – die Erlassung von Verordnungen des BM vorsieht (vgl noch § 11 UniStG).

 

Im UniversitätsG 2002 wurde die Einrichtung von Studien hingegen systematisch völlig neu gestaltet: Sie erfolgt nicht mehr durch Verordnung des BM, sondern durch Leistungsvereinbarungen zwischen BM und Universität (§ 13 UG 2002), in der Folge durch die Curricula des Senats (§ 25 Z 10 UG). Die Umwandlung von Diplom- in Bakkalaureats- und Magisterstudien steht den Universitäten dabei völlig frei (§ 54 UG). Eine Verordnung "gemäß Abs. 2" des § 11a UniStG kann somit nicht mehr erlassen werden, weshalb auch die Verfassungsbestimmung § 11a Abs 3 UniStG leerläuft.

 

Die Bestimmung ist daher ersatzlos aufzuheben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 44 UniStG

 

Text:

 

„Bei Bedarf ist es zulässig, als Prüferinnen oder Prüfer und Beurteilerinnen oder Beurteiler wissenschaftlicher Arbeiten und künstlerischer Diplomarbeiten auch Personen, die weder Staatsangehörige einer Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages noch einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, heranzuziehen, wenn sie die sonstigen in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen erfüllen.“

 

Kommentar:

 

Diese Bestimmung wurde als Ausnahme zum Inländervorbehalt des Art 3 Abs 2 StGG erlassen. Dieser bezieht sich auf alle "öffentlichen Ämter" und erfasst nach der Judikatur des VfGH alle hoheitlichen Funktionen, in die Personen hoheitlich bestellt werden. Diese weite Definition erfasste früher jedenfalls auch die Prüfungs- und Beurteilungstätigkeit an Universitäten durch Ausländer, weil die Heranziehung hiezu durch Bescheid des Studien-dekans erfolgte. Nur für Unionsbürger und EWR-Bürger galt – auf Grund der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 39 EGV, Art 28 EWR-Abk) – anderes. Der Verfassungsrang dieser Bestimmung war somit für andere Ausländer notwendig.

 

Auf Basis des UG 2002 ist die Qualifikation der Prüfungstätigkeit als „öffentliches Amt“ nicht mehr so eindeutig. Wer als Prüfer herangezogen werden kann und mit welchem Rechtsakt dies zu erfolgen hat, ist nicht mehr gesetzlich geregelt, sondern Inhalt der vom Senat zu erlassenden Prüfungsordnung (§ 51 Abs 2 Z 25 UG). Hier kommen auch privatrechtliche Verträge in Betracht (insb für externe Prüfer). Zumindest universitätsintern können aber wohl auch hoheitliche Bestellungsakte, insb auch Weisungen vorgesehen werden. Da die Prüfungs- und Beurteilungstätigkeit nach wie vor eine "hoheitliche Funktion" iSd VfGH-Judikatur zu Art 3 StGG darstellt, erscheint die Beibehaltung einer Sonderregelung für Ausländer notwendig. Bei Bestehen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zur Universität sollte allerdings kein besonderer „Bedarf“ mehr vorausgesetzt werden.

 

Die Problematik ist leicht damit zu lösen, dass – unter Weglassung des „Bedarfskriteriums“ – die Heranziehung aller ausländischen Wissenschafter und Künstler zu Lehr- und Prüfungstätigkeiten ermöglicht wird. Der Gesetzgeber und die autonome Universität wären nicht gehindert, dabei ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit Qualifikationskriterien aufzustellen (zB Angehörigkeit zur jeweiligen Universität, bei Bedarf auch andere Personen).

 

Die oben (zu § 13 Abs 3 UOG 1993) vorgeschlagene Bestimmung (Art U Abs 3 B-VG) würde die hier erforderliche Regelung beinhalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 74 Abs 2 UniStG

 

Text:

 

„Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. August 1997 in Kraft.“

 

Kommentar:

 

So weit die mit dieser Bestimmung in Kraft gesetzten Normen inzwischen novelliert wurden (§ 44 UniStG), bezieht sie sich auf nicht mehr geltende Fassungen und ist daher gegenstands-los. Im Übrigen kann sie - da die noch relevanten Verfassungsbestimmungen in die Verfassungsurkunde aufgenommen werden sollen - aufgehoben werden.

 

 

 

§ 74 Abs 7 UniStG

 

Text:

 

„§ 44, § 75 Abs. 4 und § 75a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BBGl. I Nr. 131/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.“

 

Kommentar:

 

Diese Bestimmung bezieht sich auf die mit dieser Novelle neu gefassten §§ 44 und 75 Abs 4 UniStG sowie auf den neu erlassenen § 75a Abs 5 UniStG. Die Bestimmung kann mit der Aufnahme der noch relevanten Bestimmungen in die Verfassungsurkunde aufgehoben werden.

 

 

 

§ 74 Abs 9 UniStG

 

Text:

 

„§ 11a Abs. 3 und § 74 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.“

 

Kommentar:

 

Diese Bestimmung bezieht sich auf den mit dieser Novelle neu erlassenen § 11a Abs 3 UniStG (inzwischen nicht mehr anwendbar; vgl oben). Sie kann daher mit diesem aufgehoben werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 75 Abs 4 UniStG

 

Text:

 

„In § 75 Abs. 4 entfällt die Wortfolge ´oder Hochschule´.“

 

Kommentar:

 

Dies ist eine Derogationsnorm, die sich auf die sukzessive Aufhebung von Bestimmungen des AHStG und der besonderen Studiengesetze bezieht (Außerkrafttreten mit dem jeweiligen Inkrafttreten neuer Studienpläne). Sie hat ihren normativen Gehalt erschöpft und kann nicht aufgehoben werden.

 

 

 

§ 75a Abs 5 UniStG

 

Text:

 

„Die Verfassungsbestimmung des § 16b KHStG tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.“

 

Kommentar:

 

Diese Derogationsnorm bezieht sich auf eine Verfassungsbestimmung des KHStG. Sie ist inhaltlich inzwischen auch deshalb obsolet, weil an ihre Stelle § 5 UniStG getreten ist, der denselben Gegenstand für den Systemzusammenhang des UniStG auch für Kunstuniversitäten etwas abweichend regelt. Ihr normativer Gehalt ist somit jedenfalls erschöpft, sie kann jedoch als Derogationsnorm nicht aufgehoben werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 35 Abs 2 HochschülerschaftsG

 

Text:

 

„Das passive Wahlrecht für Organe der österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie die Funktionsausübung der in die universitären Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen entsendeten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter erstreckt sich auf die Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993.“

 

 

Kommentar:

 

Das Hochschülerschaftsgesetz ist nach wie vor in Geltung. In seinem Systemzusammenhang ist diese Bestimmung ist als Ausnahme zu Art 3 Abs 2 StGG notwendig: Nach VfSlg 14.299/1995 sind Funktionen in Hochschülerschaftsorganen regelmäßig "öffentliche Ämter". Sie sind danach – ebenso wie Funktionen in universitären Kollegialorganen – Studierenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft vorbehalten.

 

Die Bestimmung ist auch in Hinblick auf Art 4 EWR-Abkommen bzw Art 12 EGV nicht entbehrlich: Der darin normierte Diskriminierungsschutz von Unions- bzw EWR-Bürgern bezieht sich nur auf den "Anwendungsbereich des Vertrags"; zu diesem gehören hoheitliche Tätigkeiten in Hochschülerschaftsorganen und kollegialen Universitätsorganen wohl nicht. Dieser Anwendungsbereich ist zwar vor allem auf dem Gebiet der Bildung nicht völlig klar abgegrenzt; nach der bisherigen Judikatur des EuGH zu Art 12 EGV bezieht er sich jedoch nur auf die Studienzulassung selbst, allfällige soziale Unterstützungen und das Aufenthaltsrecht Studierender. Für die Mitwirkung an der Hoheitsverwaltung sollte daher eine Sonderbestimmung geschaffen werden. Sie sollte jedoch legistisch in Art 3 StGG integriert und von den spezifischen Regelungen des HSG möglichst losgelöst werden, um dessen Änderung zu ermöglichen.

 

Bei dieser Gelegenheit wäre es zweckmäßig, auch anderen ausländischen Studierenden die Mitgliedschaft in Hochschülerschaftsorganen sowie in universitären Kollegialorganen zu ermöglichen.

 

Die oben vorgeschlagene Formulierung für einen Art U Abs 3 B-VG sollte daher entsprechend ergänzt werden.

 

 

Formulierungsvorschlag für Art U Abs 3 B-VG:

 

„(3) Tätigkeiten der Lehre sowie die Mitwirkung in Organen der Universität und Studierendenvertretung sind nicht österreichischen Staatsbürgern vorbehalten.“

 

 

 

 

 

 

 

§ 56 Abs 2 HochschülerschaftsG

 

Text:

 

„§ 35 Abs. 2 tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.“

 

Kommentar:

 

Diese Bestimmung könnte mit § 35 Abs 2 HSG aufgehoben werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Universitäten, BGBl. 1983/423

 

Art 1

 

Text:

 

Die Universitäten der beiden Vertragsstaaten werden ermächtigt, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre und wissenschaftlichen Forschung (im folgenden „Vereinbarungen“ genannt) zu schließen.“

 

 

Kommentar:

 

In den EB wird zum Verfassungsrang dieser Bestimmung ins Treffen geführt, dass damit den Rektoren die Befugnis zum Abschluss von Staatsverträgen eingeräumt werde (RV 1195 BlgNR, 15. GP, 6). Dies ist aber bei Verträgen zwischen Universitäten – spätestens seit ihrer Vollrechtsfähigkeit – nicht mehr der Fall: Hier wird jedenfalls auf österreichischer Seite nun ein eigener Rechtsträger tätig. Eine besondere verfassungsrechtliche Regelung ist daher nicht erforderlich.

 

Das für den Verfassungsrang der Genehmigung in den EB weiters angeführte Argument, dass durch solche Vereinbarungen die Zuständigkeit hinsichtlich der Erlassung von Studienplänen geändert und auf die Rektoren übertragen wird, ist ebenfalls nicht überzeugend: Diese Zuständigkeit war schon damals im AHStG und KHStG – ebenso wie heute im UG 2002 – nur einfachgesetzlich geregelt; sie wird durch das Abkommen nur inneruniversitär verschoben. Eine besondere verfassungsrechtliche Verankerung wäre schon damals nicht notwendig gewesen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Universitäten, BGBl. 1983/423

 

Art 5

 

Text:

 

„Die Universitätslehrer jeder Universität, welche im Sinne des Artikel 3 mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen an der anderen Universität beauftragt sind, sind im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Abkommens Mitglieder der Prüfungskommissionen und können Betreuer für Diplomarbeiten und Dissertationen sein.“

 

 

Kommentar:

 

Die Bestimmung ermächtigt in Abweichung von Art 3 Abs 2 StGG Lehrer italienischer Universitäten dazu, mit innerstaatlicher Rechtswirksamkeit zu prüfen und wissenschaftliche Arbeiten zu beurteilen. Da hiezu kein besonderer "Bedarf" erforderlich ist, handelt es sich derzeit – sofern die Prüfer nicht Angehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates sind – um eine Abweichung von § 44 UniStG – VerfBest, die heute aber wohl auch durch § 4a Abs 1 UOG 1993 und § 5 Abs 1 KUOG abgedeckt wäre (vgl oben). Die Neuregelung sollte einheitlich erfolgen.

 

„Prüfungskommissionen“ – die alle Prüfer eines Fachgebiets erfassen – sind gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

 

Der oben konzipierte Formulierungsvorschlag (Art U Abs 3 B-VG) erfasst auch den Regelungsgegenstand des vorliegenden Abkommens. Dessen besondere Erwähnung ist daher nicht notwendig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 25 Abs 1 StaatsbürgerschaftsG

 

Text:

 

„Ein Fremder, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, erwirbt die Staatsbürgerschaft durch den Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitäts(Hochschul-)professor (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des Beamten-Dienst-rechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333) an einer inländischen Universität, an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer inländischen Kunsthochschule.“

 

 

Kommentar:

 

Diese Bestimmung bezieht sich noch auf das Universitätslehrerdienstrecht vor dessen Neufassung im Jahr 2001 (BGBl I 2001/87): Sie basiert auf dem dienstrechtlichen Konzept der Ernennung von Universitätsprofessoren durch Hoheitsakt und sollte dabei Ausländern - abweichend von Art 3 Abs 2 StGG - die Übernahme von Professuren ermöglichen. Heute ist die Bestimmung kaum noch anwendbar, weil die hoheitliche Ernennung von Professoren nur noch für Planstellen vorgesehen ist, die vor dem 1.9.2001 ausgeschrieben wurden (§ 162 BDG). Solche – noch immer offenen – Ernennungsverfahren gibt es heute nur mehr ganz vereinzelt (zB an der Universität Wien).

 

Für Unions- und EWR-Bürger gilt die Bestimmung ohnedies - auf Grund der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 39 EGV, Art 28 EWR-Abk) - nicht. Selbst bei den noch immer offenen Ernennungsverfahren kommt sie somit nur für andere Ausländer, also etwa Schweizer oder US-Bürger, zur Anwendung.

 

Neue Stellen werden nur noch vertraglich besetzt. Diese sind daher keine "öffentlichen Ämter" iSd Art 3 Abs 2 StGG mehr und daher auch Ausländern unbeschränkt zugänglich.

 

Die ganz vereinzelten im Anwendungsbereich dieser Bestimmung noch verbleibenden Fälle rechtfertigen es nicht, diese aufrecht zu erhalten. Sie ist auch nicht mehr notwendig, wenn eine verfassungsrechtliche Ausnahmebestimmung zu Art 3 Abs 2 StGG ganz allgemein sicherstellt, dass die Befugnis zum Prüfen sowie zur Mitwirkung in Kollegialorganen nicht österreichischen Staatsbürgern vorbehalten bleibt. Dies ist für vertraglich angestellte Universitätslehrer ohnedies nötig. Eine solche Bestimmung wurde daher oben (zu § 13 Abs 3 UOG 1993) vorgeschlagen (Art U Abs 3 B-VG).

 

Festzuhalten ist überdies, dass sich der ex-lege-Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Übernahme einer Professur noch nie als besonderer Anreiz für qualifizierte Bewerber erwiesen hat.

 

Jedenfalls muss einfachgesetzlich abgesichert sein, dass bei der Bestellung von Ausländern ohne Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates zu Vertragsprofessoren nach UG 2002 keine Probleme iZm dem Fremden- und Ausländerbeschäftigungsrecht entstehen.

 

 

 

 

 

E R G E B N I S

 

 

 

 

Erfordert Regelungen in der Verfassungsurkunde

 

 

§§ 2 Abs 2, 7 Abs 1, 9 Abs 6, 13 Abs 2 u 3, 61 Abs 3 UOG 1993

§§ 2 Abs 2, 8 Abs 1, 10 Abs 6, 14 Abs 2 u 3 KUOG

§ 44 UniStG

§ 35 Abs 2 HSG

 

 

 

 

Aufhebung möglich

 

 

§§ 2 u 3 BG Südtirol

§§ 4a Abs 1, 39 Abs 2, 40 Abs 7, 70 Abs 4, 89 Abs 2 u 5 UOG 1993

§§ 5 Abs 1, 40 Abs 7, 78 Abs 3 u 7 KUOG

§§ 5, 11a Abs 3, 74 Abs 2, 7 u 9 UniStG

§ 56 Abs 2 HSG

§ 25 Abs 1 StbG

 

 

 

 

Derogationsnormen

 

 

§ 89 Abs 4 UOG 1993

§ 78 Abs 5 KUOG

§§ 75 Abs 4, 75a Abs 5 UniStG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formulierungsvorschlag

 

Art U B-VG

 

 

(1) Die Universitäten sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und autonom. Sie können eine Satzung erlassen.

 

 

(2) Die Mitglieder universitärer Kollegialorgane sind in Ausübung dieser Funktion auch innerhalb der Universität weisungsfrei.

 

 

(3) Tätigkeiten der Lehre sowie die Mitwirkung in Organen der Universität und Studierendenvertretung sind nicht österreichischen Staatsbürgern vorbehalten.

 

 

(4) In Dienstrechtsangelegenheiten beamteter Universitätsangehöriger geht der Instanzenzug an den zuständigen Bundesminister.

 

 

(5) Abs 1 gilt nicht für Aufgaben der Universitäten im Rahmen öffentlicher Krankenanstalten.