Textgegenüberstellung

 

I. Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht – Art. 13 Abs. 2 B-VG

 

 

Geltende Fassung

Mayer-Vorschlag /BMF

Länder

Dr. Petrovic

Präs. Verzetnitsch

 

 

 

 

 

Art. 13 B-VG

(1) Die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Abgabenwesens werden durch ein eigenes

Bundesverfassungsgesetz ("Finanz-Verfassungsgesetz") geregelt.

 

(2) Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung

die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes

anzustreben.

 

Bund, Länder und Gemeinden haben einen ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat) über einen Konjunkturzyklus sicher zu stellen und ihre Haushaltsführung im Hinblick auf diese Zielsetzung zu koordinieren. Dabei haben Bund, Länder und Gemeinden zu gewährleisten, dass die für die Haushaltskoordinierung erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Bundesgesetzgebung regelt die näheren Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur Erreichung dieser Ziele. Dabei können insbesondere Verpflichtungen in Bezug auf Haushaltsergebnisse und Informationspflichten sowie Sanktionen für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen vorgesehen werden.

 

Bund, Länder und Gemeinden haben einen ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat) über einen Konjunkturzyklus sicher zu stellen und ihre Haushaltsführung im Hinblick auf diese Zielsetzung zu koordinieren. Dabei haben Bund, Länder und Gemeinden zu gewährleisten, dass die für die Haushaltskoordinierung erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Die näheren Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur Erreichung dieser Ziele sind einvernehmlich zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zu regeln. Verpflichtungen in Bezug auf Haushaltergebnisse und Informationspflichten sowie Sanktionen können für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen vereinbart werden.“

 

Bund, Länder und Gemeinden verpflichten sich zur Finanzpolitik als Mittel zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern. Diesen Erfordernissen ist durch Maßnahmen Rechnung zu tragen, die zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Wirtschaftswachstum, der Teilnahme am Erwerbsleben, der Stabilität des Preisniveaus, der Verteilungsgerechtigkeit, insbesondere zwischen den Geschlechtern und Generationen, und dem Schutz der Umwelt beitragen.

 

Bund, Länder und Gemeinden koordinieren im Rahmen der Erstellung und des Vollzugs ihrer Haushalte ihre finanz- und wirtschaftspolitischen Maßnahmen im Hinblick auf diese Zielsetzungen. Die dafür erforderlichen Daten sind rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

 

Bund, Länder und Gemeinden sorgen dafür, dass die Verschuldung im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der europarechtlichen Grundsätze mittelfristig stabil bleibt. Die Umsetzung erfolgt auf kooperativer Basis. Eine Neuverschuldung bis zum Ausmaß der öffentlichen Investitionen ist zulässig. Die nachhaltige Entwicklung der jeweiligen Haushalte ist dabei zu gewährleisten.

 

Die jährlichen Ausgaben werden im Rahmen einer mittelfristigen Budgetplanung unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzlage festgelegt.

 

Der Staat bekennt sich zur Finanzpolitik als Mittel zur Sicherstellung des gesamt-wirtschaftlichen Gleichgewichts. Bund, Länder und Gemeinden koordinieren im Rahmen der Erstellung und des Vollzugs ihrer Haushalte ihre finanz- und wirtschaftspolitischen Maßnahmen zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.

 

 

 

II. Gender Budgeting - tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

 

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Keine

Art. XX  Bund, Länder und Gemeinden haben bei der Erstellung und beim Vollzug der Haushalte die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben.