(Schweizerisches) Bundesgesetz über die Bundesversammlung

(Parlamentsgesetz, ParlG) vom 13. Dezember 2002 (Stand am 25. April 2006)

 

Auszug

 

Art. 11 Offenlegungspflichten

1 Beim Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn unterrichtet jedes Ratsmitglied das Büro schriftlich über seine:

 

a.

beruflichen Tätigkeiten;

 

b.

Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;

 

c.

Beratungs- oder Expertentätigkeiten für Bundesstellen;

 

d.

dauernden Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für schweizerische und ausländische Interessengruppen;

 

 

e.

Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes.

 

2 Die Parlamentsdienste erstellen ein öffentliches Register über die Angaben der Ratsmitglieder.

 

3 Ratsmitglieder, die durch einen Beratungsgegenstand in ihren persönlichen Interessen unmittelbar betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich im Rat oder in einer Kommission äussern.

 

4 Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten