OGH 1 Ob 526/92: Ob ein Akt der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung, in deren Rahmen die Gebietskörperschaft nicht als Trägerin hoheitlicher Befugnisse auftritt, sondern sich für ihr Handeln jener Rechtsformen bedient, die auch dem Rechtsunterworfenen zugänglich sind, ist die Form des staatlichen Handelns ausschlaggebend. Wie Peter Bernard (Die Judikatur im Förderungswesen, in Wenger, Förderungsverwaltung, 282 f) anhand der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes überzeugend nachweist, ist die Frage, ob im Einzelfall Hoheits- oder nicht hoheitliche Verwaltung vorliegt, deshalb im Wege der Auslegung zu lösen. Wichtiges Indiz für die
privatwirtschaftliche Natur des Verwaltungshandelns ist der Mangel gesetzlicher Determinierung; der Wille des Verwaltungsorgans, einen Bescheid zu erlassen, kann dagegen für die Hoheitsverwaltung sprechen (SZ 61/261). Im Bereich der außerschulischen Jugendbetreuung fehlt, sieht man von budgetrechtlichen Ansätzen ab, jedwede gesetzliche Determinierung; die mit Erlaß angeordnete Regelung dieser Aufgaben war denn schließlich auch nur bis zur Erlassung von Landesjugendgesetzen vorgesehen, die indessen bis heute nicht erlassen wurden.