OGH 6 Ob 563/92: Soweit die Gemeinde (oder eine andere Gebietskörperschaft) im Rahmen des Privatrechtes tätig wird, gelten auch für sie dessen Grundsätze und damit grundsätzlich auch die Privatautonomie. Da über § 16 ABGB die allgemeinen Wertvorstellungen der verfassungsmäßig garantierten Grundrechte in die Privatrechtsordnung einfließen (Bydlinski ZÖR 12, 423), sind der Privatautonomie neben ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen auch aus dem verfassungsgesetzlich garantierten Gleichheitssatz Grenzen gesetzt, wo besondere Umstände hinzukommen. So haben der Oberste Gerichtshof und die Lehre den Grundsatz entwickelt, daß über die Rechtsfolgen des § 879 ABGB hinaus bei rechtswidriger Vertragsverweigerung immer dann Kontrahierungszwang besteht, wo die Ausnutzung einer Monopolstellung wegen faktischer Übermacht eines Beteiligten diesem bei bloß formaler Parität die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt und darum gegen die guten Sitten verstieße bzw. durch Nichtkontrahieren in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt würde (SZ 44/138, SZ 51/100 ...). Insbesondere steht die öffentliche Hand auch bei privatrechtlicher Tätigkeit und gerade bei Subventionsvergaben unter weitgehenden Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes (...). Es ist der Revisionswerberin zuzustimmen, daß der von der Verfassung eingeräumten weitgehenden Handlungsermächtigung für die - soweit zur Erfüllung ihrer vielfältigen Aufgaben erforderlich - privatrechtlich tätigen Gebietskörperschaften insoweit Grenzen gesetzt sind, als sie nur im öffentlichen Interesse handeln dürfen, weil die Grundrechte für die öffentliche Hand auch dann verpflichtend wirken, wenn diese in Form des Privatrechtes tätig wird. Der Gleichheitsgrundsatz verlangt damit auch für die privatrechtlich agierende Körperschaft öffentlichen Rechtes eine sachliche Rechtfertigung für die konkrete Gestaltung einer Ausnahmeregelung.