Untersuchungsausschuss und Aktenherausgabeverlangen

Auszug aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1984 (2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83)

In: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE), Band 67 (1985),
S. 100 ff.

 

Gegenstand der Organstreitverfahren war die Frage, ob die Bundesregierung, der Bundesminister der Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft dadurch gegen Art. 44 Grundgesetz (GG) verstoßen haben, dass sie die vom 1. Untersuchungsausschuss des 10. Deutschen Bundestages (sogenannter Flick-Ausschuss) angeforderten Akten unter Berufung auf das Steuergeheimnis nur unvollständig vorgelegt haben.

 

In den Leitsätzen der Entscheidung heißt es dazu:

 

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2.   Wird ein Untersuchungsausschuss des Bundestages zur Kontrolle der Bundesregierung eingesetzt, erstreckt sich das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses nach Art. 44 Abs. 1 GG auch auf das Recht auf Vorlage der Akten.

 

3.   a) Auf ein solches Aktenherausgabeverlangen findet gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG die Vorschrift des § 96 stopp sinngemäß, d. h. unter Beachtung des Sinns parlamentarischer Kontrolle Anwendung.

b) Das Wohl des Bundes oder eines Landes (§ 96 StPO) ist im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut. Die Berufung auf das Wohl des Bundes gegenüber dem Bundestag kann mithin in aller Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn beiderseits wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen werden.

c) Nur unter ganz besonderen Umständen können sich Gründe finden lassen, dem Untersuchungsausschuss Akten unter Berufung auf das Wohl des Bundes oder eines Landes vorzuenthalten. Solche Gründe können sich insbesondere aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz ergeben. Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt.

 

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