Auszug aus den Entscheidungsgründen

 

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II. 3. 3.4. 
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Demgegenüber ist entsprechend der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes davon auszugehen, dass dessen Kontrollbefugnisse verfassungsrechtlich abschließend geregelt sind (VfSlg. 3992/1961, 7376/1974 und 8202/1977). Das bedeutet, dass auch die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art144 Abs1 B-VG, über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden zu erkennen, schon auf Grund des verfassungsrechtlich vorgegebenen Prozessgegenstandes notwendig die Beschwerdelegitimation, also die mögliche Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid zur Voraussetzung hat. Wenn nämlich der Beschwerdeführer gemäß Art144 Abs1 B-VG behaupten muss, durch den angefochtenen Bescheid "in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht" oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen Norm "in seinen Rechten" verletzt zu sein, setzt die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nach dieser Verfassungsvorschrift voraus, dass der angefochtene Bescheid überhaupt in subjektive Rechte des Beschwerdeführers eingreift (vgl. etwa VfSlg. 10.768/1986, 11.711/1988, 12.540/1990, 13.429/1993). Ein derartiger Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers als Voraussetzung seiner Berechtigung zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG wurde von diesem für (insbesondere staatliche) Organe eines Rechtsträgers grundsätzlich verneint (vgl. VfSlg. 13.429/1993, 13.722/1994, 14.575/1996 und 15.079/1998). Der Gerichtshof sprach aus:
        "... Für ein Organ eines Rechtsträgers kann die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem VfGH gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes nicht aus Art144 Abs1 B-VG hergeleitet werden.
 
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Dass der Gesetzgeber die Wahrnehmung aufgabenbezogener öffentlicher Interessen und die Einhaltung von Rechtsvorschriften, also die Gewährleistung der objektiven Rechtmäßigkeit verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zum subjektiven Recht von Staatsorganen erklärt, beseitigt die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation staatlicher Organe vor dem Verfassungsgerichtshof keineswegs. Kann doch die einfachgesetzliche Anordnung, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, also die objektive Gesetzmäßigkeit, und die im Rahmen ihrer Aufgaben wahrzunehmenden öffentlichen Interessen "als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen", nicht dazu führen, dass lediglich auf Grund dieser vom Gesetzgeber vorgenommenen Umdeutung [, die etwa von Mayer, Ein "Umweltanwalt" im österreichischen Recht, JBl. 1982, 113 (116), als "Etikettenschwindel" bezeichnet wird,] eine an sich verfassungsrechtlich unzulässige Ausweitung der Beschwerdelegitimation zulässig wird.
 
 
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Dass es sich bei den durch §19 Abs3 UVP-G 2000 vom einfachen Gesetzgeber zu subjektiven Rechten erklärten öffentlichen Interessen bestimmter Verwaltungsbehörden einschließlich des Interesses an der Einhaltung umweltschützender Rechtsvorschriften nicht um "echte" subjektive öffentliche Rechte handelt, ergibt sich schon aus dem herkömmlichen Verständnis jener Rechte: Subjektive öffentliche Rechte dienen nicht bloß der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern sind zumindest auch dem Schutz bestimmter privater Interessen zu dienen bestimmt (vgl. etwa beispielhaft VwSlg. 9151 A/1976, 10.511 A/1981; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 2003, 305: "Schutznormtheorie"). Derartige - für die Annahme einer Rechtssphäre und damit für die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art131 Abs1 Z1 B-VG sowie vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG aber verfassungsrechtlich geforderte - Regelungen, mit denen vom Gesetzgeber zusätzlich zum Schutz der Allgemeinheit auch private Interessen bestimmter, spezifisch betroffener Einzelner geschützt werden, liegen bei den durch §24 Abs3 iVm §19 Abs3 UVP-G 2000 begründeten Rechtspositionen des Landeshauptmannes von Salzburg sowie der Sbg. Landesumweltanwaltschaft aber nicht vor.