Auszug aus den Entscheidungsgründen

 

(...)

 

II. 3. c) Wie aus dem Gesagten hervorgeht, hat der ORF, indem er zwar Einsicht in die Gehaltskonten des Generalintendanten, der Intendanten und der Direktoren zuließ, in andere Gehaltskonten aber gänzlich, also auch für Zwecke der allgemeinen Gebarungsprüfung verweigerte, die Gebarungsprüfung in unzulässiger Weise behindert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er befürchten musste, der Rechnungshof würde im Zuge der Gebarungsprüfung gewonnene Informationen - in unzulässiger Weise - für einen Einkommensbericht im Sinne des §8 Abs3 BezBegrBVG verwenden. Dies erklärt zwar das Verhalten des ORF, der nur so die von ihm befürchtete und für rechtswidrig erachtete Veröffentlichung verhindern und zu einer verfassungsgerichtlichen Klärung der strittigen Frage gelangen konnte, rechtfertigt es aber nicht.
 
        Dem Antrag des Rechnungshofes war daher, soweit er sich auf die Gebarungsprüfung bezieht, stattzugeben und - da es sich bei dem der Gebarungsprüfung durch den Rechnungshof unterliegenden ORF um einen Rechtsträger handelt, der keine Gebietskörperschaft ist, - gemäß §36d VfGG auszusprechen, dass der ORF schuldig ist, die Überprüfung seiner Gebarung durch den Rechnungshof bei sonstiger Exekution zu ermöglichen (Spruchpunkt 1).

 

 

 

II. 4. b) (...)

Dass darüber hinaus die Veröffentlichung der Bezüge unter Namensnennung der jeweiligen Bezügeempfänger notwendig sein soll, um eine effiziente Mittelverwendung sicherzustellen, ist nicht ersichtlich. Wie der Europäische Gerichtshof in Rz 88 seiner (hier unter Pkt. I.5. wiedergegebenen) Entscheidung ausdrücklich betont, hat der Verfassungsgerichtshof (anhand des Art8 EMRK als Teil des Gemeinschaftsrechts) selbst zu prüfen, ob eine solche Veröffentlichung notwendig ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel steht, die Bezüge innerhalb angemessener Grenzen zu halten, wobei der Antwort auf die Frage, ob dieser Zweck nicht auch auf andere, die Rechtsposition der Bezügeempfänger weniger stark beeinträchtigende Weise erreicht werden kann, Relevanz zukommt. Dazu hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:
 
        Die vorgesehene Veröffentlichung stellt einen Eingriff erheblichen Gewichts in das durch Art8 EMRK geschützte Rechtsgut der Bezügeempfänger dar. Dass ein solcher Eingriff notwendig und angemessen sein soll, um jene Institutionen, die die Bezüge gewähren, zur sparsamen und effizienten Verwendung öffentlicher Mittel anzuhalten, in concreto: "die Bezüge in angemessenen Grenzen zu halten", wie dies der Europäische Gerichtshof formuliert, ist nicht erkennbar: Dies einmal deswegen, weil nicht die allenfalls überhöhte Bezüge gewährenden Rechtsträger aufgelistet werden sollen, sondern die Bezügeempfänger, deren Bezüge überdies - wie der Europäische Gerichtshof zu Recht hervorhebt - in unterschiedlichem Ausmaß von deren familiärer und persönlicher Situation abhängig sein können. Zum anderen ist darauf aufmerksam zu machen, dass das Ziel der Sicherung der effizienten Mittelverwendung durch die Bezüge gewährenden Rechtsträger schon durch die Berichterstattung über die Ergebnisse der diese Rechtsträger betreffenden allgemeinen Gebarungskontrolle in effektiver und auch den Anforderungen des Art8 EMRK entsprechender Weise (vgl. dazu auch oben Pkt. II.3.b dieser Entscheidung) erreicht wird.