Auszug aus den Entscheidungsgründen
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II. 2. a) (...)
Unbestrittenermaßen besteht ein erhebliches, durch das BVG über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. 491/1984, verfassungsrechtlich verfestigtes öffentliches Interesse an einer gehörigen Entsorgung gefährlicher Abfälle, das auch von den Antragstellern nicht in Abrede gestellt wird. Gefährliche Abfälle sind demgemäß kraft §17 Abs1 AWG "jedenfalls so zu lagern und zu behandeln ..., dass Beeinträchtigungen" der in §1 Abs3 AWG näher definierten öffentlichen Interessen vermieden werden. Dies hat der Gesetzgeber dadurch sichergestellt, daß gemäß §17 Abs3 AWG jeder Besitzer gefährlicher Abfälle verpflichtet wird, diese "einem zu einer entsprechenden Sammlung oder Behandlung Befugten zu übergeben", soweit er selbst zu einer entsprechenden Behandlung nicht befugt oder imstande ist. Der Übergabeverpflichtung an einen Abfallsammler oder -behandler muß aber zwangsläufig die Verpflichtung dieses speziell dazu befugten und dafür verantwortlichen Personenkreises entsprechen, gefährliche Abfälle von deren Besitzer über Aufforderung und gegen angemessenes Entgelt zu übernehmen.
    Zu Recht führt die Bundesregierung aus, daß die gesetzliche Verankerung eines Kontrahierungs-zwanges nicht nur im geschilderten öffentlichen Interesse gelegen, sondern auch geeignet ist, dem im besonderen öffentlichen Interesse gelegenen Ziel zu dienen, dass gefährliche Abfälle und Altöle tatsächlich nur von hiezu befähigten und dafür rechtlich verantwortlichen Abfallsammlern abgeholt oder entgegengenommen werden. Kann doch nur auf diese Weise von Rechts wegen verhindert werden, daß sich Besitzer gefährlicher Abfälle dieser durch unsachgemäße Ablagerung entledigen und daß diese dadurch die Umwelt gefährden.
    Der Kontrahierungszwang gemäß §16 Abs1 AWG bildet schließlich auch ein adäquates, sachlich zu rechtfertigendes Mittel, um das dargestellte Ziel zu erreichen.

 

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Der Kontrahierungszwang nach §16 Abs1 AWG erweist sich als adäquates Mittel zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles der Verhinderung einer unsachgemäßen Abfallsammlung, -entsorgung und -behandlung durch dazu nicht befugte Personen, weil er den jeweiligen Abfallsammler lediglich "im Rahmen seiner Berechtigung" trifft. Dieser wird dadurch verpflichtet, seine wirtschaftliche Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem besonderen öffentlichen Interesse an einer gehörigen Abfall-entsorgung auszuüben. Wenn der Verfassungsgerichtshof (in seinem Erk. v. 6.3.1990, B802/89) die ungleich intensiver in die Erwerbsfreiheit eingreifenden gewerberechtlichen Berufszugangs-beschränkungen für Rauchfangkehrer mit Rücksicht auf deren öffentliche Inpflichtnahme im Interesse des vorbeugenden Brandschutzes und des Umweltschutzes für angemessen und sachlich gerechtfertigt erkannte, so erscheint die im Wege des Kontrahierungszwanges, - also einer bloßen Erwerbsausübungsregelung - , bewirkte Inpflichtnahme von Abfallsammlern zum Zwecke der für den Umweltschutz besonders bedeutsamen gehörigen Abfallentsorgung umsomehr verfassungsrechtlich unbedenklich.