Auszug aus den Entscheidungsgründen

 

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II. 2.c) Die Einbeziehung lärmarmer Kraftfahrzeuge im Sinne des §8b der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, in den sachlichen Geltungsbereich des Nachtfahrverbots auf der B312 Loferer Straße durch die in Prüfung gezogene Verordnung der Tiroler Landesregierung LGBl. 80/1990 idF LGBl. 8/1991, widerspricht hingegen dem Gleichheitssatz.
 

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Die ausdrückliche Ausnahme lärmarmer Kraftfahrzeuge vom Nachtfahrverbot auf der B312 Loferer Straße gemäß §2 Abs1 litc der Verordnung LGBl. 71/1989 idF LGBl. 22/1990 begründete den guten Glauben und das Vertrauen der Fahrzeugbesitzer, daß sie nach kostenerheblichen Investitionen durch Umrüstung ihres Fahrzeugparks auf lärmarme LKW die Gewähr hätten, die für die Abwicklung ihrer wirtschaftlichen Dienstleistungen notwendigen Nachtfahrten auf der B312 Loferer Straße durchführen zu können. Da die Benutzung der B312 Loferer Straße mit Rücksicht auf ihre besondere Bedeutung für den innerösterreichischen (- wenn auch eine kurze Strecke über fremdes Staatsgebiet führenden -) West-Ost-(sowie Ost-West-)Verkehr, die bei der mündlichen Verhandlung überzeugend dargetan wurde, zum Teil auch in der Nacht besonders wichtig ist, führt das durch die Verordnung der Tiroler Landesregierung LGBl. 80/1990 idF LGBl. 8/1991 bewirkte Verbot, auch lärmarme Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t während der Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr zu benutzen (- Ausnahme-bewilligungen scheiden, wie die Anlaßbeschwerdefälle zeigen, angesichts der dafür erforderlichen restriktiven Voraussetzungen nach §45 Abs2a StVO 1960 beinahe völlig aus -), zu einer gleichheits-widrigen Benachteiligung dieser mit gutem Grund auf die Ausnahme lärmarmer Kraftfahrzeuge vom Nachtfahrverbot, die von der Behörde selbst ursprünglich verfügt worden war, vertrauenden Gruppe von Fahrzeugbesitzern.