Protokoll

über die 11. Sitzung des Ausschusses 1

am 21. Jänner 2004

im Parlament, Lokal III

 

Anwesende Ausschussmitglieder:

 

Univ.Prof. DDr. Heinz Mayer              (Vorsitzender)

Univ.Prof. Dr. Bernhard Raschauer                 (Stellvertretender Vorsitzender)

 

Mag. Oliver Henhapel                         (Vertretung für Elisabeth Gehrer)

Mag. Ulrike Schebach-Huemer                       (Vertretung für Dr. Michael Häupl)

            Mag. Gernot Prett                                           (Vertretung für Mag. Herbert Haupt)

Mag. Christopher Drexler                                (Vertretung für Waltraud Klasnic)

Dr. Evelin Lichtenberger

Univ.Prof. Dr. Theo Öhlinger

Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter         (Vertretung für Univ.Prof. Dr. Reinhard

Rack)

Dr. Richard Leutner                                        (Vertretung für Friedrich Verzetnitsch)

Dr. Günter Voith

Dr. Peter Wittmann

DDr. Karl Lengheimer                         (Vertretung für Dr. Klaus Wutte)

 

Entschuldigt:

 

Manfred Dörler

Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk

Dr. Leo Specht

 

Weitere Teilnehmer:

 

Mag. Ronald Faber                                         (für Dr. Heinz Fischer)

Dr. Marlies Meyer                                          (für Dr. Eva Glawischnig)

Mag. Claudia Marik                                        (für Dr. Claudia Kahr)

Markus Kroiher                                               (für Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)

Mag. Dora Diamantopoulos                            (für Dr. Dieter Böhmdorfer)

 

 

 

Büro des Österreich-Konvents

 

Dr. Renate Casetti                                           (fachliche Ausschussunterstützung)

Birgit Mayerhofer                                            (Ausschusssekretariat)

 

Beginn:                        10.00 Uhr

Ende:                                       17.25 Uhr

 

Tagesordnungspunkte:

 

  1. Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit
  2. Genehmigung des Protokolls der zehnten Sitzung vom 14. Jänner 2004
  3. Fortsetzung der Beratungen:

a) Staatsziel „Gleichbehandlung von Behinderten“

b) Staatsziel „Bildung“

c) Staatsziel „Daseinsvorsorge (Leistungen im öffentlichen Interesse)“

d) Staatsziel „Soziale Sicherheit“ („Existenzsicherung“) und „Arbeit“

e) „Wirtschaftliches Staatsziel“

  1. Beratung der dem Ö-Konvent am 21. November 2003 zusätzlich vorgetragenen Anliegen für Staatsziele
  2. Beratung der dem Ö-Konvent am 15. Dezember 2003 zusätzlich vorgetragenen Anliegen für Staatsziele
  3. Fortsetzung der Beratungen zur Frage einer Präambel
  4. Allfälliges

 

Tagesordnungspunkt 1: Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit

 

Der Vorsitzende begrüßt die Mitglieder und stellt die Anwesenheit fest.

 

 

Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls der zehnten Sitzung

vom 14.01.2004

 

Das Protokoll der 10.Sitzung wird mit folgender Änderung genehmigt:

 

ad a) Staatsziel „Gleichstellung von Mann und Frau“, S.3:

 

Es wird festgehalten, dass der enthaltene Kompromissvorschlag (= Textvorschlag) kein einhelliges, sondern ein mehrheitlich erzieltes Ergebnis der Beratungen war (eine Stimme dagegen).

 

 

Tagesordnungspunkt 3: Fortsetzung der Beratungen:

 

ad a) Z 3 : Gleichbehandlung von Behinderten (Art 7 Abs 1 B-VG)

 

Grundlage der Beratungen bildeten die im Plenum des Konvents geäußerten Anliegen der Caritas, der Diakonie, der Österreichischen AG für Rehabilitation und des Österreichischen Zivilinvalidenverband. Folgender Textvorschlag wird von den Mitgliedern Dr.Lichtenberger und Dr.Leutner eingebracht:

 

„Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) ist verpflichtet, die Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. Sie sorgt für die gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz behinderter Menschen.“

 

Diskutiert wird dazu:

 

* Die Möglichkeit, tatsächliche Gleichstellung zu erreichen

* Die Formulierung des Art 7 als eigene Grundrechtskategorie (so wie in der EU)

* Soll es eine eigene Rechtsweggarantie auf das Grundrecht geben (keine Verwaltungsbehörden mehr)

* Fragen der Durchsetzbarkeit und der Umfang der Verpflichtung für den Staat, zB bei den Bauvorschriften, auch als Verantwortung für die Gesellschaft

* Die eventuelle Notwendigkeit und die Gründe, in diesem Zusammenhang und grundsätzlich ein Grundrecht und ein korrespondierendes Staatsziel zu formulieren

* Die Frage der Umsetzung (bzw Vermittlung) im Bildungsbereich

* Die Frage, ob die Formulierung nicht Unschärfen für den Gesetzgeber bringt

* Die Frage der Verankerung und der Durchsetzbarkeit als Grundrecht

* Die grundsätzliche Frage der Leistungsfähigkeit der Verfassung

* Die Notwendigkeit, die beratenen Staatsziele zu justieren, sobald der Grundrechtskatalog vorliegt

 

Das Ergebnis der Beratungen:

 

Die Beratungen im Ausschuss ergaben zu dieser Frage keinen Konsens. Es wird festgehalten, dass das zu beratende Anliegen von allen geteilt wird. Ein Teil der Mitglieder strebt jedoch eine Verschärfung der derzeitigen Verfassungsbestimmung an in der Absicht, eine bessere Durchsetzbarkeit zu erreichen. Sie sieht dies in der Verantwortung der Gesellschaft gegenüber Menschen mit Behinderungen, die aufgrund der zunehmenden Überalterung nicht nur eine Randgruppe darstellen. Ein anderer Teil der Mitglieder vermeint, die Verstärkung des Staatsziels sei entbehrlich, wenn es als Grundrecht verankert ist. Darüber hinaus bringt es auch Unschärfen gegenüber dem Gesetzgeber.

 

Der Textvorschlag der Mitglieder wird als Variante in den Teilbericht aufgenommen, jener der Caritas ist bereits eingearbeitet.

 

 

b) Z 9 : Bildung ( Art 17 Staatsgrundgesetz, Art 2 1.Zusatzprot.MRK )

 

Ein Formulierungsvorschlag wird dem Ausschuss vorgelegt:

 

„(1) Die Republik Ö strebt eine umfassende Bildung für alle im Staatsgebiet wohnhaften Menschen an.

 

(2) Die Sicherung von chancengleichen, leistungsstarken Bildungsangeboten und deren Qualität in allen Bildungsbereichen ist eine öffentliche Aufgabe.

 

(3) Der Zugang zu allen öffentlich finanzierten Bildungsangeboten ist ohne Diskriminierung zu gewährleisten.“

 

(Fußnote zu Abs 3: Das heißt unabhängig von Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Weltanschauung, Minderheitenzugehörigkeit, individueller finanzieller Leistungsfähigkeit, Vermögen, Geburt, Alter oder sexuelle Ausrichtung, Staatszugehörigkeit)

 

Die Absätze 1 und 2 dieses Vorschlages sind vom ÖGB und BMBWK akkordiert, der Absatz 3 ist ein alleiniger Vorschlag des ÖGB.

 

Diskutiert wird dazu:

 

* Die Verwirklichung des freien Zugangs zur Bildung, zB Aufnahmebeschränkungen bei Privatschulen, mangelnde Koedukation

* Die Notwendigkeit des Abs 3 ( bei vorhandenen Grundrecht)

* Die Präzision des Begriffes „wohnhaft“, zB Schulbesuch für Kinder ohne gültige Aufenthaltsbewilligung

 

Das Ergebnis der Beratungen:

 

Die Mitglieder sprechen sich einhellig für die Aufnahme der Absätze 1 und 2 aus. Der Absatz 3 erbrachte keinen Konsens. Dieser wird entweder als überflüssig angesehen oder negiert.

 

ad c) Z 11 : Daseinsvorsorge (Leistungen im öffentlichen Interesse)

 

In den Ausschussberatungen (siehe Protokoll) wurde Konsens erzielt, dass die Daseinsvorsorge in einen eventuellen Staatszielkatalog aufzunehmen wäre; wenn es einen Staatszielkatalog gibt, ist die Daseinsvorsorge „Fixstarter“. Auch von externer Seite (Stadtgemeinde Mödling) wurde ein diesbezügliches Anliegen (Wasserversorgung) geäußert.

 

Der in der 7.Sitzung vorlegte Textvorschlag des Städtebundes wird diskutiert:

 

„(1) Bund, Länder und Gemeinden gewährleisten die Erbringung von Leistungen im allgemeinen Interesse (Daseinsvorsorge).

(2) Derartige Leistungen stellen einen anerkannten, nicht diskriminierenden Mindeststandard der Teilhabe an jenen Lebensbereichen sicher, die gesellschaftlich regelmäßig vorkommen.

(3) Es sind dies sowohl marktbezogene als auch nicht marktbezogene Leistungen, die so zu erbringen sind, dass dabei insbesondere die Versorgungssicherheit, die soziale Erreichbarkeit, der Verbraucherschutz, der Gesundheitsschutz und die Nachhaltigkeit sichergestellt sind.

 

Das Ergebnis der Beratungen:

 

Die Sicherung der Daseinsvorsorge ist nach einhelliger Meinung der Mitglieder eine Staatsaufgabe, die der Staat selbst wahrnehmen oder deren Erfüllung er zumindest sicherstellen muss. Die Frage, ob die Daseinsvorsorge in einen Katalog von Staatszielen aufzunehmen wäre, wurde von den Mitgliedern im Gegensatz zu früheren Beratungen nicht mehr einhellig bejaht. Ein Teil der Mitglieder strebt an, aus Gründen der Ausgewogenheit die Grundsatzdiskussion über die Aufnahme eines Staatszielkataloges abzuwarten.

 

Sollte die Daseinsvorsorge Eingang in die Verfassung finden, sprechen sich die Mitglieder einhellig für die Absätze 1 und 2 aus. Für den Absatz 3 konnte kein Konsens erzielt werden, da die Mitglieder geteilte Auffassungen vertreten.

 

ad d) Z 12 : Soziale Sicherheit ( Grundrecht auf Existenzsicherung, Bekämpfung von Armut)

 

Unter Bezugnahme auf die bisherigen Beratungen und Formulierungsvorschläge wird vor allem über die Aufnahme von sozialen Grundrechten in den Grundrechtskatalog und die daraus resultierende Notwendigkeit eines zusätzlichen Staatszieles diskutiert.

 

Das Ergebnis der Beratungen:

 

Die Mitglieder erzielten über die Aufnahme des Staatszieles „Soziale Sicherheit“ in sämtlichen Kompromissvorschlägen des Vorsitzenden keinen Konsens:

 

„Österreich bekennt sich zu einem hohen Standard an Sozialer Sicherheit und strebt soziale Gerechtigkeit an.“

„Österreich bekennt sich zur Sicherstellung eines hohen sozialen Standards auf solidarischer Grundlage.“

 

Es wird einhellig die Auffassung vertreten, dass im Falle eines Staatszielkataloges diesem Staatsziel näher getreten werden soll. Dabei soll jedoch erst nach Vorlage der Ergebnisse des Grundrechtskataloges eine abschließende Stellungnahme abgegeben werden, da einzelne Mitglieder der Meinung sind, dass im Falle der Formulierung eines Grundrechtes ein diesbezügliches Staatsziel entbehrlich sei. Andere Mitglieder vertreten die Auffassung, dass ein Staatsziel „Soziale Sicherheit“ auch neben den allgemeinen Grundrechten eine Funktion hätte.

 

ad d) Z 14 : Arbeit

 

Über die bisherigen Textvorschläge konnte kein Konsens erzielt werden. Analog zum Staatsziel „Soziale Sicherheit“ wäre auch bei diesem Staatsziel eine abschließende Stellungnahme nach Vorlage des Grundrechtskatalogs anzustreben.

 

e) Z 15 : Wirtschaftliches Staatsziel

 

Diskutiert wird dazu:

 

* Die Frage der Ausgewogenheit der Staatsziele

* Der EU-Verfassungsentwurf, der soziale und wirtschaftliche Ziele enthält

 

Das Ergebnis der Beratungen:

 

Die Mitglieder erzielten grundsätzlich keinen Konsens über die diskutierten Entwürfe. Ein Textvorschlag von Ausschussmitgliedern wurde dazu nicht erstellt. Wenn es einen Staatszielkatalog gibt, sollte aus Gründen der Ausgewogenheit das Wirtschaftliche Staatsziel eingefügt werden. Die Letztformulierung muss dabei im Hinblick auf übrige Staatsziele erfolgen

 

f) Z10: Volksgruppen ( Art 8 Abs 2 B-VG)

 

Es wird festgehalten, dass das Thema Staatsziel „Volksgruppen“ (Art 8 Abs 2 B-VG) aus Zeitgründen auf die nächste Sitzung verschoben wird.

 

g) Z 16 : Verankerung der Sozialpartnerschaft in der Verfassung

 

Diskutiert wird dazu die Aufnahme des „Sozialen Dialogs“ in die Formulierung,. Der Vorsitzende ersucht den ÖGB um einen Formulierungsvorschlag für die nächste Sitzung.

 

Die Beratungen zu diesem Staatsziel sind noch nicht abgeschlossen und werden nächstes Mal fortgesetzt. Mehrheitlich zeichnet sich die Meinung gegen eine Aufnahme dieses Staatszieles ab, wobei festgehalten wird, dass dies Thema des Ausschusses 7 sei.

 

 

 

Tagesordnungspunkt 4 und 5: Beratung der dem Ö-Konvent am 21. November 2003 und am 15.Dezember 2003 zusätzlich vorgetragene Anliegen für Staatsziele

 

Z 18 : Verankerung des Sozialstaats

 

Der Ausschuss ist einhellig der Meinung, dass im Falle eines Staatszielkataloges diesem Anliegen durch eine indirekte Verankerung in anderen Staatszielen Rechnung getragen wird.

 

Z 19 Verankerung der Familie

 

Zum Ergebnis der letzten Sitzung, wonach Konsens über die Nichtaufnahme der Familie in die Verfassung besteht, wird um einen ergänzenden Vorbehalt ersucht. Einige Mitglieder sind der Meinung, dass diese ablehnende Haltung die Verankerung der Familie als Grundrecht voraussetzt.

 

Z 20 : Minderheitenschutz

 

Die Beratungen über dieses Thema werden auf die nächste Sitzung verschoben.

 

Z 21 : Die Förderung der gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt

 

Der Ausschuss diskutiert das Anliegen der Caritas und der Diakonie Österreich. Er kommt nach eingehender Beratung zum einhelligen Ergebnis, dass dieses Anliegen keiner gesonderter Verankerung in der Verfassung bedarf.

 

Z 22 : Das Recht auf adäquate Gesundheitsversorgung

 

Die Mitglieder kommen nach eingehender Diskussion zur Auffassung, dass das Anliegen von dem Staatsziel „Daseinsvorsorge“ mit umfasst ist und daher als eigenes Staatsziel entbehrlich erscheint.

 

Z 23 : Das Recht auf menschenwürdiges Altern und Sterben

 

siehe Z 22

 

Z 24 : Die Verankerung der Patientenrechte in der Verfassung

 

Das Anliegen der ARGE Selbsthilfe Österreich wurde einer Beratung unterzogen. Der Ausschuss stellt einhellig fest, dass dies eine Frage der Grundrechte sei; und zwar die spezielle Regelung des Art 8 MRK. Patientenrechte sind grundsätzlich individuelle Rechte und sollten als Grundrechte verankert werden.

 

Z 25 : Verankerung des Schutzes und der Vertretung der Interessen der deutschen Altösterreicher in die Verfassung

 

Das Anliegen des Verbandes der volksdeutschen Landmannschaften wurde vom Ausschuss zur Kenntnis genommen. Dieser erzielte Konsens, dass von einer Aufnahme in die Verfassung Abstand genommen werden sollte.

 

Z 26 : Änderung Art 7 des B-VG: Aufnahme von Kategorien: Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnische Herkunft, soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion, Weltanschauung, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, nationale Minderheit, Vermögen, Behinderung, Alter, Familienstand, sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität.

 

Nach Durchführung der Beratungen kommen die Mitglieder einhellig zur Meinung, dass dieser Vorschlag ein berechtigtes Anliegen darstellt. Die Frage der Verankerung des Art 7 ist jedoch dem Grundrecht zuzuordnen. Diese Bestimmung sollte nicht als Staatsziel normiert werden. Der Ausschuss empfiehlt eine Behandlung im Grundrechtsausschuss.

 

Z 27 : Verankerung der christlichen Wurzeln in der Verfassung, Bezug auf Gott

 

Die Diskussion wird gemeinsam mit den Staatszielen Z 29 und Z 40 abgehandelt. Es wird beraten über:

 

* Die mangelnde Konsensfähigkeit eines Bezuges zu Gott in der Verfassung als übergelagertes Prinzip

* Fragen der Trennung von Kirche und Staat

* Die Frage, ob der Schöpfungsbegriff in einer wertneutralen Form bereits beim Umfassenden Umweltschutz abgedeckt ist

* Die Frage der enthaltenen normativen Wirkungen (im Text und in der Präambel), zB Moralisierung der Politik

* Die Frage ob nicht der Bezug auf die Schöpfung einen Bezug auf Gott impliziert

* Die Befürchtung, mit dieser Diskussion tiefe Gräben aufzureißen

* Die Problematik der Aufzählungen der Religionen in der europäischen Verfassungsdiskussion

 

 

 

Das Ergebnis der Beratungen:

 

Der Ausschuss hat erwogen:

Der Ausschuss achtet und anerkennt die von den Kirchen gemeinsam formulierten Werte und Anliegen an den Staat. Er sieht es als wichtige Aufgabe des Staates an, die Ausübung der Religionsfreiheit, die in der Menschenrechtskonvention geregelt ist, zu gewährleisten. In seinen bisherigen Beratungen legten sich die Mitglieder jedoch fest, nur Staatsziel-formulierungen mit normativen Charakter in die Verfassung aufnehmen zu wollen. Ein Gottesbezug oder ein Schöpfungsbegriff erfassen die persönliche, innere Glaubenshaltung, ihre Nichtbeachtung kann nicht sanktioniert werden. Der Ausschuss empfiehlt daher einhellig, diese Begrifflichkeiten nicht der Verfassung, sondern der individuellen Glaubensfreiheit zu überlassen. Er weist in diesem Zusammenhang auch auf die Schwierigkeit des Ausgleiches zwischen den verschiedenen Glaubensbekenntnissen und den nichtkonfessionellen Gruppierungen hin. Einzelne Mitglieder vertreten ergänzend die Auffassung, dass die Würdigung der traditionellen abendländischen Werte sehr wohl Eingang in eine Präambel finden könnten.

 

Z 28 : Die Gewährleistung einer Friedensordnung

 

In der Diskussion wird das konkrete Anliegen der Kirchen herausgearbeitet und die Präzision des Begriffes erörtert.

 

Das Ergebnis der Beratungen

 

Die Mitglieder erzielen einhellig Konsens, dass diese Begrifflichkeit zu weit gefasst ist. Damit ist eine Präzisierung der Wirkungen dieses Staatszieles nicht möglich. Der Ausschuss erwog daher keine Aufnahme in die Verfassung.

 

Z 29 : Die Verantwortung in der Schöpfung

 

Siehe Z 27

 

Z 30 :  Die Vorsorge für die innere und äußere Sicherheit Österreichs

 

siehe Z28, gemeinsam diskutiert

 

Z 31 : Die nachhaltige gesellschaftliche Entwicklung, Wohlfahrt und Wettbewerbsfähigkeit

 

Nach Diskussion über die enthaltenen Anliegen wird einhellig festgestellt, dass diese bereits durch die Beratungen über das Wirtschaftliche Staatsziel, die Soziale Sicherheit, Arbeit und die Daseinsvorsorge abgedeckt sind.

 

Z 32 : Die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts, der Solidarität und eines Lebens in Beziehungen

 

Nach eingehender Beratung kommt der Ausschuss zu folgendem einhelligem Ergebnis:

Die vorgeschlagenen Formulierungen sind fundamental ethische Begriffe. Das Anliegen der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der Solidarität wird grundsätzlich als förderbares Ziel gesehen. Voraussetzung dafür ist die Achtung der individuellen Lebensentscheidung des Einzelnen. Über die Stärkung des Lebens in Beziehungen gibt es keinen Konsens. Der Ausschuss erzielt Konsens, dass von einer Aufnahme in die Verfassung aufgrund der mangelnden Abschätzbarkeit der Wirkungen abzusehen sei.

 

Z 33 : Die Anerkennung und Förderung der kulturellen, religiösen, sprachlichen, ethnischen und politischen Vielfalt

 

Die Mitglieder diskutieren eingehend den vorliegenden Wunsch nach Aufnahme des Staatszieles , vor allem die erforderlichen Fördermaßnahmen. Der Ausschuss gelangt einhellig zur Ansicht, dass dieses Anliegen im Bereich der Grundrechte – die Menschenrechtskonvention gewährleistet die Pluralität als Grundrecht – angesiedelt ist.

 

Er hält aber fest, dass er dem Anliegen, das mit diesem Wunsch verbunden ist, positiv gegenübersteht, zB Volksgruppen, Kunst- und Meinungsfreiheit. Eine darüber hinaus gehende Förderung hängt von den Möglichkeiten und der politischen Disposition ab und ist daher schon verwirklicht. Der Ausschuss erachtet es für notwendig, dass der Staat einer Monopolisierung entgegentritt. Eine aktive Förderung soll nicht ausgeschlossen werden, aber nicht zwingend damit verknüpft sein. Eine Verankerung als Staatsziel ist dafür nicht erforderlich.

 

Z 34 : Der Schutz und die Förderung des kulturellen Erbes

 

Diskutiert werden dazu Fragen des Denkmalschutzes (zB finanzieller Ausgleich bei Nutzungsbeschränkungen), das Ausmaß an freiwilligen Leistungen, die in Österreich geleistet werden und die Notwendigkeit eines Schutzauftrages hinsichtlich der kulturellen Vielfalt

 

Als Ergebnis der Beratungen wird festgehalten, dass der Ausschuss grundsätzlich dem Anliegen de Schutzes und der Förderung des kulturellen Erbes positiv gegenübersteht. Die ausdrückliche Verankerung als Staatsziel in der Verfassung wird dem Anliegen nicht besser gerecht. Die Mitglieder sind daher der Meinung, dass davon abzusehen ist.

 

Z 35 : Verankerung der Menschenwürde

 

Diskutiert wird über die Eignung der „Menschenwürde“ im Vorwort zu neuem Grundrechtskatalog, aber nicht als Staatsziel und die mangelnde Begriffsklarheit, die einem Konsens entgegensteht, zB Kopftuchdiskussion

 

Das Ergebnis der Beratungen:

 

Die Mitglieder sind mehrheitlich der Meinung, dass ein präzises Verständnis des Begriffes Menschenwürde auf große Schwierigkeiten stößt. Der Inhalt der Menschenwürde ist ein hohes Gut, der in der tagespolitischen Diskussion für gegensätzlichen Auffassung gesorgt hat (Bioethik, Kopftuchdiskussion); einige Mitglieder vermeinen jedoch, dass der Inhalt des Begriffes positiv belegt werden soll. Die Ausschussmitglieder sehen die Menschenwürde in vielen verschiedenen Staatszielen formuliert. Der Begriff der Menschenwürde ist auch durch den VfGH geprägt ( Entscheidungen über erniedrigende Behandlung.,.......). Die Mitglieder sind mehrheitlich der Meinung, dass noch weitere Beratungen zu diesem Thema vorbehalten sind, vor allem hinsichtlich der Ergebnisse des Grundrechteausschusses.

 

Z 36 : Freiheit, Gleichheit, Geschwisterlichkeit

 

Die Mitglieder diskutieren die Intentionen des Vorschlages und erwägen die schwer abschätzbare normative Bedeutung. Es stellt sich die Frage, ob eine zu den bisher diskutierten Staatszielen eine konkruente Formulierung gefunden werden kann. Es wird festgestellt, dass dem Anliegen durch die Grundrechte entsprochen wird. Der Ausschuss stellt einhellig fest, dass er die inhaltlichen Anliegen durch die derzeitigen Staatsziele als verwirklicht ansieht, eine zusätzliche Verankerung als Staatsziel trägt nicht zur Verstärkung des Inhaltes bei.

 

Z 37 : Sicherung und Förderung der Grundfreiheiten und Menschenrechte, einschließlich der sozialen Grundrechte

 

Der Ausschuss vertritt einhellig die Ansicht, dass dieses Anliegen dem Grundrechtsbereich zuzuordnen ist.

 

Z 38 : Verankerung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

 

Nach Durchführung der Beratungen kommen die Mitglieder mehrheitlich zum Ergebnis, dass das Rechtsstaatprinzip integraler Bestandteil der Verfassung ist. Der Begriff sollte allenfalls explizit in der Verfassung genannt werden.

 

Z 39 : Verankerung eines regelmäßigen Dialogs mit den Kirchen

 

Nach ausführlicher Diskussion kommt der Ausschuss zu folgendem Ergebnis: Die Mitglieder sind einhellig der Auffassung, dass eine regelmäßiger Dialog mit den Kirchen, aber auch mit allen anderen Zivilgesellschaften wichtig ist. Für ihre Anliegen muss sich die Kirche Gehör verschaffen, ein aktives Tun des Staates ist nicht erforderlich, solange die Entfaltungs-möglichkeiten der Kirchen gewährleistet sind. Der Ausschuss verweist auf Art 51 Grundrechtscharta und vermeint, dass das Anliegen der Kirchen bereits beinhaltet ist.

 

Z 40 : Die Beibehaltung des laizistischen Prinzips

 

Der Ausschuss kommt in der Diskussion mehrheitlich zur Ansicht, dass das laizistische Prinzip zwar beibehalten werden soll, jedoch keiner gesondeter Verankerung in der Verfassung bedarf.

 

Siehe Z 27 und 29

 

Z 41 : Zielbestimmung für ein Bekenntnis zu einem atomfreien Europa

 

Diese Thematik wurde bereits bei der Formulierung zum „Umfassender Umweltschutz“ behandelt.

 

 

 

 

Z 42 : Verankerung des Umweltschutzes als Grundrecht

 

Diese Thematik wurde bereits bei der Formulierung zum „Umfassender Umweltschutz“ behandelt.

 

Z 43 : Verankerung des Tierschutzes als Staatsziel

 

Diese Thematik wird kurz andiskutiert, bleibt aber vorläufig für den Teilbericht offen.

 

Z 44 : Verankerung des Verursacherprinzips und der Nachhaltigkeit

 

Diese Thematik wurde bereits bei der Formulierung zum „Umfassender Umweltschutz“ behandelt.

 

Z 45 : Verankerung des Rechtsstaatsprinzips

 

Nach Durchführung der Beratungen kommen die Mitglieder mehrheitlich zum Ergebnis, dass das Rechtsstaatprinzip integraler Bestandteil der Verfassung ist. Der Begriff sollte allenfalls explizit in der Verfassung genannt werden, wobei die Garantie des Rechtsweges allenfalls angedacht werden könnte ( Ausschuss 9)

 

Z 46 : Die Aufnahme eines Südtirol-Paragraphen in die Verfassung

 

Nach kurzer Beratung fasst der Vorsitzende das Ergebnis zusammen. Der Ausschuss ist einhellig der Meinung, dass Österreich bereits in der Vergangenheit seine Verantwortung wahrgenommen hat. Weder das Anliegen, noch die Verankerung in der Verfassung findet daher Zustimmung.

 

Z 47 : Verankerung des Sports in der Verfassung

 

Der Ausschuss kommt einhellig zum Ergebnis, dass dem Sport bereits im Gesundheitsvorsorgebereich ausreichend beinhaltet ist. Eine Aufnahme in einen Staatszielkatalog wird daher als entbehrlich angesehen.

 

 

 

Tagesordnungspunkt 6: Fortsetzung der Beratungen zur Präambel

 

Diskutiert wird dazu:

 

* Der am 10.Dezember 2003 eingebrachte Formulierungsentwurf zur Präambel

* Die „Funktion“ der Präambel als „Eventualkonsens“ über Staatsziele

* Die mögliche Reduktion des Inhalts bzw eine Neuformulierung

* Der bereits erzielte Konsens, dass die bestehenden Staatsziele im B-VG- Text verbleiben

sollen

* Die Positionen der Mitglieder für oder gegen eine Präambel, Grundrechte + Präambel oder Aufnahme von Staatszielen

* Die mangelnde Tradition in Österreich mit Präambeln

* Die mögliche normative Wirkung von Präambel (mit Beispielen)

* Die Frage ob eine Präambel lyrische Teile enthalten soll

* Die Folgen einer Integration der bestehenden Staatsziele in eine Präambel (Verdünnung)

* Die „Beliebigkeit“ von Präambeln

 

Das Ergebnis der Beratungen:

 

In dieser Frage stehen sich die vehementen Meinungen der Mitglieder diametral gegenüber. Die Befürworter sehen den eingebrachten Präambel-Vorschlag als Kompromissvorschlag im Falle der Verankerung der Staatsziele und als Bekenntnis zu den achtenden Werten. Die Gegner befürchten eine zu große Beliebigkeit und eine entsprechende Ausdünnung der Staatsziele. Ebenso wäre die Balance zwischen den derzeitigen und den aufzunehmenden Staatszielen nicht mehr gegeben.

 

Gemäß den Stellungnahmen der Mitglieder zum Mandat und der Ergebnisse des Fragebogens ist mehrheitlich von einer Ablehnung der Präambel auszugehen. Nach überwiegender Meinung sollen die derzeitigen Staatsziele direkt in das B-VG aufgenommen werden, bei den neuen Staatszielen gibt es somit keinen Konsens.

 

Der Vorsitzende ersucht ein Mitglied um Formulierung eines Alternativtextes zur Präambel bis nächstes Mal.

 

 

 

Tagesordnungspunkt 7: Allfälliges

 

Zur weiteren Vorgangsweise teilt der Vorsitzende mit, dass das Präsidium zwar einer späteren Vorlage des Ausschussberichtes entgegensieht, jedoch am 9.Februar 2004 eine Präsentation des Teilberichtes erwartet. Dieser müsste daher spätestens am 30.Jänner 2004 an das Präsidium ergehen.

 

Zur rechtzeitigen Fertigstellung wird der Teilbericht in der nächsten Sitzung am 27.Jänner 2004 fertig beraten. Der Vorsitzende ersucht in diesem Zusammenhang, eventuelle abweichende Stellungnahmen für den später folgenden Ausschussbericht vorzubehalten und bei der nächsten Sitzung ein „open end“ einzuplanen.

 

Die Mitglieder formulieren ihre Anforderungen für die Erstellung des Teilberichts:

 

Ø      Die im Ausschussbericht beinhalteten Ergebnisse sollten mit dem künftigen Endergebnis des Ausschusses 4 abgestimmt werden ( auch mit Ausschuss 2); dies sollte auch als Anliegen an das Präsidium formuliert werden

 

Ø      Im Ausschussbericht soll auch die „Entwicklung“ der vorliegenden Textvorschläge sichtbar sein, dh dass auch alle vorausgehenden Textvarianten aufgenommen werden sollen

 

Ø      Sämtliche Positionen, die im Bericht enthalten sein sollen, müssen bis spätestens am 27.Jänner bei der Sitzung vorgetragen werden.

 

Ø      Es wird nochmals festgehalten, dass die bisherige Diskussion und damit der Teilbericht erst die Festlegung von „Staatszielkandidaten“ enthält, aber noch nicht die noch zu führende Grundsatzdiskussion am Ende der Ausschussberatungen vorwegnimmt.

 

Ø      Der Teilbericht enthält die bereits fertig beratenen Aufgabenstellungen des Mandats. Diese sollten in weiterer Folge nicht mehr verändert werden, da der später erstellte Ausschussbericht nur mehr um die noch nicht oder unvollständig beratenen Themen ergänzt wird.

 

 

 

Vorsitzender des Ausschusses 1:                                             Fachliche Ausschussunterstützung:

 

 

 

 

Univ.Prof. DDr. Heinz Mayer                                      Dr. Renate Casetti