Protokoll

über die 11. Sitzung des Ausschusses 5

am 22. Juni 2004

im Parlament, Lokal II

 

 

Anwesende:

 

Ausschussmitglieder:

 

Univ.Doz. Dr. Peter Bußjäger                          (Vorsitzender)

 

Dr. Johannes Abentung/

Mag. Dr. Nikolaus Bachler                              (Vertretung für DI Josef Pröll)

Univ.Prof. Dr. Peter Böhm                              (Vertretung für Herbert Scheibner)

Dieter Egger

Dr. Ferdinand Faber                                        (Vertretung für Mag. Gabriele Burgstaller)

Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk

Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz                     (Vertretung für Dr. Christoph Leitl)

Prof. Albrecht Konecny

Univ.Prof. Dr. Theo Öhlinger

Dr. Ludwig Staudigl                                         (Vertretung für Dr. Erwin Pröll)

Dr. Kurt Stürzenbecher                                   (Vertretung für Mag. Renate Brauner)

 

 

Weitere Teilnehmer/Teilnehmerinnen:

 

Mag. Ronald Faber                                         (für Dr. Peter Kostelka)

Mag. Ulrike Lackner                                       (für Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)

Mag. Katharina Peschko-Gruber                     (für Dr. Dieter Böhmdorfer)

 

Büro des Österreich-Konvents:

 

Dr. Claudia Kroneder-Partisch                   (fachliche Ausschussunterstützung)

Monika Siller                                              (Ausschusssekretariat)

 

Entschuldigt:

 

Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer

DI Jörg Freunschlag

Univ.Prof. Dr. Gerhart Holzinger

MMag. Dr. Madeleine Petrovic                       (stellvertretende Vorsitzende)

Walter Prior

Univ.Prof. Dr. Ewald Wiederin

 

 

Beginn:                                  10.00 Uhr

 

Ende:                                    16.30 Uhr

 

 

Tagesordnungspunkte:

 

1.)    Begrüßung und Mitteilungen

2.)    Terminplanung

3.)    Generaldebatte über das Ergänzungsmandat

4.)    Beratung über die Schaffung abgerundeter Kompetenztatbestände

5.)    Weiteres Vorgehen

6.)    Allfälliges

 

 

Tagesordnungspunkt 1: Begrüßung und Mitteilungen

 

Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des Ausschusses und stellt die Beschlussfähigkeit fest.

 

Er weist auf die vom Präsidium beschlossene Ergänzung des Mandates hin und erläutert den Auftrag des Präsidiums.

 

 

Tagesordnungspunkt 2: Terminplanung

 

Der Ausschuss legt für die Beratung des ersten Punktes des Ergänzungsmandates (Formulierung abgerundeter Kompetenztatbestände) folgende weitere Sitzungstermine fest:

Montag, 5. Juli 2004                             10:00 bis 17:30 Uhr

Freitag, 9. Juli 2004                              10:00 bis 17:30 Uhr

 

Reservetermin:

Mittwoch, 14. Juli 2004                        13:00 bis 18:00 Uhr

 

Mit dem Beratungen zum zweiten Punkt des Ergänzungsmandates (Aufteilung der Kompetenztatbestände) wird voraussichtlich Anfang September 2004 begonnen werden.

 

 

Tagesordnungspunkt 3: Generaldebatte über das Ergänzungsmandat

 

Aus der Generaldebatte ist zusammenfassend festzuhalten:

 

 

 

 

 

Tagesordnungspunkt 4: Beratung über die Schaffung abgerundeter Kompetenz­tatbestände

 

Die Beratung erfolgt auf Grundlage eines vom Ausschussvorsitzenden vorbereiteten Papieres, das die bestehenden Kompetenzen zu größeren Kompetenztatbeständen (Kompetenzfeldern) zusammenfasst (Papier "Systematisierung der Kompetenzen").

 

Die Wirtschaftskammer Österreich legt einen Vorschlag für eine neue Kompetenzverteilung vor (Papier "Kompetenzverteilung neu - Gesetzgebungskompetenzen"), dem ebenfalls die Formulierung größerer abgerundeter Kompetenztatbestände (Kompetenzfelder) zugrunde liegt.

 

 

Der Ausschuss macht folgende Vorschläge für neue Kompetenzbegriffe, die - wie auch die Zuordnung der bestehenden Kompetenztatbestände zu diesen Begriffen - als vorläufige Ergebnisse der Beratung zu verstehen sind, auf denen die weiteren Beratungen aufbauen werden. (Als vorläufige Arbeitsgrundlagen sind dabei insbesondere auch Begriffe zu verstehen, die das jeweilige Kompetenzfeld nicht abschließend definieren, wie etwa „Abfallwirtschaft, soweit sie bundesrechtlich zu regeln ist“.)

 

 

Bundesverfassung

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 1

Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung;

Art. 10 Abs. 1 Z 1

Verfassungsgerichtsbarkeit;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Verwaltungsgerichtsbarkeit;

Art. 10 Abs. 1 Z 18

Wahlen zum Europäischen Parlament;

Art. 8a Abs. 3

Nähere Bestimmungen über Symbole des Bundes;

Art. 26 Abs. 1

Wahlverfahren zum NR;

Art. 46 Abs. 1

Verfahren für Volksabstimmungen und Volksbegehren;

Art. 124 Abs. 1

Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes im NR durch das GOGNR;

Art. 128

Bestimmungen über den RH;

Art. 141 Abs. 3

Voraussetzungen für die Anfechtung von Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen vor dem VfGH;

Art. 145

Regelung der Anfechtung von Verletzungen des Völkerrechts vor dem VfGH;

Art. 148

Bestimmungen über den VfGH;

Art. 148j

Bestimmungen über die VA;

 

Die folgenden Kompetenzen sind noch hinsichtlich ihres Verhältnisses zum Kompetenztatbestand "Landesverfassung" zu klären:

 

Art. 19 Abs. 2

Beschränkung für Funktionäre (Unvereinbarkeiten);

 

Landesverwaltungsgerichtsbarkeit

 

Anmerkungen:

·        Der Ausschuss hält fest, dass die Verfassungsautonomie der Länder nicht beschränkt werden soll. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings die Frage der Reichweite der Verfassungsautonomie der Länder zur Regelung direkt-demokratischer Instrumente und zur Regelung der Unvereinbarkeiten von Landesorganen zu klären.

·        Die Einführung einer Landesverwaltungsgerichtsbarkeit wird jedenfalls die Frage der Abgrenzung zur Bundeskompetenz Verwaltungsgerichtsbarkeit aufwerfen.

 

 

Auswärtige Angelegenheiten des Bundes

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 2

äußere Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluß von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Artikel 16 Abs. 1;

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Grenzvermarkung;

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland;

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Zollwesen;

 

 

Bundesfinanzen

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 4

Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; (Kompetenz-Kompetenz der einfachen Bundesgesetzgebung)

Art. 10 Abs. 1 Z 4

Monopolwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 17

Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie zum Gegenstand hat;

 

Die Zuordnung folgender Kompetenzen ist noch offen; unbeschadet der Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses 10 könnten sie allenfalls unter einem eigenen Kompetenztatbestand "Finanzausgleich" zusammengefasst werden:

 

§ 3 F-VG

Verteilung der Besteuerungsrechte (Kompetenz-Kompetenz der einfachen Bundesgesetzgebung)

§ 3 F-VG

Verteilung der Abgabenerträge

§ 3 F-VG

Finanzzuweisungen an Länder und Gemeinden

 

 

Statistik für Zwecke des Bundes

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung des Rechtes der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben - sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient;

 

 

Organisation des Bundes

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 16

Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter;

 

Die Zuordnung folgender Kompetenz ist noch offen:

 

Art. 119a Abs. 3

Aufsichtsrecht über Gemeinden für Bundesvollziehung;

 

 

Dienstrecht des Bundes

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 16

Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten;

 

Die Zuordnung folgender Kompetenz ist noch offen:

 

Art. 21 Abs. 2

Arbeitnehmerschutz und Personalvertretungsrecht der Bediensteten der Länder, soweit diese in Betrieben tätig sind;

 

Anmerkungen:

·        Der Ausschuss spricht sich dafür aus, Organisation und Dienstrecht als zwei getrennte Kompetenztatbestände zu formulieren.

·        Ob und inwieweit dem Bund eine Kompetenz zukommen soll, gemeinsame Grundsätze für die Dienstrechte von Bund, Ländern und Gemeinden zu schaffen, ist auch Gegenstand der Beratungen des Ausschusses 6; auf die Ergebnisse dieser Beratungen ist bei der Formulierung der Dienstrechtskompetenzen Bedacht zu nehmen.

·        Vereinzelt wird erwogen, die Kompetenz Pensionsrecht vom "Dienstrecht" zu trennen.

·        Die Frage, ob der Arbeitnehmerschutz unabhängig von der organisatorischen Zugehörigkeit und von der Tätigkeit des zu Schützenden in die Kompetenz des Bundes fallen soll, ist im Ausschuss umstritten. Es ist aber genauso denkbar, die in Art. 21 Abs. 2 B-VG verankerte Bundeskompetenz im Sinne einer Kompetenzabrundung den Ländern zuzuweisen.

 

 

Aufenthaltsrecht, Staatsbürgerschaft und  Personenstandswesen

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm;

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Ein- und Auswanderungswesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Passwesen;

Art. 10 Abs 1 Z 3

Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie Durchlieferung;

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung;

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Fremdenpolizei und Meldewesen;

Art. 11 Abs. 1 Z 1

Staatsbürgerschaft;

 

Anmerkungen:

·        Bei der Formulierung dieses Kompetenztatbestandes ist das weitere Schicksal des Art 6 B-VG (Staats- und Landesbürgerschaft) mitzuberücksichtigen.

·        Die Kompetenzen Fremdenpolizei und Meldewesen weisen eine Schnittstelle zum Kompetenztatbestand "Wahrung der inneren Sicherheit" auf. Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht sich dafür aus diese Kompetenzen dort zuzuordnen.

 

 

Datenschutz

 

Anmerkung:

·        Der Kompetenztatbestand soll auch die manuelle Erfassung von Daten mitumfassen.

 

 

Geldwirtschaft und Kapitalverkehr

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 5

Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen;

 

 

Wahrung der äußeren Sicherheit

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 15

militärische Angelegenheiten;

Art. 10 Abs. 1 Z 15

Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene;

Art. 10 Abs. 1 Z 15

Fürsorge für Kriegsgräber;

Art. 10 Abs. 1 Z 15

aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;

Art. 81

Mitwirkung der Länder bei der Verpflegung des Heeres;

 

Anmerkungen:

·        Der Ausschuss spricht sich für eine Teilung in einen Tatbestand "Wahrung der äußeren Sicherheit" und einen Tatbestand "Wahrung der inneren Sicherheit" aus.

 

 

Wahrung der inneren Sicherheit

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei;

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Versammlungsrecht;

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 14

Regelung der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch;

 

 

Zivilrechtswesen und Justizstrafrecht

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Strafrechtswesen mit Ausschluß des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Justizpflege

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe;

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Vereinsrecht;

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Vertragsversicherungswesen;

Art. 10 Abs. 2

Bäuerliches Anerbenrecht;

Art. 12 Abs. 1 Z 2

öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;

Art. 83 Abs. 1

Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte;

Art. 87a Abs. 1

Übertragung von Geschäften auf Rechtspfleger;

 

Noch offen ist die Zuordnung folgender Kompetenz; sie könnte allenfalls auch dem Kompetenztatbestand "Bundesverfassung" zugeordnet werden:

 

Art. 23 Abs. 4 und Abs 5

Kompetenz für AHG und OrgHG;

 

Anmerkungen:

·        Beim Kompetenztatbestand Zivilrecht sind auch die im Bericht des Ausschusses 5 vom 4. März 2004 festgehaltenen Beratungsergebnisse zu Art 15 Abs 9 B-VG mitzuberücksichtigen.

·        Der Ausschuss spricht sich überwiegend dafür aus, den Tatbestand Vereinsrecht nicht der inneren Sicherheit, sondern dem "Zivilrecht" zuzuordnen.

·        Der Ausschuss ist weiters der Ansicht, dass der Tatbestand Vertragsversicherungswesen nicht beim "Sozialversicherungsrecht" sondern beim "Zivilrecht" anzusiedeln ist.

 

 

Kartell und Wettbewerbsrecht

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes;

 

 

Wirtschaftliche Schutzrechte

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Urheberrecht;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Angelegenheiten der Patentanwälte;

 

 

Wirtschaftslenkung

 

Anmerkung:

·        Vereinzelt wird im Ausschuss die Meinung vertreten, eine Kompetenz Wirtschaftslenkung sollte auf Fälle von wirtschaftlichen Notlagen begrenzt werden.

·        Als Alternative zum Kompetenztatbestand "Wirtschaftslenkung" wird vereinzelt ein Kompetenztatbestand "Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik" vorgeschlagen, dieser würde nicht nur Maßnahmen der Marktordnung, sondern auch die Entwicklung des ländlichen Raumes umfassen.

·        Als weitere Alternative wird verschiedentlich ein breiterer Kompetenztatbestand "Angelegenheiten der Wirtschaft" vorgeschlagen, der ua die Zulassung zu und die Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten, das Anlagenrecht, das Energiewesen, das Postwesen, die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Maße, Normen und Standards für das Inverkehrbringen von Waren aller Art und auch die Wirtschaftslenkung und wirtschaftliche Krisenvorsorge umfassen soll.

 

 

Wasser-, Forst- und Bergwesen

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Wasserrecht;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schiffahrt und Flößerei;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Wildbachverbauung;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Forstwesen einschließlich des Triftwesens;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Bergwesen;

 

Anmerkungen:

·        Der Ausschuss spricht sich überwiegend dafür aus, die Bereiche Wasser-, Forst- und Bergwesen zu einem Kompetenztatbestand zusammenzuziehen.

·        Es wird vereinzelt angemerkt, dass die Kompetenz Wildbachverbauung auch einem anderen Kompetenztatbestand zugeordnet werden könnte.

 

 

Abfallwirtschaft, soweit sie bundesrechtlich zu regeln ist

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle,

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht-gefährlicher Abfälle soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist;

 

Anmerkung:

·        Ein Teil der Ausschussmitglieder vertritt die Ansicht, dass die derzeit bestehende Unterscheidung zwischen gefährlichen und nicht-gefährlichen Abfällen unzweckmäßig ist.

·        Als Alternative zum Kompetenztatbestand "Abfallwirtschaft" wird verschiedentlich ein Kompetenztatbestand "Stoffstrom- und Risikomanagement" vorgeschlagen. Dieser Begriff würde auch Chemikalienrecht und Giftrecht mitumfassen.

·        Als weitere Alternative wird verschiedentlich ein breiterer Kompetenztatbestand "Schutz vor Beeinträchtigung der Umwelt" vorgeschlagen, der Umweltschutz (einschließlich Lärmschutz), Umweltverträglichkeitsprüfung und Abfallwirtschaft umfassen soll.

·        Die korrespondierende Kompetenz auf Landesseite könnte "Abfallwirtschaft, soweit sie landesgesetzlich zu regeln ist" benannt werden.
Als Alternative wird ein Kompetenztatbestand "Ver- und Entsorgung von Objekten" erwogen, in dem die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Kommunen zusammengefasst sind.

 

 

Umweltschutz, soweit er bundesrechtlich zu regeln ist

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen;

Art. 11 Abs. 1 Z 7

Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist;

Art. 11 Abs. 7

Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren des unabhängigen Umweltsenates;

Art. 11 Abs. 1 Z 7

Genehmigung von Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist;

Art. 11 Abs. 5

Festlegung einheitlicher Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe;

 

Anmerkungen:

·        Als Alternative zum Kompetenztatbestand "Umweltschutz, soweit er bundesrechtlich zu regeln ist" wird ein Kompetenztatbestand "Umweltschutz mit Ausnahme des Naturschutzes" vorgeschlagen.

·        Als weitere Alternative wird ein breiterer Kompetenztatbestand "Schutz vor Beeinträchtigungen der Umwelt" vorgeschlagen, der Umweltschutz (einschließlich Lärmschutz), Umweltverträglichkeitsprüfung und Abfallwirtschaft umfassen soll.

 

 

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten, die bundesrechtlich zu regeln sind

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen,
soweit es sich um betriebliche Einrichtungen handelt.

 

Anmerkungen:

·        Die Kompetenz Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen ist diesem Kompetenztatbestand nur insoweit zuzuordnen, als betriebliche Einrichtungen betroffen sind; soweit private Einrichtungen betroffen sind, ist die Kompetenz dem "Bauwesen" zuzuordnen.

·        Einige Ausschussmitglieder sprechen sich dafür aus, dass die Erteilung von Berufsberechtigungen in Zukunft einheitlich vom Bund zu regeln ist.

·        Als Alternative zum Kompetenztatbestand "Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten, die bundesrechtlich zu regeln sind" wird
- einerseits ein Kompetenztatbestand "Gewerbe und Industrie"
- andererseits ein Kompetenztatbestand "Ausübung selbständiger erwerbswirtschaftlicher Tätigkeiten soweit sie nicht in die Kompetenzen der Länder fallen"
vorgeschlagen.

·        Als weitere Alternative wird ein breiterer Kompetenztatbestand "Angelegenheiten der Wirtschaft" vorgeschlagen, der ua die Zulassung zu und die Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten, das Anlagenrecht, die Wirtschaftslenkung, Energiewesen, Postwesen, die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die Maße, Normen und Standards für das Inverkehrbringen von Waren aller Art und die Vergabe von öffentlichen Aufträgen umfassen soll.

 

 

Gesetzliche berufliche Vertretungen, soweit es sich nicht um Berufe handelt, die landesgesetzlich zu regeln sind

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;

Art. 11 Abs. 1 Z 2

berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallenden Sportunterrichtswesens;

 

Anmerkung:

·        Vereinzelt wird gefordert, dass der Tatbestand der "Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie" weiterhin im Sinne der 8. Handelskammergesetznovelle, BGBl 1991/620, zu verstehen ist.

 

 

Verkehr, soweit er nicht in die Zuständigkeit der Länder fällt

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt;

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Kraftfahrwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei;

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Strom- und Schiffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Artikel 11 fällt;

Art. 11 Abs. 1 Z 4

Straßenpolizei;

Art. 11 Abs. 1 Z 6

Binnenschiffahrt hinsichtlich der Schiffahrtskonzessionen, Schiffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht;

Art. 11 Abs. 1 Z 6

Strom- und Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

 

Anmerkung:

·        Die korrespondierende Kompetenz auf Landesseite sollte "Wegerecht, mit Ausnahme der Bundesstraßen" benannt werden.

 

 

Öffentliches Wohnungswesen

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 11 Abs. 1 Z 3

Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung;

Art. 11 Abs. 1 Z 5

Assanierung;

Art. 11 Abs Z 3

Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung

 

Anmerkung:

·        Der Ausschuss spricht sich für eine Abrundung dieses Kompetenzfeldes gemeinsam mit der Wohnbauförderung im Bereich der Länder aus.

 

 

Arbeitsrecht und Sozialversicherung

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12 fällt;

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Sozialversicherungswesen;

 

Anmerkung:

·        Der Ausschuss ist der Ansicht, dass der Tatbestand Vertragsversicherungswesen nicht beim "Sozialversicherungsrecht" sondern beim "Zivilrecht" anzusiedeln ist.

 

 

Verfahren und Organisation des Normungswesens, der technischen Standardisierung und der Typisierung

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehende Kompetenz zuzuordnen ist:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 5

Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen;

 

Anmerkung:

·        Als Alternative wird ein breiterer Kompetenztatbestand "Angelegenheiten der Wirtschaft" vorgeschlagen, der ua auch die Maße, Normen und Standards für das Inverkehrbringen von Waren aller Art umfassen soll.

 

 

Eich- und Vermessungswesen

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehende Kompetenz zuzuordnen ist:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Vermessungswesen;

 

 

Energiewesen, soweit es nicht in die Zuständigkeit der Länder fällt

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt;

 

Anmerkungen:

·        Der Kompetenztatbestand würde auch den Bereich Atomenergie mitumfassen.

·        Als Alternative zum Kompetenztatbestand " Energiewesen, soweit es nicht in die Zuständigkeit der Länder fällt" wird ein breiterer Kompetenztatbestand "Angelegenheiten der Wirtschaft" vorgeschlagen, der ua auch das Energiewesen umfassen soll.

 

 

Medien und Nachrichtenübertragung

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Pressewesen;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Post- und Fernmeldewesen;

Art. I Abs. 2 BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks

Nähere Bestimmungen über den Rundfunk und seine Organisation

 

 

Kulturgüterschutz

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Denkmalschutz;

 

Hinsichtlich nachstehender Kompetenzen ist zu prüfen, ob sie nicht in der Organisationskompetenz des Bundes Deckung finden bzw ob ein eigener Kompetenztatbestand (wie beim wissenschaftlichen und fachtechnischen Archiv- und Bibliotheksdienst) überhaupt entbehrlich ist:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes;

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten;

Art. 10 Abs. 1 Z 13

wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst;

 

 

Anmerkungen:

·        Der Ausschuss spricht zu dafür aus, die korrespondierende Kompetenz auf Landesseite "Kultur mit Ausnahme des Kulturgüterschutzes" zu benennen.

 

 

Kirchen und Religionsgesellschaften

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Angelegenheiten des Kultus;

 

 

 

Tagesordnungspunkt 5: Weiteres Vorgehen

 

In der nächsten Sitzung am 5. Juli 2004 wird die Beratung anhand der Vorlage des Ausschussvorsitzenden fortgesetzt werden.

 

 

Tagesordnungspunkt 6: Allfälliges

 

Zum Tagesordnungspunkt 6 gibt es keine Wortmeldungen.

 

 

Vorsitzender des Ausschusses 5:                                             Fachliche Ausschussunterstützung:

 

 

 

 

 

Univ.Doz. Dr. Peter Bußjäger e.h.                                           Dr. Claudia Kroneder-Partisch e.h.