Protokoll

über die 12. Sitzung des Ausschusses 5

am 5. Juli 2004

im Parlament, Lokal III

 

 

Anwesende:

 

Ausschussmitglieder:

 

Univ.Doz. Dr. Peter Bußjäger                          (Vorsitzender)

MMag. Dr. Madeleine Petrovic                       (stellvertretende Vorsitzende)

 

Dr. Johannes Abentung/

Mag. Dr. Nikolaus Bachler                              (Vertretung für DI Josef Pröll)

Univ.Prof. Dr. Peter Böhm                              (Vertretung für Herbert Scheibner)

Dr. Ferdinand Faber                                        (Vertretung für Mag. Gabriele Burgstaller)

DI Jörg Freunschlag

Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk

Mag. Anna Maria Hochhauser                         (Vertretung für Dr. Christoph Leitl)

Univ.Prof. Dr. Gerhart Holzinger

DDr. Karl Lengheimer                                     (Vertretung für Dr. Erwin Pröll)

Univ.Prof. Dr. Theo Öhlinger

Walter Prior

Dr. Johannes Schnizer                                     (Vertretung für Prof. Albrecht Konecny)

Dr. Kurt Stürzenbecher                                   (Vertretung für Mag. Sonja Wehsely)

Univ.Prof. Dr. Ewald Wiederin

 

Vorsitzender des Österreich-Konvents:

Dr. Franz Fiedler

 

Weitere Teilnehmer/Teilnehmerinnen:

 

Mag. Ronald Faber                                         (für Dr. Peter Kostelka)

Mag. Ulrike Lackner                                       (für Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)

Dr. Marlies Meyer                                           (für Dr. Eva Glawischnig)

Mag. Katharina Peschko-Gruber                     (für Dr. Dieter Böhmdorfer)

 

Büro des Österreich-Konvents:

 

Dr. Claudia Kroneder-Partisch                         (fachliche Ausschussunterstützung)

Monika Siller                                                    (Ausschusssekretariat)

 

Entschuldigt:

 

Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer

Dieter Egger

 

 

Beginn:                                  10.00 Uhr

 

Ende:                                    16.50 Uhr

 

 

Tagesordnungspunkte:

 

1.)    Begrüßung und Mitteilungen

2.)    Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung

3.)    Fortsetzung der Beratung über die Schaffung abgerundeter Kompetenz­tatbestände

4.)    Weiteres Vorgehen

5.)    Allfälliges

 

 

Tagesordnungspunkt 1: Begrüßung und Mitteilungen

 

Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des Ausschusses, insbesondere den Vorsitzenden des Österreich-Konvents, Herrn Dr. Franz Fiedler und stellt die Beschluss­fähigkeit fest. Er teilt mit, dass Mag. Sonja Wehsely an Stelle von Mag. Renate Brauner als neues Ausschussmitglied bestellt wurde.

 

 

Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung

 

Das Protokoll der Sitzung vom 22. Juni 2004 wird mit folgender Anmerkung genehmigt:

 

·        Die Anmerkung zum Kompetenztatbestand Verfahren und Organisation des Normungswesens, der technischen Standardisierung und der Typisierung auf Seite 15 des Protokolls lautet:
Als Alternative wird verschiedentlich ein breiterer Kompetenztatbestand "Angelegenheiten der Wirtschaft" vorgeschlagen, der ua auch die Maße, Normen und Standards für das Inverkehrbringen von Waren aller Art und Sicherheits- und Qualitätsstandards für Dienstleistungen aller Art umfassen soll.

 

 

Tagesordnungspunkt 3: Fortsetzung der Beratung über die Schaffung abgerundeter Kompetenztatbestände

 

Der Ausschuss diskutiert die Vorgehensweise bei der Behandlung des Ergänzungsmandates des Präsidiums:

 

 

 

 

 

 

Der Ausschuss kommt schließlich überein, die Beratung anhand des vom Ausschuss­vorsitzenden vorbereiteten Papiers, das die bestehenden Kompetenzen systematisiert zusammenfasst, fortzusetzen.

 

Als vorläufiges Zwischenergebnis der Beratung ist festzuhalten (Die Begriffe und Zuordnungen werden in einem weiteren Durchgang nochmals durchbesprochen werden):

 

 

Schulwesen

 

Zum Schulwesen werden folgende Alternativen diskutiert:

 

Variante 1:
Folgende Kompetenztatbestände werden vorgeschlagen:
- Schule der 6 bis 10 Jährigen
- Schule der 10 bis 18/19 Jährigen
- Hochschule

Variante 2:
Folgende Kompetenztatbestände werden vorgeschlagen:
- Pflichtschulen
- Höhere Schulen
- Universitäten

Variante 3:
Der Vorschlag geht davon aus, dass die inhaltliche und organisatorische Kompetenz voneinander getrennt werden; wobei die Lehrplangestaltung bundeseinheitlich erfolgen soll.

Variante 4:
Die Trennung Pflichtschulwesen und in höheres Schulwesen soll aufgegeben werden. Stattdessen soll eine funktionale Kompetenzverteilung erfolgen, uz in der Form, dass
- der Bund Bildungsziele, Koordination und Evaluierung festlegt und
- den Ländern Organisation und Schulverwaltung sowie die Ausgestaltung der Zielvorgaben zukommt.

·        Einige Ausschussmitglieder geben zu bedenken, dass die Formung der Tatbestände so erfolgen sollte, dass sie die Einführung von Gesamtschulen nicht unmöglich macht.

·        Der überwiegende Teil der Ausschussmitglieder spricht dagegen aus, im Bereich der Schulen Sonderkompetenzen hinsichtlich der Organisation und des Dienstrechts zu belassen; die Gesetzgebungskompetenzen für Organisation und Dienstrecht in den Schulen sollte sich nach den allgemeinen Kompetenznormen richten. Angemerkt wird, dass dies zur Folge hätte, dass die Lehrer damit Bedienstete des jeweiligen Schulerhalters wären.

 

·        Ein Teil der Ausschussmitglieder vertritt die Ansicht, dass die Lehrplangestaltung bundeseinheitlich erfolgen sollte. In diesem Zusammenhang wird auch auf die diesbezügliche Diskussion in Ausschuss 6 hingewiesen und angemerkt, das sich Bildungsministerium dafür ausgesprochen hat, die Lehrplangestaltung im Bereich des Bundes zu belassen.

 

·        Die Ausschussmitglieder sprechen sich überwiegend dafür aus, die Kompetenzen Kindergärten, Kinderbetreuung und Horte von der Schulkompetenz zu trennen.

 

·        Weiters soll ein gesonderter Kompetenztatbestand „Erwachsenenbildung“ geschaffen werden.

 

Die nachstehend angeführten, in der Bundesverfassung verankerten Kompetenzen wären in der Folge entsprechend den oben dargestellten Varianten aufzuteilen.

 

Derzeit auf Seiten des Bundes bestehende Kompetenzen:

Art. 14 Abs 1

Schulwesen (einschließlich der Angelegenheiten der Hochschulen und Kunstakademien) sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime soweit in Art. 14 nichts anderes bestimmt wird;

Art. 14 Abs. 2

Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (mit Ausnahmen)

Art. 14 Abs. 5 lit. a

Öffentliche Übungsschulen, Übungskindergärten, Übungshorte und Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;

Art. 14 Abs. 5 lit. b

Öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler, der in Art. 14 Abs. 5 lit.a genannten Übungsschulen bestimmt sind;

Art. 14 Abs. 5 lit. c

Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen für die in Art. 14 Abs. 5 lit. a und b genannten öffentlichen Einrichtungen;

Art. 14 Abs. 9 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Z. 16

Dienst- und Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen.

Art. 14a Abs. 2 lit. a

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen;

Art. 14a Abs. 2 lit. b

Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal

Art. 14a Abs. 2 lit. c

Öffentliche, land und forstwirtschaftliche Fachschulen, die zur  Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer der unter Art. 14a Abs. 2 lit. a und b genannten öffentlichen Schulen oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind;

Art. 14a Abs. 2 lit. d

Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter den Art. 14a Abs. 2 lit. a bis c genannten Schulen bestimmt sind;

Art. 14a Abs. 2 lit. e

Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer und Erzieher für die unter den lit. a genannten Einrichtungen;

Art. 14a Abs. 2 lit. f

Subventionen zum Personalaufwand der konfessionellen land- und forstwirtschaftlichen Schulen;

Art. 14a Abs. 2 lit. g

Land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalten des Bundes, die mit einer vom Bund erhaltenen land- und forstwirtschaftlichen Schule zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen an dieser Schule organisatorisch verbunden sind;

Art. 14a Abs. 3 lit. a

Religionsunterricht an den unter Art. 14a fallenden Schulen;

Art. 14a Abs. 3 lit. b

Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und der Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ausgenommen jedoch die Angelegenheiten der Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über diese Lehrer und Erzieher;

 

Derzeit auf Seiten der Länder bestehende Kompetenzen:

Art. 14 Abs. 2

Erlassung von Ausführungsbestimmungen der Länder zu einzelnen, genau zu bezeichnenden Bestimmungen auf dem Gebiet des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen;

Art 14a Abs. 3

Erlassung von Ausführungsbestimmungen der Länder zu einzelnen, genau zu bezeichnenden Bestimmungen auf dem Gebiet des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen;

Art. 14 Abs. 9 i.V.m. Art. 21 B-VG

Dienst- und Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen, die in Dienstverhältnissen zu Land/Gemeinde stehen;

Art. 14a Abs. 1

Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen sowie land- und forstwirtschaftliches Erziehungswesen soweit nicht ausdrücklich dem Bund die Gesetzgebung übertragen ist;

 

Anmerkungen:

 

·        Der Ausschuss stellt klar, dass der Begriff "Schule" im Sinne des tradierten Begriffsverständnisses, wie es in der Judikatur des VfGH zum Ausdruck kommt, zu verstehen ist (Verfolgung von erzieherischern Zielen und nicht bloße Vermittlung von Fertigkeiten).

 

 

 

Gesundheitswesen

 

Zum Gesundheitswesen werden folgende Modelle vorgeschlagen:

Variante 1:
Das Gesundheitswesen (einschließlich Krankenanstalten, Strahlenschutz, Lebensmittelrecht) soll als Gesamtkompetenzblock der dritten Säule zugewiesen werden.

Variante 2:
- Die Angelegenheiten der Gesundheit (Gesundheitswesen und Ernährungswesen) sollen in die Kompetenz des Bundes,
- die Heil- und Pflegeanstalten in die dritte Säule und
- das Leichen- und Bestattungswesen sowie die regionalen und örtlichen Gesundheitsdienste in die Kompetenz der Länder
fallen.

Variante 3:
- Es soll eine Generalklausel "Gesundheitswesen" zugunsten des Bundes geschaffen werden;
- daneben bleiben als weitere Kompetenzen der Länder bzw in der dritten Säule:
Heil- und Pflegeanstalten und
Regionale und örtliche Gesundheitsdienste (entspricht den derzeitigen Landeskompetenzen).

·        Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht sich dafür aus, die Berufsausbildung und -ausübung im Gesundheitsbereich bundeseinheitlich zu regeln.

 

Die nachstehend angeführten, in der Bundesverfassung verankerten Kompetenzen wären in der Folge entsprechend den oben dargestellten Varianten aufzuteilen.

 

Derzeit auf Seiten des Bundes bestehende Kompetenzen:

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle;

 

Derzeit zwischen Bundes und Ländern geteilte Kompetenzen:

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Heil- und Pflegeanstalten;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Natürliche Heilvorkommen;

 

Derzeit auf Seiten der Länder bestehende Kompetenzen:

Art 15 Abs. 1

Pflegeheime; Organisation von Gesundheits- und Pflegediensten;

Art. 10 Abs. 1 Z. 12

Leichen- und Bestattungswesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Gemeindesanitätsdienst;

 

Anmerkungen:

 

·        Der Ausschuss definiert Gesundheitswesen als Summe der Maßnahmen zur Sicherung der Volksgesundheit, Ziel ist es, Gesundheit zu erhalten und wiederherzustellen. Als Kern des Gesundheitswesens wird die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung im extra- und im intramuralen Bereich gesehen.

 

 

 

Tierschutz

 

Im Ausschuss werden zum Thema Tierschutz folgende Modelle vorgeschlagen:

 

Variante 1:
Tierschutz und Pflanzenschutz als eigener Kompetenztatbestand des Bundes.

Variante 2:
Tierschutz und Pflanzenschutz werden als Teil des Umweltschutzes angesehen und der 3. Säule zugewiesen.

Variante 3:
Tierschutz, Pflanzenschutz und Naturschutz bleiben eigene getrennte Kompetenzen.

 

Derzeitige Kompetenz des Bundes:

 

Art. 11 Abs. 1 Z 8

Tierschutz mit Ausnahme der Ausübung der Jagd- oder der Fischerei

 

Anmerkungen:

 

·        Einige Ausschussmitglieder betonen, dass Tierschutz und Pflanzenschutz als Tatbestände nicht zusammengezogen werden sollen, da sie jeweils andere Regelungsziele haben.

 

·        Vereinzelt wird darauf hingewiesen, dass auch die Tierzucht Bezüge zum Tierschutz aufweist.

 

 

 

Landwirtschaft

 

Die Diskussion führt zu folgendem Ergebnis:

 

·        Die im Bereich der Landwirtschaft bestehenden Kompetenzen sind sehr heterogen. Die Landwirtschaft umfasst einerseits die landwirtschaftliche Urproduktion, wohl aber auch Veterinärwesen, Bodenreform, Tierzucht, Pflanzenschutz und das Inverkehrbringen von Waren.
Es wird festgehalten, dass das Veterinärwesen auch einen Bezug zum Gesundheitswesen und zum Tierschutz aufweist.

 

·        Einige Mitglieder sprechen sich dafür aus, Veterinärwesen in den Kompetenzen Gesundheitsschutz und Tierschutz aufgehen zu lassen.

 

·        Vereinzelt wird vorgeschlagen, Landwirtschaft (einschließlich der Jagd- und Fischerei, der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen auf diesen Gebieten und dem Flurschutz) als eigene Landeskompetenz zu normieren.

 

·        Ein Teil der Ausschussmitglieder befürwortet einen eigenen Kompetenztatbestand Bodenreform, der den Ländern zuzuweisen wäre.
Andere Mitglieder sprechen sich dafür aus, die Bodenreform der dritten Säule zuzuweisen.

 

·        Ein Teil der Ausschussmitglieder vertritt die Ansicht, dass das land- und forstwirtschaftliche Arbeitsrecht ein eigener Tatbestand im Bereich der Länder sein soll. Andere Mitglieder treten dafür ein, das land- und forstwirtschaftliche Arbeitsrecht in den Tatbestand Arbeitsrecht zu integrieren.

 

Entsprechend den diskutierten Alternativen wären die nachstehend angeführten, derzeit in der Bundesverfassung verankerten Kompetenzen zuzuordnen:

 

Derzeit auf Seiten des Bundes bestehende Kompetenzen:

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Veterinärwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung;

 

Derzeit zwischen Bund und Ländern geteilte Kompetenzen:

Art. 12 Abs. 2

Einrichtung, Aufgaben und Verfahren der Senate in Angelegenheiten der Bodenreform sowie die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befassten Behörden;

Art. 12 Abs. 1 Z 3

Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung

Art. 12 Abs. 1 Z 4

Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;

Art. 12 Abs. 1 Z 6

Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt;

 

Derzeit auf Seiten der Länder bestehende Kompetenzen:

Art 15 Abs. 1

Tierzucht; Jagd- und Fischerei; berufliche Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichen Gebiet;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Verwaltungsbehördliche Beschränkungen des Grundstücksverkehrs für Ausländer und des Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören;

Art. 10 Abs. 2

Erlassung von Ausführungsbestimmungen der Länder zu einzelnen, genau zu bezeichnenden Bestimmungen des bäuerlichen Anerbenrechts;

Art. 10 Abs. 2

Erlassung von Ausführungsbestimmungen der Länder zu einzelnen, genau zu bezeichnenden Bestimmungen des Art. 10 Abs. 1 Z. 10

 

 

 

Verwaltungsverfahren und die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes

 

Das Kompetenzfeld Verwaltungsverfahren umfasst im wesentlichen folgende Kompetenzen:

 

Art. 129b Abs. 6

Verfahren vor den UVS;

Art. 11 Abs. 2

Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens;

Art. 11 Abs. 6

Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu bestimmende Vorhaben, die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die Berücksichtigung der Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für die betroffenen Vorhaben erforderlichen Genehmigungen;

 

Anmerkungen:

 

·        Der Ausschuss vertritt die Ansicht, dass hinsichtlich der Kompetenz "Verwaltungs­verfahren und allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes" kein Änderungsbedarf besteht. Die geltende Regelung des Art 11 Abs 2 B-VG soll beibehalten werden.

 

 

 

Auskunftsrecht

 

Die Kompetenz umfasst:

 

Art. 20 Abs. 4

Auskunftspflicht für Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung;

Art. 20 Abs. 4

Regelungen über die Auskunftspflicht der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Organe der Selbstverwaltung;

 

Anmerkungen:

 

·        Ein Teil der Ausschussmitglieder erachtet die Auskunftspflicht als Teil der Organisationskompetenz.
Andere Mitglieder sprechen sich dafür aus, das Auskunftsrecht als eigene Kompetenztatbestand zu konzipieren, dabei wird angeregt eine zu Art 11 Abs 2 analoge Kompetenzgrundlage zu schaffen.

 

 

 

Öffentliche Auftragsvergabe

 

Die Kompetenz umfasst:

 

Art. 14b

Öffentliches Auftragswesen mit Ausnahme der Nachprüfung der Vergaben der Länder;

Art. 14b

Nachprüfung der Vergaben der Länder;

 

Anmerkungen:

 

·        Einige Ausschussmitglieder sprechen sich für eine Einbeziehung der Organisation des Rechtsschutzes in der Kompetenz Öffentliche Auftragsvergabe aus.

 

 

 

Elektrizitätswesen

 

Das Kompetenzfeld umfasst jedenfalls:

 

Art. 12 Abs. 1 Z 5

Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10 fällt;

 

Anmerkungen:

 

Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht sich für die Schaffung eines großen Kompetenztatbestandes "Energiewesen" aus, in dem die derzeitigen Einzel­kompetenzen (insbesondere auch die Kompetenznormen außerhalb des B-VG zusammengefasst werden).
Andere Mitglieder befürworten einen eigenen Kompetenztatbestand Elektrizitätswesen, der auch das Starkstromwegerecht mitumfassen soll.

 

 

 

Fürsorgerecht

 

Der Kompetenztatbestand könnte umfassen:

 

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Armenwesen;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel 10 fällt;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Volkspflegestätten;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Mutterschafts-, Säuglings und Jugendfürsorge

Art. 15 Abs. 1

Soziale Dienste

 

Anmerkungen:

 

·        Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht sich dafür aus, die Fürsorge, Pflege und Sozialhilfe zu einem Kompetenztatbestand zusammenzufassen. Vereinzelt wird eine Zuweisung dieser Kompetenz zur dritten Säule angeregt.

 

·        Die Zuordnung der Kompetenz Jugendfürsorge ist umstritten; die Ausschussmitglieder treten überwiegend für einen umfassenden Fürsorgebegriff ein, der auch die Jugendfürsorge einschließt.
Andere Mitglieder befürworten dagegen eine Zusammenführung von Jugendschutz und Jugendfürsorge unter einem Kompetenzbegriff Jugend.

 

 

 

Landesverfassung

 

Der Kompetenztatbestand umfasst im Wesentlichen:

 

Art. 15 Abs. 1

Landesverfassung; Wahlen von Organen der Länder und Gemeinden; Landes- und Gemeindesymbole; Auszeichnungen des Landes;

Art. 127c

Kompetenz des VfGH zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten mit LRH (Verfassungsgesetzgeber);

Art. 148i

Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für die Landesverwaltung (Verfassungsgesetzgeber);

 

Hinsichtlich der Zuordnung noch offen:

 

 

Landesverwaltungsgerichtsbarkeit

 

Anmerkungen:

 

Der Ausschuss hält fest, dass die Verfassungsautonomie der Länder nicht beschränkt werden soll. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings die Frage der Reichweite der Verfassungsautonomie der Länder zur Regelung direkt-demokratischer Instrumente und zur Regelung der Unvereinbarkeiten von Landesorganen zu klären.

 

·        Die Einführung einer Landesverwaltungsgerichtsbarkeit wird jedenfalls die Frage der Abgrenzung zur Bundeskompetenz Verwaltungsgerichtsbarkeit aufwerfen.

 

·        Die Zuweisung der Kompetenz zur Regelung der Unvereinbarkeiten von Landesorganen (vgl Art 19 Abs 2 B-VG) ist noch offen.

 

·        Es wird angeregt, die Kompetenz zur Organisation der Landesverwaltungsgerichte als Organisationskompetenz zu verstehen.
Vereinzelt wird vorgeschlagen, das Verfahren bei den Landesverwaltungsgerichten analog zu Art 11 Abs 2 B-VG zu regeln.

 

 

 

Auswärtige Angelegenheiten der Länder

 

Als Kompetenzinhalt könnte angesehen werden:

 

Art. 15 Abs. 1

Allgemeine Außenbeziehungen der Länder

Art. 16 Abs. 1

Abschluss von Länderstaatsverträgen

 

Anmerkungen:

 

·        Einige Ausschussmitglieder äußern sich gegenüber einer Festschreibung einer solchen Kompetenz der Länder kritisch; sie betonen, dass die Generalkompetenz des Bundes in Bezug auf auswärtige Angelegenheiten nicht eingeschränkt werden dürfe und warnen vor einem erhöhten Koordinationsbedarf zwischen Bund und Ländern in Fragen der Außenvertretung.
Andere Mitglieder entgegnen, dass mit der Kompetenz "Auswärtige Angelegenheiten der Länder" nur bestehende Rechte der Länder festgeschrieben würden und insbesondere klargestellt würde, dass die Außenvertretung der Länder sich nicht im Abschluss von Länderstaatsverträgen erschöpft.

 

 

 

Landesfinanzen

 

Der Kompetenztatbestand umfasst im Wesentlichen:

 

§ 8 F-VG

Landes- und Gemeindeabgaben; Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben und Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand wie eine Bundesabgabe (vorbehaltlich § 7 Abs 3 - 5)

§ 3 F-VG

Landesumlage

§ 14 F-VG

Aufnahme von Darlehen der Länder und Gemeinden

 

Anmerkungen:

 

·        Der Ausschuss hält fest, dass die Kompetenz nicht spiegelbildlich zur Bundeskompetenz "Bundesfinanzen" zu verstehen ist und dass das Monopolwesen zur Gänze in die Kompetenz des Bundes fällt.

 

 

 

Landesstatistik

 

Der Kompetenztatbestand umfasst:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Jegliche Statistik;

 

 

 

Organisation des Landes und der Gemeinden

 

Der Kompetenztatbestand umfasst:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Stiftungen und Fonds, die nach ihren Zwecken nicht über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen oder schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;

Art. 15 Abs. 1

Einrichtung der Landesbehörden und sonstigen Einrichtungen des Landes;

Art. 111

Zusammensetzung von Wiener Kollegialbehörden;

Art. 115 Abs. 2

Gemeindeorganisationsrecht;

Art. 116 Abs. 3

Verleihung des Stadtrechts;

Art. 116a Abs. 4 und 5

Organisation der Gemeindeverbände;

Art. 119a Abs. 3

Aufsichtsrecht über Gemeinden außer Bundesvollziehung;

Art. 129b Abs. 6

Organisation und Dienstrecht der UVS;

 

Die Zuordnung folgender Kompetenzen ist noch offen:

 

Art. 14b

Nachprüfung der Vergaben der Länder;

Art. 119a Abs. 3

Aufsichtsrecht über Gemeinden für Bundesvollziehung;

 

Anmerkungen:

 

·        Der Ausschuss erachtet das öffentliche Stiftungswesen als Teil der Organisationskompetenz.

 

 

 

Dienstrecht des Landes und der Gemeinden

 

Der Kompetenztatbestand umfasst:

 

Art. 21 Abs. 1

Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht anders bestimmt ist;

Art. 21 Abs. 2

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind;

 

Anmerkungen:

 

·        Der Ausschuss spricht sich dafür aus, Organisation und Dienstrecht als zwei getrennte Kompetenztatbestände zu formulieren.

 

·        Ob und inwieweit dem Bund eine Kompetenz zukommen soll, gemeinsame Grundsätze für die Dienstrechte von Bund, Ländern und Gemeinden zu schaffen, ist auch Gegenstand der Beratungen des Ausschusses 6; auf die Ergebnisse dieser Beratungen ist bei der Formulierung der Dienstrechtskompetenzen Bedacht zu nehmen.

 

·        Vereinzelt wird erwogen, die Kompetenz Pensionsrecht vom "Dienstrecht" zu trennen.

 

·        Der Ausschuss erachtet das öffentliche Stiftungswesen als Teil der Organisationskompetenz.

 

·        Die Frage, ob der Arbeitnehmerschutz unabhängig von der organisatorischen Zugehörigkeit und von der Tätigkeit des zu Schützenden in die Kompetenz des Bundes fallen soll, ist im Ausschuss umstritten. Es ist aber genauso denkbar, die in Art. 21 Abs. 2 B-VG verankerte Bundeskompetenz im Sinne einer Kompetenzabrundung den Ländern zuzuweisen.

 

·        Vereinzelt wird ein eigener Kompetenztatbestand "Antidiskriminierung" vorgeschlagen.

 

 

 

Katastrophenhilfe und Rettungswesen

 

Der Kompetenztatbestand umfasst:

 

Art. 15 Abs. 1

Katastrophenbekämpfung; Feuerpolizei; Feuerwehrwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Rettungswesen;

 

 

 

Veranstaltungen und örtliche Sicherheit

 

Der Kompetenztatbestand könnte umfassen:

 

Art. 15 Abs. 1

Veranstaltungsrecht und örtliche Sicherheitspolizei;

Art. 15 Abs. 2

Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes);

Art. 15 Abs. 3

Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen;

 

Anmerkungen:

 

·        Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht sich dafür aus, die sonder-gewerberechtlichen Angelegenheiten in diesen Kompetenzen in einen Tatbestand "Gewerberecht" bzw "Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten" bzw "Angelegenheiten der Wirtschaft" zu integrieren.
Andere Mitglieder treten dafür ein, die Kompetenzen wegen ihrer vorwiegend regionalen Dimension als selbständigen Tatbestand in der Kompetenz der Länder zu belassen.

 

 

 

Organisation der regionalen und örtlichen Gesundheitsdienste und Bestattungswesen

 

Der Kompetenztatbestand könnte umfassen:

 

Art 15 Abs. 1

Pflegeheime; Organisation von Gesundheits- und Pflegediensten;

Art. 10 Abs. 1 Z. 12

Leichen- und Bestattungswesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Gemeindesanitätsdienst;

 

Anmerkung: Siehe dazu die Anmerkungen zum Punkt Gesundheitswesen.

 

 

 

Jugend

 

Der Kompetenztatbestand könnte umfassen:

 

Art. 15 Abs. 1

Kinderbetreuung; Kindergärten; Jugendschutz

Art. 14 Abs. 4

Kindergartenwesen und Hortwesen;

 

Anmerkungen:

 

·        Die Zuordnung der Kompetenz Jugendfürsorge ist umstritten; einige Ausschuss­mitglieder treten für einen umfassenden Fürsorgebegriff ein, der auch die Jugendfürsorge einschließt; andere befürworten die Zusammenführung von Jugendschutz und Jugendfürsorge unter einem Tatbestand Jugend.

 

 

 

Kindergärten, Kinderbetreuung und Horte

 

Anmerkungen:

 

·        Die Ausschussmitglieder sprechen sich überwiegend dafür aus, die Kompetenzen Kindergärten, Kinderbetreuung und Horte von der Schulkompetenz zu trennen.

 

·        Der Tatbestand würde eine Alternative zum Tatbestand Jugend darstellen.

 

·        Einige Mitglieder vertreten die Ansicht, dass Kindergärten und Volkschulen vom gleichen Gesetzgeber geregelt werden sollen.

 

·        Die Kompetenz würde auch Schülerheime umfassen.

 

 

 

Kultur

 

Der Kompetenzblock umfasst:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Denkmalschutz;

Art. 15 Abs. 1

Musikschulen; Volkstumspflege

 

Anmerkungen:

 

·        Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht sich für einen Kompetenztatbestand Kulturgüterschutz aus.
Andere Mitglieder vertreten die Ansicht, dass im Bereich der Länder eine Kompetenz "Kultur mit Ausnahme des Kulturgüterschutzes" verbleiben soll.

 

 

 

Raumordnung und Bodenschutz

 

Das Kompetenzfeld umfasst:

 

Art. 15 Abs. 1

Raumordnung mit Ausnahme der Fachplanungen des Bundes; Bodenschutz

Art 15 Abs 1

Grundverkehrsrecht

 

Anmerkungen:

 

·        Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht sich dafür aus, Bodennutzung und Bodenschutz zu einem Kompetenztatbestand zusammenzufassen.

 

·        Vereinzelt wird die Schaffung einer Bundes-Raumordnungskompetenz gefordert.

 

·        Vereinzelt wird ein Tatbestand "Allgemeine Raumordnung und bauliche Gestaltung" vorgeschlagen.

 

·        Vereinzelt wird darauf hingewiesen, dass Grundverkehrsrecht einen starken Bezug zum Zivilrecht aufweist.

 

 

 

Straßenrecht mit Ausnahme von Bundesstraßen

 

Der Kompetenztatbestand umfasst:

 

Art. 15 Abs. 1

Landes-, Gemeindestraßen; öffentliches Wegerecht

 

Anmerkungen:

 

·        Der Ausschuss geht von einem Straßenbegriff im Sinne der StVO aus.

 

 

 

Baurecht

 

Der Kompetenztatbestand umfasst:

 

Art 15 Abs. 1

Baurecht und Ortsbildschutz; Bauprodukte;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Heizungsanlagen;

 

Anmerkungen:

 

·        Ein Teil der Ausschussmitglieder ist der Ansicht, dass das anlagenbezogene Baurecht und die Regelung von Bauprodukten aus dieser Kompetenz herausgelöst und in einen Bundes-Tatbestand "Angelegenheiten der Wirtschaft" miteinbezogen werden sollte.
Andere Mitglieder sprechen sich gegen eine solche Lösung aus, da damit der abgerundete Kompetenztatbestand Baurecht auseinander gerissen würde.

 

·        Einige Mitglieder meinen, dass dem Problem der Mehrfachbewilligungen mit einer Kompetenz "Integrierte Genehmigung von Vorhaben" (im Sinne einer Verallgemeinerung der UVP-Kompetenz) besser begegnet werden könnte als mit dem Herauslösen des "anlagenbezogenen Baurechts".

 

·        Einige Ausschussmitglieder befürworten eine Abrundung der Baurechtskompetenz der Länder in dem Sinne, dass das Baurecht beispielsweise auch hochbautechnische Fragen im Bereich der Eisenbahnrechts umfassen soll.

 

 

 

Öffentliches Wohnungswesen und Wohnbauförderung

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 11 Abs. 1 Z 3

Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung;

Art. 11 Abs. 1 Z 5

Assanierung;

Art. 11 Abs Z 3

Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung

 

Anmerkungen:

 

·        Der Ausschuss spricht sich für eine Abrundung dieses Kompetenzfeldes gemeinsam mit der Wohnbauförderung im Bereich der Länder aus.

 

·        Vereinzelt wird angeregt, auch das Mietrecht in diesem Kompetenztatbestand anzusiedeln.

 

 

 

Natur- und Landschaftsschutz

 

Der Kompetenztatbestand umfasst:

 

Art. 15 Abs. 1

Natur- und Landschaftsschutz

 

Anmerkungen:

 

·        Vereinzelt wird angeregt eine eigene Kompetenz des Bundes für die Koordination des Naturschutzes und die Wahrnehmung der Raumordnung im Rahmen der europäischen Union zu schaffen.

 

 

 

Sport und Tourismus

 

Der Kompetenztatbestand könnte umfassen:

 

Art. 15 Abs. 1

Sportangelegenheiten; Berg- und Schiführerwesen einschließlich berufliche Vertretungen auf diesem Gebiet;

Art. 15 Abs. 1

Fremdenverkehr; Privatzimmervermietung; Campingwesen

 

Anmerkungen:

 

·        Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht sich dafür aus, die Berufsausbildung, den Zugang zu Berufen und die berufliche Vertretung einheitlich zu regeln und die sonder-gewerberechtlichen Kompetenzen (Berg- und Schiführerwesen) in einen Tatbestand "Gewerberecht" bzw "Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten" bzw "Angelegenheiten der Wirtschaft" zu integrieren.
Andere Mitglieder treten dafür ein, die Kompetenzen - auch soweit sie gewerberechtliche Aspekte haben - wegen ihrer vorwiegend regionalen Dimension als selbständigen Tatbestand in der Kompetenz der Länder zu belassen.

 

 

 

Abfallwirtschaft

 

·        Ein Teil der Ausschussmitglieder vertritt die Ansicht, dass die derzeit bestehende Unterscheidung zwischen gefährlichen und nicht-gefährlichen Abfällen unzweckmäßig ist und spricht sich für eine Zusammenführung der Abfallkompetenzen aus. Andere Mitglieder sprechen sich für den Verbleib eine Abfallkompetenz der Länder aus.

 

·        Vereinzelt wird als Alternative zu einem Landes-Kompetenztatbestand "Abfallwirtschaft" ein Kompetenztatbestand "Ver- und Entsorgung von Objekten" erwogen, in dem die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Kommunen zusammengefasst sind (Kanalisation, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung). Ein Teil der Ausschussmitglieder lehnt diesen Vorschlag ab, weil damit derzeit bestehende Kompetenzzusammenhänge auseinander gerissen würden.

 

Entsprechend diesen Alternativen wäre auch die derzeit in der Bundesverfassung verankerte Landeskompetenz zuzuordnen:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, soweit nicht der Bund von seiner Kompetenz gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG Gebrauch gemacht hat;

 

Anmerkungen:

 

Vgl auch die Anmerkungen zum Punkt Abfallwirtschaft im Protokoll der 11. Sitzung

 

 

 

Annexkompetenzen des Landes

 

 

Art 10 Abs 1 Z 6

Enteignung in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen;

Art. 11 Abs. 2

Verwaltungsverfahren, allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, Verwaltungsvollstreckung in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens, soweit nicht der Bund von seiner Kompetenz gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG Gebrauch gemacht hat;

Art. 11 Abs. 2

Zur Regelung des Gegenstandes erforderliche abweichende Verfahrensbestimmungen in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht;

Art. 15 Abs. 9

Zur Regelung des Gegenstandes erforderliche Bestimmungen auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes

 

Anmerkungen:

 

·        Der Ausschuss vertritt einvernehmlich die Ansicht, dass die Enteignung weiterhin eine Annexkompetenz darstellen soll.

 

·        Zu Art. 11 Abs. 2 sei auf die Bemerkungen zum Verwaltungsverfahren verwiesen.

 

·        Zu Art. 15 Abs. 9 sei auf den bereits vorliegenden Bericht des Ausschusses 5 vom. 4.3.2004 verwiesen.

 

 

 

Tagesordnungspunkt 4: Weiteres Vorgehen

 

In der nächsten Ausschusssitzung am 9. Juli 2004 werden die bisherigen Ergebnisse zu den Beratungen zum Ergänzungsmandat nochmals durchbesprochen werden.

 

Der Bericht an das Präsidium wird die Ausschussergebnisse auf Basis der Protokolle zusammenfassen; wie schon der erste Bericht des Ausschusses wird auch dieser Bericht einen Besonderen Teil mit den von den Ausschussmitgliedern eingebrachten schriftlichen Vorschlägen zur Formulierung abgerundeter Kompetenztatbestände enthalten.

 

 

Tagesordnungspunkt 5: Allfälliges

 

Zum Tagesordnungspunkt 5 gibt es keine Wortmeldungen.

 

 

Vorsitzender des Ausschusses 5:                                             Fachliche Ausschussunterstützung:

 

 

 

 

 

Univ.Doz. Dr. Peter Bußjäger e.h.                                           Dr. Claudia Kroneder-Partisch e.h.