Protokoll

über die 4. Sitzung des Ausschusses 8

"Demokratische Kontrolle"

am 22. Jänner 2004

im Parlament, Lokal III

 

 

Anwesende Ausschussmitglieder:

 

                   Dr. Peter Kostelka                                 (Vorsitzender)

                   Prof. Herwig Hösele                              (Stellvertretender Vorsitzender)

 

                   Univ. Doz. Dr. Peter Bußjäger               (Vertretung für Manfred Dörler)

                   Dieter Egger                                         

                   Dr. Heribert Donnerbauer                      (Vertretung für Dr. Ernst Strasser)

                   Johann Hatzl

                   Prof. Albrecht Konecny

                   Dr. Evelin Lichtenberger

                   Prof. Ing. Helmut Mader

                   Univ. Ass. Dr. Klaus Poier

                   Walter Prior

 

Entschuldigt:

 

                   Manfred Dörler

                   Dr. Ernst Strasser

 

Weitere Teilnehmer:

                  Markus Kroiher                                        (für Büro Dr. Andreas Khol)

                  Dr. Marlies Meyer                        (für Büro Dr. Eva Glawischnig)

                  Mag. Bernhard Rochowanski                    (für Büro Dr. Böhmdorfer)

                  Mag. Maria R. Thierrichter                        (Begleitung Univ. Ass. Dr. Klaus Poier)

                  Mag. Gregor Wenda                                 (Begleitung Dr. Heribert Donnerbauer)

 

Büro des Österreich-Konvents:

 

                   Dr. Clemens Mayr                                 (fachliche Ausschussunterstützung)

                   Valentina Ashurov                                  (Ausschusssekretärin)

 

Beginn:                                  10.00 Uhr

Ende:                                     17.55 Uhr

 

 

Tagesordnungspunkte:

 

1.      Genehmigung des Protokolles der 3. Sitzung

1.2. Direkte Demokratie (auf Basis der Thesenpapiere von Univ. Ass. Dr. Poier)

1.3.Amtsverschwiegenheit (auf Basis des Aufsatzes von Ass. Prof. Dr. Feik sowie der Thesenpapiere der Universitätsprofessoren Dr. Kucsko-Stadlmayer und Dr. Hengstschläger und eines Fragenkataloges von Dr. Kostelka hiezu)

1.4.Kontrollrechte der Gemeinden (auf Basis der Stellungnahmen des Städtebundes und des Gemeindebundes und der Auswertung von Frau Dr. Moser hiezu)

1.5.Landesrechnungshöfe (unter Berücksichtigung des Positionspapieres der Landeskontrolleinrichtungen)

1.6.Besondere Kontrollorgane (auf Grundlage der Basisinformation VIII sowie eines Aufsatzes von Dr. Marlies Meyer zu den Landesumweltanwaltschaften)

 

Tischvorlagen:

 

1.      Protokoll über die 3. Sitzung

1.2.Beilage I zum Protokoll – Gespräch mit Rechnungshofpräsident Dr. Franz Fiedler

1.3.Positionspapier des Rechnungshofes zum Protokoll über die 3. Sitzung

1.4.Rechtsvergleich von Univ.Ass. Dr. Klaus Poier – Direktdemokratische Instrumente in den EU-Mitgliedsstaaten

1.5.Unterlage Univ.Ass. Dr. Klaus Poier – Instrumente der direkten Demokratie in der Schweiz

1.6.Fragenkatalog von Volksanwalt Dr. Peter Kostelka zur Neuordnung der Amtsverschwiegenheit

7.   Basisinformation VIII zum Thema Besondere Kontrollorgane

8.   Aufsatz Dr. Marlies Meyer zum Thema Landesumweltanwaltschaften

9.   Stellungnahme Univ.Prof. Dr. Josef Aicher zum Thema Unvereinbarkeit

 

Tagesordnungspunkt 1: Genehmigung des Protokolls der dritten Sitzung

 

Das Protokoll soll nach Einarbeitung zweier mündlich vorgebrachter Änderungswünsche erneut versendet werden. Sollten bis Dienstag, 27. Jänner 2004, keine Einwendungen erhoben werden, gilt das Protokoll als genehmigt. Auf die zum Protokoll gehörigen Anlagen „Gespräch mit Präsident Fiedler“ sowie „Positionen des Rechnungshofes“ wird hingewiesen.

 

Tagesordnungspunkt 2: Direkte Demokratie

 

Univ.Ass. Dr. Klaus Poier hat einen Fragenkatalog zur direkten Demokratie vorgelegt und einen Rechtsvergleich über direktdemokratische Instrumente in den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz erstellt; diese Unterlagen dienen als Diskussionsgrundlage. Darüber hinaus gibt Dr. Poier einen kurzen Überblick über seine als Tischvorlagen vorgelegten Unterlagen über die Instrumente der direkten Demokratie in EU-Mitgliedsstaaten und der Schweiz.

 

In der Generaldebatte wird vorgebracht, dass ein allfälliger Ausbau der direkten Demokratie vor allem auf eine Stärkung der vom Volk selbst ausgehenden - im Gegensatz zu den von obersten Organen eingeleiteten - Instrumenten abzielen sollte. In mehreren Beiträgen wird gefordert, den Ländern mehr Spielraum in Richtung einer Ausweitung der direkten Demokratie einzuräumen. Dem gegenüber wird darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der repräsentativen Demokratie gewahrt bleiben müsse, weshalb insbesondere solche Initiativrechte, die zu einer Bindung parlamentarischer Organe führen, zur Verfassungsinterpretation des VfGH und zu jenem Demokratiekonzept stehen, das dem B-VG zu Grunde liegt.

 

Konsens:

Bei direkt demokratischen Gesetzesinitiativen ist jedenfalls eine ernsthafte Befassung auf parlamentarischer Ebene sicherzustellen. Bundesverfassungsgesetzliche Mindeststandards für direktdemokratische Instrumente auf Länderebene werden weitgehend akzeptiert; teilweise wird die Meinung vertreten, dass darüber hinausreichende Instrumente von den Ländern nur geschaffen werden dürfen (zB Vorarlberger Modell), wenn diese Standards erfüllt sind.

 

Zu den einzelnen Punkten des von Univ.Ass. Dr. Klaus Poier erstellten Fragenkatalogs:

 

A.      Volksbegehren

 

A 1.   Ausdehnung auf Verwaltungsangelegenheiten

 

 

 

Als Konsens wird festgehalten:

Art. 41 Abs. 2 B‑VG soll dahin gehend ergänzt werden, dass ein Volksbegehren auch eine durch Verordnung zu regelnde Angelegenheit betreffen kann. Dadurch sollen mühsame Argumentationen, warum eine bestimmte Angelegenheit durch Bundesgesetz zu regeln ist, überflüssig werden. Eine Ausweitung von Volksbegehren auf individuelle Verwaltungsakte wird im Hinblick darauf, dass dies im Widerspruch zum Legalitätsprinzip steht, überwiegend abgelehnt.

Vereinzelt wird vorgeschlagen, ein Volksbegehren zu ermöglichen, das im Rahmen der EU Mitwirkungsrechte des Hauptausschusses des Nationalrates eine inhaltliche Bindung eines österreichischen Ministers und EU-Ratsmitgliedes zum Ziel hat. Gegen diesen Vorschlag werden Bedenken erhoben, da eine Vielzahl von Bindungen für Regierungsmitglieder die Kompromissfindung auf europäischer Ebene erschwert. Diese Frage soll im 2. Durchgang vertieft beraten werden.

 

A 2 und A 7.   Absenkung des Stimmalters / Ermöglichung von Briefwahl und/oder E‑Voting

 

Es besteht Konsens darüber, dass hinsichtlich des Stimmalters keine vom Wahlalter abweichenden Regelungen geschaffen wird.

 

Konsens besteht weiters, dass - als Minimalvariante - die Stimmabgabe für ein Volksbegehren auch im Ausland - wie dies für die Nationalratswahl schon vorgesehen ist - ermöglicht werden soll.

 

Eine Reihe von Mitgliedern tritt darüber hinaus dafür ein, auch die Stimmabgabe mittels Brief bzw. elektronischer Hilfsmittel zu ermöglichen, wenn die persönliche Ausübung des Stimmrechts und die Identifizierbarkeit des Stimmberechtigten sichergestellt werden kann. Begründend wird angeführt, dass bei der Unterzeichnung eines Volksbegehrens die Notwendigkeit der geheimen Stimmabgabe nicht erforderlich und daher lediglich die persönliche Stimmabgabe sicherzustellen ist.

 

In beiden Punkten wird eine Akkordierung mit dem Ausschuss 3 zu erfolgen haben.

 

A 3.   Einleitungsverfahren

 

Hinsichtlich des Einleitungsverfahrens werden keine Änderungswünsche vorgebracht; es besteht Konsens, dass eine bundesverfassungsgesetzliche Regelung nicht erforderlich ist.

 

A 4.   Quoren für die Antragstellung

 

Es besteht Konsens, dass die geltenden Quoren beibehalten werden sollen, die für eine Behandlung eines Volksbegehrens im NR erfüllt werden müssen,.

 

A 5.   obligatorische Volksabstimmung bei Nichtumsetzung eines Volksbegehrens

 

Der Vorschlag, bei Volksbegehren ab einer gewissen Mindestbeteiligung eine obligatorische Volksabstimmung bei Nichterfüllung vorzusehen, findet keine ausreichende Zustimmung. Hingewiesen wird erneut auf das Spannungsverhältnis zwischen einer solchen Regelung und dem Grundsatz der repräsentativen Demokratie. Einvernehmen besteht jedoch dahingehend, dass jedes Volksbegehren innerhalb einer bestimmten Frist einer inhaltlichen Enderledigung zugeführt wird. Hiebei soll jedoch über die geltenden Regelungen hinausgegangen werden, indem am Ende der Beratungen nicht nur eine Plenardebatte mit der Möglichkeit der Rückverweisung des Volksbegehrens an den Ausschuss stehen soll, sondern auch für den NR eine Verpflichtung besteht, inhaltlich gegenüber dem Volksbegehren Stellung zu beziehen. Erfolgt dies nicht durch "Umsetzungsgesetze", so ist zumindest das Volksbegehren selbst zur Abstimmung zu bringen.

Daneben wird aber auch die Auffassung vertreten, dass eine gewisse Bindungswirkung für Volksbegehren ein wichtiges Signal für die Bevölkerung wäre, ihre Anliegen ernst zu nehmen. Vereinzelt wird vorgeschlagen, auf Bundesebene die geltende Regelung beizubehalten, aber dem Landesverfassungsgesetzgeber größeren Gestaltungsspielraum einzuräumen.

Die Frage soll in einer 2. Runde erneut behandelt werden.

 

A 6.   Diskontinuität zwischen zwei Gesetzgebungsperioden bei der Behandlung von Volksbegehren

 

Es besteht Konsens darüber, die Behandlung von Volksbegehren über das Ende einer Legislaturperiode hinaus dann sicherzustellen, wenn die Beratungsfristen nach dem Ende der Gesetzgebungsperiode enden würden.

Hingewiesen wird auf den vorläufigen Stand der Beratungen des Ausschusses 3, wonach auch die Variante ventiliert wurde, Art. 28 Abs. 4 B‑VG aufzuheben und die Regelung der Kontinuität bzw. Diskontinuität zwischen den Gesetzgebungsperioden der Geschäftsordnung des Nationalrates zu überlassen. Es wird festgehalten, dass in diesem Punkt eine Akkordierung mit dem Ausschuss 3 zu erfolgen hat.

 

B.      Volksbefragung

 

B 1.   Ausdehnung auf Verwaltungsangelegenheiten bzw. auf Angelegenheiten regionaler Bedeutung

 

Angesprochen wird die Frage, ob eine Volksbefragung über eine Angelegenheit von regionaler Bedeutung auf Bundes- oder Landesebene vorgesehen werden sollte. Probleme resultieren daraus, dass durch Bundesgesetz auch Fragen von bloß regionaler Bedeutung geregelt werden können. Die Durchführung einer bundesverfassungsgesetzlichen Volksbefragung nur in Teilen des Bundesgebietes wird überwiegend abgelehnt. Vereinzelt wird vorgeschlagen, landesverfassungsgesetzliche Volksbefragungen auch dann zu ermöglichen, wenn es sich um eine Bundesangelegenheit handelt.

 

Es besteht Konsens dahin gehend, dass Volksbefragungen in solchen Angelegenheiten ermöglicht werden sollen, die durch Verordnung geregelt werden, sofern die Vollziehung Bundessache ist. Gegen eine Ausdehnung auch auf individuelle Verwaltungsakte werden mehrheitlich erneut rechtsstaatliche Bedenken vorgebracht.

Mehrheitlich wird die Ansicht vertreten, dass die Wortfolge „von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung“ beibehalten werden sollte, auch wenn sich der Ausschuss der Offenheit dieser Begriffe bewusst ist. Die ausdrückliche Ausweitung von Volksbefragungen auf Angelegenheiten von (bloß) regionaler Bedeutung wird mehrheitlich abgelehnt.

Ob es sinnvoll ist, ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union bzw. das Verhalten von Mitgliedern der Bundesregierung bei der Abstimmung auf europäischer Ebene zum Gegenstand einer Volksbefragung zu machen, soll im 2. Durchgang erneut beraten werden.

 

B 2 und B 6.   Absenkung des Stimmalters / Ermöglichung von Briefwahl und/oder E‑Voting

 

Es besteht Konsens, dass für Volksbefragungen in diesen Bereichen keine von den entsprechenden Wahlrechtsbestimmungen abweichenden Regelungen geschaffen werden sollten.

Es wird eine Akkordierung mit dem Ausschuss 3 zu erfolgen haben.

 

B 3 und B 5.   Einleitung durch Bürger bzw. als parlamentarisches Minderheitsrecht

 

Mehrheitlich wird eine Regelung, wonach auch eine bestimmte Anzahl von Bürgern eine Volksbefragung einleiten kann, abgelehnt.

Auch die Einleitung von Volksbefragungen als parlamentarisches Minderheitsrecht wird überwiegend abgelehnt.

 

B 4.   Einleitung durch den Bundesrat

 

Divergierende Positionen bestehen darüber, ob dem Bundesrat die Möglichkeit eröffnet werden soll, eine Volksbefragung einzuleiten.

 

C.      Volksabstimmung

 

 

C 1 und C 2.   obligatorische Volksabstimmung

 

Es besteht Konsens, dass die bestehende Regelung über die obligatorische Volksabstimmung bei einer Gesamtänderung der Verfassung in Art. 44 Abs. 3 B‑VG bestehen bleiben soll.

Weitere Fälle einer obligatorischen Volksabstimmung sollen nicht vorgesehen werden.

 

C 3.   Erhöhte Bestandskraft für Gesetze nach einer Volksabstimmung

 

Es besteht Konsens, dass für Gesetze, die einer Volksabstimmung unterzogen worden sind, keine erhöhte Bestandskraft oder eine erschwerte Abänderbarkeit vorgesehen werden soll. Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, dass ein Verstoß eines derart „qualifizierten“ Gesetzes einer erhöhten Verantwortlichkeit unterliegen soll (Erhebung einer Anklage gemäß Art. 142 B‑VG als parlamentarisches Minderheitsrecht).

 

C 4.   Vorabprüfung durch den VfGH, ob eine Gesamtänderung vorliegt

 

Es besteht Konsens, dass die Bundesregierung (gemäß Art. 138 Abs. 2 B‑VG hinsichtlich eines Gesetzesentwurfes) das Recht bekommen soll, beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung zu beantragen, ob ein Gesetzesvorhaben eine Gesamtänderung der Verfassung darstellt. Eine überwiegende Mehrheit vertritt auch die Ansicht, dass dieses Recht auch dem Bundespräsidenten zustehen soll (gemäß Art. 47 B-VG vor Beurkundung eines Gesetzes). Ein dahin gehendes Antragsrecht des Nationalrates oder seiner Minderheit wird diskutiert, ist jedoch nicht konsensfähig.

 

C 5.   Quoren zur Durchführung einer Volksabstimmung

 

Es besteht Konsens, dass die geltenden Regelungen betreffend die Quoren, die für die Durchführung einer Volksabstimmung notwendig sind, unverändert bleiben sollen.

 

C 6. und C 7.  Durchführung einer Volksabstimmung auf Verlangen des Bundesrates bzw. auf Verlangen mehrere Länder

 

Es bestehen divergierende Auffassungen darüber, ob dem Bundesrat die Möglichkeit eingeräumt werden soll, die Durchführung einer Volksabstimmung über Bundesgesetze zu verlangen. Die Bedenken gehen jedoch dahingehend, dass im Fall unterschiedlicher politischer Mehrheiten in den beiden Vertretungskörpern ein direkt demokratisches Instrument zur Austragung politischer Konflikte zwischen diesen Mehrheiten missbraucht werden könnte. Seitens einiger Befürworterinnen und Befürworter wird daher vorgeschlagen, für einen derartigen Beschluss ein erhöhtes Quorum (2/3-Mehrheit) vorzusehen.

 

Auch über ein diesbezügliches Recht einer noch nicht konkretisierten Anzahl von Ländern kann kein Einvernehmen erzielt werden.

 

 

C 8.   Vetoreferendum

 

Mehrheitlich wird die Durchführung einer Volksabstimmung auf Verlangen einer bestimmten Anzahl von Bürgern abgelehnt; einige Ausschussmitglieder befürworten ein Vetoreferendum.

 

 

C 9 und C 10.             Absenkung des Stimmalters / Ermöglichung von Briefwahl und/oder E‑Voting

 

Es besteht Konsens, dass für Volksabstimmungen keine von den entsprechenden Wahlrechtsbestimmungen abweichenden Regelungen geschaffen werden sollten.

Es wird eine Akkordierung mit dem Ausschuss 3 zu erfolgen haben.

 

D.      Petitionen und Bürgerinitiativen

 

D 1. und 2.      Verankerung von (parlamentarischen sowie nicht parlamentarischen ) Bürgerinitiativen und sonstige Petitionen in der Bundesverfassung

 

Angesprochen wird, dass die effektive Behandlung von Petitionen auf parlamentarischer Ebene wichtiger ist als ihre Erwähnung in der Verfassung. Vereinzelt wird es als wünschenswert angesehen, das „Vordringen“ von Petitionen in den jeweiligen Fachausschuss zu vereinfachen. Zur Erwägung gestellt wird, eine dahingehende Empfehlung an den einfachen (Geschäftsordnungs-)Gesetzgeber in den Ausschussbericht aufzunehmen.

 

Konsens besteht dahin gehend, dass Bürgerinitiativen keiner allzu eingehenden Verrechtlichung unterzogen werden sollten. Ein Bedarf nach einer bundesverfassungsgesetzlichen Regelung wird nicht geltend gemacht.

Die Schaffung von Sondervereinsrecht für Bürgerinitiativen bzw. eine bundesverfassungsgesetzliche Regelung über die Parteistellung von Bürgerinitiativen in Verwaltungsverfahren wird überwiegend abgelehnt. Vereinzelt wird in Erwägung gezogen, dass eigene verfassungsrechtliche Ermächtigungen zur Einräumung von Beteiligtenrechten (insbesondere im Zusammenhang mit Verordnungsanfechtungen sowie bei VwGH- und VfGH-Beschwerden) sinnvoll sein könnten.

Vereinzelt wird auf einen - von Frau Dr. Evelin Lichtenberger im Ausschuss 1 zum Staatsziel Umweltschutz eingebrachten - Diskussionsvorschlag verwiesen, der in seinem Abs. 3 auch Informations- und Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit vorsieht und somit zumindest mittelbar Bürgerinitiativen auf verfassungsgesetzlicher Ebene anspricht.

 

D 3.   Ermöglichung von Briefwahl und E-Voting

 

Es besteht Konsens, dass die Möglichkeiten der Unterstützung von Petitionen durch Brief oder elektronische Hilfsmittel an die entsprechenden Wahlrechtsentscheidungen in entsprechenden Konventsausschüssen anknüpfen sollen. Es wird eine Akkordierung mit dem Ausschuss 3 zu erfolgen haben.

 

 

E.       Sonstige Instrumente

 

E 1.    Gesetzesbegutachtungsrecht für Bürger

 

Hingewiesen wird darauf, dass das Begutachtungsverfahren - soweit es Institutionen betrifft - im Ausschuss 3 behandelt wird und somit ein gewisser Akkordierungsbedarf besteht.

 

Kein Konsens wird darüber erzielt, ob das Recht auf Begutachtung von Gesetzen (vereinzelt wird eine Ausdehnung auch auf Verordnungen befürwortet) in der Bundesverfassung verankert werden soll. Einvernehmen besteht dahin gehend, dass sich ein Begutachtungsrecht auf alle Regierungsvorlagen für Bundesgesetze mir Ausnahme der Budgets beziehen soll.

 

E 2 und 3.       Möglichkeit der Abberufung direkt gewählter Amtsträger bzw. der Auflösung des Nationalrates durch das Volk

 

Es besteht Konsens, dass derartige Regelungen - zumindest auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene - nicht vorgesehen werden soll.

 

F.       Landes- und Gemeindeebene

 

Angeregt wird, Art. 141 Abs. 3 B‑VG dahin gehend zu ändern, dass auch die Ergebnisse landesverfassungsgesetzlich vorgesehener direktdemokratischer Instrumente vor dem VfGH angefochten werden können. Weiters wird die Schaffung eines effektiven Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Einleitung eines direktdemokratischen Instrumentes auf Gemeindeebene angeregt (dies über die Möglichkeit eines allfälligen Devolutionsantrages hinaus).

 

Die Verankerung eines Mindeststandards an direkter Demokratie auf Landes- und Gemeindeebene wird überwiegend befürwortet. Gleiches gilt für die Möglichkeit für die Länder, weitergehende Instrumente der direkten Demokratie vorzusehen, wobei ein Teil der Befürworterinnen und Befürworter die Freigabe an die Bedingung knüpfen möchte, dass in dem betreffenden Land die bundesverfassungsgesetzlichen Mindeststandards erfüllt werden. Gegen die Möglichkeit der Abberufung direkt gewählter Amtsträger sowie der Auflösung des Vertretungskörpers durch das Volk besteht mehrheitlich Skepsis. Hingewiesen wird erneut auf die durch die repräsentative Demokratie vorgegebenen Schranken.

 

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf den in der Regierungsvorlage 14 BlgNR 20.GP (zur Bundesstaatsreform) enthaltenen Formulierungsvorschlag zu Art. 95 B‑VG.

 

 

Tagesordnungspunkt 3: Amtsverschwiegenheit

 

Für eine Ausweitung des Rechts des einzelnen auf Auskunft wird angeführt, dass eine höhere Transparenz auch zu einer höheren Akzeptanz des Verwaltungshandelns führen kann. Vereinzelt wird darauf hingewiesen, dass eine Ausweitung des Rechts auf Auskunft die Gefahr eines unvertretbaren (etwa Erhebungs‑)Aufwandes für die Vollziehung mit sich bringt.

 

Einvernehmlich wird in Aussicht genommen, dass - dies auch im Hinblick auf die von den drei Gutachtern erstatteten Stellungnahmen - das Verhältnis Auskunftsrecht – Amtsverschwiegenheit im Sinne eines Regel-Ausnahme-Schemas umgestaltet werden sollte. Dem Recht auf Information soll somit gegenüber der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der Vorrang zukommen. Dem Bürger soll bezüglich ihn persönlich betreffender Informationen ein verfassungsrechtlich verankertes subjektiv einklagbares Recht auf Auskunft eingeräumt werden; die Vollziehung soll dem gegenüber eine generelle Veröffentlichungspflicht treffen. Allerdings soll der einfache Gesetzgeber - im Sinne eines Ausgestaltungsvorbehaltes - ermächtigt werden, das Recht auf Auskunft auf Grund möglichst klar zu umschreibender Ausnahmebestimmungen einzuschränken. Kriterien für eine zulässige Einschränkung des Rechts auf Auskunft sind jedenfalls die in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten Kriterien für die Einschränkung der Meinungsfreiheit und insbesondere der Schutz personenbezogener Daten. Der konkrete Umfang der zu normierenden Ausnahmekriterien bzw. der dem einfachen Gesetzgeber konkret einzuräumende Gestaltungsspielraum ist noch unklar und wird in einer 2. Runde erneut zu beraten sein.

 

Festgehalten wird, dass ein vom Ausschuss allenfalls zu erstattender Textvorschlag den drei Gutachtern vorzulegen wäre und auch Verwaltungspraktiker damit befasst werden sollten. Univ.Ass. Dr. Poier legt während der Ausschussberatungen einen Formulierungsvorschlag für eine diesbezügliche Verfassungsbestimmung vor (Beilage 1). Auch den Vorsitzenden der Ausschüsse 6 und 7 mit dem Ersuchen um Bekanntgabe übermittelt werden, welche Kriterien für eine Einschränkung des Rechts auf Auskunft als notwendig erachtet werden.

 

Vereinzelt wird im Zusammenhang mit einem möglichen Kriterienkatalog auf die Regelung der Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten vom 30. Mai 2001, hingewiesen (Art. 4 der Verordnung).

 

Mehrheitlich wird die Ansicht vertreten, dass eine generelle Volksöffentlichkeit von Verwaltungsverfahren nicht notwendig ist; vereinzelt wird eine derartige Änderung befürwortet.

 

Überwiegend wird die Ansicht vertreten, dass die Regelung der Amtsverschwiegenheit bzw. des Auskunftsrechts für alle Gebietskörperschaften (und auch für alle öffentlich Bediensteten) einheitlich geregelt und eine dahin gehende Kompetenzgrundlage geschaffen werden sollte. Grundsätzlich sollen auch Gerichte in die Neuregelung des Auskunftsrechts einbezogen werden. Bezüglich der Bediensteten ausgegliederter Rechtsträger wird darauf hingewiesen, dass eine Einbeziehung davon abhängig gemacht werden sollte, inwieweit die der Rechtsträger in wirtschaftlichem Wettbewerb mit Privatunternehmen steht und daher ein Schutz betrieblicher Geheimnisse angebracht erscheint.

 

Weit gehender Konsens besteht weiters dahin gehend, dass die Regelung der in sachlicher Hinsicht vom Recht aus Auskunft erfassten Daten nicht detailliert im B‑VG erfolgen sollte.

 

Es wurde im Ausschuss bereits Einvernehmen erzielt, dass der in Art. 20 Abs. 3 B‑VG enthaltene „Redaktionsfehler“, wonach für Mitglieder der Bundesregierung (bzw. direkt gewählte Bürgermeister) gegenüber dem Nationalrat (bzw. dem Gemeinderat) Amtsverschwiegenheit besteht, bereinigt wird (1. Sitzung des Ausschusses, Pkt. 1.3).

 

Hinsichtlich der Amtshilfe wird darauf hingewiesen, dass diese in der Praxis jedenfalls gegenüber allen von der Regelung erfassten Organen gleichermaßen gehandhabt werden sollte. Der konkrete Umfang der Pflicht zur Amtshilfe darf jedenfalls nicht hinter dem neu zu fassenden Recht auf Information des Bürgers zurück bleiben.

 

Der Bundesminister für Justiz wird um Stellungnahme ersucht, welche Änderungen im Bereich des Strafrechts (insbesondere Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß § 310 StGB) bei einer Ausweitung des Rechts auf Auskunft vorgenommen werden könnten.

 

 

Die Tagesordnungspunkte 4 (Kontrollrechte der Gemeinden), 5 (Landesrechnungshöfe) und 6 (Besondere Kontrollorgane) werden vertagt und bei der nächsten Sitzung des Ausschusses 8 am Donnerstag, 12. Februar 2004, 10.00 Uhr verhandelt.

 

Die erste Beratungsrunde soll hinsichtlich aller im Mandat enthaltenen Punkte in der 5. Sitzung abgeschlossen werden. Der zweite Durchgang soll auf Grundlage eines vom Ausschussvorsitzenden vorzubereitenden Rohentwurfes für einen Ausschussbericht, der auf den Protokollen der bisherigen Sitzungen basieren wird, erfolgen. In diesem Zusammenhang werden die Ausschussmitglieder ersucht, bekannt zu geben, welche Punkte, die in die Protokolle der bisherigen Sitzungen keinen Eingang gefunden haben, für die Erstellung des Ausschussberichtes noch zu berücksichtigen sein werden.

 

Nächste Sitzung des Ausschusses 8:

 

Donnerstag, 12. Februar 2004, 10.00 Uhr.

 

 

Vorsitzender des Ausschusses 8:                                 Fachliche Ausschussunterstützung:

 

 

 

 

 

 

 

 

Volksanwalt Dr. Peter Kostelka                                  Dr. Clemens Mayr

 

 

 

 

 

 

Beilage


Auskunftsrecht (-pflicht) und Amtsverschwiegenheit

 

Im Ausschuss 8 besteht Konsens, dass die derzeitigen Regelungen der Amtsverschwiegenheit und der Auskunftspflicht geändert werden sollten.

Wie die Gutachter – Hengstschläger und Kucsko-Stadlmayer – vorschlagen, soll ein subjektives Recht auf Auskunft und Information verankert werden, in dessen Einschränkungen die Amtsverschwiegenheit aufgeht.

Um die Verfassung schlank zu halten, hält es der Ausschuss für grundsätzlich sinnvoll, die nähere Ausgestaltung des Grundrechts in einem gesonderten – einfachen – Gesetz vorzunehmen. Dieses könnte – sofern der Konvent diese Möglichkeit grundsätzlich vorsieht – einer erhöhten Bestandskraft (Zweidrittelmehrheit) unterliegen.

Das Grundrecht soll einem materiellen Gesetzesvorbehalt unterliegen, wobei die öffentlichen Interessen – wie von den Gutachern vorgeschlagen – im Wesentlichen dem Art. 10 Abs 2 EMRK nachgebildet sein sollen. Ein Teil des Ausschusses hält die in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen für ausreichend, andere Mitglieder sind der Meinung, dass dieser Katalog noch im Einzelfall ergänzt werden müsste.

 

Textvorschlag:

 

(1) Die österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger haben gegenüber Organen der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit das Recht auf Auskunft und Information. Die Ausübung dieses Rechtes wird durch ein besonderes Gesetz geregelt, in dem insbesondere der Kreis der Auskunfts- und Informationspflichtigen näher festzulegen ist.

 

(2) Der Gesetzgeber kann für die Ausübung dieses Rechtes Bedingungen und Einschränkungen vorsehen, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, oder, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, notwendig sind.

 

Fragen an Ausschuss 6:

 

1.      Kann mit den in Abs. 2 genannten öffentlichen Interessen das Auslangen gefunden werden?

2.      Wenn nein, welche anderen öffentlichen Interessen sollten noch genannt werden?