Protokoll über die zweite Sitzung des Ausschusses Nr. 2

    

 

Anwesende:

 

Ausschussmitglieder:

 

                  Univ.Prof. Dr. Karl Korinek, Vorsitzender

                  Univ.Prof. Dr. Clemens Jabloner

      Dr. Elfriede Mayrhofer

      Dr. Johannes Müller (ständiger Vertreter für Dr. Herbert  Sausgruber)

        Univ.Ass. Dr. Klaus Poier

      Univ.Prof. Dr. Theo Öhlinger

      Dr. Johannes Schnizer

      Dr. Klaus Wejwoda (ständiger Vertreter für Ök.Rat Rudolf  Schwarzböck)

     

 

Nicht teilgenommen:

 

            Univ.Prof. Dr. Peter Böhm

            Dr. Peter Kostelka

            Univ.Prof. Dr. Ewald Wiederin

 

Weitere Teilnehmer:

 

            Mag. Ronald Faber (Beobachter für Präs. Dr. Heinz Fischer)

                Mag. Bernhard Rochowanski (Beob. für BM Dr. Dieter Böhmdorfer)

            Mag. Isolde Thornton (Beobachterin für Präs. Dr. Andreas Khol)

            Mag. Andrea Martin (ständige Expertin)

                        Dr. Karl Megner  (Mitarbeiter des Büros des Österreich-Konvents)

                        Brigitte Birkner (Mitarbeiterin des Büros des Österreich-Konvents)

 

Datum:                        20. Jänner 2004

Beginn:                        10.05 Uhr

Ende:                         16.10 Uhr

 

Tischvorlagen:                        Tagesordnung

                                                Expertenarbeit Mag. Andrea Martin, Teil 1, chronologisch

                                                Information elektr. BGBl

 


T A G E S O R D N U N G

 

1)      Genehmigung des Protokolls der konstituierenden Sitzung vom 22. November 2003

2)      Meinungsbildung über die Struktur einer künftigen Verfassung (Verfassungsurkunde, Verfassungsbegleitgesetz, "Verfassungstrabanten" auf Verfassungsebene und/oder Verfassungsausführungsgesetze auf der Ebene unterhalb des formellen Verfassungsrecht, aber höherrangig als Gesetzesrecht)

3)   Durchforstung des Bestandes an formellem Verfassungsrecht
            a) Zielsetzung dieser Aufgabe
            b) Methode der Durchforstung
            c) Beginn der konkreten Durchforstungs-Arbeit

4)      Inhalt und Gliederung einer künftigen Verfassung

5)      Allfälliges

 

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und begrüßt die Ausschussmitglieder.

Tagesordnungspunkt 1

 

Das Protokoll der konstituierenden Sitzung wurde genehmigt.

 

Tagesordnungspunkt 2

 

Der Vorsitzende resümiert:

 

1.) Es besteht Einverständnis, dass eine Verfassungsurkunde mit ein bis zwei Verfassungsbegleitgesetzen (Überleitungen, Derogationen, Vollzugsklauseln, Klarstellungen  u.ä. rechtstechnischen Gesetzen) erarbeitet werden soll.

 

2.) Ferner wird Einvernehmen erzielt, dass ein relatives Inkorporationsgebot anzustreben ist.

 

3.) Wo dieses nicht einzuhalten ist, soll es „Verfassungstrabanten“ geben. In dieser Hinsicht bestehen im Ausschuss zwei Auffassungen: Zu entscheiden ist, ob dieses „Verfassungsbegleitrecht“  auf Verfassungsebene (Spezial-Verfassungsgesetze) und /oder mit besonderen Erzeugungsbedingungen (z.B.: 2/3- Gesetze; „Gesetze auf  Mezzaninebene“) vorgeschlagen werden sollen.  Der Vorsitzende empfiehlt, zuerst inhaltlich zu arbeiten und dann diese Frage konsensual zu klären.

 

Diskussion:

Es wird die Frage gestellt, ob diese Rechtserscheinungsquellen („Mezzaninbestimmungen“; „Verfassungsrecht außerhalb der Verfassungsurkunde“) im Erscheinungsbild des (elektronischen) BGBl. deutlich als eigene Kategorie gekennzeichnet werden sollen. Diese Art von Gesetzen sollte nur zulässig sein, wenn es erstens zu ihrem Zustandekommen eine ausdrückliche Ermächtigung auf Verfassungsebene gibt und zweitens, wenn in den dergestalt zustande gekommenen Gesetze ausdrücklich angegeben wird, dass von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht worden ist.

 

Es wird ferner besprochen, ob es sich um - bezeichnungspflichtige- Verfassungsgesetze außerhalb der Verfassungsurkunde oder um - nicht bezeichnungspflichtige Gesetze-  mit erhöhten Erzeugungsbedingungen (z.B.: analog GO des NR, Schulgesetze) handelt. Es wird auch die Meinung vertreten, dass letztere an sich einfache Gesetze wären, wenn auch mit speziellen Erzeugungsbedingungen. Sollte dennoch Bezeichnungspflicht dafür bestehen (dies wäre qualitativ neu)?

 

Als möglicher Kompromissvorschlag wird formuliert, dass in der Kundmachung die besonderen Erzeugungsbedingungen angeführt werden, etwa: „Der NR hat mit verfassungsrechtlich zwingender  2/3- Mehrheit beschlossen“.  Der umgekehrte Schluss wäre selbstverständlich nicht zulässig: Nicht jedes mit zwingender  2/3- Mehrheit beschlossene Gesetz ist ein Verfassungsgesetz (z.B. Schulorganisationsgesetz). Das (semantische) Problem wäre vielleicht mit dem Terminus „Verfassungsausführungsgesetz“ lösbar (internationaler Standard). Es wäre übrigens denkbar, dass – aufgrund der Ergebnisse der anderen Ausschüsse – sowohl Verfassungsbegleitgesetze wie auch solche auf „Mezzaninebene“ kreiert werden.

 

Zu dem in dieser Ausschusssitzung nicht gehaltenen Referat von Schnizer über die Kundmachung von Verfassungsrecht hält der Vorsitzende fest: Verfassungsrecht muss in besonderer Weise kenntlich sein, über die Bezeichnungspflicht  hinaus (Kundmachungsfrage). Es wurde ferner bereits Einvernehmen erzielt, dass in Sammelgesetzen keine Verfassungsänderungen mehr vorkommen sollen. In dieser Sache wird dem Vorsitzenden des Ausschusses über Gesetzgebung berichtet werden. 

 

 

Tagesordnungspunkt 3

 

Expertenarbeit Martin, 1. Teil: Bundesverfassungsgesetze in chronologischer Ordnung, wird vorgestellt.

 

Der Vorsitzende erläutert die Zielsetzung der Durchforstungs-Aufgabe: Was hat mit diesen Verfassungsgesetzen und – bestimmungen im Prozess des Entstehens einer neuen Verfassung zu geschehen?

 

Diskussion: Besprochen wird der Geltungsbegriff im Hinblick auf die verschiedenen Typen von Verfassungsnormen, wie Derogationsnormen, Rezeptionsnormen u.ä. („Betriebsanleitungen“), die Behandlung von gegenstandslos gewordenen Normen und die Frage, wie die einzelnen Typen konkret aufzuheben sind. Konsens besteht dahingehend, dass das  Institut der „Verfassungsbestimmung“  eliminiert werden sollte.

 

Methode:

 

Der erste Teil der Arbeit wird in chronologischer Reihenfolge durchgesehen, der zweite wird systematisch zu behandeln und daher zu sortieren sein (nach dem Kriterium: Grund für den Verfassungsrang) – Bildung von Gruppen.

 

Der Sache nach ist vor allem zu unterscheiden zwischen der Zuweisung an andere Ausschüsse - vor einer allfälligen Aufhebung einer Norm materielle Befassung-, ferner der Feststellung der Gegenstandslosigkeit der Norm, sowie dem Vorschlag der weiteren Geltung – eventuell als „Trabant.“ Schließlich kann noch das Präsidium um Stellungnahme ersucht werden. Weitere Sonderfälle sind möglich (z.B. Konsultieren Verbindungsstelle Bundesländer).

 


Gesamtüberblick der möglichen Fälle:

 

1. Fall: Delegieren an den inhaltlich kompetenten Ausschuss zwecks materieller Prüfung vor der Empfehlung einer allfälligen Aufhebung / weiteren Behandlung durch Ausschuss 2.

 

In der nachstehenden Tabelle werden folgende Sigel verwendet:

 

 

A01_Zuw                        Zuweisung an den Ausschuss 1 – Staatsaufgaben und Staatsziele

A03_Zuw                        Zuweisung an den Ausschuss 3 – Staatliche Institutionen

A04_Zuw                        Zuweisung an den Ausschuss 4 – Grundrechtskatalog

A05_Zuw  Zuweisung an den Ausschuss 5 – Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden

A06_Zuw                        Zuweisung an den Ausschuss 6 – Reform der Verwaltung

A07_Zuw  Zuweisung an den Ausschuss 7 – Strukturen besonderer Verwaltungseinrichtungen

A08_Zuw                        Zuweisung an den Ausschuss 8 – Demokratische Kontrollen

A09_Zuw                        Zuweisung an den Ausschuss 9 – Rechtsschutz, Gerichtsbarkeit

A10_Zuw                        Zuweisung an den Ausschuss 10 – Finanzverfassung

 

 

2. Fall: Die Norm ist im Sinne einer weiten Definition  gegenstandlos. Hier werden während der Sichtung des Materials – unbeschadet der noch offenen Möglichkeit, generelle Formulierungen zu finden - vier mögliche Fallgruppen präzisiert:

 

 

Fallgruppe 1  = F_1

Bloße Derogationsnorm, gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an, weil sie ihren normativen Gehalt mit der Außerkraftsetzung der aufgehobenen Norm erschöpft haben - nichts zu veranlassen.

 

F_2 

Wird als gegenstandslos geworden festgestellt und gilt nicht mehr.

 

F_3 

Rezipierende (In Kraft-setzende; einordnende) Norm wird gegenstandslos geworden erklärt ("ist komsumiert"); die Geltung der rezipierten (in Kraft gesetzten, eingeordneten) Norm bleibt davon unberührt.

 

F_4 

Es wird die Aufhebung vorgeschlagen.

 

3. Fall: Weiterbestand als Trabant, spezielles Verfassungsrecht o.ä.

 

Sigel = Trabant

 

4. Fall: Befassung des Präsidiums

 

Sigel = Präs.

 

5. Fall: Befassung anderer Institutionen

 

Sigel= Sonderf.

 

6. Fall: Herstellung eines Konnexes zu anderen Normen, gemeinsame Behandlung

 

Sigel= Konnex_lfdZ_XXX

 

7. Fall:  Bleibt im Verfassungsrang  / Verfassungsurkunde

 

Sigel= Einbau_B-VG

 

8. Fall: Übernahme in Verfassungsüberleitungsgesetz

 

Sigel= ÜG

 

9. Fall: Zurückstellung für genauere Untersuchung

 

Sigel= Zurückstellung_Untersuchung

 

 

In der Sitzung vom 20. Jänner 2004  wurde die Arbeitsunterlage Teil I bis einschließlich der laufenden Zahl 40  behandelt.

 

Der Vorsitzende wird dem Präsidium mitteilen: Bei der Durcharbeitung wurde festgestellt, dass verschiedene Fragen materiell von anderen Ausschüssen noch behandelt werden sollten. Ende März werden die konkreten Punkte an das Präsidium und an die anderen Ausschüsse in cumolo gemeldet werden.

 

Die Tagesordnungspunkte 4 und 5 wurden nicht behandelt.

 

Der Vorsitzende dankt für die Teilnahme und schließt die Sitzung.

 

 

Integrierender Anhang zum Protokoll: Arbeitsergebnisse  zu TO Punkt 3  (16 Seiten Format A4-quer, Teil I / bis Punkt 40)

 

 

 

Schriftführung: Dr. Karl Megner (Ausschussbetreuer)

                          Brigitte Birkner (Sekretärin des Ausschusses

 

 

 

Vorsitzender: Präs. Univ.Prof. Dr. Karl Korinek

 

 

 

Anlagen im Originalprotokoll: Anwesenheitsliste, drei Tischvorlagen