Protokoll über die dreizehnte Sitzung des Ausschusses Nr. 2

    

 

Anwesende Ausschussmitglieder:

 

                  Univ.Prof. Dr. Karl Korinek, Vorsitzender

                  Univ.Prof. Dr. Ewald Wiederin, stv. Vorsitzender

                  Dr. Matthias Germann (Vertreter für Dr. Herbert  Sausgruber)

                  Univ.Prof. Dr. Clemens Jabloner

                  Dr. Elfriede Mayrhofer

                  Univ.Prof. Dr. Theo Öhlinger

                  Univ.Ass. Dr. Klaus Poier

                        Dr. Johannes Schnizer                                                                                    Dr. Klaus Wejwoda (ständiger Vertreter für Ök.Rat Rudolf  Schwarzböck)

 

Entschuldigt:

                 

                        Univ. Prof. Dr. Peter Böhm

                        Dr. Peter Kostelka

                 

 

                 

Weitere Teilnehmer:

 

                        Mag. Bernhard Rochowanski (Beob. für Dr. Dieter Böhmdorfer)

                                Mag. Andrea Martin (ständige Expertin)

                                Dr. Karl Megner (Mitarbeiter des Büros des Österreich-Konvents)

                                Dr. Clemens Mayr (Mitarbeiter des Büros des Österreich-Konvents)

                        Dr. Gert Schernthanner (Mitarbeiter des Büros des Österreich-Konvents)

Brigitte Birkner (Mitarbeiterin des Büros des Österreich-Konvents)

 

 

Datum:             01. Juli 2004

Beginn:             10.00 Uhr

Ende:               12.30 Uhr

 


7  Tischvorlagen 

 

Korinek, Karl: Ausschussbericht – Grenzänderungen, (Stand 01.07.2004, 3 Seiten)

 

Martin, Andrea: Aktuelle Änderungen im Verfassungsbestand (1 Blatt)

Dazu:  Bundesgesetz, mit dem das Bundesbetreuungsgesetz geändert wird (BGBl I, 2004/32, Auszug, 1 Blatt) ; Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG); (BGBl I, 2004/36, Auszug, 4 Blatt)

 

Öhlinger, Theo: Neufassung der Art. 9 Abs. 2 und 50 B-VG zur Lösung des Problems der Verfassungsbestimmungen in Staatsverträgen (revidierte Fassung vom 25.5.2004, 7 Seiten)

 

Poier, Klaus: Neuformulierung der verfassungsrechtlichen Regelungen über Bundes- und Landesgrenzen (Fassung, 29.6.2004, 5 Seiten)

 

Präsidium: Zweite Ergänzung des Mandates des Ausschusses 2 (Stand 16.6.2004, 2 Seiten)

 

Wiederin, Ewald: Vorschlag einer Neuformulierung der Regelungen über Bundes- und Landesgrenzen (Stand 01. 7.2004, 1 Blatt)

 

Wiederin, Ewald:  VI. Vorschläge zu einzelnen Regelungsbereichen (Entwurf Ausschussbericht, 4 Seiten)

 

T A G E S O R D N U N G  

 

 1.)

Genehmigung des Protokolls der 12. Sitzung vom 24. Mai 2004

 

 2.)

Offene Punkte aus den letzten Sitzungen (Schriftverkehr/zitiert nach Martin, Expertenarbeit)

 

 

a) II VFB 260, Zollrechts- DurchführungsG. - Zoll-DG § 120 Abs. 3, (falls die vom BM für Finanzen für Mitte bis Ende Mai in Aussicht gestellte neuerliche Antwort eingelangt ist).

 

 

b) III Vfbstv 10, Accordino

 

 3.)

Fortsetzung: Bundes- und Landesgrenzen (Arbeitsunterlage Dr. Poier)

 

 4.)

Besprechung des Entwurfs des Ausschuss-Berichts (Grenzveränderung; Art. 50 und Art. 9/2 B-VG; Vorkehrung zur Sicherung der Überschaubarkeit der Verfassung)

 

 5.)

Ergänzung des Mandats (lt. beil. Schreiben des Präsidiums vom 16. Juni 2004)

 

 6.)

Reaktionen anderer Ausschüsse auf Zuweisungen

 

 7.)

Neue Verfassungsbestimmungen

 

 8.)

Allfälliges

 

 

Der Vorsitzende begrüßt die Teilnehmer und eröffnet die Sitzung. Nach dem 12. Juli 2004 findet eine Klausur des Präsidiums statt. Bis dahin sollte der Bericht des Ausschusses 2 vorliegen. Der Bericht des Ausschusses wird frühestens bei der Sitzung des Plenums am 27. August 2004 behandelt werden. Die Ergänzungen des Mandats werden in einem späteren Nachtragsbericht behandelt. Künftig werden die Herren Dr. Mayr und Dr. Schernthanner (Büro des Konvents) die Arbeit des Ausschusses unterstützen.

 

 

Tagesordnungspunkt 1

 

Die Genehmigung des Protokolls der 12. Sitzung (24. Mai 2004) wird auf die nächste Sitzung verschoben.

 

 

Tagesordnungspunkt 2

 

Offene Punkte aus den letzten Sitzungen.

 

II Vfb 260, Zollrechts-Durchführungsgesetz

 

   Zit.              Inhalt                                    Norm                                     zuständig     Beschluss A02           

 

II VFB 260

6 (18.3.04)

Zollrechts-Durchführungsges. - ZollR-DG
§ 120 Abs 3

Finanz-
ministerium

F 4

 

Das BMF hat mit Nachricht vom 30. Juni 2004 mitgeteilt, dass keine Verfahren nach § 120 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz mehr offen sind. Einvernehmlich wird daher festgestellt, dass die Bestimmung aufgehoben werden kann.

 

III Vfbstv 10, Accordino

 

   Zit.              Inhalt                                    Norm                                     zuständig       Beschluss A02         

 

III Vfbstv 10

Accordino

BGBl 1957/125
Art. 1-9

LReg Vorarl-
berg

           F 11

 

Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat mit Schreiben von 11. Juni 2004 mitgeteilt, dass das Accordino aus politischen Gründen weiterhin dem Rechtsbestand angehören soll, eine verfassungsrechtliche Absicherung aber nicht mehr notwendig erscheint. Einvernehmlich wird daher festgestellt, dass die Bestimmung des Verfassungsrangs entkleidet werden kann.

Dr. Poier teilt mit, dass eine Entkleidung des Verfassungsrangs auch von Präs. Khol befürwortet wird.

 

 

Tagesordnungspunkt 3

 

Bundes- und Landesgrenzen

 

Dr. Poier stellt die von ihm ausgearbeitete und als Tischvorlage aufliegende Arbeitsunterlage „Neuformulierung der verfassungsrechtlichen Regelungen über Bundes- und Landesgrenzen“ vor und weist insbesondere auf die folgenden Aspekte hin: In den Erläuterungen zum vorgeschlagenen Art. 2 Abs. 3 B‑VG sollte darauf hingewiesen werden, dass eine Änderung im Bestand der Länder oder eine Verminderung der Rechte gemäß Art. 2 und 3 B‑VG im Hinblick auf das bundesstaatliche Prinzip eine Gesamtänderung darstellt. Gleichfalls muss - durch entsprechende Anmerkungen in den Erläuterungen - sichergestellt werden, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber die qualifizierten Mitwirkungsrechte der Länder nicht dadurch umgeht, dass er Grenzänderungen durch eine bundesverfassungsgesetzliche Regelung an anderer Stelle beschließt. Durch den vorgeschlagenen Art. 3 Abs. 3 B‑VG soll schließlich klar zum Ausdruck kommen, dass (rein technische) Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes ohne Mitwirkung des Bundes erfolgen können.

 

Prof. Wiederin legt einen Alternativvorschlag vor, der zum Teil inhaltliche, zum Teil rein legistische Abweichungen vom Vorschlag Poier beinhaltet.

 

Nach einer ausführlichen Diskussion über die beiden Textvarianten erzielt der Ausschuss folgenden Konsens:

 

1.         Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 3 Abs. 1 bis 3 B‑VG sollen in der von Poier vorgelegten, nachfolgend wiedergegebenen Fassung in den Bericht aufgenommen werden.

 

„Art. 2. (1) Österreich ist ein Bundesstaat.

(2) Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.“

 

„Art. 3. (1) Das Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Bundesländer.

(2) Völkerrechtliche Verträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, bedürfen der Zustimmung der betroffenen Länder.

(3) Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes bedürfen übereinstimmender Gesetze oder Verträge der betroffenen Länder. Andere Grenzänderungen innerhalb des Bundesgebietes bedürfen übereinstimmender Gesetze oder Verträge des Bundes und der betroffenen Länder.“

 

2.         Hinsichtlich Art. 3 Abs. 4 B‑VG wird der nachstehend wiedergegebene Kompromiss erzielt:

 

„Art. 3. (4) Sofern es sich nicht um Grenzbereinigungen handelt, bedürfen Beschlüsse des Nationalrats über Grenzänderungen gemäß Abs. 2 und 3 der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.“

 

Der Ausschuss hält dazu einvernehmlich fest, dass die Mitwirkung des Bundesrates bei derartigen Grenzänderungen - insbesondere die Frage, ob dem Bundesrat ein Einspruchs- oder ein Zustimmungsrecht zukommen soll und ob ein erhöhtes Beschlussquorum vorgesehen werden soll - von der generellen, zukünftigen Ausgestaltung des Bundesrates (im Gesetzgebungsverfahren bzw. beim Abschluss von Staatsverträgen) abhängen wird. Diese Frage soll daher erst nach Vorliegen entsprechender Vorschläge zum Bundesrat abschließend beurteilt und sodann in Art. 3 Abs. 4 B‑VG berücksichtigt werden. Unabhängig davon werden von einigen Ausschussmitgliedern gegen eine Zustimmung durch den Bundesrat mit dem Erfordernis eines erhöhten Beschlussquorums Bedenken vorgebracht, da diesfalls das Gewicht der - von einer Grenzänderung nicht betroffenen Länder - gegenüber dem Gewicht der davon betroffenen Länder über Gebühr gestärkt werden würde.

 

In legistischer Hinsicht wird angeregt, in einer generellen Regelung festzulegen, dass die Wortfolge „qualifizierte Mehrheit“ einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder entspricht.

 

3.         Die Frage der Mitwirkungsrechte der Länder bei Bestandsänderungen bzw. einer Änderung des Art. 3 B‑VG wird kontroversiell diskutiert. Kein Konsens besteht darüber, ob die Mitwirkung der Länder durch ein Zustimmungserfordernis oder durch das Erfordernis der Erlassung (allenfalls „übereinstimmender“) landesverfassungsgesetzlicher Regelungen erfolgen soll.

 

Ebenso besteht keine Einigkeit darüber, ob sich die qualifizierte Mitwirkungsbefugnis der Länder auf jede Änderung des Art. 3 B‑VG oder nur auf eine allfällige Verminderung ihrer darin vorgesehenen Rechte beziehen soll.

 

Einvernehmen besteht dahingehend, dass sich die qualifizierte Mitwirkung der Länder nicht generell auf eine Änderung des Art. 2 Abs. 1 B‑VG erstrecken sollte, da eine Änderung des darin zum Ausdruck kommenden Bundesstaatsprinzips nicht nur durch Grenz- oder Bestandsänderungen, sondern auch durch andere Regelungen (etwa im Bereich der Kompetenzverteilung) erfolgen kann.

 

Festgehalten wird weiters, dass die in Art. 2 Abs. 3 B‑VG (gemäß dem Vorschlag von Poier) besonders normierten Erzeugungsbedingungen als mit den generell für eine Gesamtänderung der Verfassung geltenden Erzeugungsbedingungen kumulativ anzusehen sind.

 

Der Vorsitzende resümiert zu diesem Punkt:

 

Die Mehrheit der Ausschussmitglieder tritt zu dieser Frage für die von Poier vorgelegte Fassung des Art. 2 Abs. 3 B‑VG ein, wobei der Ausdruck „Art. 2“ durch den Ausdruck „diesem Absatz“ ersetzt werden soll. Art. 2 Abs. 3 B‑VG hätte demnach folgenden Wortlaut:

 

„Art. 2. (3) Veränderungen im Bestand der Länder oder eine Verminderung der in diesem Absatz und in Art. 3 vorgesehenen Rechte der Länder bedürfen neben der Änderung der Bundesverfassung auch verfassungsgesetzlicher Regelungen der Länder.“

 

Ein Teil der Ausschussmitglieder tritt für die von Wiederin vorgelegte, nachfolgend wiedergegebene Fassung des Art. Z ein (der nach der gegenwärtigen Systematik des B‑VG Art. 3a wäre). Andere Ausschussmitglieder sprechen sich gegen diese Variante aus, da die Mitwirkung der Länder zwingend durch die höchste Rechtssatzform (Landesverfassungsgesetz) erfolgen sollte. Festgehalten wird, dass diesen Bedenken dadurch Rechnung getragen werden könnte, dass im Vorschlag Wiederin die Wortfolge „der Zustimmung der Länder“ durch die Wortfolge „übereinstimmender Verfassungsgesetze der Länder“ ersetzt wird.

 

„Art. 3a. Änderungen der Art. 2 und 3 bedürfen der Zustimmung der Länder [übereinstimmender Verfassungsgesetze der Länder].“

 

Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, dass die Mitwirkungsrechte der Länder für den Fall einer Bestandsänderung bzw. einer Änderung der in Art. 3 B‑VG vorgesehenen Rechte keiner expliziten verfassungsgesetzlichen Regelung zugeführt, sondern interpretativ erschlossen werden sollten.

 

 

Tagesordnungspunkt 4

 

Besprechung des Entwurfs des Ausschussberichts (Tischvorlage Wiederin, VI. Vorschläge zu einzelnen Regelungsbereichen): Der vorgelegte Entwurf findet allgemeine Zustimmung, wobei folgende Änderungen vereinbart werden:

 

 

 

 

 

 

„Art. 50. (2a) Soweit ein Staatsvertrag zu seiner Änderung ermächtigt, bedarf eine derartige Änderung keiner Genehmigung nach Abs. 1[, es sei denn dass sich der Nationalrat oder der Bundesrat dies vorbehält].“

 

 

 

Tagesordnungspunkt 5

 

Ergänzung des Mandats:

 

Der Vorsitzende erläutert die zweite Ergänzung des Mandats. Hinsichtlich der einzelnen Punkte wird folgendes beschlossen:

 

1.                  Eine allfällige ausdrückliche Verankerung des liberalen Prinzips soll erst am Ende der Ausschussberatungen behandelt werden.

 

2.                  Hinsichtlich den Regelungen mit Bezug zur Vermögenssubstanzsicherung (BVG Elektrizitätswirtschaft sowie Bundesforstegesetz) wird darauf hingewiesen, dass der Verfassungsrang dieser Bestimmungen auf politischen Entscheidungen beruht, deren Änderung nicht Sache des Ausschusses 2 sein kann. Der Ausschuss wird daher - ausgehend davon, dass der Inhalt der jeweiligen Regelungen im wesentlichen unverändert bleiben soll - lediglich die Frage der formalen Eingliederung behandeln. Dabei werden folgende Varianten zur Sprache gebracht:

 

 

 

 

 

Dr. Schnizer erklärt sich bereit, die angeführten Varianten näher auszuführen und dem Ausschuss eine entsprechende Unterlage vorzulegen, falls kein anderer Expertenauftrag (z.B. an Prof. Holoubek) erteilt wird.

 

Zu den Verfassungsbestimmungen aus dem Bereich der Elektrizitätswirtschaft wird ergänzend angemerkt, dass diesfalls auch die EU-Konformität der entsprechenden Bestimmungen fraglich sein könnte.

 

3.                  Völkerrecht:

 

Der Vorsitzende stellt fest, dass von diesem Themenbereich neben Art. 9 Abs. 1 B‑VG auch Verfassungsbestimmungen im KSE-BVG sowie Bestimmungen im Zusammenhang mit den Beziehungen zum Internationalen Strafgerichtshof erfasst sind.

 

Vereinzelt wird vorgebracht, dass in Hinkunft die spezielle Transformation völkerrechtlicher Verträge in das innerstaatliche Recht als Regelfall, die generelle Transformation nur mehr als Ausnahme vorgesehen werden sollte. Weiters wird vereinzelt angeregt, unmittelbar anwendbare Verträge mit einem Vorrang gegenüber einfachen Gesetzen auszustatten.

 

Hinsichtlich Art. 9 Abs. 1 B‑VG wird vereinzelt angemerkt, dass der einzige Ansatzpunkt zu seiner Änderung wäre, ihn als mögliche Quelle für neues Verfassungsrecht zu thematisieren.

 

Die überwiegende Mehrheit der Ausschussmitglieder ist nach ausführlicher Diskussion der Ansicht, dass die bestehenden Regelungen keine praktischen Probleme aufwerfen. Es besteht somit kein Handlungsbedarf in Richtung einer Abänderung der Rechtslage, insbesondere, als die Konsequenzen einer derartigen Änderung nicht zur Gänze absehbar wären. Art. 9 Abs. 1 B‑VG soll daher unverändert bestehen bleiben.

 

Die Verfassungsbestimmungen zum internationalen Strafgerichtshof betreffen inhaltlich primär Fragen der Auslieferung, der Begnadigung und der Immunität. Einige Ausschussmitglieder vertreten dazu die Ansicht, dass Fragen im Zusammenhang mit der Auslieferung bereits im Ausschuss 4 hinreichend behandelt worden sind und eine weitere Beratung im Ausschuss 2 daher unterbleiben kann. Darüber hinaus ist der Ausschuss der Ansicht, dass den völkerrechtlichen Vorgaben dadurch Rechnung getragen werden kann, dass im jeweiligen Sachzusammenhang (etwa bei der Regelung der Immunität) ein Hinweis auf völkerrechtlich bedingte Durchbrechungen der verfassungsgesetzlichen Regelung (durch die Einfügung eines Halbsatzes mit dem Inhalt „unbeschadet der völkerrechtlichen Verpflichtungen“) aufgenommen wird.

 

Hinsichtlich des KSE-BVG ist der Ausschuss der Ansicht, dass die wesentlichen Regelungen in das B‑VG inkorporiert werden sollten, für die näheren Ausführungsbestimmungen hingegen der Gesetzgeber zur Erlassung eines verfassungsausführenden Gesetzes ermächtigt werden könnte. Die Entscheidung darüber wird vertagt.

 

4.                  Bezügebegrenzung:

 

Festgehalten wird, dass die Formulierung eines „2/3-Gesetzes“ anzustreben ist (Ermächtigung für den Gesetzgeber, ein Verfassungsausführungsgesetz zu erlassen). Die näheren Beratungen über diesen Themenbereich werden auf die nächste Sitzung verschoben.

 

5.                  Zum Universitätsrecht wird der Ausschuss hinsichtlich der weiteren Behandlung der davon erfassten Verfassungsbestimmungen Frau Prof. Kucsko-Stadlmayer um die Ausarbeitung eines Vorschlags ersuchen.

 

6.                  Zum Themenbereich E-Government ist der Ausschuss der Ansicht, dass diese Fragen im jeweiligen Sachzusammenhang (kompetenzrechtliche Fragen im Ausschuss 5, Fragen der Amtsverschwiegenheit im Ausschuss 8, Fragen der Umsetzung im Ausschuss 6) behandelt werden sollten. Erwähnt werden in diesem Zusammenhang Fragen der Kundmachung der Rechtsvorschriften der Länder, Fragen der Kompatibilität der Verwaltungssysteme sowie die elektronische Aktenführung. Der Ausschuss 2 bezweifelt hinsichtlich dieser Fragen seine Sachkompetenz.

 

 

Tagesordnungspunkt 6

 

Reaktionen anderer Ausschüsse auf Zuweisungen

 

 

 

 

Tagesordnungspunkt 7

 

Nach Abschluss der dahingehenden Arbeiten des Ausschusses 2 wurden im Bundesbetreuungsgesetz und im Bundesgesetz über justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Bestimmungen im Verfassungsrang aufgehoben bzw. erlassen. Die entsprechenden Änderungen in den Tabellen werden laut Vorschlag von Mag. Martin („aktuelle Änderungen im Verfassungsbestand“) durchgeführt. Das Büro möge die Ausschüsse 6 und 4 informieren.

 


Tagesordnungspunkt 8

 

Vereinbart wird, dass in der 14. Sitzung am 6. Juli 2004 der Endbericht des Ausschusses 2 behandelt werden soll. Die entsprechenden Textmodule werden den Mitgliedern übermittelt werden.

 

 

Der Vorsitzende dankt den Teilnehmern und schließt die Sitzung.

 

 

Nächste Sitzung: 6. Juli 2004,  14:15 Uhr

 

Schriftführung: Dr. Karl Megner

                          Dr. Clemens Mayr

                          Dr. Gert Schernthanner

Brigitte Birkner

 

Vorsitzender: Präs. Univ.Prof. Dr. Karl Korinek

 

 

Anlagen im Originalprotokoll: Anwesenheitsliste,  7 Tischvorlagen