31. Sitzung des Präsidiums des Österreich–Konvents

4. Oktober 2004, 10.00 Uhr, 1017 WienParlament, Lokal IV, Ende 11.30 Uhr

Protokoll

Teilnehmer:

Dr. Franz Fiedler, Präsident des Rechnungshofes a.D.

Vorsitzender des Präsidiums

 

Angela Orthner, Erste Präsidentin des Oberösterreichischen Landtages

Stellvertretende Vorsitzende des Präsidiums

 

Dr. Johannes Schnizer, Parlamentsrat
Vertreter des Stellvertretenden Vorsitzenden des Präsidiums

 

Dr. Eva Glawischnig, Abgeordnete zum Nationalrat

Mitglied des Präsidiums

 

Univ.Prof. Dr. Andreas Khol, Präsident des Nationalrates

Mitglied des Präsidiums

 

Univ.Prof. Dr. Peter Böhm, Bundesrat
Vertreter von Klubobmann Herbert Scheibner

Anwesend:

Dr. Edith Goldeband, Geschäftsführerin des Büros des ÖsterreichKonvents

Mag. Dagmar Hartl, beigezogen vom Vorsitzenden

Dr. Clemens Mayr, beigezogen vom Vorsitzenden

Dr. Eduard Trimmel, beigezogen vom Vorsitzenden

Mag. Jochen Danninger, beigezogen vom Präsidenten des Nationalrates

Dr. Marlies Meyer, beigezogen von der Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Eva Glawischnig

Mag. Ronald Faber, beigezogen vom Stellvertretenden Vorsitzenden

Mag. Katharina Peschko-Gruber, beigezogen von Klubobmann Herbert Scheibner

Landtagsdirektor Dr. Helmut Hörtenhuber, beigezogen von der Stellvertretenden Vorsitzenden


Tagesordnung:

1.)     Protokolle der letzten Sitzungen

2.)     Fortsetzung der Beratung über die noch offenen Punkte des vom Präsidium vorbehaltenen Themas „Bundespräsident“

3.)     Tagesordnung für die Sitzung des Österreich-Konvents am 18. Oktober 2004

4.)     Allfälliges

zu 1.)  Protokolle der letzten Sitzungen

 

Das Präsidium nimmt keine Ergänzungen zum Protokoll der 30. Sitzung vom 23. Sep-tember 2004 vor.

zu 2.)  Fortsetzung der Beratung über die noch offenen Punkte des vom Präsidium vorbehaltenen Themas „Bundespräsident“

 

Der vom Vorsitzenden am 1. Oktober 2004 übermittelte Textvorschlag zur Systematisierung der Bestimmungen über den Bundespräsidenten wird in der folgenden (32.) Präsidiumssitzung am 27. Oktober 2004 behandelt. Das Präsidium setzt seine Beratung sodann zum Thema „Bundespräsident“ an Hand der vorbereiteten Arbeitsunterlage fort:

 

Bezüglich der unter „Einberufungsrechte des Bundespräsidenten im Zusammenhang mit dem Nationalrat und der Bundesversammlung“ diskutierten Regelungen besteht Konsens, dass Art. 28 Abs. 1 bis 3 und Art. 70 Abs. 3 B-VG ( Einberufung des Nationalrates zu ordentlichen und außerordentlichen Tagungen, Erklärung der Beendigung von Tagungen) entfallen sollen, mit der Maßgabe, dass die Befugnis zur Einberufung des Nationalrates bzw. zur Erklärung der Beendigung der Tagungen auf den Präsidenten des Nationalrates übergehen soll. Die entsprechend neu gefassten Regelungen des Art. 28 Abs. 1 bis 3 und des Art. 70 Abs. 3 B-VG sollen in das GOG-NR übertragen werden.

 

Über den Entfall der Befugnisse des Bundespräsidenten gemäß Art. 5 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 2 B-VG (Berufung der obersten Organe bzw. des Nationalrates an einen anderen Ort als Wien für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse), Art. 27 Abs. 2 erster Satz B-VG (Einberufung des neu gewählten Nationalrates zur konstituierenden Sitzung) und Art. 39 Abs. 1 erster Satz B-VG (Einberufung der Bundesversammlung) kann kein Konsens erzielt werden.

In Bezug auf die angeführten Ernennungs-, Entlassungs- und Auflösungsrechte besteht Konsens, dass die Befugnis des Bundespräsidenten zur Bestellung (von Mitgliedern) der einstweiligen Bundesregierung (Art. 71 B-VG) bestehen bleiben soll. Über den Entfall der Regelungen gemäß Art. 29 Abs. 1 erster Satz, Art. 100 Abs. 1 (Recht zur Auflösung des Nationalrats bzw. eines Landtags) B-VG, Art. 70 Abs. 1 B-VG (Ernennung und Entlassung [von Mitgliedern] der Bundesregierung), Art. 74 Abs. 3 B-VG (Amtsenthebung von Mitgliedern der Bundesregierung auf Wunsch oder in den gesetzlich bestimmten Fällen) und Art. 77 Abs. 3 zweiter Satz (Übertragung der sachlichen Leitung von Agenden des Bundeskanzleramtes an eigene Bundesminister), bestehen weiter Auffassungsunterschiede.

 

Über den eventuellen Entfall der Befugnisse des Bundespräsidenten im Zusammenhang mit der Vertretung von Regierungsmitgliedern (Art. 69 Abs. 2 zweiter Satz B-VG Betrauung eines Mitgliedes der Bundesregierung mit der Vertretung des Bundeskanzlers, wenn auch der Vizekanzler verhindert ist und Art. 73 Abs. 1 erster Satz B-VG: Bestellung eines Vertreters im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Bundesministers) wird nach der Vorlage des ergänzenden Berichtes des Ausschusses 3 voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Präsidiums am 27. Oktober 2004 beraten werden.

 

Bezüglich der Befugnisse gemäß Art. 65 B-VG verständigt sich das Präsidium, dass Abs. 2 lit. d (Befugnis, uneheliche Kinder zu legitimieren) ersatzlos entfallen soll; während über den Entfall der in lit. c normierten Begnadigungs- und Niederschlagungsrechte sowie der in Abs. 3 verankerten Befugnis, außerordentliche Zuwendungen, Zulagen und Versorgungs-genüsse zu gewähren, Dissens besteht.

 

Der im Bericht des Ausschusses 8 enthaltene Vorschlag, die Immunität des Bundespräsidenten an die außerparlamentarische Immunität der Abgeordneten zum Nationalrat anzugleichen (Änderung des Art. 63 B-VG), findet im Präsidium keinen Konsens und wird auf die nächste Präsidiumssitzung vertagt.

 

Außerdem diskutiert das Präsidium einen Textvorschlag zur Schaffung einer Regelung, der zu Folge der Bundespräsident zur Ernennung von Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei analog zu den diesbezüglichen Rechten des Präsidenten des Nationalrates keines Vorschlages und keiner Gegenzeichnung bedarf: „Für die Ernennung der Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei und für die Ausübung aller sonstigen Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten ist kein Vorschlag und keine Gegenzeichnung erforderlich“. Die diesbezügliche Beratung wird in der nächsten Sitzung fortgesetzt.

 

Das Präsidium ersucht um eine Gegenüberstellung der neuen Textvorschläge der Bestimmungen des Bundespräsidenten nach Systematisierung mit der geltenden Fassung.

 

zu 3.)     Tagesordnung für die Sitzung des Österreich-Konvents am 18. Oktober 2004

Das Präsidium des Österreich-Konvents hält an der Vorgabe des Gründungskomitees, wonach der Österreich-Konvent innerhalb von 18 Monaten nach seiner Konstituierung (30. Juni 2003) einen Textentwurf für eine neue Verfassung vorlegen soll, fest. Demgemäß hat der Österreich-Konvent seine Tätigkeit bis Ende des Jahres 2004 abzuschließen, sodass zu Beginn des Jahres 2005 nur noch abschließende Arbeiten zu besorgen sind.

Zu Beginn der sohin bevorstehenden Endphase des Konvents erachtet es das Präsidium für zweckmäßig, dass die Mitglieder des Konvents über den Stand der Arbeiten in den Ausschüssen umfassend informiert werden. Die Sitzung am 18. Oktober 2004 wird daher für Referate der Vorsitzenden der Ausschüsse vorgesehen. Diese Referate sollen sich insbesondere mit zwei Aspekten befassen: Zum einen mit den bedeutendsten, vom jeweiligen Ausschuss gelösten Problemen; zum anderen mit den bedeutendsten, noch zu lösenden Problemen.

Der Ablauf der Sitzung des 18. Oktober 2004 wird derart gestaltet, dass mit dem Referat des Vorsitzenden des Ausschusses 1 begonnen wird, worauf hiezu Diskussionsbeiträge von anderen Mitgliedern des Konvents folgen. Im Anschluss daran wird der Vorsitzende des Ausschusses 2 referieren und nach der Diskussionsrunde hiezu der Vorsitzende des Ausschusses 3 usw. Die Sitzung wird um 10.00 Uhr mit offenem Ende anberaumt.


zu 4.)  Allfälliges

Die anwesenden Mitglieder des Präsidiums stimmen dem vorliegenden Antrag auf Erteilung eines Auftrags zur Erarbeitung von Textvorschlägen für eine Verfassungs-gerichtshofbeschwerde (Urteilsbeschwerde), für die Erweiterung der Anfechtungs- und Beschwerdebefugnisse beim Verfassungsgerichtshof und für ein Organstreitverfahren betreffend Kontrollrechte des Parlaments (des Bundesrates) gegenüber der Bundes-regierung an einen Experten (gemäß § 29 der Geschäftsordnung) zu; der Werkvertrag ist durch das Büro des Österreich-Konvents abzuwickeln.

In der nächsten Sitzung des Präsidiums am 27. Oktober 2004 werden die bereits vereinbarten Tagesordnungspunkte, Textvorschlag zur Systematisierung der Bestimmungen über den Bundespräsidenten, Intensivberatung des Berichtes des Ausschusses 10 (Finanzverfassung), voraussichtlich der ergänzende Bericht des Ausschusses 3 (Staatliche Institutionen) und nach Möglichkeit weitere Gegenstände behandelt. Die Einladung hiezu ergeht gesondert.