Protokoll

über die 6. Sitzung des Ausschusses 9

am 27. Februar 2004,

im „Gelben Salon“ des VwGH

 

Anwesende:

 

Ausschussmitglieder (Vertreter):

 

Univ.-Prof. Dr. Herbert Haller             (Vorsitzender)

Univ.-Prof. Dr. Clemens Jabloner                    (stellvertretender Vorsitzender)

Mag. Heribert Donnerbauer                            (für BM Elisabeth Gehrer)

Univ.-Prof. Dr. Bernd-Christian Funk

Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter

Univ.-Prof. Dr. Gerhart Holzinger

Univ.-Prof. Dr. Karl Korinek

DDr. Karl Lengheimer

Gerhard Neustifter                                          (für Mag. Renate Brauner)

Dr. Johann Rzeszut

Dr. Johannes Schnizer

Mag. Terezija Stoisits

Dr. Kurt Stürzenbecher                                   (für Mag. Renate Brauner)

 

Weitere Teilnehmer:

 

Dr. Helmut Epp                                               (für Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol)

Mag. Ronald Faber                                         (für Univ.-Prof. Dr. Heinz Fischer)

Dr. Gerhard Kuras                                          (als „Begleitperson“ von Dr. Johann

Rzeszut)

Mag. Andrea Martin                                        (als „Begleitperson“ von

Univ.-Prof. Dr. Karl Korinek)

Mag. Gerda Marx                                           (als „Begleitperson“ von

Univ.-Prof. Dr. Bernd-Christian Funk

Mag. Michael Schön                                       (für BM Dr. Dieter Böhmdorfer)

Mag. Thomas Sperlich                                     (als „Begleitperson“ von Mag. Terezija Stoisits)

 

 

Büro des Österreich-Konvents:

 

Dr. Gert Schernthanner                                   (fachliche Ausschussunterstützung)

Sladjana Marinkovic                                       (Ausschusssekretariat)

 

Entschuldigt:

 

            Mag. Renate Brauner

BM Elisabeth Gehrer

 

 

Beginn:                                  15.00 Uhr

Ende:                                     17.45 Uhr

 

 

Tagesordnungspunkte:

 

1.)    Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit

2.)    Genehmigung der Protokolle über die 4. und 5. Sitzung des Ausschusses 9 vom 12.2. und 13.2. 2004

3.)    Fortsetzung der Diskussion über das Thema „ Staatshaftung“

4.)    Diskussion über den Bericht des Ausschusses 9 auf der Grundlage des versendeten Berichtsentwurfs

5.)    Allfälliges – weiterer „Fahrplan“

 

 

Tagesordnungspunkt 1: Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit

Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Teilnehmer des Ausschusses 9 und stellt die Anwesenheit (Umlauf der Anwesenheitsliste) fest.

 

 

 

Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung der Protokolle über die 4. und 5. Sitzung des Ausschusses 9 vom 12.2. und 13.2. 2004

a) Das Protokoll über die 4. Sitzung des Ausschusses 9 vom 12.2.2004 wird mit der Maßgabe genehmigt, dass auf Seite 6 des Protokolls der vorletzte Absatz wie folgt zu lauten hat: „Die Vorordnung VfGH gegenüber dem VwGH im derzeitigen System wirft eine Reihe von Problemen auf.

 

b) Das Protokoll über die 5. Sitzung des Ausschusses 9 vom 13.2.2004 wird mit der Maßgabe genehmigt, dass es

          - auf Seite 3, 1. Absatz, richtig zu lauten hat: „Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) solle zu einem Finanzgericht ausgebaut und auf den gleichen rechtstaatlichen Standard gehoben werden wie die Verwaltungsgerichte.“

          - auf Seite 3, 3. Absatz, zu lauten hat: „1. Der Vereinheitlichung der Instanzen auf Ebene der Verwaltungsgerichte wird sehr stark das Wort geredet.“

          - und auf Seite 5, Mitte, unter Punkt 4. der Zusammenfassung zu lauten hat: „4. Es solle keine erstinstanzliche Zuständigkeit beim Landesverwaltungsgericht geben; Verwaltungsgerichte sollten reine Rechtsmittelinstanzen sein.“

 

 

 

Tagesordnungspunkt 3: Fortsetzung der Diskussion über das Thema „Staatshaftung“

Vor dem Hintergrund der Ausführungen zum Thema „Staatshaftung“ im versendeten Berichtsentwurf (Seiten 35 bis 40) wird in der Diskussion vorgebracht, dass man auf Seite 35 stärker hervorheben müsse, dass einem Staatshaftungsanspruch stets ein einem Mitgliedsstaat zuzurechnender Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht (und nicht etwa gegen nationales Recht) zugrunde liege. Insoweit auf Seite 35 des Berichtsentwurfs ausgeführt werde, dass es in Österreich – abgesehen vom geltenden Amtshaftungsgesetz (AHG) – (noch) keine gesetzliche Regelung für die Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen gebe, sei dies dahingehend zu ergänzen, dass es auch insbesondere noch keine spezielle verfassungsrechtliche Regelung dafür gebe.

 

Von einer Seite wird betont, dass eine (verfassungs-)gesetzliche Regelung über die Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen in inhaltlicher Hinsicht wünschenswert wäre, insbesondere was die Organzuständigkeit und das anzuwendende Verfahren anbelange. Die im Berichtsentwurf auf den Seiten 35 f problematisierte Zuständigkeitsabgrenzung zwischen VfGH und OGH in den Fällen legislativen Unrechts sei in Wahrheit weniger problematisch, zumal der VfGH bereits mehrfach ausgesprochen habe, dass Art. 137 B-VG als Anspruchsgrundlage nur subsidiär in Frage komme und eine Zuständigkeit des VfGH nur dann bestehe, wenn die anspruchsbegründende Handlung oder Unterlassung nicht einem hoheitlich tätigen Vollzugsorgan oder einem privatrechtsförmig tätig gewordenen Staatsorgan, sondern unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen sei. Für den letzten Satz unter Punkt VI) 2) auf Seite 40 des Entwurfs bestehe keine Notwendigkeit, zumal der EuGH im „Fall Köbler“ (Rechtssache C-224/01) unter Rz 39 ausgesprochen habe, dass die Anerkennung des Grundsatzes der Staatshaftung für Entscheidungen letztinstanzlicher Gerichte die Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht in Frage stelle und der der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnende Grundsatz der Staatshaftung im Fall des Obsiegens des Klägers nur eine angemessene Entschädigung, nicht aber zwingend die Abänderung der schadensbegründeten Gerichtsentscheidung verlange.

 

Zu Seite 35 des Berichtsentwurfs wird vorgebracht, dass rein exekutives Unrecht nur dann zur Anwendung des Amtshaftungsgesetzes führe, wenn die anspruchsbegründende Handlung oder Unterlassung einem hoheitlich tätigen Vollzugsorgan zugerechnet werden könne. Wenn sich das anspruchsbegründende Tun hingegen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung abspiele, begründe dies nur einen „normalen“ Schadenersatzanspruch und komme in einem solchen Fall das Amtshaftungsrecht nicht zur Anwendung.

 

Auf Seite 36, 1. Absatz, des Berichtsentwurfs solle stärker betont werden, dass nicht jede Untätigkeit des nationalen Gesetzgebers ein legislatives Unrecht begründe, sondern dass die anspruchsbegründende Handlung oder Unterlassung unmittelbar dem Gesetzgeber zugerechnet werden müsse, wie dies im Erkenntnis des VfGH vom 6.3.2001, A 23/00 ua (= VfSlg 16.107), ausgeführt worden sei. Es wird auch angeregt, dass – wenn man im Berichtsentwurf schon die Judikatur des VfGH zitiere – aus dem grundlegenden Erkenntnis VfSlg 16.107/2001 und nicht aus dem – auf diesem Erkenntnis aufbauenden – Erkenntnis A36/00 vom 10.10.2003 (siehe Seiten 37 f des Berichtsentwurfs) zitiert werden solle. Im Übrigen bestehe die auf den Seite 35 f des Berichtsentwurfs geschilderte Judikaturdivergenz zwischen VfGH und OGH in den Fällen legislativen Unrechts nicht, zumal in solchen Fällen eine Zuständigkeit des VfGH – gestützt auf Art. 137 B-VG – nahe liegend sei.

 

Ein darüber hinaus gehender Konsens – insbesondere in der Frage der Staatshaftung, die aus (behaupteten) fehlerhaften höchstgerichtlichen Erkenntnissen abgeleitet wird – kann bei der heutigen Sitzung nicht erzielt werden. Diesbezüglich regt der Ausschussvorsitzende ein gemeinsames Gespräch der drei Höchstgerichtspräsidenten an.

 

 

 

Tagesordnungspunkt 4: Diskussion über die Bericht des Ausschusses 9 auf der Grundlage des versendeten Berichtsentwurfs

Der Ausschussvorsitzende kündigt an, dem Allgemeinen Teil des Ausschussberichts mehrere Zitate des Schweizer Staats- und Verfassungsrechtlers Max Imboden voranstellen zu wollen. Er schlägt vor, nunmehr den versendeten Entwurf des Ausschussberichts Punkt für Punkt durchzugehen und Änderungswünsche zu äußern. Dieser Vorschlag findet im Ausschuss allgemeine Zustimmung.

 

Nachfolgende Änderungen des Berichtsentwurfs werden im Ausschuss gebilligt:

 

Auf Seite 5 (Mitte) wird nach den Worten „Des weiteren möchte der Ausschuss seine Bereitschaft zum Ausdruck bringen, sich zu einem späteren Zeitpunkt ...“ folgende Wendung eingefügt: „... mit bisher noch nicht behandelten Themen sowie ...“.

 

Auf Seite 6, 2. Absatz, hat der 1. Satz wie folgt zu lauten: „Das Modell des „Rats der Gerichtsbarkeit“ in der vorgeschlagenen Form stieß im Ausschuss aus grundsätzlichen demokratiepolitischen Erwägungen und aus Gründen der Gewaltenteilung eher auf Skepsis (sowohl hinsichtlich der Personalhoheit als auch hinsichtlich der Budgethoheit).“

 

Ebenfalls auf Seite 6, 2. Absatz, wird im 3. Satz der Klammerausdruck „... (und dieser derzeit im Justizministerium konzentriert sei) ...“ gestrichen.

 

Schließlich hat auf Seite 6, 3. Absatz, der 1. Satz wie folgt zu lauten: „Zum Teil gab es jedoch auch Verständnis für das Anliegen, die Interessen und die Bedürfnisse der Gerichtsbarkeit unmittelbar gegenüber der politischen Verantwortung zu vertreten.“

 

Auf Seite 7, 1. Absatz, hat der letzte Satz wie folgt zu lauten: „In diesem Zusammenhang wurde auch angeregt, das Büro des Österreich-Konvents möge einen internationalen Vergleich über die Organisation der Spitzen der Justizverwaltung einholen.“

 

Auf Seite 8, letzter Absatz, haben die ersten 3 Sätze wie folgt zu lauten: „Der vom Bundesministerium für Justiz erstattete Vorschlag, die Gerichtsorganisation (durch Zusammenlegung der derzeit bestehenden Bezirks- und Landesgerichte zu so genannten „Eingangsgerichten“) von derzeit vier auf zukünftig drei Ebenen zu reduzieren, stieß im Ausschuss grundsätzlich auf Zustimmung; hinsichtlich der näheren Details war man sich darüber einig, die Zahl und Zuständigkeit der Eingangsgerichte nicht in der Verfassung zu regeln. Hinsichtlich der Zahl und Organisation der Rechtsmittelgerichte (9 Landesgerichte oder 4 Oberlandesgerichte – allenfalls mit „Außensenaten“) konnte kein Konsens erzielt werden. Von manchen Ausschussmitgliedern wurde darauf hingewiesen, dass an den Standorten der jetzigen vier Oberlandesgerichte weiterhin die Justizverwaltung wahrgenommen werden könnte, es jedoch auch in Zukunft in jedem Bundesland zumindest ein Rechtsmittelgericht geben müsse.“

 

Auf Seite 9 hat der letzte Satz – aufgrund der in der Zwischenzeit (am 26.2.2004) im Parlament verabschiedeten StPO-Reform – wie folgt zu lauten: „Durch die vor kurzem beschlossene StPO-Reform (insbesondere einer Reform des Vorverfahrens) wird diese Entwicklung einer Verstärkung und Erweiterung der Rolle der Staatsanwaltschaft insofern weitergeführt, als an die Stelle der Voruntersuchung ein abgegrenzter Bereich obligatorischer richterlicher Voruntersuchung getreten ist, die Staatsanwaltschaft zur verfahrensführenden Behörde aufgewertet und ihr die Leitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens – in Kooperation mit der Polizei – übertragen wurde.“

 

In diesem Zusammenhang wird der auf Seite 41 des Berichtsentwurfs enthaltene Textvorschlag für einen neuen Art. 90 Abs. 3 B-VG noch einmal diskutiert und eine Stellungnahme des zuständigen Leiters der Straflegislativsektion im Bundesministerium für Justiz, Dr. Miklau, vom 26.2.2004 an alle Ausschussmitglieder verteilt. Die aufgrund dieser Stellungnahme durchgeführte Änderung des Textvorschlags (im 1. Satz dieses Textvorschlags heißt es anstatt „gerichtliche Strafverfolgung“ nunmehr „justizielle Strafverfolgung“) stößt im Ausschuss auf Zustimmung. Von einer Seite wird angeregt, vor den Worten „die justizielle Strafverfolgung“ die Wendung „... sowie im gesetzlichen Umfang ...“ einzufügen. Darüber hinaus solle der geltende Art. 90 Abs. 2 B-VG wie folgt ergänzt werden: „Im gerichtlichen Strafverfahren gilt der Anklageprozess.“

 

 

Zu Punkt II) 3) b): Zu Fragen des Weisungsrechts:

Es wird auf die gerade beschlossene Strafprozessreform (mit einer umfassenden Reform des Vorverfahrens) verwiesen, durch die sich die Weisungsproblematik noch verschärft habe, zumal bereits ca. 70% der polizeilichen Anzeigen von den Staatsanwaltschaften enderledigt würden. Die nunmehr im Konvent zu führende Diskussion über die künftige Ausgestaltung des Weisungsrechts berge sowohl die Gefahr einer verfassungsrechtlichen Legitimierung als auch jene einer „Entlegitimierung“ der beschlossenen StPO-Reform in sich. Von mehreren Seiten wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der nunmehr beschlossenen StPO-Reform die Weisungsrechtsdiskussion bewusst ausgeklammert worden sei, und zwar mit dem Hinweis, dass diese letztlich eine verfassungsrechtliche Frage betreffe und daher im Österreich-Konvent zu führen sei.

 

Von mancher Seite wird ein gewisses Unbehagen gegenüber der nunmehrigen, gestärkten Stellung der Staatsanwälte geäußert, das sich aber nicht nur auf die gerade beschlossene StPO-Reform, sondern auch (zum Teil sogar primär) auf die Diversion beziehe; diese sei insofern verfassungsrechtlich problematisch, als sie von der Zustimmung bzw. Abwägung des jeweils Betroffenen abhänge und einen Großteil der staatsanwaltschaftlichen Enderledigungen ausmache. In diesem Sinne werden von manchen Zweifel an der Verfassungskonformität der Diversion geäußert. Von anderen wird entgegengehalten, dass sowohl die Einführung der Bestimmungen über diversionelle Maßnahmen als auch die jetzige StPO-Reform lediglich Entwicklungen nachvollzogen hätten, die in der Realität schon längst eingetreten seien; die Diversion basiere auf Freiwilligkeit und sei nichts anderes als ein paktierter Verfolgungsverzicht; es sei nicht zutreffend, dass der Anklageprozess im Strafverfahren in weiten Teilen bereits abgeschafft worden sei. Sollte man dennoch Zweifel an der Verfassungskonformität der Diversion haben, könnte diese auch verfassungsrechtlich abgesichert werden. Eine gewisse Einigkeit besteht letztlich darüber, die jetzt im Konvent zu führende Diskussion nicht zum Anlass zu nehmen, die gerade beschlossene StPO-Reform verfassungsrechtlich zu legitimieren oder aber zu „entlegitimieren“; dies auch vor dem Hintergrund der angekündigten VfGH-Beschwerde gegen diese Reform.

 

Von einer Seite wird angeregt, die Weisungsrechtsdiskussion umfassender – nämlich nicht nur beschränkt auf das externe Weisungsrecht des Bundesministers für Justiz – zu diskutieren; wenn nämlich die Staatsanwälte auf Grund der nunmehr beschlossenen StPO-Reform eine „richterähnlichere“ Stellung erhalten haben, müsse auch das interne Weisungsrecht zur Diskussion gestellt werden. Dem wird jedoch entgegengehalten, dass sich die gesamte bisherige Diskussion im Ausschuss ausschließlich auf das externe Weisungsrecht beschränkt habe. Auch wenn die Stellung der Staatsanwälte nunmehr eine „richterähnlichere“ sei, gebe es doch auch weiterhin grundsätzliche Unterschiede in der Stellung zwischen Richter und Staatsanwalt.

 

Von mancher Seite wird auch noch darauf hingewiesen, dass zwischen dem Vorschlag zur Installierung einer „Bundesanwaltschaft“ und jenem zur Einführung einer „Bundesstaatsanwaltschaft“ zu unterscheiden sei; der letztgenannte Vorschlag finde sich in entsprechenden Anträgen der sozialdemokratischen Parlamentsfraktion aus den Jahren 2000 (329/A XXI. GP) und 2003 (126/A XXII. GP) und solle im Ausschussbericht (Seite 11 unten) etwas breiteren Raum als jetzt einnehmen.

 

Im Sinne der eben in Grundzügen dargestellten Diskussion zu den Fragen des Weisungsrechts konnte man sich im Ausschuss auf folgende Änderungen im Berichtsentwurf einigen:

 

Auf Seite 11, 3. Absatz, hat der erste Halbsatz zu lauten: „Diese Forderung stieß jedoch im Ausschuss überwiegend auf Skepsis;“

 

In der Aufzählung der zum Weisungsrecht diskutierten Modelle (Seite 11 unten) sollte es lauten:

          „a) ...

            b) ...

            c) ...

            d) Bundesstaatsanwaltschaft, die einem parlamentarischen Kontrollausschuss unterstellt wird [An dieser Stelle sollte der von Dr. Stürzenbecher zu übermittelnde Antrag der sozialdemokratischen Parlamentsfraktion aus dem Jahr 2003 kurz eingearbeitet werden.]

            e) Bundesanwaltschaft“.

 

Auf Seite 13, 3. Absatz, wird in der 1. Zeile das Wort „letztlich“ durch das Wort „jedenfalls“ ersetzt.

 

Nach diesem Absatz und vor dem Exkurs zu den Fragen zur Beibehaltung der Laiengerichtsbarkeit wird – auf entsprechenden Wunsch – ein Absatz eingefügt werden, der klarstellen sollte, dass die Wiedergabe der Weisungsrechtsdiskussion im Ausschussbericht auf den Ergebnissen der Gespräche vor Verabschiedung der StPO-Reform fuße.

 

Auf Seite 14 kann der 2. Absatz (der abschließende Satz zum Entfall der Mitkompetenz der Landesregierungen bei Sprengeländerungen der Gerichte) im Ausschussbericht belassen werden.

 

 

Zu Punkt III): Gerichtshöfe öffentlichen Rechts:

Von mehreren Ausschussmitgliedern wird kritisiert, dass sich in den diesbezüglichen Ausführungen im Berichtsentwurf (Seiten 14 bis 20) die Diskussion im Ausschuss, insbesondere jene in der Sitzung vom 12.2.2004, nicht ausreichend wiederfinde. Es sollten daher die „Leitgedanken“ aus dem Protokoll über die 4. Sitzung des Ausschusses 9 vom 12.2.2004 (Seiten 6 und 7) in den Ausschussbericht übernommen werden. Insbesondere die Ausführungen über die Bindungsproblematik seien zu tiefschürfend. Insbesondere müsse stärker zwischen dem (eingeschränkten) Subsidiarantrag (im Berichtsentwurf unter Punkt III) 1) b) ba)) und der „Urteilsbeschwerde“ (im Berichtsentwurf unter Punkt III) 1) b) bb)) unterschieden werden. Es sollte stärker betont werden, dass im Ausschuss Konsens über die Einführung des – eingeschränkten – Subsidiarantrags, soweit mit diesem die Rechtswidrigkeit genereller Normen geltend gemacht werden kann, erzielt worden sei. Weiters sollten als Ergebnisse der bisherigen Diskussion die Erlangung eines möglichst umfassenden Grundrechtschutzes und die Garantie der Einheitlichkeit der verfassungsrechtlichen Interpretation hervorgehoben werden. Auch zur „Urteilsbeschwerde“ sollten nähere Ausführungen gemacht werden.

 

Sollte – wie dies auf Seite 18, 2. Absatz, des Berichtsentwurfs bereits festgehalten wurde – der eingeschränkte Subsidiarantrag eingeführt werden können, wäre dies bereits ein großer Fortschritt, weil damit der VfGH in Zukunft vermehrt die Möglichkeit hätte, als verfassungswidrig angefochtene Gesetzesbestimmungen zu prüfen und auch aufzuheben. Darüber hinaus würde auf diese Weise das Problembewusstsein auch der anderen Höchstgerichte geschärft und diese dazu veranlasst werden, in Zukunft vermehrt Prüfungsanträge dem VfGH vorzulegen. Der Sonderfall, dass der VfGH der Meinung ist, dass ein angefochtenes Gesetz nur unter der Bedingung einer bestimmten Interpretation verfassungskonform sei und – unter Zugrundelegung dieser Interpretation – das geprüfte Gesetz aufrecht belasse, sich aber in weiterer Folge das andere Höchstgericht (Vorlagegericht) nicht an diese verfassungskonforme Interpretation halte, sei zwar zugegebenermaßen für den Rechtsunterworfenen unbefriedigend, würde aber wohl nur in Einzelfällen vorkommen und wäre insgesamt in Kauf zu nehmen.

 

Von einer Seite wird noch darauf hingewiesen, dass bisher die Zivilgerichte in ihrem Bereich den Rahmen der verfassungskonformen Interpretation im Ergebnis auch für den VfGH bindend abgesteckt hätten. Sowohl im Falle der Aufhebung eines Gesetzes als auch im Fall der verfassungskonformen Interpretation werde der Wille des Gesetzgebers letztlich verändert. Die Aufhebung eines Gesetzes habe aber – gegenüber der verfassungskonformen Interpretation – den Vorteil, dass dafür klare verfassungsrechtliche Regelungen, unter anderem auch hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs, bestünden. Regelmäßig habe der Gesetzgeber auch die Möglichkeit alternativer Gestaltungen unter neuerlicher Abwägung aller Wertungsaspekte. Darüber hinaus wirke die Aufhebung des Gesetzes – abgesehen von den Anlassfällen – für alle Rechtsunterworfenen gleich. Im Gegensatz dazu bestünden für die verfassungskonformen Interpretation keine besonderen Regeln für deren zeitlichen Anwendungsbereich. Auch eine alternative Gestaltungsmöglichkeit für den Gesetzgeber sei kaum möglich. Lasse man die verfassungskonforme Interpretation einzelfallbezogen zu, könnten auch unterschiedliche Ergebnisse erzielt werden. Gerade im Zivilrecht komme der Anforderung an eine klare Gesetzeslage besonders große Bedeutung zu, weil deren Inhalt durch die privaten Dispositionen vielfach auf verschiedenste Weise modifiziert werde. Wenn nun im Bereich des Zivilrechts eine bestimmte (vermeintlich verfassungskonforme) Interpretation für drei Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht möglich sei, werde dies in aller Regel auch dem Rechtsunterworfenen nicht einsichtig sein (vgl etwa die seinerzeitige Diskussion über die Verfassungskonformität des – mittlerweile teilweise aufgehobenen – § 12a FamLAG). Gerade in solchen Fällen müsse aber die Lösung klar und für alle Rechtsunterworfenen gleich sein, sodass eine Aufhebung des Gesetzes (durch den VfGH) und eine allenfalls anschließende Änderung des Gesetzes (durch den Gesetzgeber), auf die sich die Betroffenen auch einstellen könnten, vorzuziehen sei.

 

Neben der allgemeinen Kritik am Punkt III) des Berichtsentwurfs, wonach sich dieser zu wenig an den Ausschussprotokollen orientiere, einigt man sich im Ausschuss noch auf nachfolgende Detailänderungen am Text des Entwurfs:

 

Auf Seite 15, 1. Absatz, sollte die Wendung „... nur aufgrund gesteigerter verfassungsrechtlicher Kenntnisse ...“ entfallen.

 

Ebenfalls auf Seite 15 des Berichtsentwurfs müsste stärker zwischen dem gänzlichen Wegfall der Kompetenz des VfGH im Bereich der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit und der bloßen „Umdrehung“ der Reihenfolge in der Prüfungstätigkeit von VfGH und VwGH differenziert werden.

 

Auf Seite 15, 3. Absatz, sei die verwendete Differenzierung zwischen „Grobprüfung“ und „Feinprüfung“ missverständlich und sollte vermieden werden. Unrichtig sei auch der letzte Satz in diesem Absatz, wonach der VfGH – im Fall des Stattgebens der auf Aufhebung des zugrunde liegenden Gesetzes abzielenden Beschwerde – das vorangegangene VwGH-Erkenntnis im nachhinein quasi „ausheble“.

 

Auf Seite 16 sollte der 2. Absatz umformuliert werden, da die dort als Vorbehalt formulierte Einführung einer echten Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz insofern missverständlich sei, als man sich im Ausschuss ja bereits auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz in seinen Grundzügen geeinigt habe.

 

Die (zu) tiefschürfenden Ausführungen über die Bindungsproblematik (Seite 16 unten bis Seite 18 oben) sollten drastisch gekürzt werden.

 

Auf Seite 17, 3. Absatz, sollte der letzte Satz („Sie ist daher nicht akzeptabel.“) umformuliert und entschärft werden. Ebenso sollte die Wendung „zu unbefriedigenden Ergebnissen“ am Beginn des 4. Absatzes umformuliert werden.

 

Auf Seite 18, 3. Absatz, sollte der Klammerausdruck „... (noch dazu in vielfach äußerst „entlegenen“, dem VfGH wenig vertrauten Rechtsgebieten; man denke nur an das „weite Land“ des Zivilrechts)...“ ersatzlos entfallen.

 

Auf Seite 19, 2. Absatz, würden die dortigen Ausführungen über den möglichen Ausbau der Rechtsinstitute des Gesetzesprüfungsantrags nach Art. 89 Abs. 2 B-VG und der Grundrechtsbeschwerde nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz nicht die bisherigen Diskussionen widerspiegeln. Der Einschub „... – vielleicht sogar besser – ...“ sollte ersatzlos entfallen.

 

Auf Seite 19, letzter Absatz, sollten die unter Punkt III) 2) („Belastung des Verwaltungsgerichtshofs“) zitierten Statistiken einen längeren Zeitraum erfassen.

 

Von einer Seite wird vorgebracht, dass unter Punkt III) des Mandats auch über die Einführung einer Kompetenz zugunsten des VfGH zur Entscheidung über Kompetenzkonflikte zwischen Gesetzgebung und Vollziehung diskutiert werden solle.

 

Zu Seite 20 des Berichtsentwurfs:

Zu den Punkten III) 3) (Mitwirkungsrechte der Länder bei Bestellung der Spitzen und Zusammensetzung) und III) 4) (Bestellungsvorgang – Transparenz – Hearing) sollte klargestellt werden, dass über diese beiden Punkte im Ausschuss bisher noch nicht diskutiert worden sein.

 

Zu Punkt III) 5) (Kostentragung) verständigt man sich im Ausschuss auf eine ähnliche Formulierung wie unter Punkt IV) 2), dass nämlich im Ausschuss einhellig die Meinung vertreten werde, dass die Kostentragungsproblematik vorläufig ausgeklammert bleiben und vom Ausschuss 10 diskutiert und gelöst werden sollte.

 

Von einer Seite wird schließlich noch die Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme zur Amtsbeschwerde – nach Vorbild der Amtsbeschwerde nach dem UVP-Gesetz – angekündigt.

 

 

 

Tagesordnungspunkt 5: Allfälliges – weiterer „Fahrplan“

Im Ausschuss einigt man sich auf folgenden weiteren „Terminfahrplan“:

 

- bis spätestens Freitag, 12.3.2004: Erstattung allfälliger schriftlicher Stellungnahmen mit Änderungs-, Verbesserungs- und Ergänzungsvorschlägen;

- Freitag, 19.3.2004, 09.00 bis 13.00 Uhr: Abschließende Diskussion über den Berichtsentwurf, insbesondere über die noch nicht erörterten Punkte IV) bis VI);

- bis spätestens Freitag, 26.3.2004: Abgabe des Berichtsentwurfs an das Präsidium des Österreich-Konvents.

 

 

 

 

 

Vorsitzender des Ausschusses 9:                                             Fachliche Ausschussunterstützung:

 

 

 

 

 

Univ.-Prof. Dr. Herbert Haller e.h.                                                      Dr. Gert Schernthanner e.h.