Stellungnahme NGO-Hearing Österreich-Konvent

Andreas Tschugguel, Kuratorium Wald

 

Der Österr. Umweltdachverband tritt ein für eine Kompetenzänderung in Sachen Naturschutz, das heißt eine Grundssatzgesetzgebungskompetenz des Bundes und eine Kompetenz der Länder für Ausführungsgesetze sowie für die Vollziehung bzw. eine Änderung der Kompetenztypen im Sinne einer neuen Ziel- und Rahmengesetzgebung, die auch für den Naturschutz gelten soll.

 

Ich möchte mich daher insbesondere an den Ausschuss 5 zur Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden wenden.

 

Die Kompetenzverteilung ist vorallem auch vor dem Hintergrund der Rechtslage der Europäischen Union neu zu überdenken - wie dies auch aus dem Mandat an den 5. Ausschuss hervorgeht. Ich halte es daher für wichtig, ein wenig zu den EG-Naturschutz-Richtlinien auszuführen: die Vogelschutz-Richtlinie und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, die gemeinsam auch als Natura 2000-Richtlinien bezeichnet werden.

 

Wie wichtig wäre es hier gewesen rechtzeitig eine entsprechende Bundesverantwortung zur Umsetzung der sog. Natura 2000-Richtlinien zu verankern. Denn die Umsetzung der Natura 2000-Richtlinien war und ist bis heute eine Geschichte der Umsetzunsprobleme und –defizite. Teils wurden seitens der Länder gänzlich unterschiedliche Strategien etwa bei der Nominierung der Natura 2000-Gebiete festgelegt, aber auch bei der normativen Umsetzung des Natura 2000-Schutzregimes. Und angesichts der Natura 2000-Idee eines kohärenten gesamteuropäischen Netzes von Schutzgebieten ist diese innerstaatliche Inkohärenz wohl widersprüchig.

 

Eine EU-weite Vereinheitlichung einer Materie sollte doch jeden Mitgliedstaat dazu verpflichten ein möglichst hohes Maß an einheitlicher Regelung auf innerstaatlicher Ebene sicher zu stellen, sei es auch im Sinne einer Kompetenzänderung weg von den Ländern, hin zum Bund.

 

„EU-Einheitlichkeit verlangt Bundeseinheitlichkeit“

 

Diese Bundeseinheitlichkeit sollte ja durch die Einrichtung der Verbindungsstelle der Länder gewährleistet werden, doch sehen wir leider, dass diese Verbindungsstelle nicht vielmehr als eine Briefträgerfunktion hat und ihr eine Harmonisierung des Umsetzungsprozesses nicht wirklich gelungen ist. Sagen wir es so: Was die Verbindungsstelle sollte und vielleicht wollte, das hätte ein Bundes-Grundsatzgesetz wohl besser geschafft.


Es sind über 20 Verfahren anhängig, es gibt über 150 Horizontalbeschwerden betreffend die Natura 2000-Richtlinien. Demnächst steht uns eine Verurteilung durch den EuGH ins Haus wegen der seinerzeitigen Bewilligung einer Golfplatzerweiterung in einem Natura 2000-Gebiet in Oberösterreich.( Anfang November hat der Generalanwalt die Feststellung einer Vertragsverletzung beantragt; Grund: trotz negativer NVP (Wachtelkönig) wurde die Erweiterung bewilligt)

 

Ich glaube zwar, dass einiges sehr für eine Länderkompetenz spricht; dass regionale Problembetrachtungen im Naturschutz von gewisser Wichtigkeit sind und es daher durchaus auch unterschiedlicher, spezifischer Regelungen auf Landesebene bedarf. Doch die Grundsätze des Naturschutzes, also nicht nur von Natura 2000, die sollte der Bund festlegen und vorgeben.

 

Wir treten daher ein für ein Bundes-Grundsatzgesetz Naturschutz, in dem insbesondere Mindeststandards festgelegt werden für Natura 2000-Gebiete gemäß der Vogelschutz- sowie der Habitat-Richtlinie,  für Naturschutzgebiete und vorallem auch für die Nationalparks orientiert an den internationalen Vorgaben der IUCN bzw. regen wir eine Diskussion an über eine neue Ziel- und Rahmengesetzgebung, die auch für den Naturschutz zu verankern wäre.