Dkfm. Mag. Helmut Skala

Vorsitzender der Bundessektion der Bundeslehrer und Lehrerinnen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und Vorsitzender der ARGE-Lehrer in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

 

 

 

Beitrag zum Österreich-Konvent als Delegierter der Bundeslehrer in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

 

 


„Gottesklauseln in Präambeln sind nicht zwingend politisch notwendig, aber doch mögliche und empfehlenswerte Bestandteile eines Verfassungsgesetzes, sie sind Ausdruck einer religiösen, ethischen, kulturellen und politischen Entwicklung des Volkes eines Staates, seiner Bewusstseinsbildung und seiner Verantwortung.“

Herbert Schambeck

„Es ist allen zumutbar, wahrzunehmen, dass wir unser Leben nicht uns
selbst verdanken. Das kann man in einer Verfassung mit dem
Wort Gott ausdrücken. Ich halte das für richtig.“

Johannes Rau

 


 

  1. Präambel

Eine Präambel zur österreichischen Verfassung sollte besonders die Erklärung der Menschenwürde, der Menschenrechte, der Demokratie und des Rechts- und Sozialstaates dem übrigen Gesetzestext voranstellen. Als Pädagogen haben wir den gesetzlichen Auftrag an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten ........ mitzuwirken.1) 

Daher ist vor allem die Verankerung eines Gottesbezuges in der Präambel notwendig.

Denn die Menschenrechte finden ihre Begründung in der Menschenwürde und diese im abendländischen Rechtsdenken mit der christlichen Lehre von der Gottesebenbildlichkeit des Menschen.

 

In vorbildlicher Weise drücken dies die Verfassungen Deutschlands 2), der Schweiz 3) oder Polens aus, um nur einige Beispiele zu nennen.

 

Aus dieser Sicht sollte daher auch das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung, die berufliche Bildung und die Fortbildung eingeschloßen, in der Verfassung verankert sein.

 

  1. Zur Kompetenzordnung im Bereiche der Bundesschulen:

 

a.     Die österreichischen Bundesschulen genießen auch auf internationaler Ebene großes Ansehen und hohe Anerkennung. Die sehr gute Arbeit der Bundeslehrer wird alljährlich von Eltern und Schülern hervorragend beurteilt. Es ist daher auch im Interesse eines verwirklichten Föderalismus, dass die Bundesschulen ihren Bildungsauftrag in allen Regionen der Republik in gleichwertiger Weise nachkommen und mit einheitlichen Qualitätszielen erfüllen können. Die Kompetenzen für die Bundesschulen sollen daher pädagogisch und organisatorisch ausschließlich beim Bund verbleiben. Regionale Interessen sollten durch bundesstaatliche Einrichtungen auf Landesebene koordiniert werden.

 

b.     Im Sinne einer verwirklichten Subsidiarität sind bereits derzeit Kompetenzen durch autonome Freiräume an die Bundesschulen delegiert worden. Dadurch können regionale Bedürfnisse rasch und besser erfüllt werden. Doppelgleisigkeiten zwischen Schulen, Ländern und Bund sollten vermieden werden; ebenso Zwischenstationen mit lediglich distributiver Funktion.

 

c.     Um den Mitgestaltungswünschen der Länder gerecht zu werden, sollten kompetente bundesstaatliche Einrichtungen auf Landesebene wirken, die eine Koordinierung der Schulen hinsichtlich ihres Bildungsauftrages sicherstellen. Sie sollten für eine die Landesgrenzen überschreitenden Raum- und Standortplanung sorgen, sowie pädagogische Beratungszentren bilden, die gemeinsam mit den Schulen eine bundeseinheitliche Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung umsetzen und bei der Personalauswahl mit den Schulen zusammenwirken.

 

d.     Da bereits in den meisten Bundesländern Ernennungs- und Personalkommissionen unter Mitwirkung von externen Beratern eingerichtet sind, um ein objektives Vorgehen bei Personalentscheidungen sicherzustellen, ist auf diesem Gebiet die Funktion von kollegialen Organen zu hinterfragen.

 

e.     Die bisherige Schulaufsicht innerhalb der  Landesschulbehörden müsste zu einem  beratend-koordinierenden Instrument im Rahmen der in den Ländern agierenden bundesstaatlichen Einrichtungen umgewandelt werden.

 

f.       Die pädagogische Autonomie der Bundesschulen ist bereits weitgehend durch moderne Lehrpläne mit autonomen Freiräumen und weitere autonome Bestimmungen verwirklicht oder im Entstehen.

 

g.     Eine personelle Autonomie erfordert allerdings eine enge Mitwirkung der Bundesschulen bei der Personalauswahl und Personalverwaltung.

 

h.     Eine effiziente Ressourcenautonomie erfordert eine transparente und für den Bildungsauftrag ausreichende Bereitstellung von Budgetmitteln, sowie von Lehrerwerteinheiten durch den Bund an die Bundesschulen.

 

i.       Im Rahmen ihrer Autonomie sollten die Bundesschulen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sparsam und effizient wirtschaften können. Dafür ist die derzeitige kameralistische Finanzorganisation völlig ungeeignet.

 

 

 

 

 

                                                                     -3-

 

 

  1. Recht auf gewerkschaftliche Aktionen:
    Abschließend sei festgestellt, dass mit einer Verankerung des Versammlungs-, Demonstrations- und Streikrechtes in der Verfassung, dies auch für die Beschäftigten im Bereiche der Bundesschulen sichergestellt sein muss.

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen:                         1) Schulorganisationsgesetz. 1962 §2.(1)
                        2) Präambel des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

                              “Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen....“
                        3) „Im Namen Gottes des Allmächtigen!

Das Schweizervolk und die Kantone, in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung, ...geben sich folgende Verfassung“

 

                           Weiters wird auf die Dokumentation in „L’OSSERVATORE ROMANO“

Nummer 3 aus 2004 „Gott und das Verfassungsrecht“ von em.o.Univ.-Prof. Dr.Dr.h.c.mult. Herbert Schambeck, Präsident des Bundesrates i.R. verwiesen.