Betreff: Österreich-Konvent;

             Positionspapier des BM.I zur Kompetenzverteilung
             im Katastrophenschutz (für Ausschüsse 5 und 6)

 

 

 

Das Bundesministerium für Inneres beehrt sich, zur Neuverteilung der Kompetenzen im Rahmen des Entwurfs zu einer neuen Bundesverfassung nachfolgende Position zum Bereich Krisen- und Katastrophenschutzmanagement vorzulegen:

 

Die Verbesserung der Zuständigkeiten im Katastrophenschutz ist eine der erklärten Zielsetzungen der Bundesregierung für den Österreich-Konvent.

 

Verfassungsrechtliche Aspekte

 

Nach den Erfahrungen der Krisen- und Katastrophenfälle, die Österreich zuletzt betroffen haben, steht das BM.I auf dem Standpunkt, dass im Rahmen des Entwurfs für eine neue Bundesverfassung die möglichst vollständige Bündelung aller operativen Zuständigkeiten für die Katastrophenhilfe auf Landesebene anzustreben wäre. Verfassungsrechtlich wäre dies durch die Aufnahme eines positiven Kompetenztatbestandes für die Katastrophenhilfe als Landeskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung zu erreichen.

 

Nach herrschender Meinung und Vollzugspraxis fällt die Katastrophenbekämpfung zwar schon derzeit aufgrund der Generalklausel des Art. 15 B-VG weitestgehend in die Zuständigkeit der Bundesländer. Um auf Länderebene jedoch einen geschlossenen Kompetenzbereich für die operative Hilfeleistung nach Katastrophenfällen schaffen zu können, sollten die dem Bund derzeit noch obliegenden vereinzelten Kompetenzsplitter für die Katastrophenbekämpfung (etwa im Bergrecht oder im Forstwesen) – mit Ausnahme der ersten allgemeinen Hilfeleistung - ebenfalls den Ländern zukommen.

 

Gleichzeitig sollte ein Kompetenztatbestand des Bundes zur überregionalen Koordination bei Großereignissen vorgesehen werden. Nicht nur in der innerstaatlichen, sondern v. a. auch in der voranschreitenden internationalen Zusammenarbeit stellt sich das Fehlen einer Bundesländer übergreifenden Koordinationszuständigkeit zunehmend als Mangel heraus. Beispielgebend können Entwicklungen in anderen Staaten mit föderalen Strukturen wie Deutschland und Schweiz herangezogen werden.

 

 

 

 

 

In Hinblick auf das bislang diskutierte „3-Säulen-Modell“ wäre aus Sicht des BM.I festzustellen, dass sich aus heutiger Sicht die angestrebte Koordinationszuständigkeit des Bundes sowohl durch die Schaffung eines entsprechenden Kompetenztatbestandes für den Bund als auch im Rahmen der geteilten bzw. gemeinschaftlichen Zuständigkeiten realisieren ließe.

 

Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Regelung der Katastrophenprävention wäre wohl weiterhin davon auszugehen, dass diese dem für die jeweilige Materie zuständigen Gesetzgeber vorbehalten bleiben soll.

 

 

Begleitende Maßnahmen

 

Die schon bisher diskutierte Konzentration der Vollzugszuständigkeiten für die Katastrophenhilfe bei einer Landesbehörde, vorzugsweise – freilich jedoch abhängig von der schlussendlich festgelegten Organisation der Verwaltung – beim Landeshauptmann, wäre aus Sicht des BM.I im Rahmen einer neuen Kompetenzverteilung ein weiter zu verfolgendes Konzept. Inwiefern es daneben noch zu einer weitergehenden Akkordierung landesgesetzlicher Vorschriften, etwa in Form einer Rahmen- und Zielgesetzgebung, kommen sollte, wäre gesondert zu erwägen.

 

Als jedenfalls zweckmäßig wird erachtet, eine gegenseitige Unterstützungs- und Assistenzpflicht zwischen Organen des Bundes und der Länder bei der Katastrophenbekämpfung sowie eine gegenseitige Informationspflicht im Hinblick auf Vollzugsmaßnahmen mit Relevanz für den Katastrophenschutz vorzusehen, die über die wechselseitige Amtshilfe des Art 22 B-VG hinausgehen sollte.

 

Zusammenfassung

 

Für das BM.I, das auf Bundesebene für die Koordination in Angelegenheiten des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements zuständig ist, ergeben sich daher für eine neue Kompetenzverteilung im Bereich des Katastrophenschutzes folgende Zielsetzungen, um die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für ein zeitgemäßes Krisen- und Katastrophenschutzmanagement zu schaffen: