Betrifft: Verfassungskonvent

Struktur der Sicherheitsbehörden

                        Konzept

 

 

 

Aufgaben der Sicherheitsbehörden

 

Festlegung eines Kernbereiches an Sicherheitsaufgaben, die jedenfalls von den „Sicherheitsbehörden des Bundes“ zu vollziehen sind, im B-VG. Das wären insbesondere folgende Aufgaben:

 

 

Schaffung einer verfassungsgesetzlichen Ermächtigung, den Sicherheitsbehörden über die o.a. Pflichtaufgaben hinaus auch andere Aufgaben zu übertragen, insbesondere solche mit starken exekutiven Bezugspunkten (z.B. die Straßenpolizei), und zwar nicht nur auf Bezirksebene, sondern auch auf Landes- und ggf. auch auf Bundesebene (Beispiel: Anordnung von Lotsungen: sicherheitspolizeilich oder verkehrspolizeilich? Derzeit unterschiedliche Behördenzuständigkeit (Sicherheitsdirektion oder Landesregierung), aber gleiches Vollzugsorgan (Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos).

 

 

Festlegung der Grundstruktur der Sicherheitsbehörden im B-VG

 

Festlegung der Grundstruktur der Sicherheitsbehörden im B-VG nach folgenden Grundsätzen:

 

 

 

Festlegung der Detailstruktur durch Bundesgesetz

 

Einfachgesetzliche Regelung der Organisation der gesamten Sicherheitsexekutive, also Behörden und Wachkörper, im SPG oder in einem neu zu schaffenden PolOrgG nach folgenden Grundsätzen:

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen

 

 

Bestimmte Aufgaben können sinnvoller weise nur durch Sicherheitsbehörden vollzogen werden. Eine diesbezüglich klare Aussage des Verfassungsgesetzgebers wäre nicht unzweckmäßig (derzeit ist dies nur für die „Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht“ der Fall). Zur sog. Sicherheitsverwaltung sollte jedenfalls auch die Kriminalpolizei gehören, wie dies vor dem Inkrafttreten des SPG der Fall war. Die Aufgabenbereiche Sicherheitspolizei und Kriminalpolizei können auf Grund der häufig vorliegenden Doppelfunktionalität von Amtshandlungen ohnedies nur mit ein und derselben Behördenstruktur vollzogen werden. Für die Übertragung sonstiger Aufgaben soll dem einfachen Gesetzgeber ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt werden.

 

Die Festlegung einer Grundstruktur der Sicherheitsbehörden auf Verfassungsebene soll ein Schutz gegen tagespolitische Begehrlichkeiten sein. Detailregelungen sollen dem einfachen Gesetzgeber übertragen werden. Dazu gehört auch die Frage, inwieweit die Gemeinden (Bürgermeister) mit Aufgaben der Sicherheitsverwaltung betraut werden.

 

Auf Landesebene ist es möglich, in jedem Bundesland – einschließlich Wien – eine einheitliche Grundstruktur zu schaffen. Die Unterschiede auf Bezirksebene sollen vom einfachen Gesetzgeber insofern berücksichtigt werden können, als dieser entscheidet, ob er eine eigene Bundesbehörde (Polizeidirektion) einrichtet oder die Vollziehung der Bezirksverwaltungsbehörde überläßt.

 

Die Beigebung des Wachkörpers zur Behörde soll eine möglichst weitgehende Zusammenführung von Dienst- und Fachaufsicht bewirken, womit nicht nur eine klare Zuordnung der Verantwortung einhergeht, sondern auch eine den Gebarungsgrundsätzen entsprechende Vollziehung sichergestellt werden kann. Das bedeutet aber, dass die Leiter der Sicherheitsbehörden neben ihrer fachlichen Aufsichts- und Weisungsbefugnis auch Zugriff auf die personellen und materiellen Ressourcen haben müssen.

 

 

 

Für die Vereinigung

 

 

Gez.: Dr. Michael Lepuschitz e.h.