Erläuterungen:

 

Art. 51:

In Abs. 2 wird die Möglichkeit geschaffen, ein Budget auch für zwei Jahre auf einmal – aber nach Jahren getrennt – zu beschließen. Bisher war es nur möglich, in einem Finanzjahr ein Budget für das folgende Finanzjahr zu beschließen. Eine Ausnahme dazu ergab sich nur dann, wenn die Beschlussfassung über das Bundesfinanzgesetz nicht rechtzeitig vor Jahresbeginn erfolgt ist und es somit zu einem Budgetprovisorium gekommen ist. In diesem Fall konnte für das laufende Finanzjahr (für das noch kein Bundesfinanzgesetz beschlossen wurde) und für das darauf folgende Finanzjahr jeweils getrennt ein Bundesfinanzgesetz innerhalb eines Jahres beschlossen werden.

 

In Abs. 3 wurden die Vorgaben für die Ausgestaltung des Bundesfinanzgesetzes reduziert. Nach der derzeitigen Rechtslage hat das Bundesfinanzgesetz als Anlagen den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Bundes (Bundesvoranschlag), den Stellenplan für das folgende Finanzjahr sowie weitere für die Haushaltsführung im jeweiligen Finanzjahr wesentliche Grundlagen zu enthalten. Mit dem vorliegenden Entwurf entfallen die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Gliederung des Bundesvoranschlages nach Einnahmen und Ausgaben; die Gliederung des Bundesvoranschlages muss lediglich hinreichend sein; nähere Vorschriften über die Gliederung und die entsprechende Bindungswirkung des Bundesfinanzgesetzes (siehe auch zu Art. 51 Abs. 4 und 51c) bleiben dem einfachen Gesetzgeber vorbehalten; dadurch ist eine Ausgestaltung des Bundesvoranschlages und des Rechnungswesens verfassungsrechtlich sowohl nach kameralistischen als auch nach kaufmännischen Grundsätzen möglich.

 

Die Bestimmungen hinsichtlich des Stellenplans werden durch den Personalplan dahingehend modernisiert bzw. neu formuliert, dass dessen Steuerungscharakter als maßgeblich hervorgehoben wird.

 

Schließlich wurden die Bestimmungen zu den Bundesbetrieben und Sondervermögen beseitigt, da einerseits keine Bundesbetriebe mehr bestehen und andererseits die Vorschriften zur Bruttobudgetierung (getrennte Budgetierung und Verrechung von Einnahmen und Ausgaben) verfassungsrechtlich nicht mehr vorgegeben und somit eine Ausnahmebestimmung hinfällig ist.

 

In Abs. 4 werden – wie schon bisher - die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung des Bundes dem einfachen Gesetzgeber aufgetragen. Neu sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Verpflichtung, Regelungen für eine wirkungsorientierte Verwaltung, die Gliederung des Bundesvoranschlages, die Bindungswirkung des Bundesfinanzgesetzes, Anreiz- und Sanktionsmechanismen und Controlling vorzusehen.  Diese Vorgangsweise soll zu einer Straffung des B-VG führen, da die verfassungsrechtlichen Vorgaben reduziert und die nähere Ausgestaltung dem einfachen Gesetzgeber vorbehalten werden soll. Dadurch ist eine flexiblere Gestaltung des Haushaltsrechts möglich. Darüber hinaus soll jedoch sichergestellt werden, dass der einfache Gesetzgeber den Grundsatz einer wirkungsorientierten Verwaltung umsetzt. Dies bedeutet insbesondere, dass durch die Vorgabe und Überwachung von mess- und beurteilbaren Zielen und Leistungen sich die Steuerung nicht nur auf den Budgetmitteleinsatz, sondern vermehrt auf die Leistungserbringung konzentriert. Ob dies im Rahmen der Kameralistik oder eines kaufmännischen Rechnungswesens erfolgt, bleibt dem einfachen Gesetzgeber vorbehalten. Auch soll zur Umsetzung einer wirkungsorientierten Verwaltungsführung sichergestellt werden, dass der einfache Gesetzgeber Anreiz- und Sanktionsmechanismen und Controllinginstrumente schafft.

 

Art. 51a:

Art. 51a beinhaltet Regelungen zum Budgetprovisorium (d.h. keine rechtzeitige Beschlussfassung über das Bundesfinanzgesetz). Art. 51a Abs. 1 des Entwurfes entspricht dem bisherigen Art. 51 Abs. 4 B-VG.

 

Art. 51a Abs. 2 sieht einige Vereinfachungen zum bisherigen Art. 51 Abs. 5 B-VG vor. So wurde der Text derart umformuliert, dass der Begriff der Einnahmen und Ausgaben sowie der Ansätze vermieden wird, um eine Präjudizierung des einfachen Gesetzgebers bezüglich der Gliederung des Bundesvoranschlages zu vermeiden. Weiters wurde bei Vorliegen eines Budgetprovisoriums bisher unterschieden, ob ein Entwurf von der Bundesregierung vorgelegt wurde oder nicht. Um diese komplizierten Regelungen zu vereinfachen, sollen nunmehr im Falle eines Budgetprovisoriums die Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes des vorangegangenen Finanzjahres zur Anwendung gelangen, es sei denn, es wurde eine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz getroffen. Bis zur Kundmachung des neuen Budgets sollen jedoch keine neuen rechtsetzenden Maßnahmen und Förderungsmaßnahmen des Bundesgesetzgebers, der Bundesregierung und der einzelnen Bundesminister zulässig sein. Dadurch soll ein Anreiz geschaffen werden, möglichst schnell ein neues Budget zu beschließen.


Art. 51b:

Im Sinne der Gesamtverantwortung des Bundesministers für den Bundeshaushalt hat dieser dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe verfügbarer Einnahmen unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet werden.

 

Darüber hinaus wird die verfassungsrechtliche Befugnis des Bundesministers für Finanzen, mit Zustimmung der Bundesregierung Ausgabenbindungen vorzunehmen, vereinfacht. So soll in Zukunft keine Zustimmung der Bundesregierung mehr erforderlich sein. Der Bundesminister für Finanzen hat jedoch binnen 2 Monaten nach der Verfügung dem Nationalrat zu berichten. Darüber hinaus wurde der Text derart umformuliert, dass der Begriff der Einnahmen und Ausgaben vermieden wird.

 

Schließlich wurde die Befugnis des Bundesministers für Finanzen, die Anwendung eines im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Konjunkturausgleichsvoranschlages zu verfügen, mangels praktischer Relevanz beseitigt.

 

Art. 51c:

Art. 51 b B-VG (alte Fassung) sieht derzeit eine Bindung der Verwaltung an die Ausgabenansätze des Bundesfinanzgesetzes vor. Ausgaben, die im Bundesfinanzgesetz ihrer Art nach nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die eine Überschreitung von Ausgabenansätzen des Bundesfinanzgesetzes erfordern (überplanmäßige Ausgaben), dürfen nur aufgrund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung geleistet werden.

 

In den nachfolgenden Absätzen des bisherigen Art. 51b sind Ausnahmen vom Erfordernis einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung vorgesehen. Von praktischer Bedeutung sind insbesondere jene Regelungen, die eine unmittelbare Ermächtigung des BMF vorsehen, bestimmten überplanmäßigen Ausgaben zuzustimmen (insbesondere wenn Mehrausgaben aus einer bestehenden Finanzschuld oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich werden). Weiters kann der Bundesfinanzgesetzgeber den BMF ermächtigen, anderen überplanmäßigen Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen zuzustimmen.

Bereits derzeit bestehen weitreichende Überschreitungsmöglichkeiten mit Zustimmung des BMF. So können z.B. gesetzliche Verpflichtungen zu den Ermessensausgaben umgeschichtet werden, was durch eine Ermächtigung in den letzten BFGs ermöglicht wurde.

 

Die Bestimmungen des Art. 51 b B-VG (alte Fassung) wurden derart umformuliert, dass eine verfassungsrechtlich vorgegebene Bindung der Verwaltung an Ausgabenansätze nicht mehr abgeleitet werden kann. Wie der Bundesvoranschlag gegliedert wird (z.B. Ausgabenansätze, Produktgruppen) und wo die Bindungswirkung des Bundesfinanzgesetzes eintritt, bleibt der Regelung des einfachen Gesetzgebers vorbehalten (siehe Art. 51 Abs. 4 des Entwurfes). Im Rahmen einer allfälligen Neuordnung des Bundesvoranschlages durch den einfachen Gesetzgeber könnte von einer bindenden Detailgliederung nach Ansätzen abgegangen werden, was die Autonomie der Verwaltung erhöhen würde.

 

Darüber hinaus werden die verfassungsrechtlichen Bestimmungen für Überschreitungen der vom Nationalrat genehmigten Budgetmittel gestrafft. Sollten Budgetmittel im Bundesfinanzgesetz nicht vorgesehen oder die Überschreitung der im Bundesfinanzgesetz genehmigten Budgetmittel erforderlich sein, dürfen diese grundsätzlich nur nach Genehmigung des Nationalrates geleistet werden. Der Nationalrat kann jedoch im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, Überschreitungen zuzustimmen.

 

Art. 51d:

Der nunmehr vorgeschlagene Art. 51d entspricht dem bisherigen Art. 51c Abs. 1 B-VG. Der bisherige Art. 51c Abs. 2 (Berichtspflichten des Bundesministers für Finanzen an den Nationalrat) kann entfallen, da die entsprechenden Berichtspflichten bei der jeweiligen sachlichen Verfassungsbestimmung eingearbeitet wurden (siehe Art. 51b und 51c des Entwurfes).

 

Art. 51e:

Die im Art. 51 Abs. 4 vorgesehenen Grundsätze, insbesondere eine wirkungsorientierte Verwaltung, Anreiz- und Sanktionsmechanismen sowie Controlling sollen auch in entsprechender Form von den Ländern und Gemeinden angewandt werden. Dies um so mehr, als alle Gebietskörperschaften im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für den Gesamtstaat ihre Haushaltsführung auf diese Grundsätze ausrichten sollten.