Beilage 1

 

22.Oktober 2004

 

Bericht des Ausschusses 1

Staatsaufgaben und Staatsziele

 

über folgende Ergänzungsmandate des Präsidiums

 

 

I. Fortsetzung der Beratungen zum Thema „Umfassende Landesverteidigung“ mit der Fragestellung: Wie kann das Staatsziel „Umfassende Landesverteidigung“ gemäß

Art. 9a B-VG auch im EU-Kontext klar herausgearbeitet, weiterentwickelt und in der Verfassung verankert werden?

 

II. Behandlung der Frage, ob und in welcher Weise das auf der Seite 1/96 des Tabellenteils des Zwischenberichtes des Ausschusses 2 unter der Ziffer 53bvg angeführte Bundes-verfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz ( §§ 1 und 2) sowie das unter der Ziffer 81 bvg angeführte Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich ( §§ 1 bis 5 ) im Zuge der Ausschussberatungen berücksichtigt wurden.

 

III. Fortsetzung der Beratungen zur Verankerung der Altösterreicher und der Südtiroler (Gruber – De Gaspari-Abkommen) in der Österreichischen Bundesverfassung

 

 

Die Mitglieder des Ausschusses und deren Vertretung:

 

Univ.Prof. DDr. Heinz Mayer              (Vorsitzender)

Univ.Prof. Dr. Bernhard Raschauer                 (Vorsitzender-Stellvertreter)

 

Manfred Dörler                                               (Vertretung: Univ.Doz.Dr. Peter Bußjäger)

Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk

Elisabeth Gehrer                                              (Vertretung: Mag. Oliver Henhapel)

Dr. Michael Häupl                                           (Vertretung: Mag. Ulrike Huemer)

Mag. Herbert Haupt                                        (Vertretung: Mag. Roland Dietrich)

Waltraud Klasnic                                            (Vertretung: Mag. Christopher Drexler)

Dr. Evelin Lichtenberger                                  (Vertretung: Mag. Therezija Stoisits)

Univ.Prof. Dr. Theo Öhlinger               (entschuldigt)

Univ.Prof. Dr. Reinhard Rack              (Vertreter: DDr. Karl Lengheimer)

Univ.Prof. Dr. Rudolf Thienel               (Nachfolger von Univ.Prof.Dr. Reinhard Rack)

Dr. Leo Specht

Friedrich Verzetnitsch                          (entschuldigt)

Dr. Günter Voith         

Dr. Peter Wittmann     

Dipl.Ing. Jörg Freunschlag                               (entschuldigt)

 

Fachliche Ausschussunterstützung                    Dr. Renate Casetti

 

 

Das Präsidium beauftragte den Ausschuss 1 mit der Mandatsergänzung I am 29. April 2004, mit der Mandatsergänzung II am 25. Mai 2004 und mit der Mandatsergänzung III am 24. August 2004. Der Ausschuss nahm die Mandatsergänzungen in zwei Sitzungen, am 18. Juni 2004 (Mandatsergänzung I und II) und am 6. Oktober 2004 ( Mandatsergänzung I und III) in Behandlung.

 

Sowohl der vom Ausschuss 1 am 26. Jänner 2004 vorgelegte Teilbericht und als auch der Bericht des Ausschusses 1 vom 25. Februar 2004 wurden vom Präsidium noch nicht intensiv beraten. Dies ist gemäß Präsidiumsprotokoll der 27.Sitzung im Zeitraum Ende Oktober bzw. Anfang November 2004 in Aussicht genommen.

 

 

Allgemeiner Teil

 

 

Mandatsergänzung I

Art.9a B-VG Umfassende Landesverteidigung

 

In der Sitzung vom 29. April 2004 beauftragte das Präsidium den Ausschuss 1, seine Be-ratungen zum Thema „Umfassende Landesverteidigung“ mit folgender Fragestellung fortzu-setzen:

 

Wie kann das Staatsziel „Umfassende Landesverteidigung“ gemäß Art. 9a B-VG auch im EU-Kontext klar herausgearbeitet, weiterentwickelt und in der Verfassung verankert werden?

 

Bei bzw. nach Beauftragung dieser Themenstellung hat sich das Präsidium vorbehalten:

 

* Die Entscheidung über die weitere Behandlung der Themen Neutralität und Mitwirkung an der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (siehe Protokoll des Präsidiums vom 29. April 2004).

 

* Die Themen „Umfassende innere und äußere Sicherheitsvorsorge, GASP, Organisations-struktur (Berufsheer, Wehrpflicht, Ersatzdienst) ( Siehe Protokoll des Präsidiums vom 24. August 2004 )

 

Das Präsidium fasste folgende Beschlüsse:

 

* Das Neutralitätsgesetz idF vom 26.Oktober 1955 soll ein Trabantengesetz werden (Protokoll der 30. Sitzung )

 

* Die Fraktionen sollen Textvorschläge zu den Bereichen Neutralität, Umfassende innere und äußere Sicherheitsvorsorge, GASP, Organisation des Bundesheeres: Berufsheer, Wehrpflicht, Ersatzdienst sowie KSE-BVG-Auslandseinsatz von Bundesheer und Wachkörpern erstellen, die in der Präsidiumssitzung vom 27.Oktober beraten werden sollen. Auch die Beratungs-ergebnisse des Ausschusses 1 sollen dabei einfließen.

 

Der Ausschuss nahm die vorliegende Themenstellung in seiner Sitzung am 18.Juni 2004 und am 6. Oktober 2004 in Behandlung. Auf Ersuchen des Präsidiums wurde mit dem Vorsitzenden der Bundesheerreformkommission (BHRK) Kontakt aufgenommen. Zwei Vertreter der BHRK ( Herr General Alfred Schätz und Herr Dr.Karl Satzinger) nahmen an der Ausschusssitzung am 18. Juni 2004 teil, um die Ergebnisse der BHRK zu präsentieren. Die von ihnen eingebrachten Textvorschläge für verfassungsrechtliche Änderungswünsche wurden – da die BHRK selbst keine Textvorschläge erstellte – im Ausschuss als Arbeits­papiere ( = vorläufige Beamtenentwürfe) des Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) präsentiert.

 

1. Beratungsergebnisse des Ausschusses 1 gemäß Bericht vom 25.Februar 2004

 

* Die Mitglieder des Ausschusses 1 haben diese Themenstellung bereits in folgenden Aus-schusssitzungen behandelt:

 

*   4. Sitzung vom 21.10.2003 zum Thema Neutralität ( Z 6 Immerwährende Neutralität)

* 10. Sitzung vom 14.1.2004 zum Thema Umfassende Landesverteidigung ( Z 5 )

* 11. Sitzung vom 21.1.2004 zu den Anliegen der Zivilgesellschaften:

Z 28 Die Gewährleistung einer Friedensordnung,

Z30 Die Vorsorge für die innere und äußere Sicherheit Österreichs,

Z58 Verankerung einer friedenspolitischen Zielsetzung

 

Sämtliche dazu ergangenen Textvorschläge, Stellungnahmen und abweichenden Stellungnahmen können aus dem Ausschussbericht vom 25. Februar 2004 ersehen werden.

Die Ergebnisse der damaligen Ausschussberatungen im einzelnen:

 

Z 5 Umfassende Landesverteidigung (Art. 9a B-VG)

 

Die Mitglieder sind einhellig der Auffassung, dass die Absätze 1 und 2 der gegenwärtigen Staatszielbestimmung obsolet seien. Ob die allgemeine Wehrpflicht und der Zugang für Frauen verfassungsrechtlich verankert bleiben sollten (Abs 3 und 4), wird unterschiedlich beantwortet, aber nicht als Gegenstand des Ausschusses 1 betrachtet.

 

Z 6 Immerwährende Neutralität (BVG, BGBl 1955/211)

 

Hier besteht kein Konsens. Einige Ausschussmitglieder sprechen sich gegen jede Änderung der geltenden Rechtslage aus, andere Ausschussmitglieder vertreten die Auffassung, dass das BVG Neutralität durch nachfolgende Verfassungsänderungen zumindest teilweise derogiert sei und dies in einer Neuformulierung berücksichtigt werden sollte. Vorgeschlagen wurde weiters, das BVG-Neutralität unverändert zu belassen und eine Neuformulierung des Art 23f B-VG vorzunehmen. Einige Mitglieder gehen davon aus, dass das geltende Neutralitäts-BVG in den Text der Verfassungsurkunde integriert wird.

 

Z28 Die Gewährleistung einer Friedensordnung

 

Siehe zu Z58 („Verankerung einer friedenspolitischen Zielsetzung“)

 

Z30 Die Vorsorge für die innere und äußere Sicherheit Österreichs

 

Die Mitglieder erzielen einhellig Konsens, dass dieser Begriff zu weit gefasst ist. Damit ist eine Präzisierung der Wirkungen dieses Staatszieles nicht möglich. Der Ausschuss erwog daher keine Aufnahme in die Verfassung. Die Vorsorge für die innere und äußere Sicherheit ist eine aktuelle Staatsaufgabe, sie ist als solche unbestritten und hat ihren Niederschlag im Verfassungstext gefunden (Art 10 Abs 1 Z 7 und 15 B-VG; Art 5 MRK, Art I BVG Persönliche Freiheit). Eine darüber hinausgehende Verankerung der Sicherheit als Staatsziel scheint nicht erforderlich.

 

Z58 Verankerung einer friedenspolitischen Zielsetzung

 

Der Ausschuss ist einhellig der Auffassung, dass das Staatshandeln an der Erhaltung und Sicherung des inneren und äußeren Friedens zu orientieren ist. Die Verankerung als eigenes Staatsziel wird mehrheitlich als nicht erforderlich angesehen.

 

 

2. Beratungsergebnisse des Ausschusses gemäß I. Ergänzungsmandat (Sitzungen am 18. Juni 2004 und 6. Oktober 2004)

 

* Folgende Standpunkte und Diskussionsbeiträge wurden in den betreffenden Ausschuss-sitzungen eingebracht:

 

Ausschuss 1 erzielte das einhellige Ergebnis zum Art 9a B-VG ohne Einbindung der BHRK. In weiterer Folge kam es nicht nur zu abweichenden Stellungnahmen von Mitgliedern des Ausschusses, sondern auch zu einem Ersuchen des Präsidiums um Koordinierung mit der BHRK. Die Kommission wurde ersucht, ihre Stellungnahme zur umfassenden Landesverteidigung (Art 9a B-VG) im Ausschuss 1 zu präsentieren.

 

Bei der Präsentation des Berichts der BHRK legten Vertreter des BMLV (in ihrer Funktion als Ministeriumsvertreter und nicht als Vertreter der BHRK) Entwürfe für eine Neufassung der Art9a und 79 B-VG vor, wonach die umfassende Landesverteidigung in ein Prinzip der umfassenden Sicherheitsvorsorge umgestaltet werden soll.

 

Diskutiert wurde in diesem Zusammenhang die Umsetzung der geistigen, zivilen und wirtschaftlichen Landesverteidigung. Umfangreich erörtert wurde die Bedeutung, der Umfang und die Interpretationsspielräume des Begriffes der „umfassenden Sicherheitsvorsorge“. Es wird die Notwendigkeit einer genauen Begriffsdefinition postuliert.

 

Diskutiert wurde auch der europäische Kontext ( Terrorklausel, Petersberg-Aufgaben, Ausnahmemöglichkeit für neutrale Staaten). Es wurde angemerkt, dass eine Neuformulierung der inneren und äusseren Sicherheitsvorsorge ohne konsolidierten Text der EU-Verfassung als nicht zweckmässig erscheint.

 

Die Stellungnahmen der Ausschussmitglieder können Anlage 1 entnommen werden.

 

* Berichtsergebnis:

 

Der Ausschuss 1 hat in seinem ersten Bericht vom 25. Februar 2004 im Konsens vorgeschlagen, die Absätze 1 und 2 des Art. 9a B-VG zu streichen (Besonderer Teil, Z 5.). Einzelne Ausschussmitglieder vertreten heute eine andere Auffassung; dies insbesondere aufgrund der bisherigen in der Öffentlichkeit und im Plenum geführten Diskussionen.

 

Dem Ausschuss lagen bei seinen neuerlichen Beratungen folgende Textvorschläge vor:

 

- Textvorschlag 1 ( vorgelegt von Mag. Henhapel in Vertretung von BM Gehrer)

 

Sicherheits- und Verteidigungspolitik

 

Art. X. (bisher Art 9a B-VG):

(1)       Österreich bekennt sich zu einer umfassenden Sicherheitsvorsorge. Diese gewährleistet den Schutz des Staates und seiner Bürger gegen Bedrohungen großen Ausmaßes im Einklang mit den Aufgaben und Zielen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, an der Österreich solidarisch teilnimmt. Die umfassende Sicherheitsvorsorge ist durch eine umfassende Sicherheitspolitik zu erfüllen.

(2)       Die Außenpolitik, die Verteidigungspolitik und die Politik der inneren Sicherheit stellen wesentliche Bereiche der umfassenden Sicherheitspolitik dar. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

(3)       Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig. Wer aus Gewissensgründen die Erfüllung der Wehrpflicht verweigert, hat Zivildienst zu leisten. Österreichische Staatsbürgerinnen können freiwillig sowohl den Wehrdienst im Bundesheer als auch Zivildienst leisten. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

 

Art. Y. Zum Zweck der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zweck der Unverletzlichkeit seines Gebietes wird Österreich an keinem Krieg teilnehmen, keinem militärischen Bündnis beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiet nicht zulassen. Dies lässt die Möglichkeit zur solidarischen Beteiligung an Maßnahmen im Rahmen einer internationalen Organisation oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder als Mitglied der Europäischen Union entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen unberührt.

 

Art. 79. (1) Dem mit Elementen eines Milizsystems einzurichtenden Bundesheer obliegt

  1. die militärische Landesverteidigung,
  2. die solidarische Beteiligung

a)                        an Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie

b)                        an anderen internationalen Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste,

  1. a)   der Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und

b)      die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren und

  1. die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfangs.

(2) Die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres ins Ausland zu den in

Abs. 1 Z 2 genannten Zwecken mit Ausnahme der Such- und Rettungsdienste obliegt der Bundesregierung oder dem von ihr ermächtigten Bundesminister im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates. Sofern es sich um die Fortsetzung einer zeitlich befristeten Entsendung handelt oder sofern die besondere Dringlichkeit der Lage eine unverzügliche Entsendung erfordert, kann das erforderliche Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates auch nachträglich hergestellt werden. Zu Entsendungen zur Teilnahme an internationalen Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste ist der zuständige Bundesminister berufen.

(3) Ferner obliegt dem zuständigen Bundesminister die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres ins Ausland zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Zwecken.

(4) Eine Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres ins Ausland ist ausschließlich auf Grund freiwilliger schriftlicher Meldung zulässig,

  1. in den Fällen des Abs. 2 von Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten und

  2. in den Fällen des Abs. 3 von Personen, die den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten.

Ob und unter welchen Bedingungen andere Personen als Angehörige des Bundesheeres auf Grund freiwilliger schriftlicher Meldung ins Ausland entsendet werden können, ist durch Bundesgesetz zu regeln.

(5) Die zur Entsendung zuständigen Organe können bestimmen, ob und wieweit entsendete Personen hinsichtlich ihrer Verwendung im Ausland die Weisungen der Organe einer internationalen Organisation oder ausländischer Organe zu befolgen haben.

(6) Die Bundesregierung ist ermächtigt, die Durchführung der Entsendung in Regierungsübereinkommen im Rahmen des Völkerrechts näher zu regeln.

(7) Die Wahrnehmung der in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Aufgaben bedarf eines Ersuchens der gesetzmäßigen zivilen Gewalt. Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu diesen Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, ist durch Bundesgesetz zu regeln. Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden oder Organe durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet ist.

 

Anmerkung:

Das Neutralitäts-BVG soll in unveränderter Form als „Trabant“ weiter bestehen.

 

 

- Textvorschlag 2 ( vorgelegt von Abg.Dr.Wittmann)

 

Staatsziel Friedenspolitik

 

Art. Sx. Die Republik Österreich bekennt sich zu einer aktiven Friedenspolitik auf der Grundlage der Neutralität und des solidarischen Zusammenwirkens in der Europäischen Union. Österreich nimmt an Kampfeinsätzen im Ausland zur Herbeiführung von Frieden nur aufgrund von Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen teil, die zu solchen ermächtigen.

 

Erläuterung:

·        Aufrechterhaltung des Art. 9a B-VG: In Anbetracht der in der Sitzung des Ausschusses am 18. Juni 2004 erfolgten Diskussion über die vom BMLV vorgelegten Textvorschläge für ein Prinzip der „Umfassenden Sicherheitsvorsorge“, die im wesentlichen die – ohne Verfassungsmehrheit beschlossene – Sicherheits- und Verteidigungsdoktrin des Jahres 2001 übernimmt, bin ich zu der Auffassung gekommen, dass an der geltenden Fassung des Art. 9a Abs. 1 und 2 B-VG festgehalten werden sollte.

·        Aufrechterhaltung des Neutralitäts-BVG als Verfassungstrabant (im Präsidium bereits konsentiert)

·        Integration des KSE-BVG in den Verfassungstext

 

 

- Textvorschlag 3 ( vorgestellt von Mag.Dietrich, in Vertretung von BM Mag.Haupt)

 

Umfassende Sicherheit

 

Artikel XX

(1) Österreich stellt nach dem Prinzip der umfassenden Sicherheitsvorsorge den Schutz seiner Bürger, der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit vor inneren und äußeren Bedrohungen sowie gewaltsamen Angriffen sicher. Darüber hinaus sind die Unabhängigkeit Österreichs, die demokratischen Freiheiten der Einwohner und die staatliche Souveränität zu bewahren.

 

(2) Zur Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik wird ein Nationaler Sicherheitsrat eingerichtet. Nähere Bestimmungen, insbesondere über Maßnahmen zur Verwirklichung der umfassenden Sicherheitsvorsorge, regeln die Gesetze.

 

Anmerkungen:

Die allgemeine Wehrpflicht und der Freiwillige Wehrdienst für Frauen (Abs. 3 und 4 Art. 9a B-VG) wären entweder bei den Bestimmungen über das Bundesheer zu regeln oder hier als Abs. 3 und 4 anzufügen.

 

Bestimmungen über den Zweck der österreichischen Außenpolitik (Vertretung der Interessen des Landes und seiner Bürger, Schutzfunktion Österreichs sowie Förderung und Interessens-vertretung der altösterreichischen Minderheiten deutscher Muttersprache im Ausland, Mit-wirkung an internationalen Maßnahmen zur Sicherung von Frieden und Freiheit u.a.) könnten entweder hier als eigener Artikel oder bei einer Zusammenfassung des Art. 23f B-VG und des Neutralitäts-BVG angefügt werden.

 

 

- Textvorschlag 4 (vorgelegt von Dr.Voith)

 

Das Bundesheer hat die Sicherheit, Unabhängigkeit, Struktur und Einheit Österreichs gegen Angriffe von außen oder schwere Bedrohungen der inneren Sicherheit zu schützen und in nichtmilitärischen Not- und Katastrophenfällen die zivilen Behörden zu unterstützen. Internationale Verpflichtungen können zu Auslandseinsätzen führen.

 

Anmerkung:

Voraussetzung bei jeder Formulierung ist die Abstimmung mit den Vorschlägen der Bundesheerreformkommission.

 

 

In die Beratungen wurden auch die von Dr.Satzinger als Beamtenentwürfe des BMLV vorgelegten Textvorschläge einbezogen ( Textvorschläge siehe Besonderer Teil, Stellungnahme zur Frage notwendiger Verfassungsänderungen siehe Anlage 1).

 

Für keinen der vorgelegten Entwürfe konnte Konsens erzielt werden.

 

 

Mandatsergänzung II

Berücksichtigung des BVG über den umfassenden Umweltschutz und des BVG für ein atomfreies Österreich

 

Ergebnis der Beratungen:

 

Die Ausschussmitglieder sind sich einig, dass beide Bundesverfassungsgesetze bereits in den Ausschussberatungen – vorbehaltlich allgemeiner Überlegungen zu den Übergangsbestimm-ungen - berücksichtigt wurden (siehe Ausschussbericht vom 25.Februar 2004, unter Z4).

 

Eine Integration des Atom-BVG in den Verfassungstext wurde befürwortet. Im Falle eines Staatszielkataloges mit Übernahme der vom Ausschuss vorgeschlagenen Formulierung „Umfassender Umweltschutz“ wären diese beiden Bundesverfassungsgesetze jedoch als obsolet zu betrachten.

 

In Erledigung der zweiten Ergänzung des Mandates des Ausschusses 1 wird einvernehmlich im Ausschuss ein Brief an den Vorsitzenden des Konvents und den Vorsitzenden des Ausschusses 2 formuliert. (Siehe Anlage 2)

 

 

 

Mandatsergänzung III

Verankerung der Altösterreicher und der Südtiroler (Gruber – De Gaspari-Abkommen) in der Österreichischen Bundesverfassung

 

* Aufnahme einer Staatszielbestimmung zum Schutz der Altösterreicher

 

In seinen bisherigen Beratungen (siehe Ausschussbericht vom 25.2.2004) behandelte der Ausschuss das Anliegen des Verbandes der volksdeutschen Landmannschaften zur Veranker-ung des Schutzes und der Vertretung der Interessen der deutschen Altösterreicher in der Verfassung. Es wurde Konsens erzielt, dass es nicht angebracht ist, eine solche Zielsetzung als Staatsziel in der Bundesverfassung zu verankern.

 

Das Präsidium hat den Ausschuss beauftragt, zusätzlich zu seinen bisherigen Beratungen eine Verankerung der Verantwortung Österreichs für die „Altösterreicher“ in der Bundes­verfassung zu prüfen.

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass der Begriff „Altösterreicher“ nicht in dem Sinn zu verstehen ist, wie er in der Fachliteratur verstanden wird; dort bedeutet er nämlich die Staatsangehörigen der ehemaligen im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder; dies unabhängig von der Muttersprache.

 

Der Ausschuss ging bei seinen Beratungen überwiegend davon aus, dass das Mandat des Präsidiums den Begriff „Altösterreicher“ in einem engeren Sinn versteht und dabei entscheidend auf die deutsche Muttersprache abstellt.

 

Von keinem Ausschussmitglied wird ein diesbezüglicher Textvorschlag vorgelegt.

 

Die Aufnahme einer eigenen Staatszielbestimmung wird überwiegend abgelehnt.

 

 

* Aufnahme einer Staatszielbestimmung zum Schutz der Südtiroler ; Gruber-De Gasperi - Abkommen

 

In seinen bisherigen Beratungen vertrat der Ausschuss einhellig der Meinung, dass keine explizite Verankerung eines „Südtirol-Paragraphen“ erfolgen soll ( Siehe Ausschussbericht vom 25. Februar 2004, Allgemeiner Teil, unter Z46). Dieser Konsens besteht nicht mehr.

 

Vorgeschlagen wurde, die Wahrnehmung der historischen Verantwortung Österreichs gegenüber den Südtirolern in Italien als Staatsziel in der Verfassung zu verankern. Ein Textvorschlag zur Verankerung der Südtiroler als Staatsziel im Verfassungstext wurde nicht vorgelegt.

 

Ein anderer Vorschlag ging dahin, die Verantwortung für die österreichische Volksgruppe in Italien und für alle anderen österreichischen Volksgruppen im Ausland in einer Präambel zum Ausdruck zu bringen. Folgender Textvorschlag wird vorgelegt und in die Beratungen einbezogen ( vorgestellt von Mag. Henhapel in Vertretung von BM Gehrer) :

 

Eingedenk der Verantwortung für die österreichische Volksgruppe in Italien (Südtirol) und alle anderen österreichischen Volksgruppen im Ausland....

 

Beide Vorschläge werden überwiegend abgelehnt.

 

 

 

 

 

 


 

Besonderer Teil

 

 

I. Art 9a B-VG (Umfassende Landesverteidigung)

 

Variante 1 (Gehrer, kein Konsens)

 

Sicherheits- und Verteidigungspolitik

 

Art. X. (bisher Art 9a B-VG):

(1)           Österreich bekennt sich zu einer umfassenden Sicherheitsvorsorge. Diese gewährleistet den Schutz des Staates und seiner Bürger gegen Bedrohungen großen Ausmaßes im Einklang mit den Aufgaben und Zielen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, an der Österreich solidarisch teilnimmt. Die umfassende Sicherheitsvorsorge ist durch eine umfassende Sicherheitspolitik zu erfüllen.

(2)           Die Außenpolitik, die Verteidigungspolitik und die Politik der inneren Sicherheit stellen wesentliche Bereiche der umfassenden Sicherheitspolitik dar. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

(3)           Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig. Wer aus Gewissensgründen die Erfüllung der Wehrpflicht verweigert, hat Zivildienst zu leisten. Österreichische Staatsbürgerinnen können freiwillig sowohl den Wehrdienst im Bundesheer als auch Zivildienst leisten. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

 

Art. Y. Zum Zweck der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zweck der Unverletzlichkeit seines Gebietes wird Österreich an keinem Krieg teilnehmen, keinem militärischen Bündnis beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiet nicht zulassen. Dies lässt die Möglichkeit zur solidarischen Beteiligung an Maßnahmen im Rahmen einer internationalen Organisation oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder als Mitglied der Europäischen Union entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen unberührt.

 

Art. 79. (1) Dem mit Elementen eines Milizsystems einzurichtenden Bundesheer obliegt

  1. die militärische Landesverteidigung,
  2. die solidarische Beteiligung

a)                         an Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie

b)                         an anderen internationalen Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste,

  1. a)     der Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und

c)       die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren und

  1. die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfangs.

(2) Die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres ins Ausland zu den in

Abs. 1 Z 2 genannten Zwecken mit Ausnahme der Such- und Rettungsdienste obliegt der Bundesregierung oder dem von ihr ermächtigten Bundesminister im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates. Sofern es sich um die Fortsetzung einer zeitlich befristeten Entsendung handelt oder sofern die besondere Dringlichkeit der Lage eine unverzügliche Entsendung erfordert, kann das erforderliche Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates auch nachträglich hergestellt werden. Zu Entsendungen zur Teilnahme an internationalen Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste ist der zuständige Bundesminister berufen.

(3) Ferner obliegt dem zuständigen Bundesminister die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres ins Ausland zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Zwecken.

(4) Eine Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres ins Ausland ist ausschließlich auf Grund freiwilliger schriftlicher Meldung zulässig,

  1. in den Fällen des Abs. 2 von Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten und

  2. in den Fällen des Abs. 3 von Personen, die den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten.

Ob und unter welchen Bedingungen andere Personen als Angehörige des Bundesheeres auf Grund freiwilliger schriftlicher Meldung ins Ausland entsendet werden können, ist durch Bundesgesetz zu regeln.

(5) Die zur Entsendung zuständigen Organe können bestimmen, ob und wieweit entsendete Personen hinsichtlich ihrer Verwendung im Ausland die Weisungen der Organe einer internationalen Organisation oder ausländischer Organe zu befolgen haben.

(6) Die Bundesregierung ist ermächtigt, die Durchführung der Entsendung in Regierungsübereinkommen im Rahmen des Völkerrechts näher zu regeln.

(7) Die Wahrnehmung der in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Aufgaben bedarf eines Ersuchens der gesetzmäßigen zivilen Gewalt. Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu diesen Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, ist durch Bundesgesetz zu regeln. Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden oder Organe durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet ist.

 

Anmerkung:

Das Neutralitäts-BVG soll in unveränderter Form als „Trabant“ weiter bestehen.

 

 

Variante 2 (Wittmann, kein Konsens)

 

Staatsziel Friedenspolitik

 

Art. Sx. Die Republik Österreich bekennt sich zu einer aktiven Friedenspolitik auf der Grundlage der Neutralität und des solidarischen Zusammenwirkens in der Europäischen Union. Österreich nimmt an Kampfeinsätzen im Ausland zur Herbeiführung von Frieden nur aufgrund von Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen teil, die zu solchen ermächtigen.

 

Erläuterung:

·         Aufrechterhaltung des Art. 9a B-VG: In Anbetracht der in der Sitzung des Ausschusses am 18. Juni 2004 erfolgten Diskussion über die vom BMLV vorgelegten Textvorschläge für ein Prinzip der „Umfassenden Sicherheitsvorsorge“, die im wesentlichen die – ohne Verfassungsmehrheit beschlossene – Sicherheits- und Verteidigungsdoktrin des Jahres 2001 übernimmt, bin ich zu der Auffassung gekommen, dass an der geltenden Fassung des Art. 9a Abs. 1 und 2 B-VG festgehalten werden sollte.

·         Aufrechterhaltung des Neutralitäts-BVG als Verfassungstrabant (im Präsidium bereits konsentiert)

·         Integration des KSE-BVG in den Verfassungstext

 

 

Variante 3 (Haupt, kein Konsens)

 

Umfassende Sicherheit

 

Artikel XX

(1) Österreich stellt nach dem Prinzip der umfassenden Sicherheitsvorsorge den Schutz seiner Bürger, der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit vor inneren und äußeren Bedrohungen sowie gewaltsamen Angriffen sicher. Darüber hinaus sind die Unabhängigkeit Österreichs, die demokratischen Freiheiten der Einwohner und die staatliche Souveränität zu bewahren.

 

(2) Zur Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik wird ein Nationaler Sicherheitsrat eingerichtet. Nähere Bestimmungen, insbesondere über Maßnahmen zur Verwirklichung der umfassenden Sicherheitsvorsorge, regeln die Gesetze.

 

Anmerkungen:

Die allgemeine Wehrpflicht und der Freiwillige Wehrdienst für Frauen (Abs. 3 und 4 Art. 9a B-VG) wären entweder bei den Bestimmungen über das Bundesheer zu regeln oder hier als Abs. 3 und 4 anzufügen.

 

Bestimmungen über den Zweck der österreichischen Außenpolitik (Vertretung der Interessen des Landes und seiner Bürger, Schutzfunktion Österreichs sowie Förderung und Interessensvertretung der altösterreichischen Minderheiten deutscher Muttersprache im Ausland, Mitwirkung an internationalen Maßnahmen zur Sicherung von Frieden und Freiheit u.a.) könnten entweder hier als eigener Artikel oder bei einer Zusammenfassung des Art. 23f B-VG und des Neutralitäts-BVG angefügt werden.

 

 

Variante 4 (Voith, kein Konsens)

 

Das Bundesheer hat die Sicherheit, Unabhängigkeit, Struktur und Einheit Österreichs gegen Angriffe von außen oder schwere Bedrohungen der inneren Sicherheit zu schützen und in nichtmilitärischen Not- und Katastrophenfällen die zivilen Behörden zu unterstützen. Internationale Verpflichtungen können zu Auslandseinsätzen führen.

 

Anmerkung:

Voraussetzung bei jeder Formulierung ist die Abstimmung mit den Vorschlägen der Bundesheer-reformkommission.

 

 

Variante 5 ( Beamtenentwurf von Dr. Satzinger, BMLV)

 

Mögliche Neufassung des Art. 9a B-VG

 

(1) Österreich bekennt sich zu einer umfassenden Sicherheitsvorsorge. Diese wird durch eine umfassende Sicherheitspolitik verwirklicht. Sie hat die Aufgabe, im Einklang mit (alternativ „unter Bedachtnahme auf“) den Aufgaben und Zielen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik die Unabhängigkeit Österreichs nach außen sowie seine staatliche Souveränität zu bewahren. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen.

 

(2) Zur umfassenden Sicherheitspolitik gehört die Außenpolitik, die Verteidigungspolitik sowie die Politik der inneren Sicherheit. Sie wird unterstützt durch die Wirtschafts-, Landwirtschafts-, Verkehrs-, Infrastruktur- und Finanzpolitik sowie die Bildungs- und Informationspolitik.

 

(3) Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig. Das Recht zur Ablehnung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen bleibt unberührt. Österreichische Staatsbürgerinnen können freiwillig Wehrdienst im Bundesheer leisten. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

 

Mögliche Neufassung des Art. 79 B-VG

 

(1) Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung. Es ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten.

 

(2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzesmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner bestimmt

1.     auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus

a) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und

        b) zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt

        und

2.     zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen

        Umfanges.

 

(3) Das Bundesheer ist bestimmt zur solidarischen Teilnahme

1. an Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und

2. an anderen internationalen Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste.

 

(4) Weitere Aufgaben des Bundesheeres sind durch Bundesverfassungsgesetz festzulegen.

 

(5) Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu den Zwecken nach Abs. 2 unmittelbar in Anspruch nehmen dürfen. Selbstständiges militärisches Einschreiten zu diesen Zwecken ist nur zulässig, wenn die zuständigen Behörden und Organe durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch zu nehmen und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde.

 

 

II. Verankerung der Altösterreicher und Südtiroler in der Bundesverfassung

 

Variante 1 (Gehrer, ohne Konsens)

(als Ergänzung des bereits vorgelegten, nicht konsentierten Präambeltextes)

 

Eingedenk der Verantwortung für die österreichische Volksgruppe in Italien (Südtirol) und alle anderen österreichischen Volksgruppen im Ausland....

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

Der Vorsitzende:

 

Univ.Prof.DDr.Heinz Mayer e.h.

 

 


Anlage 1

 

( Stellungnahmen zum Ergänzungsmandat I )

 

Stellungnahme 1 (Voith)

 

Zunächst erscheint es etwas befremdlich, dass der Ausschuss 1 damit beauftragt wird, die „umfassende Landesverteidigung“ als Staatsziel herauszuarbeiten und zu formulieren, nachdem er im Bericht einhellig (!) diese gegenwärtige Staats-zielbestimmung als obsolet bezeichnet hat. Es kann doch keine grundsätzliche Meinungsänderung im selben Gremium erwartet werden.

 

Diese ablehnende Beurteilung war meines Erachtens keineswegs – wie außerhalb des Ausschusses manchmal schon missverstanden - auf eine Ablehnung der Landesverteidigung an sich als Notwendigkeit, Ziel oder Aufgabe des Staates zurückzuführen; vielmehr erschienen nur die erst 1998 gemachten Formulierungen im Absatz 1 und 2 zum Teil entbehrlich (was wäre an der Rechtslage anders, wenn Absatz 1 und 2 nicht vorhanden wären?!), zum Teil zu einschränkend und einseitig (auf Schutz gegenüber  Angriffen nur von außen abgestellt) und zum Teil überholt (Teilnahme an militärischen internationalen oder gemeinsamen EU-Einsätzen wären verfassungswidrig).

 

Diese Zeitgebundenheit ist verständlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass das Verständnis der Aufgaben der Landesverteidigung im gültigen Verfassungstext auf die zweifellos überholte sogenannte Spanocchi-Doktrin zurückgeht. Jetzt, da die Neutralität in ihrer Auslegung zunehmend diskutiert, um nicht zu sagen gebeutelt wird, und da über eine Koordination mit einem, wenn auch in langen Geburtswehen liegenden europäischen Sicherheitssystem politisch heftig debattiert wird, erscheint eine bisherige oder neue Fassung der Gedanken des Art. 9a Abs. 1 und 2 von vornherein mit dem Odium behaftet, dass sie in Kürze von der Politik wieder überholt sein könnte, und daher wenig sinnvoll. Dazu kommt, dass derzeit die Bundesheer-Reformkommission wahrscheinlich Aussagen trifft, die auch einen Verfassungstext über die Landesverteidigung berühren und damit abgestimmt gehören – dies ist nun für den 3. 6. offensichtlich auch geplant.

 

Ein Blick über die Grenzen zeigt, dass die (sehr neue!) Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die noch dazu den besonders heiklen Status der Schweizerischen Neutralität und den hohen gesellschaftlichen Stellenwert der Landesverteidigung bedenken müsste, zunächst eine Zuweisung an das ganze Volk statuiert: „Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.“ (Art. 2 Abs. 1). Im 2. Abschnitt, der die Organisation von Sicherheit, Landesverteidigung behandelt, wird der Armee zugeordnet: „Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.“ (Art. 58 Abs. 2).

 

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland widmet die 2 Artikel 87a und 87b den Streitkräften, allerdings im Zusammenhang mit den Bundeskompetenzen. Bemerkenswert dabei ist der auch für andere Staatsziele oder Staatsaufgaben brauchbare Hinweis auf die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Mitteln: „Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.“ (Art. 87a Abs. 1). Einige Hinweise auf Aufgaben enthält noch der Art. 87a Abs. 3: „ Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrags erforderlich ist....“. Im Absatz 4 ist noch von der „Abwehr einer drohenden Gefahr für den 2/2 Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes“ die Rede.

 

Aus diesen Vergleichen ergibt sich meines Erachtens:

1.Die Festlegung eines bestimmten Staatsziels der Landesverteidigung erscheint gar nicht selbstverständlich oder unbedingt nötig;

2.Wenn Aufgaben formuliert werden, so sind sehr verschiedene Formulierungen möglich und offenbar ausreichend, obwohl die Aufgaben des Heeres sicherlich in allen Ländern so gut wie völlig gleich zu sehen sind;

3.Die Neutralität erscheint den Schweizern in diesem Zusammenhang nicht passend zu erwähnen;

4.Die bisherige österreichische Formulierung (Absätze 1 und 2 des Art. 9a) ist recht blumig (was bedeutet die Erwähnung von „geistiger, ziviler und wirtschaftlicher Landesverteidigung“ konkret??), lässt aber andererseits  einen Hinweis auf Verteidigung gegen Gefahren von innen vermissen.

 

Wenn schon unbedingt ein Formulierungsvorschlag gewünscht wird, so wäre ich für einen möglichst kurzen und Interpretationen auch im Hinblick auf zukünftige politische Weichenstellungen zulassenden, etwa:

 

„Das Bundesheer hat die Sicherheit, Unabhängigkeit, Struktur und Einheit Österreichs gegen Angriffe von außen oder schwere Bedrohungen der inneren Sicherheit zu schützen und in nichtmilitärischen Not- und Katastrophenfällen die zivilen Behörden zu unterstützen. Internationale Verpflichtungen können zu Auslandseinsätzen führen.“

 

Voraussetzung bei jeder Formulierung ist die Abstimmung mit den Vorschlägen der Bundesheerreform-kommission.

 

 

Stellungnahme 2 (Raschauer)

 

Wunschgemäß nehme ich zum Präsidiumswunsch auf neuerliche Beratung der verfassungsrechtlichen Verankerung der "Umfassenden Landesverteidigung" Stellung:

Ich habe persönlich für eine ersatzlose Aufhebung des Art 9a B-VG votiert, und zwar in seiner Gesamtheit - soweit ein Wehrdienst oder ein sonstiger Dienst für erforderlich erachtet wird, ist dies auf dem Boden von Art 4 EMRK auch einfachgesetzlich möglich.

Ich habe sodann die Kritik von nicht diesem Ausschuss angehörenden Konventsmitgliedern Ernst genommen, dass noch gar keine Klarheit über die Zukunft der "Neutralität" besteht und man daher nicht vorschnell den damit im Zusammenhang stehenden Art 9a B-VG abschaffen solle.

Nun sehe ich jedoch nach wie vor keinerlei Klarheit über die Zukunft der "Neutralität". Wenn daher das Präsidium hier und jetzt zu einer Stellungnahme zur Umfassenden Landesverteidigung drängt, kann ich persönlich nur für die ersatzlose Aufhebung des Art 9a B-VG votieren.

 

Stellungnahme 3 (Beamtenentwurf Satzinger)

 

ARBEITSPAPIER

MÖGLICHE VERFASSUNGSÄNDERUNGEN

 

 

I.    Auf Grund der voraussichtlichen Empfehlungen der Bundesheerreformkommission (Stand 2. Juni 2004):

 

      a)   B-VG:

 

             -     zusätzliche Verankerung der ESVP-Teilnahme als Aufgabe des Bundesheeres (Art. 79 Abs. 1)

             -     Schaffung einer Rechtsgrundlage für mehrjährige (rechtlich verbindliche) Ausgabenpläne

             -     allfällige Schaffung einer Rechtsgrundlage für Ausgliederungen auch im Bundesheer

 

      b)   KSE-BVG:

 

             -     Formalanpassung an ESVP-Diktion

             -     (Teil)aufhebung des Freiwilligkeitsgrundsatzes bei Auslandseinsätzen

 

II.   Sonstige vom BMLV angestrebte Modifikationen:

 

      -     Umwandlung der Bundesheer-Beschwerdekommission in ein parlamentarisches Gremium unter völliger Loslösung vom BMLV

      -     Entfall des Oberbefehles (Art. 80 Abs. 1 B-VG)

      -     Wegfall der Heranziehbarkeit des Bundesheeres zu Exekutionen des Verfassungsgerichtshofes (Art. 46 Abs. 2 B-VG)

      -     Wegfall der Beschlussfassung über eine Kriegserklärung (Art. 38 B-VG)

      -     Wegfall der Militärgerichtsbarkeit (Art. 84 B-VG)

      -     (Teil)wegfall des selbständigen Einschreitens des Bundesheeres zu Assistenzzwecken (Art. 79 Abs. 5 B-VG)

      -     Einführung eines umfassenden „Quellenschutzes“ (wie Art. 52a Abs. 2 zweiter Satz B-VG) auch hinsichtlich Volksanwaltschaft, Rechnungshof, etc.

      -     Formalanpassung des KSE-BVG an ESVP-Diktion

      -     diverse Verwaltungsvereinfachungen im KSE-BVG

      -     völlige Aufhebung der Freiwilligkeiterfordernisse bei Auslandsübungen (KSE-BVG)

      -     Weisungsfreistellung aller Rechtsschutzbeauftragten (im MBG, SPG, StPO)

 

 

3. Juni 2004

SATZINGER eh

 


 

Anlage 2

(Erledigungsschreiben Ergänzungsmandat II)

Präsident des Rechnungshofes
Vorsitzender des Präsidiums
des Österreich-Konvents
Herrn Dr. Franz Fiedler
Dampfschiffstraße 2
1030 Wien

Präsident des Verfassungsgerichtshofes
Mitglied des Österreich-Konvents
Herrn Univ.Prof. Dr. Karl Korinek
Judenplatz 11
1010 Wien

Wien, am 22. Juni 2004

GZ 99000.0150/8-Konvent/2004

Betrifft:            Österreich-Konvent; Ausschuss 1;

                         Zweite Ergänzung des Mandates des Ausschusses 1:

Behandlung des dem Ausschuss 1 zugewiesenen Tabellenteils des

Zwischenberichts des Ausschusses 2

Sehr geehrte Herren Präsidenten!

 

Der Ausschuss 1 hat Ihr Schreiben vom 16.Juni 2004 in seiner Sitzung vom 18.Juni 2004 beraten.

 

Sie haben den Ausschuss 1 ersucht zu prüfen, ob und in welcher Weise das BVG über den umfassenden Umweltschutz und das BVG für ein atomfreies Österreich im Zuge der Ausschussberatungen berücksichtigt wurden.

 

Ich verweise dazu auf den Ausschussbericht vom 25.02.2004, insbesondere auf das Staatsziel „Umfassender Umweltschutz“ (Z4). Der Ausschuss 1 hat dazu in einigen Punkten Konsens erzielt, einige Formulierungen konnten keine einhellige Zustimmung finden. Die Mitglieder des Ausschusses sind davon ausgegangen, dass mit den vorgeschlagenen Formulierungen die von Ihnen genannten Bundesverfassungsgesetze obsolet werden. Sollte es zu keinem Staatszielkatalog kommen, so sollten das Atom-BVG und das BVG über den Umfassenden Umweltschutz erhalten bleiben.

 

Ob diese beiden Bundesverfassungsgesetze in die neue Verfassungsurkunde integriert oder als Trabantengesetze Bestandteil der Verfassung werden, wäre vom Ausschuss 2 zu beantworten.

 

Die Mitglieder des Ausschusses 1 sind bei ihren Beratungen davon ausgegangen, dass eher einer Inkorporation der Vorzug gegeben werden sollte (vgl. die Überlegungen zu Z4 Umfassender Umweltschutz des Ausschussberichtes vom 25.02.2004).

Mit freundlichen Grüßen

Univ.Prof. DDr. Heinz Mayer