Mandat

 

des Präsidiums des Österreich-Konvents

für den Ausschuss 5

(Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden)

 

 

 

(Entwurf)


Ausschuss 5

Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden

 

I                        Der Konvent hat dem Ausschuss 5 folgendes Thema zugewiesen:

 

Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden:

Schaffung eines klaren, nach abgerundeten Leistungs- und Verantwortungsbereichen gegliederten Kataloges von Gesetzgebungskompetenzen unter Berücksichtigung der Rechtslage der Europäischen Union.

 

 

II                        Im Einzelnen ergeben sich dazu folgende Fragestellungen:

 

1.      Analyse der Stärken und Schwächen der derzeitigen Kompetenzverteilung

 

Ausgangslage:

4 Hauptkompetenztypen:

Gesetzgebung und Vollziehung Bund / Grundsatzgesetzgebung Bund und Ausführungsgesetzgebung sowie Vollziehung Land / Gesetzgebung Bund und Vollziehung Land / Gesetzgebung und Vollziehung Land

daneben: Sonderkompetenztypen:

Bedarfskompetenz (zB bei Verwaltungsverfahren), Paktierte Gesetzgebung (zB bei Gebietsänderungen), Möglichkeit zur Delegation von Gesetzgebungsbefugnissen (zB im Bergrecht und Wasserrecht), Devolution von Gesetzgebungskompetenzen (zB Art 15 Abs 6, Art 23d Abs 5)

EU-Ebene: ausschließliche und geteilte Zuständigkeiten der EU

 

Um den Reformbedarf und insbesondere die Zielrichtung der Reform auszuloten, wäre vorerst zu klären:

·        Welche Grundsätze der derzeitigen Regelung haben sich bewährt und sollten daher beibehalten werden?

·        In welchen Punkten ist eine Änderung anzustreben?

Im Besonderen wäre zu beraten:

 

 

2.      Festlegung eines Kompetenzkatalogs

 

Vom Ausschuss wäre zu klären:

·        Nach welcher Systematik sollen die Gesetzgebungszuständigkeiten auf Bund und Länder aufgeteilt werden, dh welche Kompetenztypen soll es geben?

·        Entwicklung eines nachvollziehbaren Grundsatzes bzw übersichtlicher Kriterien für die Verteilung der Kompetenzen auf Bund und Länder.

·        Schaffung eines abgerundeten Kompetenzkataloges mit klaren Verantwortlichkeiten (Zuteilung der Materien zu den einzelnen Kompetenztypen).

Im Einzelnen wäre zu beraten:

o       Bedarf die Regelung der Dienstrechtsangelegenheiten einer Änderung (Homogenitätsprinzip)?

o       Bedarf das Schulwesen einer Sonderregelung?

o       Bedarf das Gesundheitswesen einer Sonderregelung?

o       Bedarf das Sicherheitswesen einer Sonderregelung?

o       Soll die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bei der Kompetenzausübung ausdrücklich in der Verfassung verankert werden?

 

 

3.      Wechselseitige Zustimmungs-, Einspruchs - und Mitwirkungsrechte im Gesetzgebungsverfahren

 

Ausgangslage:

Grundsätzlich:

Einspruchsrecht des Bundesrates bei der Bundesgesetzgebung (Art 42);

Zustimmungsrecht des Bundesrates bei Änderung der Länderkompetenzen (Art 44 Abs 2);

Einspruchsrecht der Bundesregierung bei der Landesgesetzgebung (Art 98).

Daneben:

Vielfältige Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte:

insbesondere für die Änderung der Organisation der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung und die Übertragung von Zuständigkeiten auf Behörden anderer Gebietskörperschaften (zB Art 14b Abs 4, Art 15 Abs 10, Art 102, Art 116 Abs 3, Art 129a Abs 2).

 

Vom Ausschuss wäre zu klären:

·        Welche Mitwirkungsrechte sollen dem Bundesrat bzw den Ländern bei der Bundesgesetzgebung zukommen?

·        Welche Mitwirkungsrechte sollen dem Bund bei der Landesgesetzgebung zukommen?

·        Bedarf es der vielfältigen Sonderregelungen; können die Sonderregelungen zu einem allgemeinen Grundsatz zusammengefasst werden?

 

 

4.      Umsetzung von EU-Normen

 

Ausgangslage:

Die Umsetzung von EU-Normen richtet sich nach der innerstaatlichen Kompetenzverteilung.

(Bei Nicht-Umsetzung: Devolution der Umsetzungskompetenz an den Bund - Art 23d Abs 5)

Vom Ausschuss wäre zu klären:

·        Stärken und Schwächen der derzeitigen Regelung?

·        Besteht ein Änderungsbedarf?

Im Besonderen wäre zu beraten:

 

 

5.      Mitwirkung des Nationalrates, des Bundesrates und der Länder bei Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (§23d und §23e)

 

Ausgangslage:

Unterrichtung und Konsultation der Länder und Gemeinden (Art 23d):

Prinzipielle Bindung des Bundes an einheitliche Stellungnahmen der Länder.

Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates (Art 23e):

Prinzipielle Bindung der Bundesregierung an eine Stellungnahme des Nationalrates (in gewissen Fällen auch des Bundesrates).

 

Vom Ausschuss wäre zu klären:

·        Stärken und Schwächen der derzeitigen Regelung?

·        In welchen Fällen ist eine Bindung der Bundesregierung hinsichtlich ihres Verhandlungs- und Abstimmungsverhaltens in der EU wünschenswert?

·        Welche Regelungsinhalte müssen in eine Verfassung aufgenommen werden, welche können einfachgesetzlich bzw über Vereinbarungen getroffen werden?

 

 

6.      Verträge zwischen Bund und Ländern bzw zwischen Ländern gemäß Art 15a B-VG

 

Ausgangslage:

Bund und Länder bzw die Länder untereinander können über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Vereinbarungen schließen (Art 15a);

Keine unmittelbare Anwendbarkeit der Verträge, dh spezielle Transformation notwendig.

 

Vom Ausschuss wäre zu klären:

·        Stärken und Schwächen der derzeitigen Regelung?

·        Besteht ein Änderungsbedarf?

Im Besonderen wäre zu beraten:

o       Soll den Verträgen gemäß Art 15a als Rechtssetzungsinstrument größere Bedeutung zukommen?

o       Sollen die Verträge unmittelbar anwendbar sein?

 

 

7.      Staatsverträge

 

Ausgangslage:

Staatsverträge des Bundes:

Umfassende Zuständigkeit des Bundes (Art 10 Abs 1 Z 2),

Genehmigung durch den Nationalrat bei politischen, gesetzesändernden und –ergänzenden Staatsverträgen (Art 50);

Zustimmung des Bundesrates, wenn der selbständige Wirkungsbereich der Länder betroffen ist (Art 50 Abs 1).

Die Umsetzung von Staatsverträgen richtet sich nach der innerstaatlichen Kompetenzverteilung.

(Bei Nicht-Umsetzung: Devolution der Umsetzungskompetenz an den Bund - Art 16 Abs 4)

Staatsverträge der Länder (Art 16):

Länder haben die Möglichkeit für ihren Wirkungsbereich Staatsverträge mit Nachbarstaaten/Nachbarteilstaaten abzuschließen.

 

Vom Ausschuss wäre zu klären:

·        Stärken und Schwächen der derzeitigen Regelung?

·        Besteht ein Änderungsbedarf?

Im Besonderen wäre zu beraten:

 

 

III                        Zeitplan:

Der Ausschuss hat dem Präsidium spätestens 4 Monate nach seiner konstituierenden Sitzung einen schriftlichen Bericht (mit Textvorschlägen für eine neue Verfassung) über die Ergebnisse der Beratungen vorzulegen.