Ausschuss 3

Staatliche Institutionen

Ergebnisse der Intensivberatungen des Präsidiums

(Zusammenfassung der Ergebnisse der 26. Sitzung des Präsidiums am 13. Juli 2004)

 

Thema

Beratungs-ergebnis im Ausschuss

Seite
im AB

Ergebnis im Präsidium

1.1.1.1.: Feststellung, dass hinsichtlich der geltenden Zahl von 183 NR-Abgeordneten kein Änderungsbedarf gesehen wird

Konsens

S 05

Der im Ausschuss erzielte Konsens bleibt bestehen.

1.1.1.1.: Keine verfassungsgesetzliche Regelung über die Zahl der NR-Abgeordneten

Konsens

S 05

Es besteht Konsens, dass die Zahl der Nationalratsabgeordneten nicht im B‑VG geregelt werden soll.

1.1.1.2.: Keine Regelung im B‑VG über die Anlegung der Wählerverzeichnisse (Entfall des Art. 26 Abs. 7[1])

Konsens

S 06

Es besteht Konsens, dass die Anlegung der Wählerverzeichnisse nicht im B‑VG geregelt werden soll.

1.1.1.2./2.1.: Aufnahme des Grundsatzes des freien Wahlrechts in das B‑VG (Art. 26 und 95)

Konsens
(Textvorschlag)

S 06, 19

Es besteht Konsens, dass der Grundsatz des freien Wahlrechts im B‑VG normiert werden soll.

1.1.1.2./2.1.: Normierung des Grundsatzes der Verhältniswahl für die Nationalratswahl, Landtagswahlen und Gemeinderatswahlen im B‑VG oder in der Wahlordnung

1.1.1.2./2.1.: Determinierung des Grundsatzes der Verhältniswahl für die Nationalratswahl, Landtags- und Gemeinderatswahlen durch eine Mindestprozentklausel

1.1.1.2./2.1.: Schaffung einer einheitlichen Grundsatzbestimmung für die Wahlen auf allen staatlichen Ebenen

2.1.: Stärkung der Verfassungsautonomie der Länder im Bereich des Wahlrechts (mehr Spielraum bei der Ausgestaltung des Wahlsystems)

Dissens
(Textvorschlag)



Dissens
(Textvorschlag)



Dissens



Dissens

S 06, 07, 19, 20


S 07, 19




S 06, 19



S 20

Es besteht Konsens, dass der Grundsatz der Verhältniswahl für Wahlen zum Nationalrat sowie zu den Landtagen im B‑VG normiert werden soll.

Es besteht Dissens, ob der Grundsatz der Verhältniswahl durch eine konkrete Mindestprozentklausel im B‑VG determiniert werden soll.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss 3 wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht: Es soll eine für die Nationalratswahl und die Landtagswahlen einheitliche Wahlrechtsgrundsatzbestimmung formuliert werden, in der der Grundsatz der Verhältniswahl als Wahlrechtsgrundsatz enthalten ist. In dieser Norm soll der einfache Gesetzgeber ermächtigt werden, den Grundsatz der Verhältniswahl durch eine Mindestprozentklausel, nicht aber durch eine Grundmandatshürde einzuschränken, wobei die konkrete Höhe der Prozentklausel vom Wahlrechtsgesetzgeber festzulegen wäre.
Die Formulierung soll sicherstellen, dass den Ländern im Rahmen ihrer Verfassungsautonomie ein möglichst großer Gestaltungsspielraum verbleibt, die bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben sollen somit auf ein Minimum beschränkt und die Verfassungsautonomie der Länder soll nach Möglichkeit gestärkt werden.
Darüber hinaus soll der Ausschuss prüfen, welche Auswirkungen eine Ausdehnung einheitlicher Wahlrechtsgrundsätze auch auf die Gemeindeebene hätte und inwieweit ein Bedürfnis bzw. die Notwendigkeit besteht, für Wahlen auf Gemeindeebene größere Gestaltungsspielräume zu eröffnen.

1.1.1.2.: Nähere Festlegung der Wahlrechtsregelungen durch eine mit qualifizierter Mehrheit zu beschließende Wahlordnung

Dissens
(Textvorschlag)

S 08

Über die Festlegung des Wahlrechtsgesetzes als „2/3-Gesetz“ besteht Dissens.

Festgehalten wird, dass die Frage, ob überhaupt noch ein Bedürfnis für die Normierung eines erhöhten Beschlussquorums für den Wahlrechtsgesetzgeber besteht, erst beantwortet werden kann, wenn feststeht, welche Wahlrechtsregelungen im B‑VG selbst getroffen werden. Die Entscheidung wird somit vorerst offen gelassen.

1.1.1.2.: Ermöglichung von Elementen des Mehrheitswahlrechts

 

 

Es besteht Konsens, dass in das B‑VG keine Regelung betreffend die Ermöglichung von Elementen des Mehrheitswahlrechts aufgenommen werden soll.

1.1.1.2./2.1.: Ermöglichung der Briefwahl bei Wahlen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene

Dissens
(Textvorschlag bez. Briefwahl und E‑Voting)

S 06, 07, 20

Über die Ermöglichung einer Briefwahl bei Wahlen auf Bundes-, Landes und Gemeindeebene besteht Dissens.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird um die Ausformulierung eines Textvorschlages ersucht, der die Stimmabgabe mittels Briefwahl
- nicht aber E-Voting - zulässt.
Als Variante soll eine Regelung ausformuliert werden, der zufolge die Stimmabgabe mittels Briefwahl nur dann zulässig ist, wenn die Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde aus sachlich gerechtfertigten Gründen, nicht möglich ist (Briefwahl nur subsidiär zulässig).

1.1.1.2.: Ermöglichung von E-Voting bei Wahlen auf Bundes-, Landes und Gemeindeebene

Dissens

S 06, 07, 20

Die Einführung von E-Voting zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird einhellig skeptisch gesehen.
Dissens besteht, ob der einfache Gesetzgeber bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch eine entsprechende Regelung im B‑VG zur Einführung von E-Voting in der Zukunft ermächtigt werden soll. Um diese Entscheidung vorzubereiten, wird das Büro des Österreich-Konvents ersucht, unter Berücksichtigung der im BMI dazu bereits angestellten Überlegungen und vorhandenen Unterlagen eine kurze Synopse über die technische Machbarkeit und das mögliche procedere bei E-Voting sowie die sich daraus ergebenden Rückschlüsse über die Vereinbarkeit von E-Voting mit den Wahlrechtsgrundsätzen zu erstellen. Nach Möglichkeit sollen auch internationale Erfahrungen mit einbezogen werden.

2.1.: Ermöglichung der Stimmabgabe außerhalb des Wahlgebietes auch bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene

Konsens

S 20

Es besteht Konsens, dass eine Möglichkeit der Stimmabgabe außerhalb des Wahlgebietes bei Wahlen auf allen Ebenen vorgesehen werden soll, wobei dies nach Ansicht einiger Mitglieder nur eine Minimalvariante darstellt.

1.1.1.2.: Einführung des Familienwahlrechts

Vereinzelt

S 07

Es besteht Konsens, dass das so genannte Familienwahlrecht nicht eingeführt werden soll.

1.1.1.2./2.1.: Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise bei der Nationalratswahl sowie bei den Landtagswahlen nicht mehr nach dem Bürgerzahlprinzip

Dissens
(Textvorschlag)

S 07, 19, 20

Über den Anknüpfungspunkt für die Verteilung der Mandate besteht Dissens.

1.1.1.2./2.1.: Einräumung des Wahlrechts für ansässige Ausländer bei Wahlen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene

Dissens

S 07, 20

Über die Einräumung des Wahlrechts für Ausländer bei Wahlen auf allen staatlichen Ebenen besteht Dissens.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird um die Ausformulierung eines Textvorschlages ersucht, der eine Einräumung des Wahlrechts für Ausländer vorsieht.
Als Variante soll eine Regelung ausformuliert werden, der zufolge Ausländern das Wahlrecht unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit eingeräumt werden kann.

1.1.1.2.: Keine Regelung im B‑VG betreffend den Wahltag (Entfall des Art. 26 Abs. 3)

Überwiegend

S 07

Es besteht Konsens, dass Art. 26 Abs. 3 in der geltenden Fassung bestehen bleiben soll.

1.1.1.2.: Keine Regelung im B‑VG betreffend die Ausschließung vom aktiven und passiven Wahlrecht (siehe Art. 26 Abs. 5)

Vereinzelt

S 07

Es besteht Konsens, dass Art. 26 Abs. 5 in der geltenden Fassung bestehen bleiben soll.

1.1.1.2.: Senkung des aktiven Wahlalters

Dissens
(Textvorschlag)

S 07

Über die Senkung des aktiven Wahlalters besteht Dissens.

1.1.1.2.: Senkung des passiven Wahlalters

Dissens
(Textvorschlag)

S 07

Es besteht Konsens, dass das passive Wahlalter für die Wahlen zum Nationalrat auf das vollendete 18. Lebensjahr herabgesetzt werden soll. Dissens besteht, ob das passive Wahlalter auch für die Wahl zum Bundespräsidenten auf das vollendete 18. Lebensjahr herabgesetzt oder die derzeitige Regelung beibehalten werden soll.

1.1.1.3.: Verlängerung der Legislaturperiode des Nationalrates auf fünf Jahre

Dissens

S 08

Über die Verlängerung der Legislaturperiode besteht Dissens.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, in seinen Bericht über das Ergänzungsmandat eine Textvariante aufzunehmen, in der eine Gesetzgebungsperiode von fünf Jahren vorgesehen ist.

1.1.1.3.: Prinzipielle Beibehaltung des Grundsatzes der Diskontinuität zwischen zwei Gesetzgebungsperioden

1.1.1.3.: „Durchbrechung“ der Diskontinuität zwischen zwei Legislaturperioden für Volksbegehren

1.1.1.3.: Regelung über die Kontinuität zwischen den Tagungen einer Legislaturperiode (Art. 28 Abs. 4) im B‑VG oder im GOG-NR

Konsens


Überwiegend
(Textvorschlag)

Dissens

S 09


S 09


S 09

Es besteht Konsens, dass zwischen zwei Gesetzgebungsperioden prinzipiell Diskontinuität, zwischen zwei Tagungen innerhalb einer Gesetzgebungsperiode hingegen Kontinuität bestehen soll.

Es besteht Konsens, dass nicht abschließend behandelte Volksbegehren am Ende einer Legislaturperiode nicht verfallen sollen.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht: Zwischen zwei Gesetzgebungsperioden soll der Grundsatz der Diskontinuität gelten, zwischen zwei Tagungen innerhalb einer Gesetzgebungsperiode soll hingegen Kontinuität bestehen. Ein Volksbegehren, das innerhalb einer Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt worden ist, soll mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode nicht verfallen. Diese Vorgaben sollen mit einer möglichst einfachen und knappen Formulierung umgesetzt werden, wobei insbesondere zu prüfen ist, inwieweit die entsprechenden Regelungen überhaupt im B‑VG getroffen werden müssen oder ob mit einer Regelung im GOG-NR das Auslangen gefunden werden kann.

1.1.1.3.: Entfall der Befugnisse des Bundespräsidenten im Zusammenhang mit den Tagungen des Nationalrates

Konsens

S 09

Die Entscheidung über diese Fragen wird vorerst offen gelassen.

1.1.1.3.: Übertragung folgender Regelungen in das GOG-NR (bzw. die NRWO): Art. 25 Abs. 2, 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, 29 Abs. 1 2. Satz sowie 39 Abs. 1 1. Satz (Einberufung des NR bzw. der Bundesversammlung zu Tagungen und Sitzungen; Anordnung von Wahlen durch die BReg)

Konsens

S 09, 10

Die Entscheidung über diese Fragen wird vorerst offen gelassen.

Konsens besteht dahin gehend, dass - wenn es zu einer Änderung kommt - die Einberufung des Nationalrates (bzw. der Bundesversammlung) durch den Präsidenten (bzw. Vorsitzenden) erfolgen soll.

Verschiedentlich wird vorgebracht, dass ein Entfall der Regelungen im B‑VG nur dann erfolgen soll, wenn dafür Vorsorge getragen wird, dass die entsprechenden Bestimmungen - von der o. g. Ausnahme abgesehen - inhaltlich unverändert in das GOG-NR Eingang finden.

1.1.1.3.: Entfall des Art. 29 Abs. 3 (Sonderregelung hinsichtlich der Beendigung der Gesetzgebungsperiode) und der Regelung über den ständigen Unterausschuss in Art. 55 Abs. 3 (vollständige Verwirklichung des Grundsatzes der Permanenz des Nationalrates)

Vereinzelt

S 10

Es besteht Konsens, dass Art. 29 Abs. 3 in der geltenden Fassung bestehen bleiben soll.

1.1.1.3.: Beibehaltung der Art. 29 Abs. 2 und 31 im B‑VG (Selbstauflösungsrecht des NR; Beschlussquorum im NR)

Überwiegend

S 10, 11

Es besteht Konsens, dass die Art. 29 Abs. 2 und 31 in der jeweils geltenden Fassung bestehen bleiben sollen.

1.1.1.3.: Beibehaltung der Art. 30 Abs. 1 und 2 (teilweise auch der Abs. 3 bis 6), 32 und 33 im B‑VG (Nationalratspräsidenten; GOG-NR; Öffentlichkeit der Sitzungen; sachliche Immunität)

Konsens

S 10, 11

Es besteht Konsens, dass die Art. 30 Abs. 1 und 2, 32 und 33 in der jeweils geltenden Fassung beibehalten werden sollen.

Hinsichtlich des Art. 30 Abs. 3 bis 6 sollen die Ergebnisse des Ausschusses 6 zu den obersten Organen abgewartet werden.

1.1.3.: Verankerung des Begutachtungsverfahrens im B‑VG (beschränkt auf Regierungsvorlagen und nur im Regelfall)

1.1.3.: Ausdrückliche Regelung im B‑VG betreffend das Begutachtungsrecht für Gemeinde- und Städtebund, für Nichtregierungsorganisationen sowie über eine Mindestbegutachtungsfrist

Dissens
(Textvorschlag)

Vereinzelt
(Textvorschlag bez. Begutachtungsrecht für Gemeinde- und Städtebund)

S 14


S 14, 15

Über die Verankerung des Begutachtungsverfahrens im B‑VG besteht Dissens.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht: Für Regierungsvorlagen soll ein Begutachtungsverfahren mit einer Mindestbegutachtungsfrist vorgesehen werden. Die Regelung soll eine Klausel beinhalten, wonach vom Regelfall des Begutachtungsverfahrens in sachlich gerechtfertigten Gründen abgewichen werden kann. Weiters sollen Überlegungen angestellt werden, ob eine entsprechende Regelung eine Bestimmung über die allgemeine Zugänglichkeit von Regierungsvorlagen bzw. über ein Einsichtnahmerecht enthalten kann. Die Regelung soll keine ausdrückliche Anführung einzelner begutachtender Institutionen beinhalten.

1.1.3.: Gesetzesinitiativrecht für einzelne Länder sowie für Gemeinde- und Städtebund

Vereinzelt
(Textvorschlag)

S 15

Es besteht Konsens, dass dem Gemeinde- und Städtebund kein Gesetzesinitiativrecht zukommen soll.

Es besteht Dissens, ob den Ländern (ausgeübt durch den Landtag oder die Landesregierung) bzw. einer Mindestanzahl von Gemeinden ein Gesetzesinitiativrecht eingeräumt werden soll.

1.2.1.: Beibehaltung der Volkswahl des Bundespräsidenten

Konsens

S 15

Es besteht Konsens, dass die Volkswahl des Bundespräsidenten beibehalten werden soll.

1.2.1.: Ausgestaltung des Bundespräsidenten als Quasi-Rechtsschutzorgan (Aufzeigen von Missständen, Beseitigung von Härten) - ohne Bindung an Anträge der BReg

Dissens

S 16

Es besteht Konsens, dass der Bundespräsident nicht als Quasi-Rechtsschutzorgan ausgestaltet werden soll.

1.2.1.: Aufhebung der Befugnisse des Bundespräsidenten zur Auflösung des Nationalrates und der Landtage (Art. 29 Abs. 1 1. Satz, Art. 100) sowie zur Ernennung und Entlassung der Bundesregierung (Art. 70)

Dissens

S 16

Die Entscheidung über diese Fragen wird vorerst offen gelassen.

1.2.1.: Initiierung der Volksabstimmung zur Absetzung des Bundespräsidenten durch die einfache Nationalratsmehrheit und ohne Befassung der Bundesversammlung

Vereinzelt

S 16

Es besteht Konsens, dass Art. 60 Abs. 6 in der geltenden Fassung bestehen bleiben soll.

1.2.1.: Verlängerung der Amtsperiode des Bundespräsidenten ohne Wiederwahlmöglichkeit

Vereinzelt

S 16

Es besteht Konsens, dass Art. 60 Abs. 5 in der geltenden Fassung bestehen bleiben soll.

1.2.1.: Entfall der Befugnis des Bundespräsidenten, uneheliche Kinder zu legitimieren

1.2.1.: Entfall der Befugnisse des Bundespräsidenten, zu begnadigen

1.2.1.: Entfall der Befugnisse des Bundespräsidenten, außerordentliche Zuwendungen zu gewähren

Überwiegend

Dissens

Dissens

S 17

S 17

S 17

Die Entscheidung über diese Fragen wird vorerst offen gelassen.

1.2.1.: Entfall der Kompetenz des Bundespräsidenten, Erkenntnisse des VfGH zu exekutieren

Vereinzelt

S 17

Wird in A09 behandelt.

1.2.1.: Entfall des Notverordnungsrechtes bzw. allenfalls Reduzierung der entsprechenden Regelungen

Vereinzelt

S 17

Es besteht Konsens, dass die Regelungen über das Notverordnungsrecht (Art. 18 Abs. 3 bis 5) beibehalten werden sollen.

1.2.2.: Wahl der Bundesregierung durch den Nationalrat

1.2.2.: Wahl des Bundeskanzlers durch den Nationalrat, Ernennung der Bundesminister durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers

Dissens
(Textvorschlag)

Vereinzelt
(Textvorschlag)

S 17

S 18

Die Entscheidung über diese Fragen wird vorerst offen gelassen.

1.2.2.: Regelung über die Erlassung einer Geschäftsordnung durch die Bundesregierung

1.2.2.: Regelung über die Vertretung von Regierungsmitgliedern sowie über das Beschlussquorum in der Bundesregierung (iSd Einstimmigkeit) im B‑VG oder in der Geschäftsordnung

1.2.2.: Zulassung der Beschlussfassung der Bundesregierung im Umlaufwege

1.2.2.: Verpflichtung zur Veröffentlichung der Tagesordnungen der Sitzungen der Bundesregierung bzw. ihrer Beschlüsse

1.2.2.: Vereinfachung der Regelung über die Vertretung von Regierungsmitgliedern

Konsens
(Textvorschlag)

Dissens
(Textvorschlag bez. Einstimmigkeit)

Dissens
(Textvorschlag)

Dissens


Vereinzelt

S 18


S 18, 19




S 19

S 18


S 18

Über eine Regelung betreffend die Erlassung einer Geschäftsordnung durch die Bundesregierung besteht Dissens.

Dissens besteht, ob die bundesverfassungsgesetzlichen Regelung über die Vertretung von Regierungsmitgliedern vereinfacht werden sollen bzw. im B‑VG überhaupt entfallen können.

Dissens besteht, ob eine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Tagesordnungen der Sitzungen der Bundesregierung bzw. ihrer Beschlüsse normiert werden soll.

Konsens besteht, dass das Einstimmigkeitsprinzip in der Bundesregierung im B‑VG positivrechtlich verankert werden soll.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht: Die Bundesregierung soll zur Erlassung einer Geschäftsordnung ermächtigt werden, in der jedenfalls Regelungen über das für Beschlüsse erforderliche Anwesenheitsquorum, die Zulässigkeit von Umlaufbeschlüssen und die Veröffentlichung von Tagesordnungen und Beschlüssen [sowie allenfalls die Vertretung von Regierungsmitgliedern] getroffen werden sollen.
Weiters wird der Ausschuss um die Ausarbeitung eines Textvorschlages ersucht, in dem die Vertretungsregelungen des Art. 73 für Regierungsmitglieder in vereinfachter Form auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene getroffen werden. (Allenfalls kann vorgesehen werden, dass bei dieser Variante die näheren Ausführungsbestimmungen in der Geschäftsordnung der Bundesregierung getroffen werden sollen).

1.2.2.: verfassungsgesetzliche Normierung des Regierungsbildungsauftrages

Vereinzelt

S 18

Es besteht Konsens, dass das B‑VG keine Regelung über den Regierungsbildungsauftrag enthalten soll.

1.2.2.: verfassungsgesetzliche Normierung einer Vertrauensabstimmung

Vereinzelt

S 18

Es besteht Konsens, dass das B‑VG keine Regelung über eine Vertrauensabstimmung enthalten soll.

1.2.2.: verfassungsgesetzliche Normierung der Zahl der Regierungsmitglieder

Vereinzelt

S 18

Es besteht Konsens, dass das B‑VG keine Regelung über die Zahl der Regierungsmitglieder enthalten soll.

1.2.2.: Öffentlichkeit der Regierungssitzungen

 

 

Es besteht Konsens, dass das B‑VG keine Regelung über die Öffentlichkeit von Regierungssitzungen enthalten soll.

1.2.2.: Keine Unterschiede in der Verantwortlichkeit zwischen der einstweiligen und der definitiven Bundesregierung

Konsens

S 19

Der im Ausschuss erzielte Konsens bleibt bestehen.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages ersucht, in dem klargestellt wird, dass die einstweilige Bundesregierung hinsichtlich ihrer Verantwortlichkeit denselben Regelungen unterliegt wie die definitive Bundesregierung.

1.2.2.: Regelung, wonach ein Regierungsmitglied, dem das Misstrauen ausgesprochen wurde, nicht mit der Fortführung der Amtsgeschäfte betraut werden darf

Vereinzelt

S 19

Es besteht Konsens, dass im B‑VG eine Regelung getroffen werden soll, der zufolge ein Regierungsmitglied, dem vom Nationalrat das Misstrauen ausgesprochen worden ist, nicht mit der Fortführung der Amtsgeschäfte betraut werden darf.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, Überlegungen folgenden Inhaltes anzustellen: Es soll ausgeschlossen sein, dass ein Regierungsmitglied, dem vom Nationalrat das Misstrauen ausgesprochen wurde, mit der Fortführung der Amtsgeschäfte betraut wird. Zu prüfen ist, ob es zur Umsetzung dieser Vorgabe legistischer Maßnahmen im B‑VG bedarf.

2.2.: Keine Regelung im B‑VG über die Angelobung des Landeshauptmannes (Entfall des Art. 101 Abs. 4)

Konsens

S 21

Es besteht Konsens, dass Art. 101 Abs. 4 in der geltenden Fassung bestehen bleiben soll.

2.2.: Normierung der Landeshauptmännerkonferenz im B‑VG

Dissens
(Textvorschlag)

S 21

Es besteht Konsens, dass die Landeshauptmännerkonferenz nicht im B‑VG normiert werden soll.

2.2.: Reduzierung der bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben für die Exekutive der Länder; Inkorporierung der wesentlichsten Bestimmungen des BVG Ämter der Landesregierung sowie des § 8 Abs. 5 ÜG 1920 in das B‑VG

2.2.: Regelung im B‑VG über die Bestellung der Landesregierungsmitglieder

2.2.: Ermöglichung der Direktwahl des Landeshauptmannes

Konsens
(Textvorschlag)




Dissens
(Textvorschlag)

S 21





S 21

Der im Ausschuss erzielte Konsens soll mit folgender Einschränkung bestehen bleiben: Dissens besteht, ob - abweichend von der im Textvorschlag enthaltenen Variante des Art. 101 Abs. 1 (die Bestellung der Mitglieder der Landesregierung ist in der Landesverfassung zu regeln) - Art. 101 Abs. 1 in der geltenden Fassung (Wahl der Landesregierung durch den Landtag) bestehen bleiben soll.



Über die Ermöglichung der Direktwahl des Landeshauptmannes besteht Dissens.

2.2.: Beibehaltung der bundesverfassungsgesetzlichen Sonderregelungen für Wien (Art. 108 bis 112)

Konsens
(
Textvorschlag bez. Neufassung der Sonderregelung)

S 21

Über die Beibehaltung (und allenfalls Ausgestaltung) der bundesverfassungsgesetzlichen Sonderregelungen für Wien besteht Dissens.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, zu untersuchen, welche der bestehenden bundesverfassungsgesetzlichen Sonderregelungen für Wien noch zweckmäßig sind. Aufbauend darauf soll ein Textvorschlag ausgearbeitet werden, in dem die bestehenden Sonderregelungen so weit wie möglich zurückgenommen werden und dem Landesverfassungsgesetzgeber ein größerer Gestaltungsspielraum eingeräumt wird. Dabei soll aber jedenfalls dafür Vorsorge getragen werden, dass Wien auch in Hinkunft nicht in mehrere Gemeinden gegliedert sein muss.

3.: Änderungen im Bestand von Gemeinden (Gebietsreform) nur bei Zustimmung durch die betroffene Bevölkerung

Überwiegend

S 22

Es besteht Konsens, dass Änderungen im Bestand von Gemeinden nur bei Zustimmung durch die betroffene Bevölkerung möglich sein sollen.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag folgenden Inhaltes auszuarbeiten: Änderungen im Bestand von Gemeinden sollen nur bei Zustimmung durch die betroffene Bevölkerung möglich sein.

3.: generelle Reduzierung der bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben für die Gemeinden

Vereinzelt

S 22

Über die Reduzierung der bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben für die Gemeinden besteht Dissens.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, zu prüfen, welche der bestehenden Vorgaben für die Gemeinden auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene (Art. 115 bis 120) allenfalls entbehrlich sind.

3.: Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Gemeinde- und Bezirksebene:

  • Beibehaltung der geltenden Rechtslage
  • Aufgabenverlagerung (von der Bezirksebene) auf die kommunale Ebene
  • Ausbau des Instruments der Statutarstadt (Anspruch auf Statuterteilung)
  • Ermöglichung von Regionen mit eigenem Statut
  • Demokratisierung der Bezirksebene

Dissens

S 22, 23

Es besteht Konsens, dass es zu keiner Aufgabenverlagerung von der Bezirksebene auf die kommunale Ebene kommen soll.

Hingegen besteht Dissens, ob es zu einer Demokratisierung der Bezirksebene, zu einem Ausbau des Instruments der Statutarstadt und zur Einführung einer Region mit eigenem Statut kommen oder ob die geltende Rechtslage in diesem Bereich beibehalten werden soll.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag folgenden Inhaltes auszuarbeiten: Das Instrument der Statutarstadt soll erweitert (Anspruch auf Statuterteilung ab 20.000 Einwohnern sowie bei Vorliegen allfälliger weiterer Kriterien) und eine Region mit eigenem Statut soll ermöglicht werden.

3.: Entfall des Erfordernisses der Zustimmung durch die Bundesregierung bei der Verleihung des Stadtstatuts

Vereinzelt

S 22

Über den Entfall des Erfordernisses der Zustimmung durch die Bundesregierung bei der Verleihung des Stadtstatuts besteht Dissens.

3.: Beibehaltung des Art. 120 (Gebietsgemeinden)

3.: Keine Aktivierung des Art. 120 (Gebietsgemeinden) zum gegenwärtigen Zeitpunkt

Dissens

Konsens

S 23

S 23

Dissens besteht sowohl, ob Art. 120 zum gegenwärtigen Zeitpunkt aktiviert, wie auch, ob die Regelung überhaupt beibehalten werden soll.

3.: Kein Abgehen vom Modell der abstrakten Einheitsgemeinde

Konsens

S 23

Es besteht Konsens, dass vom Modell der abstrakten Einheitsgemeinde nicht abgegangen werden soll.

3.: Grundsätzliche Erweiterung der Möglichkeiten zur Bildung von Gemeindeverbänden

3.: Verbesserung der demokratischen Struktur von Gemeindeverbänden

Konsens

Dissens

S 23

S 23

Über die grundsätzliche Erweiterung der Möglichkeiten zur Bildung von Gemeindeverbänden besteht Konsens.

Dissens besteht, ob die demokratische Struktur von Gemeindeverbänden verbessert werden soll.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag folgenden Inhaltes auszuarbeiten: Die Bildung von Gemeindeverbänden soll erleichtert und die demokratische Struktur von Gemeindeverbänden soll verbessert werden. Dabei sollen insbesondere die Textvorschläge der Bundesstaatsreform (B‑VG-Novelle 1996) zum Bereich Gemeindeverbände berücksichtigt werden.

3.: Aufgabenvorbehalt für das Organ Gemeinderat im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde

 

 

Zu diesem Punkt werden die Grünen einen Textvorschlag vorlegen.

Die Entscheidung über diese Frage wird vorerst offen gelassen.

3.: bundesverfassungsgesetzliche Erleichterungen bei den Vertretungsregelungen für Gemeinderäte

 

 

Zu diesem Punkt werden die Grünen einen Textvorschlag vorlegen.

Die Entscheidung über diese Frage wird vorerst offen gelassen.

3.: Erweiterung der Möglichkeiten für Gemeinden, ortspolizeiliche Verordnungen zu erlassen

Überwiegend
(Textvorschlag)

S 23

Es besteht Konsens, dass Art. 118 Abs. 6 in der geltenden Fassung bestehen bleiben soll.

3.: Einräumung eines Anspruchs für Gemeinden auf Übertragung der Besorgung von Gemeindeaufgaben auf staatliche Behörden

Überwiegend
(Textvorschlag)

S 23, 24

Es besteht Konsens, dass Art. 118 Abs. 7 in der geltenden Fassung bestehen bleiben soll.

3.: Neuregelung des Art. 119a Abs. 5 (Vorstellung)

Dissens

S 24

Wird in A09 behandelt.

3.: Einräumung gewisser Rechte an den Beschwerführer bei der Aufsichtsbeschwerde

 

 

Zu diesem Punkt werden die Grünen einen Textvorschlag vorlegen.

Die Entscheidung über diese Frage wird vorerst offen gelassen.

3.: Garantie demokratischer Strukturen für Gemeinde- und Städtebund (Öffnung für Minderheitsfraktionen)

 

 

Über eine bundesverfassungsgesetzliche Garantie demokratischer Strukturen für Gemeinde- und Städtebund besteht Dissens.

4.1.: Keine Abschaffung einer der staatlichen Ebenen

Überwiegend

S 24

Es besteht Konsens, dass keine der staatlichen Ebenen abgeschafft werden soll.

4.2.: Ermöglichung von unmittelbar anwendbaren Art. 15a -Vereinbarungen

Dissens
(Textvorschlag)

S 24

Zu diesem Punkt wird die ÖVP einen Textvorschlag vorlegen.

Die Entscheidung über diese Frage wird vorerst offen gelassen.

4.2.: Kein gänzlicher Entfall des Regelungsinstruments der Art. 15a-Vereinbarung

Konsens

S 24

Es besteht Konsens, dass das Instrument der Vereinbarungen gemäß Art. 15a nicht entfallen soll.

4.2.: Keine „bundesweiten“ Art. 15a-Vereinbarungen (unter Einschluss aller Länder)

Vereinzelt

S 24

Es besteht Konsens, dass es die Möglichkeit von Vereinbarungen gemäß Art. 15a unter Einschluss aller Länder weiterhin geben soll.

4.2.: Einbeziehung einzelner Gemeinden als Vertragspartner in das Regime des Art. 15a

Dissens

S 25

Über die Einbeziehung einzelner Gemeinden als Vertragspartner in das Regime des Art. 15a besteht Dissens.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag auszuarbeiten, dem zufolge einzelne Gemeinden untereinander oder mit anderen Gebietskörperschaften Vereinbarungen gemäß Art. 15a abschließen können.

4.2.: Einbeziehung aller, durch Gemeinde- und Städtebund vertretenen Gemeinden als Vertragspartner in das Regime des Art. 15a

Dissens
(Textvorschlag)

S 25

Es besteht Konsens, dass der Gemeinde- und Städtebund als Vertreter aller Gemeinden nicht in das Regime des Art. 15a einbezogen werden soll.

4.2.: Ermöglichung der Schaffung gemeinsamer Einrichtungen der Gebietskörperschaften

Dissens
(Textvorschlag)

S 25

Es besteht Konsens dass die Schaffung gemeinsamer Einrichtungen der Gebietskörperschaften ermöglicht werden soll.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages ersucht, dem zufolge den Gebietskörperschaften die Möglichkeit der Schaffung gemeinsamer Einrichtungen eingeräumt wird.

4.2.: Schaffung der Möglichkeit für Gebietskörperschaften, unabhängig von Art. 15a öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abzuschließen

Dissens

S 25

Über die Einräumung der Möglichkeit für Gebietskörperschaften, unabhängig von Art. 15a öffentlich-rechtliche Verträge abzuschließen besteht Dissens.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, Überlegungen folgenden Inhalts anzustellen: Besteht für Gebietskörperschaften ein Bedarf, über das Instrument der Vereinbarung gemäß Art. 15a hinaus untereinander Verträge öffentlich-rechtlicher Art abzuschließen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob dem dahin gehenden Bedürfnis durch eine Ausweitung des Regelungsregime des Art. 15a auf die Gemeinden in ausreichender Form Rechnung getragen werden kann.
Besteht für Gebietskörperschaften ein Bedarf, mit Dritten Verträge öffentlich-rechtlicher Art abzuschließen. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob dem dahin gehenden Bedürfnis durch die von der Expertengruppe des Präsidiums „Handlungsformen und Rechtsschutz in der öffentlichen Verwaltung“ behandelten Aspekten in ausreichender Form Rechnung getragen wird.
Sollte der Ausschuss zur Ansicht gelangen, dass zusätzlich zu den genannten Aspekten bundesverfassungsgesetzliche Regelungen erforderlich sind, so wird er um die Ausarbeitung eines dahingehenden Textvorschlages ersucht.

5.: Neuformulierung des Art. 99 Abs. 1 (Umschreibung der Verfassungsautonomie der Länder)

Konsens
(Textvorschlag)

S 26

Es besteht Konsens, dass Art. 99 in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Fassung neu formuliert werden soll.

6.1.: Für den Fall einer Änderung des Art. 18: Ersetzung des Begriffes „Verwaltung“ durch „Vollziehung“

Konsens

S 26

Es besteht Konsens, dass in Art. 18 der Begriff „Verwaltung“ durch den Begriff „Vollziehung“ ersetzt werden soll.

6.1.: Legalitätsprinzip

  • Beibehaltung der geltenden Rechtslage
  • Lockerung der Gesetzesbindung; erweiterte Handlungsspielräume für die Verwaltung
    • Ermöglichung für den Gesetzgeber, sich auf die Vorgabe von Zielen zu beschränken
    • „Positivierung“ der Judikatur des VfGH zum differenzierten Legalitätsprinzip;

Dissens
(Textvorschlag bez. Lockerung)

S 26 - 28

Dissens besteht, ob die geltende Regelung des Art. 18 beibehalten oder ob die darin normierte Gesetzesbindung für die Verwaltung gelockert werden soll.

6.1.: Regelung, wonach in einer Verordnung die gesetzliche Grundlage anzugeben ist

Dissens

S 27

Konsens besteht, dass im B‑VG keine Regelung aufgenommen werden soll, wonach in einer Verordnung die gesetzliche Grundlage anzugeben ist.

6.1.: Erweiterung des Handlungsspielraums für Gemeinden im Rahmen der Selbstverwaltung

Vereinzelt

S 28

Konsens besteht, dass der Handlungsspielraum der Gemeinden im Rahmen der Selbstverwaltung nicht erweitert werden soll.

6.2.: Ermöglichung der innerstaatlichen Umsetzung von EU-Richtlinien durch Verordnung

6.2.: Richtlinienumsetzung durch Enderledigung in einem NR-Ausschuss (mit entsprechender Öffentlichkeit)

6.2.: Modelle für eine vereinfachte Umsetzung von EU-Richtlinien: Umsetzung durch Verordnung ist zulässig, wenn

  • der Gesetzgeber im Einzelfall dazu formell ermächtigt,
  • die Richtlinie hinreichend determiniert ist,
  • der Nationalrat gemäß Art. 23e mit dem entsprechenden Vorhaben befasst war

Dissens

Vereinzelt


Dissens

S 29

S 29


S 29, 30

Dissens besteht, ob die Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien durch Verordnung ermöglicht werden soll.

Konsens besteht, dass dem Modell der Richtlinienumsetzung durch Enderledigung in einem Nationalratsausschuss nicht näher getreten werden soll.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird um die Ausformulierung eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht: Die Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien durch Verordnung soll zulässig sein, wenn der Gesetzgeber dazu formell ermächtigt und wenn die Richtlinie inhaltlich derart bestimmt ist, wie dies Art. 18 derzeit für innerstaatliche Gesetze fordert.

7.: Reduzierung der detaillierten Regelungen in Art. 23c; Ersetzung durch eine knappe, allgemein gehaltene Bestimmung

7.: Nähere Festlegung der Mitwirkungsrechte in einem mit qualifizierter Mehrheit zu beschließendem Gesetz

7.: Beibehaltung der verfassungsgesetzlichen Normierung der Mitwirkungsbefugnisse von Gemeinde- und Städtebund

Dissens


Dissens


Vereinzelt

S 30


S 30


S 30

Konsens besteht, dass der Art. 23c vereinfacht werden soll und dass nähere Festlegungen über die Mitwirkungsbefugnisse nicht in einem 2/3‑Gesetz erfolgen sollen.

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht einen Textvorschlag folgenden Inhaltes auszuarbeiten: Die in Art. 23c normierten Mitwirkungsbefugnisse österreichischer Organe an der Ernennung von Organen der Europäischen Union sollen in knapper, reduzierter Weise formuliert werden. Die einzelnen mitwirkenden Institutionen sollen nicht im B‑VG selbst genannt werden, allerdings wäre in den Erläuterungen klarzustellen, dass die Neufassung nicht zu einer Reduzierung der derzeit bestehenden Mitwirkungsrechte der bisher eingebundenen Institutionen führen soll.
Weiters wird der Ausschuss ersucht, einen alternativen Textvorschlag auszuarbeiten, dem zufolge die Mitwirkung an der Ernennung des österreichischen Mitgliedes des Europäischen Rechnungshofes dem Hauptausschuss des Nationalrates allein zukommt.

7.: Ausdehnung der Regelung des Art. 23c auf die Ernennung von Mitgliedern der Organe anderer Organisationen

Vereinzelt

S 30

Zu diesem Punkt wird die SPÖ einen Textvorschlag vorlegen.

Die Entscheidung über diese Frage wird vorerst offen gelassen.

8.: Stärkung der Rolle des Nationalrates bei der EU-Willensbildung durch eine Neufassung des Art. 23e

Überwiegend

S 31

Zu diesem Punkt wird die Präsidiale des Nationalrates einen Textvorschlag vorlegen.

Die Entscheidung über diese Frage wird vorerst offen gelassen.

 



[1] Artikelangaben beziehen sich - wenn nicht anderes angegeben ist - auf das B‑VG.