ERgebnisse der beratungen des Präsidiums

Über Den Ergänzungsbericht des Ausschusses 3
(Staatliche Institutionen)

 

 

Thema

Beratung im A03

Ergebnis Präsidium

I.1. § 1 Parteiengesetz

 

ErgBericht S 8 f

 

Es besteht Konsens, dass die Verfassungsbestimmungen des § 1 Parteiengesetz inhaltlich unverändert in das B‑VG integriert werden sollen, wobei die Zustimmung dazu teilweise nur unter dem Vorbehalt erfolgt, dass die Frage der Eingliederung einer entsprechenden Bestimmung vorher geklärt werden muss (gegen eine Verankerung beim demokratischen Prinzip werden Bedenken geäußert). Weiters soll eine Ermächtigung für den einfachen Gesetzgeber zur Erlassung der näheren Bestimmungen aufgenommen werden. Dissens besteht darüber, ob für das Parteiengesetz ein erhöhtes Beschlussquorum vorgesehen werden soll.

Hingewiesen wird darauf, dass hinsichtlich der Abs. 2 und 3 die Ergebnisse des Ausschusses 4 beachtet werden müssen, um eine mehrfache Verankerung der sondervereinsrechtlichen Bestimmungen für Parteien zu vermeiden.

Dissens besteht darüber, ob auf verfassungsgesetzlicher Ebene Regelungen betreffend die Begrenzung von Wahlkampfkosten bzw. die Veröffentlichung von Parteispenden getroffen werden sollen.

Konsens besteht, dass - über die geltende Regelung hinaus - keine strengeren Kontrollen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit von Parteien vorgesehen werden sollen.

Weiters besteht Konsens, dass Parteien, die sich nicht an Wahlen beteiligen, deshalb nicht automatisch ihren Status als Partei verlieren sollen.

I.2. Sitz der obersten Organe

ErgBericht S 9

Es besteht Konsens darüber, dass Wien weiterhin durch verfassungsgesetzliche Regelung als Sitz der obersten Organe festgelegt werden soll. Allerdings soll zum Begriff „Sitz“ in den Erläuterungen näher ausgeführt werden, dass durch die Festlegung des Sitzes nähere Regelungen betreffend die Abhaltung von Tagungen in der Geschäftsordnung des jeweiligen Organs nicht ausgeschlossen sind (so sollen in Einzelfällen Tagungen von Ausschüssen des Nationalrates oder des Bundesrates auch außerhalb von Wien stattfinden bzw. Beschlüsse der Bundesregierung außerhalb von Wien getroffen werden können).

I.3. Bundesversammlung

ErgBericht S 10

Es besteht Konsens darüber, dass die Bundesversammlung als eigenes Organ bestehen bleiben soll.

Es besteht Konsens, dass die Regelung betreffend eine Beschlussfassung über eine Kriegserklärung entfallen soll. In den Erläuterungen soll darauf hingewiesen werden, dass im Falle eines Angriffes auf Österreich der Verteidigungsfall eintritt und daher keine Kriegserklärung zu erfolgen hat.

Es besteht Konsens darüber, dass der Bundesversammlung nicht die Kontrolle von militärischer Gewaltanwendung durch österreichische Truppen im Ausland übertragen werden soll.

Es besteht kein Konsens, ob der Bundesversammlung die Wahl des Rechnungshofpräsidenten oder der Volksanwälte übertragen werden soll.

I.4. Rückkehrrecht von Regierungsmitgliedern gemäß Art. 56 Abs. 2 bis 4 B‑VG

ErgBericht S 10 f

Das Büro des Österreich-Konvents wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht:

Zwischen einem Abgeordnetenmandat und der Zugehörigkeit zur Bundesregierung soll ausdrücklich Unvereinbarkeit normiert werden. Nationalratsabgeordnete, die auf Grund des Eintritts in die Bundesregierung auf ihr Mandat verzichten, sowie gewählte Bewerber, die auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Bundesregierung ihr Mandat nicht annehmen können, soll wie bisher ein Anspruch auf erneute Zuweisung ihres Mandates für den Fall des Austrittes aus der Bundesregierung zustehen. Allenfalls kann der Gesetzgeber zur Erlassung der näheren Regelungen etwa im GOG-NR ermächtigt werden.

Die abschließende Beratung dieses Punktes wird erst nach Vorliegen des Textvorschlages erfolgen. Ebenso soll auch die Frage, ob dem Landes(verfassungs)gesetzgeber ein größerer Spielraum im Zusammenhang mit dem Rückkehrrecht in den Landtag eingeräumt werden soll, nach Vorliegen des Textvorschlages abschließend beraten werden.

I.5. Sonderregelungen für öffentlich Bedienstete (Art. 59a und 59b B‑VG)

ErgBericht S 11

Es besteht Konsens, dass diejenigen Bestimmungen der Art. 59a und 59b B‑VG, welche die bezügerechtlichen Konsequenzen der Ausübung eines politischen Mandates durch einen öffentlich Bediensteten regeln, nicht im Verfassungsrang stehen müssen. Diesfalls reicht eine Ermächtigung zur Erlassung näherer Regelungen durch Gesetz, das einem erhöhten Beschlussquorum unterliegt.

Dissens besteht, inwieweit zur Absicherung der politischen Betätigung für öffentlich Bedienstete auf verfassungsgesetzlicher Ebene besondere Garantien vorgesehen werden sollen.

Landtagsdirektor Dr. Hörtenhuber wird zu diesem Punkt einen Textvorschlag vorlegen.

Die Frage, inwieweit die Erlassung entsprechender Regelungen für Landesbedienstete, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben bzw. die zu Abgeordneten eines Landtages gewählt werden, allein dem Landes(verfassungs)gesetzgeber übertragen werden soll, wird nach Vorliegen des Textvorschlages abschließend beraten.

II.1. verfassungsgesetzliche Garantie der 1962 bestehenden Statutarstädte (§ 4 der B‑VG-Novelle 1962)

ErgBericht S 12

Es besteht Konsens, dass die in § 4 der B‑VG-Novelle 1962 enthaltene verfassungsgesetzliche Garantie der damals bestehenden Statutarstädte bestehen bleiben soll. Es besteht weiters Konsens, dass die Integration dieser Regelung in das B‑VG dadurch erfolgen soll, dass im Zusammenhang mit den Statutarstädten eine Regelung aufgenommen wird, der zu Folge ein einmal verliehenes Statut nur mit Zustimmung der betreffenden Stadt wieder entzogen werden kann. (Hingewiesen wird darauf, dass der dem Ergänzungsbericht des Ausschusses 3 beigefügte Textvorschlag 2 zu den Art. 115 bis 120 B‑VG in Art. 120 Abs. 1 eine derartige Regelung enthält.)

II.2. Verfassungsbestimmungen betreffend Begnadigungen in Disziplinarsachen (§ 10 HDG und § 25 Abs. 3 ÜG 1920)

ErgBericht S 12

Es besteht Konsens, dass die genannten Verfassungsbestimmungen dadurch in das B‑VG integriert werden sollen, dass Art. 65 Abs. 2 lit. c B‑VG um einen entsprechenden Tatbestand ergänzt wird.

III.1. Einheitliche Wahlrechtsgrundsatzbestimmung für die Bundes- und Landesebene:

Artikel X. Der Nationalrat und die Landtage werden auf Grund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen, persönlichen und freien Verhältniswahlrechts gewählt. Die Wahlordnung kann vorsehen, dass nur solche wahlwerbende Parteien Anspruch auf Zuweisung von Mandaten haben, die einen bestimmten Mindestprozentsatz der gültigen Stimmen im gesamten Wahlgebiet erzielt haben.“





Gestaltungsspielräume für die Gemeindeebene

ErgBericht S 13 f

Es besteht kein Konsens über den Textvorschlag. Insbesondere besteht Dissens, ob in die Bundesverfassung eine Mindestprozentklausel aufgenommen werden soll oder ob lediglich für den jeweiligen Wahlrechtsgesetzgeber eine Ermächtigung normiert werden soll, eine derartige Mindestprozentklausel vorzusehen.

Seitens der im Präsidium vertretenen Fraktionen soll ein Textvorschlag folgenden Inhaltes ausgearbeitet werden:

Die Wahlrechtsgrundsätze sollen für alle Ebenen einheitlich normiert werden. Darüber hinausgehende Regelungen, wie sie derzeit in den Art. 26, 95 und 117 Abs. 2 B‑VG enthalten sind - etwa betreffend die Wahlkreise, die Mandatsverteilung, das Wahlalter, den Ausschluss vom Wahlrecht, die Wahlbehörden und Wahlkarten -, können jeweils unterschiedlich ausgestaltet werden. Nach Möglichkeit sollen die wahlrechtlichen Regelungen auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene reduziert werden.

Zu den wahlrechtlichen Regelungen betreffend die Gemeinden wird teilweise die Ansicht vertreten, dass hier größere Regelungsspielräume bestehen sollten. Zum einen soll die Schaffung von Einerwahlkreisen in Kleingemeinden durch den Grundsatz der Verhältniswahl nicht ausgeschlossen sein. Zum anderen soll die Einführung des Wahlrechts für Ausländer auf Gemeindeebene ermöglicht werden. Hingewiesen wird darauf, dass die Frage der Gestaltungsspielräume für die Gemeindeebene erst dann abschließend beurteilt werden kann, wenn feststeht, welche Regelungsautonomie die Bundesverfassung dem Landesgesetzgeber allgemein einräumt.

III.2. Ermöglichung der Briefwahl:

Variante 1:

Artikel X. Die Wahlberechtigten können ihre Stimme nach den näheren Bestimmungen der Wahlordnung auch in Form der Briefwahl abgeben.“

Variante 2:

Artikel X. Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht im Wahlgebiet aufhalten, können ihre Stimme nach den näheren Bestimmungen der Wahlordnung auch in Form der Briefwahl abgeben.“

Variante 3:

Artikel X. Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich kein Wahllokal aufsuchen können, können beantragen, ihre Stimme [nach den näheren Bestimmungen der Wahlordnung] auch in Form der Briefwahl abzugeben.“

ErgBericht S 14 f

 

Es besteht Konsens darüber, dass - als Minimallösung - die derzeit vorgesehene Möglichkeit der Stimmabgabe im Ausland bei der Nationalratswahl sinngemäß auch auf die Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene ausgedehnt werden soll.

Darüber hinaus besteht über die vorliegenden Textvorschläge sowie über die Einführung der Briefwahl Dissens. Das Büro des Österreich-Konvents wird ersucht, als weitere mögliche Variante einen Textvorschlag vorzulegen, der die Variante 2 mit dem ausdrücklichen Hinweis verbindet, dass sicherzustellen ist, dass der Wahlberechtigte die Wahlentscheidung persönlich und in einer für Dritte nicht erkennbaren Weise getroffen hat. Es besteht Konsens darüber, dass - sollte in weiterer Folge über die Einführung der Briefwahl Konsens erzielt werden können - eine entsprechende Regelung jedenfalls mit einem derartigen Hinweis versehen werden sollte.

III.3. Einräumung des Ausländerwahlrechts:

Variante 1:

Artikel X. Die Wahlordnung kann vorsehen, dass das Wahlrecht auch Personen zukommt, die nicht die Staatsbürgerschaft besitzen.“

Variante 2:

Artikel X. Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit kommt das Wahlrecht auch im Wahlgebiet ansässigen Personen zu, die nicht die Staatsbürgerschaft besitzen.“

ErgBericht S 15

Über die vorliegenden Textvorschläge sowie über die Einführung des Ausländerwahlrechts besteht Dissens.

III.4. Verlängerung der Legislaturperiode

Artikel 27. (1) Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert fünf Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Nationalrat zusammentritt.“

ErgBericht S 16

Über den vorliegenden Textvorschlag sowie über die Verlängerung der Legislaturperiode besteht Dissens.

III.5. Diskontinuität zwischen den Gesetzgebungsperioden:

Artikel X. Arbeiten, die mit Ablauf einer Gesetzgebungsperiode noch nicht abgeschlossen sind, werden zu Beginn der neuen Gesetzgebungsperiode nicht nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie sich bei Beendigung der letzten Gesetzgebungsperiode befunden haben.“

Durchbrechung der Diskontinuität bei Volksbegehren:

Art. 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn die Behandlung eines Volksbegehrens bei Ablauf einer Gesetzgebungsperiode noch nicht abgeschlossen ist, dann ist der Antrag von der Bundeswahlbehörde dem neu gewählten Nationalrat erneut vorzulegen.“

ErgBericht S 17

 

Es besteht Konsens darüber, dass zwischen zwei Gesetzgebungsperioden weiterhin der Grundsatz der Diskontinuität bestehen soll, sowie darüber, dass Volksbegehren, die am Ende einer Legislaturperiode nicht abschließend behandelt worden sind, nicht verfallen sollen. Dies soll in den Erläuterungen jedenfalls klar zum Ausdruck gebracht werden.

Darüber hinaus besteht Konsens, dass eine ausdrückliche Regelung betreffend die Kontinuität innerhalb einer Gesetzgebungsperiode bzw. die Diskontinuität zwischen zwei Gesetzgebungsperioden auf verfassungsgesetzlicher Ebene nicht erforderlich ist. Der vorliegende Textvorschlag über einen Art. X muss daher nicht in das B‑VG integriert werden. Die dahingehende derzeit geltende Regelung (Art. 28 Abs. 4 B‑VG) kann auf verfassungsgesetzlicher Ebene entfallen, wobei der Entfall in den Übergangsbestimmungen an das In-Kraft-Treten einer entsprechenden Regelung im GOG-NR geknüpft werden soll.

Kein Konsens besteht darüber, ob die neuerliche Behandlung eines nicht abschließend behandelten Volksbegehrens auf verfassungsgesetzlicher Ebene normiert werden soll.

III.6. Begutachtungsverfahren - allgemeine Zugänglichkeit von Regierungsvorlagen

Nach Art. 41 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

Artikel 41. (1) ...

(2) Zur Vorbereitung von Vorlagen der Bundesregierung ist ein Begutachtungsverfahren durchzuführen, in dem die Gebietskörperschaften und die betroffenen Interessentenkreise zur Stellungnahme binnen einer zumindest vierwöchigen Frist eingeladen werden. Von der Durchführung eines Begutachtungsverfahrens kann in Fällen unvorhersehbarer Dringlichkeit abgesehen werden. [Vorlagen der Bundesregierung sind allgemein zugänglich zu machen.]“

 

ErgBericht S 18

Es besteht Konsens, dass in der Verfassung eine Regelung betreffend die allgemeine Zugänglichkeit (der Vorbereitung) von Regierungsvorlagen enthalten sein soll.

Weiters soll auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene festgelegt werden, dass jeder Person die Möglichkeit [das Recht] einzuräumen ist, binnen einer zumindest vierwöchigen Frist eine Stellungnahme abzugeben. In begründeten Fällen kann von der Einräumung einer Stellungnahmefrist abgesehen werden.

Dissens besteht darüber, ob im Zusammenhang mit dem Stellungnahmerecht von einer „Möglichkeit“ oder einem „Recht“ gesprochen werden soll.

Konsens besteht darüber, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur allgemeinen Zugänglichmachung keine Auswirkungen auf das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzes haben soll. Dissens besteht darüber, ob eine dahingehende Anmerkung in den Erläuterungen erfolgen soll oder ob - ähnlich wie in Art. 58 oö L‑VG - eine ausdrückliche verfassungsgesetzliche Regelung getroffen werden soll.

Hingewiesen wird darauf, dass ein Unterbleiben der allgemeinen Zugänglichkeit zu einer Anklage gemäß Art. 142 B‑VG führen könnte.

III.7. Geschäftsordnung der Bundesregierung:

Art. 69 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang, die Beschlussfassung sowie die Veröffentlichung der Tagesordnungen der Sitzungen der Bundesregierung und ihrer Beschlüsse getroffen werden.“

 

ErgBericht S 19

 

Es besteht Konsens, dass in das B‑VG eine Regelung betreffend die Erlassung einer Geschäftsordnung durch die Bundesregierung aufgenommen werden soll.

Konsens besteht über folgenden Wortlaut: „Die Bundesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang sowie die Veröffentlichung der Tagesordnungen der Sitzungen der Bundesregierung und ihrer Beschlüsse getroffen werden.“

Es besteht weiterhin Konsens, dass das Einstimmigkeitsprinzip in der Bundesregierung im B‑VG positivrechtlich verankert werden soll.

Konsens besteht, dass das B‑VG eine Regelung über das Anwesenheits- bzw. Teilnahmequorum für Beschlüsse der Bundesregierung enthalten soll (kein Entfall des Art. 69 Abs. 3 B‑VG auf verfassungsgesetzlicher Ebene). Weiters besteht Konsens, dass Art. 69 Abs. 3 B‑VG dahingehend umformuliert werden soll, dass Umlaufbeschlüsse nicht ausgeschlossen werden. Dissens besteht darüber, ob die Regelung dahingehend lauten soll, dass an der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der Mitglieder der Bundesregierung teilnehmen müssen (diesfalls müssten auch an einem Umlaufbeschluss nicht alle Mitglieder teilnehmen), oder ob klar zum Ausdruck gebracht werden soll, dass an einem Umlaufbeschluss alle Regierungsmitglieder mitwirken müssen.

III.8. Neuregelung der Vertretung von Regierungsmitgliedern:

  • Einzelne Befugnisse können übertragen werden (kein Vertretungsfall – nähere Regelung in der Geschäftsordnung)
  • Keine Einvernehmensbindung mit zu vertretenem Bundesminister bzw. dem Vizekanzler
  • Vertreter unterliegt auch dem Misstrauensvotum

Art. 69 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang, die Beschlussfassung, die Übertragung einzelner Befugnisse [an einen anderen Bundesminister oder an einen dem betreffenden Bundesminister beigegebenen Staatssekretär] sowie die Veröffentlichung der Tagesordnungen der Sitzungen der Bundesregierung und ihrer Beschlüsse getroffen werden.“

Art. 69 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Vizekanzler ist zur Vertretung des Bundeskanzlers in dessen gesamtem Wirkungsbereich berufen. Für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers betraut der Bundespräsident ein Mitglied der Bundesregierung mit der Vertretung. Sind der Bundeskanzler und der Vizekanzler gleichzeitig verhindert, ohne dass ein Vertreter bestellt worden ist, so wird der Bundeskanzler durch das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter durch das an Jahren älteste, nicht verhinderte Mitglied der Bundesregierung vertreten.“

Art. 73 lautet:

Artikel 73. Im Fall der zeitweiligen Verhinderung eines Bundesministers betraut der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers einen der Bundesminister, einen dem verhinderten Bundesminister beigegebenen Staatssekretär oder einen leitenden Beamten des betreffenden Bundesministeriums mit der Vertretung. Dieser Vertreter trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister.“

Nähere Regelung über eine allfällige Mitwirkung des zu vertretenen Bundesministers oder des Vizekanzlers bei der Bestellung eines Vertreters in der Geschäftsordnung:

„Inwieweit der Bundeskanzler dabei des Einvernehmens anderer Mitglieder der Bundesregierung bedarf, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.“

ErgBericht S 20 f

Es besteht Konsens, dass die Regelung betreffend die Vertretung des Bundeskanzlers durch den Vizekanzler gemäß Art. 69 Abs. 2 B‑VG bestehen bleiben soll. Offen bleibt die rechtstechnische Frage, ob diese Regelung mit den sonstigen Vertretungsregelungen zusammengefasst werden soll.

Über eine Änderung der bundesverfassungsgesetzlichen Regelungen betreffend die Vertretung von Regierungsmitgliedern - insbesondere über den Entfall der Bindung an das Einvernehmen mit dem zu vertretenen Bundesminister oder dem Vizekanzler bzw. über eine Übertragung der näheren Bestimmungen in die Geschäftsordnung der Bundesregierung - besteht ebenso wie über die vorliegenden Textvorschläge Dissens.

Konsens besteht, dass die Möglichkeit, die Wahrnehmung der Angelegenheiten im Nationalrat und im Bundesrat auf leitende Beamte zu übertragen, nicht eingeräumt werden soll.

 

III.9. Verantwortlichkeit der einstweiligen Bundesregierung:

Art. 71 letzter Satz lautet:

„Der mit der Fortführung der Verwaltung Beauftragte trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister.“

ErgBericht S 22

Über den Textvorschlag besteht Konsens.

III.10. Fortführung der Amtsgeschäfte:

Art. 71 wird folgender letzte Satz angefügt:

„Ist einem Mitglied der Bundesregierung vom Nationalrat das Vertrauen versagt worden, darf dieses Mitglied nicht mit der Fortführung der Amtsgeschäfte betraut werden; gleiches gilt für eine gemäß Art. 73 mit der Vertretung betraute Person, der vom Nationalrat das Vertrauen versagt worden ist.“

ErgBericht S 22

Es besteht Konsens, dass auf verfassungsgesetzlicher Ebene eine ausdrückliche Regelung getroffen werden soll, der zu Folge ein Regierungsmitglied, dem vom Nationalrat das Misstrauen ausgesprochen worden ist, nicht mit der Fortführung der Amtsgeschäfte betraut werden darf.

Über den vorliegenden Textvorschlag besteht Konsens.

III.11. Entfall des Art. 108 B‑VG (Möglichkeit - bei einem Entfall von Art. 108 B‑VG - ohne entsprechende bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung Organidentität etwa zwischen Landtag und Gemeinderat auf landesverfassungsgesetzlicher Ebene vorzusehen)

Entfall des Art. 109 B‑VG (Keine Notwendigkeit einer Sonderregelung für den Instanzenzug in der mittelbaren Bundesverwaltung für den Fall der Einrichtung von Verwaltungsgerichten erster Instanz)

Entfall des Art. 112 B‑VG (insbesondere der Sonderregelungen im Bereich der Kontrolle)

ErgBericht S 23 f

Über einen Entfall der Regelung des Art. 108 B‑VG besteht Dissens.

Hinsichtlich der Regelungen der Art. 109 und 112 B‑VG sollen die Ergebnisse des Ausschusses 9 betreffend die Einrichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz abgewartet werden. Diese Punkte werden daher vorerst offen gelassen.

 

III.12. Textvorschlag zur Bestandsgarantie für die Gemeinden:

Variante 1:

Nach Art. 116 Abs. 1 erster Satz wird folgender zweite Satz eingefügt:

„Änderungen im Bestand von Gemeinden bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit der zum Gemeinderat Wahlberechtigten in jeder der betroffenen Gemeinden.“

Variante 2:

Nach Art. 116 Abs. 1 erster Satz wird folgender zweite Satz eingefügt:

„Änderungen im Bestand von Gemeinden bedürfen einer Volksabstimmung in jeder der betroffenen Gemeinden.“

Variante 3:

Artikel 116. (3) Veränderungen im Bestand von Gemeinden bedürfen Volksabstimmungen in jeder der betroffenen Gemeinde.“

ErgBericht S 25

Es besteht Konsens, dass der Text der Variante 3 - allerdings nicht als eigener Absatz, sondern als letzter Satz des Art. 116 Abs. 1 B‑VG - in die Verfassung aufgenommen werden soll.

 

III.13./III.14./III.15.

Reduzierung bzw. Neusystematisierung der bundesverfassungsgesetzlichen Regelungen über die Gemeinden

Größere Gestaltungsfreiheit für den Organisationsgesetzgeber im Bereich der Gemeinden

Stärkung der Gemeindeautonomie, insbesondere durch Reduzierung der Aufsichtsmittel

Ausbau des Instruments der Statutarstadt

Region mit eigenem Statut

Gemeindeverbände

ErgBericht S 25 ff, 35 ff, 43 ff

Zusätzlich zu den dem Ergänzungsbericht des Ausschusses 3 angehängten Textvorschlägen zu den Art. 115 bis 120 B‑VG (vom Österreichischen Städtebund bzw. von Dr. Schnizer) sowie den vom Ausschuss 3 selbst zu einzelnen Punkten vorgelegten Textvorschlägen wird von Landtagsdirektor DDr. Lengheimer ein weiterer Textvorschlag zu den Art. 115 bis 120 B‑VG vorgelegt werden. Die Beratung über die Punkte III.13., III.14. und III.15. des Ergänzungsberichtes wird daher vorerst offen gelassen und soll nach Vorliegen des weiteren Textvorschlages - voraussichtlich in der Präsidiumssitzung am 8. November 2004 - erfolgen.

 

III.16. Abschluss von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG durch Gemeinden:

Art. 15a Abs. 1 erster Satz lautet:

Artikel 15a. (1) Bund, Länder und Gemeinden können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen. ...“

Art. 15a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Vereinbarungen der Gemeinden untereinander können nur über Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereiches getroffen werden und bedürfen der Genehmigung durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden.“

ErgBericht S 30

Es besteht Konsens, dass das Regime des Art. 15a B‑VG nicht auf Gemeinden ausgedehnt werden soll.

Es besteht weiters Konsens, dass die Gemeinden - unabhängig von Art. 15a B‑VG - ermächtigt werden sollen, untereinander oder mit anderen Gebietskörperschaften öffentlich-rechtliche Verträge abzuschließen. Die genaue Ausgestaltung dieses Rechts soll im Zusammenhang mit der Beratung über den Bericht der Expertengruppe „Handlungsformen und Rechtsschutz in der öffentlichen Verwaltung“ erörtert werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Frage zu klären, welche Gemeindeorgane am Abschluss derartiger Verträge mitwirken müssen.

III.17. Schaffung gemeinsamer Einrichtungen:

Nach Art. 15a Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Durch Vereinbarungen nach Abs. 1 oder 2 können für einzelne Angelegenheiten gemeinsame Einrichtungen geschaffen werden.“

ErgBericht S 31

Es besteht grundsätzlich Konsens, dass die Schaffung von gemeinsamen Einrichtungen ermöglicht werden soll.

Teilweise bestehen gegen die Ermöglichung von unmittelbar anwendbaren Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG Bedenken. Bei der Schaffung gemeinsamer Einrichtungen soll daher jedenfalls eine Mitwirkung des Landtages sichergestellt sein.

Konsens besteht, dass auch Gemeinden die Möglichkeit zur Schaffung gemeinsamer Einrichtungen eingeräumt werden soll. Entsprechend den Ergebnissen der Beratung über die Einführung öffentlich-rechtlicher Verträge wird der Textvorschlag betreffend die Schaffung gemeinsamer Einrichtungen um einen Verweis auf derartige Verträge zu ergänzen sein.

III.19. Umsetzung von EU-Richtlinien durch Verordnung:

Variante 1:

Art. 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Gesetzgeber kann den Verwaltungsbehörden die Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union durch Verordnung übertragen, wenn die Richtlinie Regelungen enthält, aus denen sich eine dem Abs. 1 entsprechende bindende Festlegung des Handelns der Verwaltungsbehörden ergibt.“

Variante 2:

Art. 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn eine Richtlinie der Europäischen Union so bestimmt ist, wie Abs. 1 dies für Gesetze vorsieht, kann das Gesetz zu ihrer Umsetzung durch Verordnung ermächtigen.“

ErgBericht S 32 f

Über die Einräumung der Möglichkeit, EU-Richtlinien durch Verordnung umzusetzen, besteht ebenso wie über die vorliegenden Textvorschläge Dissens.

 

III.20. Reduzierung des Art. 23c B‑VG:

Variante 1:

Artikel 23c. Die österreichische Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern von Organen der Europäischen Union obliegt der Bundesregierung. Diese hat dabei das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen. Inwieweit die Bundesregierung dabei an die Vorschläge anderer Stellen gebunden ist oder diese zur Stellungnahme einzuladen hat, ist durch Bundesgesetz zu regeln.“

Variante 2:

Art. 23c (in der vorgeschlagenen Fassung) erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern des Rechnungshofes der Europäischen Union obliegt dem Hauptausschuss des Nationalrates.“

ErgBericht S 33

Grundsätzlich besteht über eine Reduzierung der Regelung des Art. 23c B‑VG Konsens. Konsens besteht auch über den in der Variante 2 vorgeschlagenen Abs. 2.

Dissens besteht darüber, ob die Bindung an das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates auf alle Organe ausgedehnt werden soll oder ob die bisherige Regelung in dieser Hinsicht beibehalten werden soll. Weiters besteht Dissens darüber, ob die Mitwirkung der Länder bzw. der Sozialpartner - entsprechend Art. 23c Abs. 3 und 4 B‑VG - weiterhin auf verfassungsgesetzlicher Ebene normiert werden soll oder ob eine Ermächtigung zur Erlassung der näheren Bestimmungen in einem Bundesgesetz ausreichend ist.

Die ÖVP wird zu diesem Punkt einen weiteren Textvorschlag vorlegen.