Dr. Eva Glawischnig          Wien, 7. Oktober 2004

 

 

Vorlage im Präsidium des Ö-Konvents

Sicherheitspolitische Positionierung

 

 

  1. Die Grünen treten für die Aufhebung der allgemeinen Wehrpflicht in Art 9a Abs 3 B-VG ein, weil sich die militärische Bedrohung Österreichs in den vergangenen Jahren wesentlich reduziert hat. Aus diesem Grund wird eine Zwangsverpflichtung aller „männlichen österreichischen Staatsbürger“ nicht mehr  für gerechtfertigt erachtet.

Sofern Art 9 a Abs 3 B-VG aufrechterhalten wird, wäre er um das Recht auf Zivildienst im Sinne § 2 Abs 1 ZDG zu ergänzen (Art 9 a Abs 3 zweiter Satz [zwingender Ersatzdienst] könnte dementsprechend entfallen).

  1. Wie schon im Präsidium zum Ausdruck gebracht, sind wir für den Erhalt des Neutralitäts-BVG als Trabanten.
  2. Aktionen im Rahmen der GASP sind an einen entsprechenden Beschluss des Sicherheitsrats der UNO zu binden. Insofern befürworteten die Grünen schon den Textvorschlag von Dr. Specht in Ausschuss 1 zur Änderung des Art 23 f B-VG.
  3. Angesichts der unklaren Entwicklungen im Rahmen der europäischen Sicherheitspolitik ist bis auf weiteres die Beibehaltung der umfassenden Landesverteidigung gemäß Art 9a Abs 1 und 2 B-VG sinnvoll.
  4. Die Grünen bekundeten für den Vorschlag Wittmann „Staatsziel Friedenspolitik“ im Ausschuss 1 Sympathie. Nach näherer Prüfung wird folgende modifizierte Fassung vorgeschlagen:

 

„Die Republik Österreich bekennt sich zu einer aktiven Friedenspolitik auf der Grundlage der Neutralität. Das solidarische Zusammenwirken in der Europäischen Union und die Teilnahme an internationalen Einsätzen zur Herbeiführung von Frieden setzt entsprechende Beschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen voraus. Für Österreich haben bei Operationen zur Konfliktverhütung, Friedenssicherung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit zivile Mittel Vorrang.“

 

Solange auf europäischer Ebene kein gemeinsames Verteidigungssystem verwirklicht ist, bleibt die Hauptaufgabe einer bewaffneten Streitmacht Österreichs die Landesverteidigung. Darauf ist auch bei einer allfälligen Integration des KSE-BVG in die Verfassungsurkunde Bedacht zu nehmen. Im übrigen sollten auch bei einer Regelung über die Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland die obigen Grundsätze gelten.