Beilage 8

 

Art 9a  Abs 1 und 2 B-VG (Umfassende Landesverteidigung)

 

derzeitiger Text 

Ausschuss 1

ÖVP

SPÖ

FPÖ

GRÜNE

 
 
Artikel 9a. (1) Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Auf-gabe ist es, die Unabhängig-keit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Ver-teidigung der immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen.
 
(2) Zur umfassenden Landes-verteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung.
 

 

 

 

Kein Konsens

 

 

Ausschusstext und Präsidiumstext:

 

 

Art. X. (bisher Art 9a B-VG):

(1) Österreich bekennt sich zu einer umfassenden Sicherheitsvorsorge. Diese gewährleistet den Schutz des Staates und seiner Bürger gegen Bedrohungen großen Ausmaßes im Einklang mit den Aufgaben und Zielen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, an der Österreich solidarisch teilnimmt. Die umfassende Sicherheitsvorsorge ist durch eine umfassende Sicherheits-politik zu erfüllen.

 

(2)Die Außenpolitik, die Verteidi-gungspolitik und die Politik der inneren Sicherheit stellen wesentliche Bereiche der umfassenden Sicher-heitspolitik dar. Das Nähere bestim-men die Gesetze.

 

Ausschussstellungnahme (Wittmann):

 

Beibehaltung des Art 9a Abs 1 und 2 B-VG

 

Ausschusstext (Haupt)

 

 

(1) Österreich stellt nach dem Prinzip der umfassen-den Sicherheitsvorsorge den Schutz seiner Bürger, der verfassungsmäßigen Ein-richtungen und ihrer Hand-lungsfähigkeit vor inneren und äußeren Bedrohungen sowie gewaltsamen Angrif-fen sicher. Darüber hinaus sind die Unabhängigkeit Österreichs, die demokra-tischen Freiheiten der Ein-wohner und die staatliche Souveränität zu bewahren.

 

(2) Zur Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Angelegen-heiten der Außen-, Sicher-heits- und Verteidigungs-politik wird ein Nationaler Sicherheitsrat eingerichtet. Nähere Bestimmungen, insbesondere über Maß-nahmen zur Verwirklichung der umfassenden Sicher-heitsvorsorge, regeln die Gesetze.

Präsidiumstellungnahme:

 

 

Beibehaltung des Art 9a Abs 1 und 2 B-VG

 

 

 

 

 

 

 

 

Wehrpflicht

 

derzeitiger Text

Ausschuss 1

ÖVP

SPÖ

FPÖ

GRÜNE

 
 
 
Art 9a  (3) Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig. Wer aus Gewissensgründen die Erfüllung der Wehrpflicht verweigert und hievon befreit wird, hat einen Ersatzdienst zu leisten. Das Nähere bestim-men die Gesetze.
 

(4) Österreichische Staats-bürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.

 

 

 

keine Stellungnahme

 

Ausschusstext und Präsidiumsvorschlag:

 

(3)           Jeder männliche öster-reichische Staatsbürger ist wehr-pflichtig. Wer aus Gewissensgrün-den die Erfüllung der Wehrpflicht verweigert, hat Zivildienst zu leisten. Österreichische Staatsbürgerinnen können freiwillig sowohl den Wehr-dienst im Bundesheer als auch Zivildienst leisten. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

 

Präsidiumstellungnahme:

 

 

Die allgemeine Wehr-pflicht in Art 9a B-VG soll unverändert beibe-halten werden. Legistisch könnte das Recht auf Leistung von Zivildienst im Sinne des §2 Abs 1 ZDG bei der Bestimmung über die allgemeine Wehrpflicht integriert werden. Die Dauer des Zivildienstes ist jener des Wehrdienstes anzu-gleichen.

Präsidiumstext:

 

Art Y. (1) Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig, Österreich-ische Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer leisten. Wer aus Gewissensgründen die Er-füllung der Wehrpflicht ver-weigert und hievon befreit wird, hat einen Zivildienst zu leisten. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

(2) Eine Sistierung der Wehrpflicht ist nur zulässig, wenn die sicherheitspoli-tische Lage Österreichs dem nicht entgegensteht, dies durch den Nationalen Sicherheitsrat empfohlen wurde und das österreich-ische Bundesheer alle ihm gestellten Aufgaben ohne Wehrpflicht uneinge-schränkt wahrnehmen kann. Für einen Beschluss zur Sistierung der Wehrpflicht ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Die Wiedereinführung kann durch einfaches Bundes-gesetz erfolgen.

 

Präsidiumstellungnahme:

 

Die allgemeine Wehrpflicht in Art 9a Abs 3 B-VG soll aufgehoben werden, weil sich die militärische Bedrohung Österreichs in den vergangenen Jahren wesentlich reduziert hat. Aus diesem Grund wird eine Zwangsverpflichtung aller „männlichen öster-reichischen Staatsbürger“ nicht mehr für gerecht-fertigt erachtet.

Sofern Art 9 a Abs 3 B-VG aufrechterhalten wird, wäre er um das Recht auf Zivil-dienst im Sinne § 2 Abs 1 ZDG zu ergänzen. (Art 9 a Abs 3 zweiter Satz [zwin-gender Ersatzdienst] könnte dementsprechend ent-fallen).

 

 

 

 

Neutralität

 

derzeitiger Text

Ausschuss 1

ÖVP

SPÖ

FPÖ

GRÜNE

BVG vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs. (StF: BGBl. Nr. 211/1955) 
 
Artikel I.
 
(1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.
 
(2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.

 

 

Ausschusstext (Mayer, kein Konsens):

 

Art. I des BVG vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs wird durch Anfügung eines Absatzes 3 ergänzt:

 

 

(3) Durch die Absätze 1 und 2 wird die Erfüllung der Pflichten, die Öster-reich als Mitglied der Vereinten Nationen und der Europäischen Union hat nicht beeinträchtigt.

 

 

Ausschuss- und Präsidiumstellungnahme:

 

Das Neutralitäts-BVG soll in unveränderter Form als „Trabant“ weiter bestehen.

 

 

Folgender Text  soll als Hinweis in den Verfassungstext aufgenommen werden:

 

Art. Y. Zum Zweck der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zweck der Unverletzlichkeit seines Gebietes wird Österreich an keinem Krieg teilnehmen, keinem militärischen Bündnis beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiet nicht zulassen. Dies lässt die Möglichkeit zur solidarischen Beteiligung an Maßnahmen im Rahmen einer internationalen Organisation oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder als Mitglied der Europäischen Union entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen unberührt.

 

 

Ausschussstellungnahme (Wittmann) und Präsidiumstellungnahme:

 

Aufrechterhaltung des Neutralitäts-BVG als Verfassungstrabant

 

Präsidiumstellungnahme:

 

(Kern)Inhalte des Neutralitäts-BVG in der Stammurkunde neuerlich zu benennen, ist nicht notwendig. Eine solche kumulative Festschreibung wäre „überschießend und verfassungslegistisch problematisch.“ (vgl A02, 15.Sitzung).

 

 

Zusätzliches Staatsziel Friedenspolitik

 

Ausschusstext (Wittmann):

 

Die Republik Österreich bekennt sich zu einer aktiven Friedenspolitik auf der Grund-lage der Neutralität und des solidarischen Zusammenwirkens in der Europäischen Union. Österreich nimmt an Kampfeinsätzen im Ausland zur Herbeiführung von Frieden nur aufgrund von Beschlüssen des Sicher-heitsrates der Vereinten Nationen teil, die zu solchen ermächtigen.

 

Präsidiumstext:

 

Die Republik Österreich bekennt sich zu einer aktiven Friedenpolitik und zum solidarischen Zusammenwirken in der Europäischen Union auf der Grundlage der Neutralität. Österreich nimmt an friedens-erhaltenden Aufgaben sowie Kampfein-sätzen bei der Krisenbewältigung ein-schließlich friedensschaffender Maßnahmen nur auf Grund von Beschlüssen des Sicher-heitsrates der Vereinten Nationen teil, die zu solchen ausdrücklich ermächtigen.

 

 

Präsidium-stellungnahme:

 

Das Neutralitäts-BVG soll als Trabant unter Hinweis darauf beibehalten werden, dass eine Teilnahme an Kriegen, der Beitritt zu militär-ischen Bündnissen sowie die Erricht-ung militärischer Stützpunkte durch fremde Staaten in Österreich unzu-lässig sind.

 

 

Präsidiumstellungnahme:

 

 

Aufrechterhaltung des Neutralitäts-BVG als Trabanten

 

 

 

 

 

 

 

 

Präsidiumtext:

 

Zusätzliches Staatsziel Friedenspolitik

Die Republik Österreich bekennt sich zu einer aktiven Friedenspolitik auf der Grundlage der Neu-tralität. Das solidarische Zusammenwirken in der Europäischen Union und die Teilnahme an inter-nationalen Einsätzen zur Herbeiführung von Frieden setzt entsprechende Be-schlüsse des Sicherheits-rates der Vereinten Natio-nen voraus. Für Österreich haben bei Operationen zur Konfliktverhütung, Frie-denssicherung und zur Stärkung der internatio-nalen Sicherheit zivile Mittel Vorrang.“

 

 


Teilnahme an der GASP

 

derzeitiger Text

Ausschuss 1

ÖVP

SPÖ

FPÖ

GRÜNE

Artikel 23f. 
(1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Nizza mit. Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäßArt. 17 Abs. 2 dieses Vertrages sowie an Maßnah-men ein, mit denen die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern ausgesetzt, einge-schränkt oder vollständig eingestellt werden. Beschlüsse des Europäischen Rates zu einer gemeinsamen Verteidi-gung der Europäischen Union sowie zu einer Integration der Westeuropäischen Union in die Europäische Union bedürfen der Beschlussfassung des Nationalrates und des Bundes-rates in sinngemäßer An-wendung des Art. 44 Abs. 1 und 2.
 
(2) Für Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Euro-päischen Union auf Grund des Titels V sowie für Beschlüsse im Rahmen der polizeilichen und justitiellen Zusammen-arbeit in Strafsachen auf Grund des Titels VI des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Nizza gilt Art 23e Abs. 2 bis 5.
 
(3) Bei Beschlüssen betreffend friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließ-lich friedensschaffender Maßnahmen sowie bei Be-schlüssen gemäß Art. 17 des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Nizza betreffend die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidi-gungspolitik und die engeren institutionellen Beziehungen zur Westeuropäischen Union ist das Stimmrecht im Einver-nehmen zwischen dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten auszuüben.
 
(4) Eine Zustimmung zu Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf, wenn der zu fassende Beschluss eine Verpflichtung Österreichs zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen bewirken würde, nur unter dem Vorbehalt gegeben werden, dass es diesbezüglich noch der Durchführung des für die Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen in das Ausland verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens bedarf.

 

 

 

 

Ausschusstext und Präsidiumsvorschlag:

 

siehe oben bei Neutralität

kein neuer Text zu Art 23f B-VG

 

Ausschusstext (Specht) und Präsidiumstext:

 

Bei Beibehaltung des BVG Neutralität sollte eine Novelle des Art 23 f B-VG dies präzisieren:

 

Art 23 f. (1) (.....) Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art 17 Abs. 2 dieses Vertra-ges sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirt-schaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern ausge-setzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden, soweit diese Maßnahmen in Erfüllung eines Mandates der Ver-einten Nationen erfolgen. (.....).

(2) (.....)

(3) An Beschlüssen betreffend friedenserhalt-ende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedens-schaffender Maßnahmen kann Österreich mitwir-ken, soweit derartige Beschlüsse in Erfüllung eines Mandates der Ver-einten Nationen gefasst werden.

(4) (.....).

 

 

 

 

 

Präsidiumstellungnahme:

 

Aktionen im Rahmen der GASP sind an einen entsprechenden Beschluss des Sicherheitsrats der UNO zu binden. Insofern befürworteten die Grünen schon den Textvorschlag von Dr. Specht in Aus-schuss 1 zur Änderung des Art 23 f B-VG.

 

 


 

Aufgaben des Bundesheeres, Auslandseinsatz

 

derzeitiger Text

Ausschuss 1

ÖVP

SPÖ

FPÖ

GRÜNE

 

Art 79 B-VG

 

Artikel 79. (1) Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung. Es ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten.
(2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner bestimmt
1. auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung
hinaus
  a) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer
     Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der
     Einwohner
  b) zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren
     überhaupt;
2. zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen
außergewöhnlichen Umfanges.
(3) Weitere Aufgaben des Bundesheeres werden durch Bundes-verfassungsgesetz geregelt.
(4) Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Abs. 2 genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.
(5) Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Abs. 2 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.

 

KSE-BVG (StF: BGBl. I 38/1997, zuletzt geändert mit BGBl I 30/1998 )

 

§ 1. Einheiten und einzelne Personen können in das Ausland entsendet werden

1. zur solidarischen Teilnahme an

a) Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Rahmen einer internationalen Organisation oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder in Durchführung von Beschlüssen der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder

b) Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe oder

c) Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste oder

d) Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in lit. a bis c genannten Zwecken sowie

 

2. zur Durchführung von Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung (Art. 79 Abs. 1 B-VG). Dabei ist auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, die Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen sowie der Schlussakte von Helsinki und auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union Bedacht zu nehmen.

 

§ 2. (1) Zu Entsendungen nach § 1 Z 1 lit. a und b ist die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates berufen.

(2) Zu Entsendungen nach § 1 Z 1 lit. c ist der zuständige Bundesminister berufen; der Bundesregierung ist über die Entsendung von Einheiten unverzüglich zu berichten.

(3) Zu Entsendungen nach § 1 Z 1 lit. d ist der zuständige Bundesminister im Rahmen eines von der Bundesregierung beschlossenen Übungs- und Ausbildungsplanes berufen. Der zuständige Bundesminister hat der Bundesregierung spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres den Entwurf eines Übungs- und Ausbildungsplans jeweils für das folgende Kalenderjahr vorzulegen. Dem Hauptausschuss des Nationalrates ist über den von der Bundesregierung beschlossenen Übungs- und Ausbildungsplan unverzüglich zu berichten. Ferner ist ihm über die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Grund des Übungs-und Ausbildungsplans durchgeführten Übungen und Ausbildungsmaß-nahmen zu berichten.

(4) Zu Entsendungen nach § 1 Z 2 ist der zuständige Bundesminister berufen. Die Entsendung zu diesen Zwecken von Personen, die den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, obliegt der Bundesregierung; dem Hauptausschuss des Nationalrates ist darüber unverzüglich zu berichten.

(5) Erfordert die besondere Dringlichkeit der Lage eine unver-zügliche Entsendung gemäß § 1 Z 1 lit. b, so kommen die nach diesem Bundesverfassungsgesetz der Bundesregierung zu-stehenden Befugnisse dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten sowie jedem in seinem Zu-ständigkeitsbereich berührten Bundesminister zu, die einver-nehmlich beschließen können,  an der Maßnahme gemäß § 1 Z 1 lit. b teilzunehmen. Hierüber haben sie der Bundesregierung und dem Hauptausschuss des Nationalrates unverzüglich zu berichten. Der Hauptausschuss des Nationalrates kann innerhalb von zwei Wochen nach der Berichterstattung gegen die Entsendung Einspruch erheben; in diesem Fall ist die Entsendung zu beenden.

(6) Im Fall einer zeitlich begrenzten Entsendung, in dem das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen ist, kann dieser beschließen, dass die Bundes-regierung diese nach Ablauf der Frist ohne neuerliche Herstellung des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss fortsetzen kann. Über eine solche Fortsetzung der Entsendung hat die Bundesregierung dem Hauptausschuss unverzüglich zu berichten. Dieser kann innerhalb von zwei Wochen nach der Berichterstattung gegen die Fortsetzung der Entsendung Einspruch erheben; in diesem Fall ist die Entsendung zu beenden.

 

§ 3. Die Bundesregierung kann in den Fällen ihrer Zuständigkeit zur Entsendung unter Bedachtnahme auf den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der Bundesministerien und auf den Zweck der Entsendung bestimmen, welchem Bundesminister oder welchen Bundesministern die Durchführung der Entsendung obliegt; sie kann auch bestimmen, inwiefern ein Bundesminister dabei im Einvernehmen mit einem anderen Bundesminister oder mit anderen Bundesministern vorzugehen hat. Im übrigen bleibt der gesetzmäßige Wirkungsbereich der Bundesministerien unberührt.

 

§ 4. (1) Für Zwecke nach § 1 können entsendet werden

1. Angehörige des Bundesheeres,

2. Angehörige der Wachkörper des Bundes und

3. andere Personen, wenn sie sich zur Teilnahme verpflichtet haben.

(2) Nach § 1 Z 1 lit. a bis d dürfen Personen nur auf Grund freiwilliger Meldung entsendet werden. Für Entsendungen nach § 1 von Personen, die den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, ist jedenfalls deren persönliche freiwillige Meldung in schriftlicher Form erforderlich.

(3) Entsendete Personen werden unter der Leitung (Art. 20 B-VG)  des zuständigen Bundesministers tätig. Die Bundesregierung kann bestimmen, ob und wieweit die entsendeten Personen hinsichtlich ihrer Verwendung im Ausland nach § 1 Z 1 lit. a bis d die Weisungen der Organe einer internationalen Organisation oder ausländischer Organe zu befolgen haben.

(4) Die nach österreichischen Rechtsvorschriften bestehende organisatorische Unterordnung von entsendeten Personen gegenüber ihren Vorgesetzten im Inland ruht auf die Dauer ihrer Tätigkeit im Ausland gemäß § 1 Z 1 lit. a bis d.

(5) Anlässlich einer Entsendung können die entsendeten Personen zu einer Einheit oder zu mehreren Einheiten zusammengefasst werden. Für jede in das Ausland entsendete Einheit ist vom zuständigen Bundesminister ein Vorgesetzter zu bestellen.

(6) Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin innerhalb der Einheit hat ausschließlich der Vorgesetzte Sorge zu tragen; er hat gegenüber Mitgliedern der Einheit die dienst-rechtliche Stellung eines Vorstandes der Dienstbehörde. Er ist auch hiebei an die Weisungen des zuständigen Bundesministers gebunden.

(7) Widersprechen einander die unmittelbar erteilten Weisungen des in Betracht kommenden internationalen oder ausländischen Organs und die Weisungen eines zuständigen österreichischen Organs, so haben die entsendeten Personen die letzteren zu befolgen. Sie haben jedoch das zuständige österreichische Organ unverzüglich von einer widersprechenden Weisung des internationalen oder ausländischen Organs in Kenntnis zu setzen. Das zuständige österreichische Organ hat unverzüglich an das Organ, das die widersprechende Weisung erteilt hat, zum Zweck der Beseitigung des Widerspruchs heranzutreten.

 

§ 5. Die Bundesregierung ist ermächtigt, die Durchführung der Entsendung mit der in Betracht kommenden internationalen Organisation oder dem Empfangsstaat im Rahmen des Völkerrechts näher zu regeln.

 

§ 6. Nach Beendigung der Entsendung einer Einheit hat der Vorgesetzte dem zuständigen Bundesminister einen zusammenfassenden Bericht über die Entsendung vorzulegen. Dieser Bericht ist vom zuständigen Bundesminister der Bundesregierung zuzuleiten. Während der Entsendung hat der Vorgesetzte auf Verlangen der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers jederzeit die gewünschten Berichte zu erstatten und die verlangten Auskünfte zu erteilen.

 

§ 7. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial sind nicht auf das den entsendeten Personen zugeteilte Kriegsmaterial anzuwenden.

 

§ 8. Durch Bundesgesetz ist die besoldungs-, sozial- und abgabenrechtliche Stellung der im § 4 Abs. 1 Z 3 genannten, in das Ausland entsendeten Personen, soweit sie nicht dem Dienststand angehören, zu regeln.

 

§ 9.(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungs-gesetzes tritt das Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung öster-reichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. 173/1965, außer Kraft.

(2) In Bundesgesetzen wird die Verweisung auf das Bundes-verfassungsgesetz über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen durch die Verweisung auf dieses Bundes-verfassungsgesetz ersetzt.

 

§ 9a. § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.

 

 

Ausschusstext (Voith)

 

 

Das Bundesheer hat die Sicherheit, Unab-hängigkeit, Struktur und Einheit Öster-reichs gegen Angriffe von außen oder schwere Bedrohungen der inneren Sicherheit zu schützen und in nichtmilitärischen Not- und Kata-strophenfällen die zivilen Behörden zu unterstützen. Inter-nationale Verpflicht-ungen können zu Auslandseinsätzen führen.

 

 

Ausschuss- und Präsidiumstext:

 

 

Art. 79. (1) Dem mit Elementen eines Milizsystems einzurichtenden Bundesheer obliegt

 

1. die militärische Landesverteidigung,

2. die solidarische Beteiligung

 

a) an Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie

b) an anderen internationalen Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste,

 

2. a) der Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und

b) die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren und

 

3. die Hilfeleistung bei Elementar-ereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfangs.

 

(2) Die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres ins Ausland zu den in Abs. 1 Z 2 genannten Zwecken mit Ausnahme der Such- und Rettungsdienste obliegt der Bundesregierung oder dem von ihr ermächtigten Bundesminister im Einver-nehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates. Sofern es sich um die Fortsetzung einer zeitlich befristeten Entsendung handelt oder sofern die besondere Dringlichkeit der Lage eine unverzügliche Entsendung erfordert, kann das erforderliche Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates auch nachträglich hergestellt werden. Zu Entsendungen zur Teilnahme an inter-nationalen Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste ist der zuständige Bundesminister berufen.

 

(3) Ferner obliegt dem zuständigen Bundesminister die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres ins Ausland zu Übungen und Ausbildungs-maßnahmen zu den in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Zwecken.

 

(4) Eine Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres ins Ausland ist ausschließ-lich auf Grund freiwilliger schriftlicher Meldung zulässig,

  1. in den Fällen des Abs. 2 von Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten und

  2. in den Fällen des Abs. 3 von Personen, die den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten. Ob und unter welchen Bedingungen andere Personen als Angehörige des Bundesheeres auf Grund freiwilliger schriftlicher Meldung ins Ausland entsendet werden können, ist durch Bundesgesetz zu regeln.

 

(5) Die zur Entsendung zuständigen Organe können bestimmen, ob und wieweit entsendete Personen hinsichtlich ihrer Verwendung im Ausland die Weisungen der Organe einer inter-nationalen Organisation oder ausländ-ischer Organe zu befolgen haben.

 

(6) Die Bundesregierung ist ermächtigt, die Durchführung der Entsendung in Regierungsübereinkommen im Rahmen des Völkerrechts näher zu regeln.

 

(7) Die Wahrnehmung der in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Aufgaben bedarf eines Ersuchens der gesetzmäßigen zivilen Gewalt. Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu diesen Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, ist durch Bundesgesetz zu regeln. Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden oder Organe durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachen-der Schaden für die Allgemeinheit ein-treten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalt-tätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet ist.

 

Ausschuss-stellungnahme (Wittmann):

 

Integration des KSE-BVG in den Verfassungstext

 

Präsidium-stellungnahme:

 

Integration des KSE-BVG in den Verfassungstext und ohne inhalt-liche Änderung legistische Ab-stimmung mit Art 79 B-VG.

Präsidium-stellungnahme:

 

 

Die bisherigen Art. 23f und 79 bis 81 sollen gemein-sam mit den wesentlichen Be-stimmungen des KSE-BVG in einem eigenen Regelungsbereich in der neuen Verfassung zu-sammengeführt werden. Diese Bestimmungen werden der ver-änderten Grund-lage durch den EU-Verfassungs-vertrag anzupas-sen sein.

 

Präsidium-stellungnahme:

 

Solange auf europäischer Ebene kein ge-meinsames Ver-teidigungssystem verwirklicht ist, bleibt die Haupt-aufgabe einer bewaffneten Streitmacht Österreichs die Landesverteidi-gung. Darauf ist auch bei einer allfälligen Inte-gration des KSE-BVG in die Ver-fassungsurkunde Bedacht zu nehmen. Im übrigen sollten auch bei einer Regelung über die Entsendung von Einheiten und Einzelper-sonen in das Ausland die obi-gen Grundsätze gelten.