Grabenwarter, Christoph
Bundesrat: Wenn Anträge keine Mehrheit finden
In: Journal für Rechtspolitik 2003, S. 155.
 
Nach Art 42 Abs 2, 3 B-VG hat der Bundesrat das Recht, gegen einen Gesetzesbeschluss des Nationalrats binnen acht Wochen Einspruch einzulegen, so dass das Gesetz nur nach erneuter Beschlussfassung des Nationalrates mit erhöhtem Präsensquorum zustande kommen kann. Innerhalb der achtwöchigen Frist kann der Bundesrat auch beschließen, keinen Einspruch einzulegen, oder er lässt die Frist ungenutzt verstreichen. Anlässlich des Gesetzgebungsverfahrens zum Budgetbegleitgesetz 2003 stellte sich die Frage, welche Konsequenzen es hat, wenn der Bundesrat zwar über die Erhebung und über die Nichterhebung eines Einspruchs abstimmt, jedoch zu keinem Beschluss kommt.