Thienel, Rudolf

Art 49 B-VG und die Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereiches von Bundesgesetzen

In: Österreichische Juristenzeitung 1990, S. 161-176.

 

Art. 49 Abs. 1 B-VG bestimmt, dass Bundesgesetze und die nach Art. 50 B-VG vom Nationalrat zu genehmigenden Staatsverträge vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen sind. Weiters wird in Art. 49 Abs. 1 B-VG bestimmt, dass „ihre verbindende Kraft ..., wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages [beginnt], an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird.“ Diese Regelung wirft eine Reihe verfassungsrechtlicher Probleme auf, die eng mit legistischen Fragestellungen zusammenhängen. Thienel geht in diesem Beitrag zunächst auf die verfassungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dieser Bestimmung ein. Aus diesen Überlegungen leitet er legistische Schlussfolgerungen ab.