Martin Pospischill

Verfassungs- und EU-rechtliche Rahmenbedingungen für die öffentliche Daseinsvorsorge

In: Arbeiterkammer Wien (Hg.): Zur Zukunft öffentlicher Dienstleistungen, Wien: 2005, S. 54- 62

 

Durch den Art. 16 des Vertrags von Amsterdam 1999 („Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“) wurde eine neue Bestimmung des EU-Primärrechts geschaffen, die viele Fragen und Probleme aufwarf. Dabei geht es vor allem um Einordnung und Abgrenzung zu anderen Materien, insbesondere zum Beihilfen- und Wettbewerbsrecht, zur öffentlichen Auftragsvergabe und zum Anwendungsbereich der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, aber auch um das Verhältnis der Kompetenzen der EU zu jenen der Mitgliedstaaten und nationalen Gebietskörperschaften. Es herrscht daher eine rege Diskussion über die künftige Gestaltung des europäischen Gesellschaftsmodells.

Im Rahmen seines Beitrags zur Publikation der Arbeiterkammer Wien untersucht der Autor daher, inwieweit das geltende nationale und europäische Recht Dienste der Daseinsvorsorge effektiv gewährleistet. Dazu dient ihm vor allem die Auslegung des Primärrechts sowie die Darstellung sekundärrechtlicher Entwicklungen und der Judikatur des EuGH.

Schließlich beschäftigt sich der Verfasser auch noch mit der Wirkung, die die Verankerung der Grundrechtscharta im Verfassungsvertrag bzw. die Erlassung einer Rahmenrichtlinie auf diesen Bereich hätte.

 

Gliederung

1.              Einleitung

2.              Primärrechtliche Grundlagen der Daseinsvorsorge

3.              Rechtslage in Österreich

4.              Sekundärrechtliche Entwicklungen im Bereich der Daseinsvorsorge

5.              Internationale Entwicklungen

6.              Rechtsprechung des EuGH

7.              Rahmenrichtlinie und erhöhter Rechtschutz durch Grundrechte

8.              Conclusio und Ausblick