Rainer Knyrim/ Viktoria Haidinger

Die Zulässigkeit der Bekanntgabe personenbezogener Daten an Untersuchungskommissionen am Beispiel Stadt Wien

In: Zeitschrift für Verwaltung 2005, S. 694- 704

 

Am Beispiel der Wiener Stadtverfassung erläutern die Verfasser Zweck und Aufgaben von Untersuchungskommissionen. Im Beispiel handelt es sich um die verantwortlichen Organe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, welche durch eine vom Gemeinderat eingesetzte Kommission kontrolliert werden. Im Untersuchungsverfahren hat die Kommission die Kompetenz, Zeugen von ihrer Amtsverschwiegenheit zu entbinden, wenn dies aufgrund der Wichtigkeit der Aussage erforderlich ist. Es handelt sich dabei um ein Beispiel für das weitläufige Spannungsfeld zwischen den verfassungsrechtlichen Prinzipien Amtsverschwiegenheit, Amtshilfe und Auskunfts-pflicht sowie zwischen Amtsverschwiegenheit und Datenschutz, das im vorliegenden Artikel ausführ-lich dargestellt wird.

Die Verfasser kommen schließlich zu dem Ergebnis, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an eine Untersuchungskommission nur dann in Betracht kommt, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der der Untersuchungskommission gesetzlich übertragenen Aufgaben ist (Kontrolle der Verwaltungsführung durch die politisch verantwortlichen Organe).

 

 

Gliederung

I.                Rechtsgrundlage, Zweck und Aufgaben einer Untersuchungskommission

II.              Spannungsfelder Amtsverschwiegenheit – Amtshilfe – Auskunftsrecht und deren Verhältnis zueinander

III.             Das Verhältnis zwischen Amtsverschwiegenheit und Datenschutz

IV.           Zusammenfassung