Peter Bußjäger
Symbolische Gesetzgebung als Realität und Rechtsproblem: Das Deregulierungsgesetz 2001
Österreichische Juristenzeitung 2004/43, S. 701- 705
 
Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der durch das DeregulierungsG 2001 auf der Bundesebene eingeführten Gesetzesfolgenabschätzung. Die Art und Weise, wie eine solche Gesetzesfolgen-abschätzung tatsächlich implementiert werden soll, bleibt jedoch offen. Es verwundert daher nicht, wenn das Gesetz im Vollzug bisher wenig Wirksamkeit entfaltet.
Das DeregulierungsG 2001 BGBl I 2001/151 hat für den Rechtsetzungsprozess eine an sich bemerkenswerte Neuerung gebracht: Die Bestimmung des Art. 1 (Deregulierungsauftrag) trägt dem
Gesetzgeber auf, bei der Änderung eines Gesetzes zu prüfen, ob das Gesetz oder einzelne Bestimmungen desselben noch notwendig und zeitgemäß sind oder ob die angestrebten Wirkungen nicht auch auf andere Weise erreicht werden könnten. Bei der Vorbereitung der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht ist insbesondere darauf zu achten, dass die vorgegebenen Standards nicht ohne Grund übererfüllt werden. Weiters wird den mit der Vorbereitung von Akten der Bundesgesetzgebung
betrauten Organen eine besondere Prüfung der Folgen eines Gesetzes aufgetragen. Obgleich mit dieser Bestimmung in der Bundesgesetzgebung eine Verpflichtung zur Gesetzesfolgenabschätzung
eingeführt wurde, findet der Deregulierungsauftrag bisher allerdings sowohl in der parlamentarischen Übung als auch in der Praxis der gesetzesvorbereitenden Stäbe in den Bundesministerien nur vergleichsweise selten Anwendung. Der vorliegende Beitrag versucht, den Gründen dafür

nachzugehen.

 

Gliederung

A.             Vorbemerkung: Der Deregulierungsauftrag des DeregulierungsG 2001

B.             Was ist und welche Auswirkungen hat symbolische Gesetzgebung?

C.             Der Deregulierungsauftrag als Akt symbolischer Gesetzgebung und als Vollzugsproblem

D.             Resümee