Johannes Hengstschläger

Totaländerung der Verfassung durch Gesetzessanierung?

In: Mayer, Heinz u.a. (Hg.): Staatsrecht in Theorie und Praxis, Festschrift für Robert Walter, Wien: Manz 1991, S. 215- 253

 

Ende der 80er Jahre setzte sich der Verfassungsgerichtshof in einem Gesetzesprüfungsverfahren unter anderen mit einer Bestimmung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes auseinander. Diese Bestimmung war in Reaktion auf ein Erkenntnis des VfGH ergangen, mit dem 1986 die Bedarfsprüfung für Taxikonzessionen als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Die neue Bestimmung, die Verfassungsrang hatte, sah im Wesentlichen die gleiche Bedarfsprüfung vor. Der VfGH untersuchte nun, inwieweit der Gesetzgeber dabei das Erkenntnis von 1986 unterlaufen hatte wollen. Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber keine solche Absicht gehabt hatte.

Ein ähnliches Erkenntnis war jenes zur „Lenkerauskunft“ des § 103 Abs. 2 KFG.

Ausgehend von diesen Verfahren möchte der Autor in seinem Beitrag zur Festschrift untersuchen, ob es die österreichische Verfassungsrechtsordnung verbiete, bestimmte Regelungsbereiche im Verfassungsrang zu normieren, weil dadurch die Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshof baugesetzwidrig beschnitten werden könnte.

 

Gliederung

I.                Problemstellung

II.              Stellungsnahmen in der Literatur

III.             Die Sanierungsabsicht des Gesetzgebers als Indiz für die Verletzung von Grundprinzipien?

IV.           Inhaltliche Beschränkung der Verfassung im formellen Sinn?

V.             Baugesetzwidrige Einschränkungen der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs

VI.           Inhaltliche Verstöße gegen die Baugesetze