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   Art 10 (1) Jedermann hat Anspruch auf freie
  Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die
  Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne
  Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein.
  Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder
  Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.   (2) Da
  die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt,
  kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen,
  Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer
  demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der
  territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der
  Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der
  Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte
  anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten
  zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu
  gewährleisten. .            | 
  
   Art 13 (1) Jedermann hat das Recht, durch
  Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb
  der gesetzlichen Schranken freu zu äußern. (2) Die Presse darf weder unter Censur gestellt,
  noch durch das Concessions-System beschränkt werden. Administrative
  Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung.   Art 17 Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
  Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu
  erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in
  gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt
  keiner solchen Beschränkung. Für den Religionsunterricht in den Schulen ist
  von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen. Dem Staate
  steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht
  der obersten Leitung und Aufsicht zu.   Art 17a Das
  künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind
  frei.  | 
  
   Art 11 Jeder Mensch hat das Recht auf freie
  Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit
  ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht
  auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden
  geachtet.   Art 13
  Kunst und Forschung sind frei. Die akademische
  Freiheit wird geachtet.    | 
  
   Art I BVG Rundfunk  (1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte
  Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung
  elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels
  eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem
  Zweck dienen. (2) Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und
  seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches
  Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität
  und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der
  Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit
  der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Abs. 1 genannten
  Aufgaben betraut sind, gewährleisten. (3) Rundfunk gemäß Abs. 1 ist eine öffentliche
  Aufgabe.     § 2 Abs 2 UOG
  Die
  Universitäten sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe
  der Budgetzuweisungen gemäß § 17 Abs. 4 zur weisungsfreien (autonomen)
  Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.   § 2 Abs 2 KUOG Die Universitäten der Künste sind im Rahmen der
  Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß § 18
  Abs. 4 zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.                  | 
  
   Art x: Freiheit der Meinungsäußerung  (1) Jede
  Person hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die
  Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von
  Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne
  Rücksicht auf Staatsgrenzen ein.   2.Varianten: - Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden
  geachtet.  (Ergänzung der Erläuterungen zur Meinungsfreiheit
  um einen Verweis auf die Schutzpflicht) - Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden
  geachtet und geschützt. (Subvariante: Die Freiheit der Medien und
  ihre Pluralität werden geachtet und gewährleistet.) Ergänzungsvorschlag
  des Ausschussvorsitzenden v. 27. November 2003: (2.
  Subvariante: Die Freiheit der Medien wird geachtet und gewährleistet.
  Der Staat hat ihre Pluralität zu fördern.)   Zensur findet nicht statt.   (2) Da die Ausübung dieser Freiheiten
  Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz
  vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder
  Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen
  Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen
  Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der
  Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der
  Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, oder um
  die Verbreitung von vertraulichen 
  Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit
  zu gewährleisten, notwendig sind.   Art y: Rundfunkfreiheit  (1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte
  Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung
  elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels
  eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem
  Zweck dienen. (2) Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und
  seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches
  Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität
  und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der
  Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit
  der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Abs. 1 genannten
  Aufgaben betraut sind, gewährleisten. (3) Rundfunk gemäß Abs. 1 ist eine öffentliche
  Aufgabe.   Textentwurf
  des Ausschussvorsitzenden vom 27. November 2003: (1) Rundfunk trägt eine besondere Verantwortung
  gegenüber der Öffentlichkeit. (2) Für den Rundfunk ist durch Gesetz zu
  gewährleisten, dass Berichterstattung wahrheitsgemäß und Meinungsbildung
  durchschaubar (als solche erkennbar) ist, sowie Persönlichkeitsrechte geschützt
  und Diskriminierungen vermieden werden. (3)
  Zur Durchsetzung dieser Garantien ist für die Betroffenen ein wirksames
  Verfahren bereit zu stellen.   Art z: Wissenschaftsfreiheit  Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
  Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu
  erteilen, sind alle Staatsbürgerinnen berechtigt, die ihre Befähigung
  hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht
  unterliegt keiner solchen Beschränkung. Für den Religionsunterricht in den
  Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu
  tragen. Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und
  Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.   Art w: Kunstfreiheit  Das künstlerische Schaffen, die
  Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei.   Art v: Autonomie der
  Universitäten
  Die Universitäten sind im Rahmen der
  Gesetze und Verordnungen zur autonomen Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.      |