Österreich

Deutschland

Italien

Spanien

Schweiz

Gesetzgebung Bund / Staat

Art. 10 B-VG

Art. 70, 73 GG

Art. 117 (2) Verf.

Art. 149 (1) CE

Umfassend[1]: z.B.: Art. 60 (1), 61 (1), 74 (1) BV

Fragmentarisch[2]: z.B.: Art. 74 (3), 80 (3), 46 (1) BV

Grundsatzgesetzgebung  Bund / Staat, Ausführung Länder / Kantone / Regionen

Art. 12 B-VG

Art. 91 a (2), 109 (3) GG[3]

x

Art. 149 (1) Nr. 8, 11, 13, 16, 17, 18, 23, 25, 27 CE[4]

ZB: Art. 75 (1), 129 (1), 38 (2) BV

Gesetzgebung Länder / Kantone / Regionen (Generalklausel)

Art. 15 B-VG

Art. 70 1. Halbsatz iVm Art. 30 GG[5]

Art. 117 (4) Verf. [6]

Art. 148 (1)[7] (2)[8], 149 (3) S. 1 CE[9]

Art. 3, 42 BV[10]

Paktierte Gesetzgebung

Art. 15 (4) B-VG

x

x

x

x

Gesetzgebung Länder / Kantone / Regionen, Vollziehung Bund / Staat

Art. 15 (5) B-VG

x

x

x

Siehe[11]

Bedarfsgesetzgebung

Art. 11 (2) B-VG

Art. 75 iVm 72 (2) GG[12]

x

x

x

Delegierte Gesetzgebung

Art. 10 (2) iVm 10 (1) B-VG

Art. 71 GG[13]

Siehe [14]

Art. 150 (2) CE[15]

Siehe[16]

Devolution[17]

Art. 11 (8) B-VG

x

x

Art. 149 (3) CE[18]

x

Konkurrierende Gesetzgebung

Art. 16 (4), 23d (5) B-VG

Art. 74, 74 a, 105 (2), iVm 72 (2) GG[19]

Art. 117 (3) Verf [20].

x

Siehe[21]

Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes („implied powers“)

x

Ja, siehe[22]

x

x

x

Parallele Kompetenzen

x

x

x

Art. 148 (1) Z 4, 5, 13, 15, 16, 17, 18 CE[23]

Art. 63 (2), 128 BV[24]

 

Legislative Kompetenztypen insgesamt

9

7

4

6

7

 



[1] Dem Bund kommt in einem Sachgebiet die umfassende Rechtsetzungsbefugnis zu; er ist in keine Richtung eingeschränkt.

 

[2] Hier ist dem Bund nur ein Teilbereich eines Sachgebietes unterstellt.

 

[3] Zum Unterschied zwischen Grundsatzgesetzgebung und Rahmengesetzgebung: Bei Grundsatzgesetzen wird in Art. 91 a GG darauf abgestellt, ob es sich um Aufgaben handelt, die für die Gesamtheit bedeutsam sind und ob die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist; Adressaten sind im Gegensatz zur Rahmengesetzgebung die  Organe des Bundes bzw. der Länder.

 

[4] Zwei Bereiche sind zu unterscheiden: Zum einem kann sich der Staat die grundlegende Gesetzgebung vorbehalten und den Autonomen Gemeinschaften gestatten, im Rahmen ihrer jeweiligen Statuten eigene Gesetze zu erlassen. Zum anderen kann sich der Staat die Gesetzgebung vorbehalten, wobei in diesem Fall die Gesetzesausführung in den Aufgabenbereich der Autonomen Gemeinschaften fällt.

 

[5] Soweit nach dem Grundgesetz nicht der Bund zuständig ist, sind die Länder zuständig.

 

[6] Die Regionen haben auf allen Sachgebieten jene Kompetenzen, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz des Staates fallen.

 

[7] Hier sind jene Sachgebiete aufgezählt, die die Autonomen Gemeinschaften in ihre Statuten übernehmen können.

 

[8] Nach Ablauf von fünf Jahren und durch eine Reform ihrer Statute können die Autonomen Gemeinschaften ihre Zuständigkeit innerhalb des im Art. 149 CE vorgesehenen Rahmens allmählich erweitern.

 

[9] Dieser Artikel bestimmt, dass jene Aufgabenbereiche, die nicht ausdrücklich dem Staat obliegen, von den Autonomen Gemeinschaften auf Grund der entsprechenden Statuten übernommen werden können. Neue Staatsaufgaben fallen somit in den Kompetenzbereich der Autonomen Gemeinschaften; wenn die neue Kompetenz allerdings nicht in das Autonomiestatut übernommen wird, fällt die Zuständigkeit an den Staat.

 

[10] Soweit eine Kompetenz nicht ausdrücklich dem Bund zugewiesen ist, sind die Kantone zuständig.

 

[11] Nur im Bereich der auswärtigen Beziehung zulässig: die diplomatischen und konsularischen Vertretungen können kantonales Recht vollziehen. Außer in diesem Fall, ist die Übertragung      der Kompetenzen der Kantone auf den Bund unzulässig.

 

[12] Die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes: Die Besonderheit zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz liegt darin, dass der Bund auf Regelungen beschränkt ist, die der Ausführung durch die Länder bedürfen und dazu auch fähig sind. Die deutsche Rahmengesetzgebungskompetenz wird hier der österreichischen Bedarfsgesetzgebung und nicht der österreichischen Grundsatzgesetzgebung gegenübergestellt, da Art. 75 GG auf Art. 72 (2) GG verweist. („Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.“)

 

[13] „Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden.“

 

[14] Obwohl in der italienischen Verfassung keine Bestimmung zu finden ist, welche eine Delegation von Kompetenzen des Staates auf die Regionen oder umgekehrt vorsieht, ist dies in der Vergangenheit häufig vorgekommen.

 

[15] „Der Staat kann den Autonomen Gemeinschaften durch ein Organgesetz Befugnisse aus der staatlichen Zuständigkeit übertragen, die ihrer Natur nach für die Übertragung geeignet sind.“

 

[16] Unzulässig ist die Übertragung von Kompetenzen der Kantone auf den Bund (vgl. Fn. 11). Die Übertragung von Gesetzgebungskompetenzen des Bundes auf die Kantone ist im BV nicht geregelt aber zulässig. Delegationsarten: Ergänzendes kantonales Recht (eine bestimmte Materie wird durch Bundesrecht geregelt, lässt jedoch Raum für ergänzendes kantonales Recht), abweichendes kantonales Recht (Bundesrecht gilt nur subsidiär) und kantonaler Entscheid über die Anwendung des Bundesrechtes (eine Regelung des Bundes erlangt nur dann Geltung, wenn die Kantone sie für sich anwendbar erklären).

 

[17] Übertragung der Gesetzgebungskompetenz nach „oben“.

 

[18] „Die dem Staat von dieser Verfassung nicht ausdrücklich übertragenen Aufgabenbereiche können auf Grund der entsprechenden Statute von den Autonomen Gemeinschaften übernommen werden. Die Zuständigkeit in Bereichen, die von den Autonomiestatuten nicht übernommen werden, liegt dem Staat, dessen Normen im Konfliktfall in allen Materien, die nicht zur ausschließlichen Kompetenz der Autonomen Gemeinschaften gehören, den Vorrang haben.“

[19] Sowohl der Bund als auch die einzelnen Länder haben in diesen Bereichen legislative Kompetenz. Macht der Bund von seinem Recht Gebrauch – es muss ein „Bedürfnis nach einer bundesgesetzlichen Regelung bestehen (Art. 72 Abs. 2 GG) -, erlischt die Gesetzgebungskompetenz der Länder bzw. treten ihre Regelungen außer Kraft.

 

[20] Der staatliche Gesetzgeber legt die Prinzipien fest und die Regionen nehmen die Detailgesetzgebung vor. Dieser Kompetenztyp erinnert zwar an die österreichische Grundsatzgesetzgebung, der italienische Verfassungsgesetzgeber bezeichnet diesen Kompetenztyp jedoch ausdrücklich als konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis.

 

[21] Nimmt der Bund seine Kompetenzen nicht in Anspruch, so bleiben die Kantone zuständig; wenn sie der Bund hingegen in Anspruch nimmt, ist die kantonale Kompetenz hinfällig (Bundeskompetenz mit nachträglicher derogatorischer Kraft).

 

[22] Stillschweigend vorausgesetzte Gesetzgebungskompetenz, Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhang bzw. Natur der Sache, Annexkompetenzen aus explizit angeführten Materien.

 

[23] Autonome Gemeinschaften können eine Kompetenz für einen Sachbereich in Anspruch nehmen, wenn sich dieser auf ihr Gebiet erstreckt oder für die Autonome Gemeinschaft von Interesse ist.

 

[24] Bund und Kantone können auf einem Sachgebiet gleichzeitig und unabhängig voneinander tätig sein.