BUNDES-VERFASSUNGSGESETZ

             Verfassung             2/3-Mehrheitsgesetz[1]             Bemerkungen

Artikel 26

(1) Der Nationalrat (Art. X), die Landtage (Art. XX) und die Gemeinderäte (Art. XXX) werden wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes, ... ......... .........  .............................. ........................ .......... ......... nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Durch Bundesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren zum Nationalrat getroffen. Jene zu den Landtagen und den Gemeinderäten werden durch die Landtags- und Gemeinderatswahlordnungen getroffen. Sie dürfen jedoch die Bedingungen für die Ausübung des Wahlrechtes nicht enger ziehen als dieses Bundesgesetz und das Wahlrechtsgrundsatzgesetz[2]. Dieses kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Gleiches gilt für die von den Landtagen zu beschließenden Landtags- und Gemeinderatswahlordnungen.

 

 

... der Männer und Frauen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, ...

 

Ziel ist eine kurze Wahlrechts-Zielbestimmung für alle direkt gewählten allgemeinen Vertretungskörper am Beginn der Verfassung (ev. Art 1 Abs 2). Daher sind in diese Bestimmung auch die Regelungen von Art 95 (Landtage) und 117 (Gemeinderäte) zu integrieren. Gegebenenfalls kann auch die Altersgrenze im das WahlrechtsgrundsatzG übernommen werden

 

             Verfassung             2/3-Mehrheitsgesetz1             Bemerkungen

 

 

(2) Das Bundesgebiet wird in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt, deren Grenzen die Landesgrenzen nicht schneiden dürfen; diese Wahlkreise sind in räumlich geschlossene Regionalwahlkreise zu untergliedern. Die Zahl der Abgeordneten wird auf die Wahlberechtigten der Wahlkreise (Wahlkörper) im Verhältnis der Zahl der Staatsbürger, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung im jeweiligen Wahlkreis den Hauptwohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl der Staatsbürger, die am Zähltag im Bundesgebiet zwar nicht den Hauptwohnsitz hatten, aber in einer Gemeinde des jeweiligen Wahlkreises in der Wählerevidenz eingetragen waren, verteilt; in gleicher Weise wird die Zahl der einem Wahlkreis zugeordneten Abgeordneten auf die Regionalwahlkreise verteilt. Die Wahlordnung zum Nationalrat hat ein abschließendes Ermittlungsverfahren im gesamten Bundesgebiet vorzusehen, durch das sowohl ein Ausgleich der den wahlwerbenden Parteien in den Wahlkreisen zugeteilten als auch eine Aufteilung der noch nicht zugeteilten Mandate nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.

 


             Verfassung             2/3-Mehrheitsgesetz[3]             Bemerkungen

 

 

(3) Der Wahltag muss ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein. Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung auf den nächsten Tag verlängern oder verschieben.

 

 

 

 

(4) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben.

 

Bleibt in Art 26 Abs 1 die Altersgrenze erhalten, so wäre ihm dieser Absatz als 2. Satz einzufügen. Hiebei wären die Begriffe "Bundesvolk" (Abs 1) und österr. Staatsbürgerschaft (Abs 4) zu vereinheitlichen.

 

 

 

(5) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein.

 

Bei unveränderter Übernahme von Art 26 Abs 1 und 4 in die Verfassung sollte auch dieser Absatz in die Verfassung.

 


             Verfassung             2/3-Mehrheitsgesetz[4]             Bemerkungen

 

 

(6) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten und von Volksabstimmungen sowie zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren und Volksbefragungen sind Wahlbehörden zu bestellen, denen als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien anzugehören haben, bei der Bundeswahlbehörde überdies Beisitzer, die dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben[5]. Die in der Wahlordnung festzusetzende Anzahl dieser Beisitzer ist - abgesehen von den dem richterlichen Berufsstande entstammenden Beisitzern - auf die wahlwerbenden Parteien nach ihrer bei der letzten Wahl zum Nationalrat festgestellten Stärke aufzuteilen. Die Stimmabgabe im Ausland bei Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten sowie bei Volksabstimmungen muss nicht vor einer Wahlbehörde erfolgen. Die näheren Bestimmungen über die Stimmabgabe im Ausland können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

 


             Verfassung             2/3-Mehrheitsgesetz[6]             Bemerkungen

 

 

(7) Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich angelegt.

 

 

 

Artikel 27

 

(1) Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert vier Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Nationalrat zusammentritt.

 

 

 

Auch diese Bestimmung könnte in die GOG NR aufgenommen werden. Sie betrifft aber den Parlamentarismus so zentral, dass sie in der Verfassung verbleiben sollte.

 

 

 

(2) Der neugewählte Nationalrat ist vom Bundespräsidenten längstens innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einzuberufen. Diese ist von der Bundesregierung so anzuordnen, dass der neugewählte Nationalrat am Tag nach dem Ablauf des vierten Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.[7]

 

 

Der erste Satz von Abs 2 ist weitgehend ident in § 3 Abs 1 GOG NR enthalten. Der 2. Satz sollte Aufnahme in das WahlrechtsgrundsatzG finden, da er systematisch nicht in das GOG NR passt.

 

             Verfassung             2/3-Mehrheitsgesetz1             Bemerkungen

 

Artikel 28.

(1) Der Bundespräsident beruft den Nationalrat in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung ein, die nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden Jahres währen soll.2

 

 

Wortident bereits in § 46 Abs 1 GOG NR enthalten.

 

 

 

(2) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen. Wenn es die Bundesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder der Bundesrat verlangt, ist der Bundespräsident verpflichtet, den Nationalrat zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen, und zwar so, dass der Nationalrat spätestens binnen zwei Wochen nach Eintreffen des Verlangens beim Bundespräsidenten zusammentritt; die Einberufung bedarf keiner Gegenzeichnung. Zur Einberufung einer außerordentlichen Tagung auf Antrag von Mitgliedern des Nationalrates oder auf Antrag des Bundesrates ist ein Vorschlag der Bundesregierung nicht erforderlich.2

 

 

Wortident bereits in § 46 Abs 2 – mit Ausnahme der Worte: "die Einberufung bedarf keiner Gegenzeichnung" (2. Satz letzter Absatz) enthalten.

             Verfassung             2/3-Mehrheitsgesetz1             Bemerkungen

 

 

(3) Der Bundespräsident erklärt die Tagungen des Nationalrates auf Grund Beschlusses des Nationalrates für beendet.2

 

 

Weitgehend wortident in § 46 Abs 3 GOG NR enthalten.

 

 

 

4) Bei Eröffnung einer neuen Tagung des Nationalrates innerhalb der gleichen Gesetzgebungsperiode werden die Arbeiten nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie sich bei der Beendigung der letzten Tagung befunden haben. Bei Beendigung einer Tagung können einzelne Ausschüsse vom Nationalrat beauftragt werden, ihre Arbeiten fortzusetzen.

 

 

Weitgehend wortident – mit Ausnahme des letzten Satzes – bereits in § 46 Abs 2 GOG NR enthalten.

 


             Verfassung             2/3-Mehrheitsgesetz[8]             Bemerkungen

 

 

(5) Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident des Nationalrates die einzelnen Sitzungen ein. Wenn innerhalb einer Tagung die im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzte Anzahl der Mitglieder des Nationalrates oder die Bundesregierung es verlangt, ist der Präsident verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, das auch eine Frist festzusetzen hat, innerhalb derer der Nationalrat zusammenzutreten hat.

 

 

Wenn auch detaillierter in § 46 Abs 5 bis 7 GOG NR enthalten.

 

 

 

(6) Für den Fall, dass die gewählten Präsidenten des Nationalrates an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder deren Ämter erledigt sind, hat das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates Sonderbestimmungen über die Einberufung des Nationalrates zu treffen.

 

 

Diese Bestimmung ist in § 6 Abs 2 GOG NR enthalten und wird dort näher ausgeführt.

 

 


             Verfassung             2/3-Mehrheitsgesetz[9]             Bemerkungen

Artikel 29.

 

(1) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auflösen, er darf dies jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlass verfügen. ......................................... ................................................................. ........ .. ..................................... .................................... .. .......................................................

 

 

 

 

 

Die Neuwahl ist in diesem Fall von der Bundesregierung so anzuordnen, dass der neugewählte Nationalrat längstens am hundertsten Tag nach der Auflösung zusammentreten kann.

 

Vorerst wäre die Frage zu beantworten, ob diese Bestimmung weiterhin bestehen soll. Wenn dies bejaht wird, dann wäre der Platz in der Verfassung dafür zu bestimmen. Viel würde für das Dritte Hauptstück Artikel 60 ff sprechen.

Die Regelung über die Anordnung der Wahl wäre hingegen in ein "WahlrechtsgrundsatzG" zu übernehmen.

 

 

 

(2) Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Nationalrat durch einfaches Gesetz seine Auflösung beschließen.

 

 

 

Das Selbstauflösungsrecht des NR sollte – zur Vermeidung einer e contrario Argumentation – in der Verfassung enthalten bleiben.

 

 


             Verfassung             2/3-Mehrheitsgesetz[10]             Bemerkungen

 

 

(3) Nach einer gemäß Absatz 2 erfolgten Auflösung sowie nach Ablauf der Zeit, für die der Nationalrat gewählt ist, dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum Tag, an dem der neugewählte Nationalrat zusammentritt.

 

 

 

Artikel 30

 

(1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten.

 

 

 

Wortident – mit Ausnahme der Schreibweise – in § 5 Abs 1 enthalten. Da dem Präsidium des NR in der Verfassung Staatsaufgaben zugewiesen werden (zB Vertretung des Bundespräsidenten gem. Art 64 B-VG) muss es wohl auch durch die Verfassung eingerichtet werden.

 

 

 


             Verfassung             2/3-Mehrheitsgesetz[11]             Bemerkungen

 

2) Die Geschäfte des Nationalrates und des Bundesrates werden auf Grund eines besonderer Bundesgesetze geführt. Das Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Dies gilt auch für die Beschlussfassung der Geschäftsordnung des Bundesrates, bei der dem Nationalrat kein Mitwirkungsrecht zukommt[12].

 

 

 

Verfassungsgesetzlich muss das Erfordernis der 2/3-Mehrheit verankert werden. Dies wäre auch für den Bundesrat notwendig, der jedoch gemäß Art 37 Abs 2 noch eine nicht in Gesetzesrang stehende "autonome" GO besitzt. Offensichtlich soll auf diese Weise verhindert werden, dass dem NR hiebei ein Mitwirkungsrecht zukommt. Dies könnte aber auch ausdrücklich geregelt werden.

 

 

 

(3) Zur Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes sowie gleichartiger Aufgaben und Verwaltungsangelegenheiten, die die von der Republik Österreich entsendeten Abgeordneten zum Europäischen Parlament betreffen, ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht. Für den Bereich des Bundesrates ist die innere Organisation der Parlaments­direktion im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der auf Grund dieses Gesetzes dem Bundesrat übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht zukommt. Näheres bestimmen die Gesetze gemäß Absatz 2.

 

 

Art 69 Abs 1 ließe den Schluss zu, dass es keine autonome Parlamentsverwaltung geben darf. Wird dies so gesehen, wäre verfassungsrechtlich vorzukehren. Dies könnte aber auch durch eine kurze Erwähnung in Art 69 erfolgen.

             Verfassung             2/3-Mehrheitsgesetz1             Bemerkungen

 

 

(4) Dem Präsidenten des Nationalrates stehen insbesondere auch die Ernennung der Bediensteten der Parlamentsdirektion und alle übrigen Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten zu.

 

 

 

 

 

(5) Der Präsident des Nationalrates kann den parlamentarischen Klubs zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben Bedienstete der Parlamentsdirektion zur Dienstleistung zuweisen.

 

 

 


             Verfassung             2/3-Mehrheitsgesetz[13]             Bemerkungen

 

 

(6) Bei der Vollziehung der nach diesem Artikel dem Präsidenten des Nationalrates zustehenden Verwaltungsangelegenheiten ist dieser oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Die Erlassung von Verordnungen steht dem Präsidenten des Nationalrates insoweit zu, als diese ausschließlich in diesem Artikel geregelte Verwaltungsangelegenheiten betreffen.

 

 

 

 

 

Artikel 31.

 

Zu einem Beschluss des Nationalrates ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt oder im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates für einzelne Angelegenheiten nicht anderes festgelegt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

 

Ausgeführt in § 82 GOG NR

 


             Verfassung             2/3-Mehrheitsgesetz[14]             Bemerkungen

 

Artikel 32

 

(1) Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.

 

 

 

Wortident in § 47 Abs 1 GOG NR enthalten.

 

 

 

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder von der im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzten Anzahl der Mitglieder verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.

 

 

In § 47 Abs 2 und 3 GOG NR enthalten.

 

Artikel 33

 

Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

 

 

 

Muss als Kernbestimmung der beruflichen Immunität und aus Gründen einer möglichen "Gleichheitswidrigkeit" in der Verfassung verbleiben.

 

 


 

 



[1]    Als Gesetzesmaterien kommen vor allem das GOG-NR und ein 2/3-Mehrheits-Wahlrechtsgesetz in Frage (siehe insbes. Bemerkung zu Art 26 Abs 6)

[2]    Unter dem "Wahlrechtsgrundsatzgesetz" ist ein 2/3-Mehrheitsgesetz zu verstehen (siehe auch Bemerkung zu Artikel 26 Abs 6)

 

1    Als Gesetzesmaterien kommen vor allem das GOG-NR und ein 2/3-Mehrheits-Wahlrechtsgesetz in Frage (siehe insbes. Bemerkung zu Art 26 Abs 6)

[3]    Als Gesetzesmaterien kommen vor allem das GOG-NR und ein 2/3-Mehrheits-Wahlrechtsgesetz in Frage (siehe insbes. Bemerkung zu Art 26 Abs 6)

[4]    Als Gesetzesmaterien kommen vor allem das GOG-NR und ein 2/3-Mehrheits-Wahlrechtsgesetz in Frage (siehe insbes. Bemerkung zu Art 26 Abs 6)

[5]    Das "Wahlrechtsgrundsatzgesetz" müsste auch die grundlegenden Bestimmungen für die übrigen Wahlrechtsmaterien des Bundes (Bundespräsidentenwahlen, Volksabstimmungen und Volksbegehren) aufnehmen. Entsprechende Hinweise wären in die Artikel 46 und 60 vorzuziehen.

[6]    Als Gesetzesmaterien kommen vor allem das GOG-NR und ein 2/3-Mehrheits-Wahlrechtsgesetz in Frage (siehe insbes. Bemerkung zu Art 26 Abs 6)

[7]    Es stellt sich die Frage, ob die Rechte des Bundespräsidenten, den Nationalrat einzuberufen, noch zeitgemäß sind; politisch sind sie jedenfalls funktionslos. Ihre Streichung ist daher zu erwägen. In diesem Falle müssten diese Rechte dem Präsidenten des NR zuwachsen.

1    Als Gesetzesmaterien kommen vor allem das GOG-NR und ein 2/3-Mehrheits-Wahlrechtsgesetz in Frage (siehe insbes. Bemerkung zu Art 26 Abs 6)

2    Es stellt sich die Frage, ob die Rechte des Bundespräsidenten, den Nationalrat einzuberufen, noch zeitgemäß sind; politisch sind sie jedenfalls funktionslos. Ihre Streichung ist daher zu erwägen. In diesem Falle müssten diese Rechte dem Präsidenten des NR zuwachsen.

 

1    Als Gesetzesmaterien kommen vor allem das GOG-NR und ein 2/3-Mehrheits-Wahlrechtsgesetz in Frage (siehe insbes. Bemerkung zu Art 26 Abs 6)

2    Es stellt sich die Frage, ob die Rechte des Bundespräsidenten, den Nationalrat einzuberufen, noch zeitgemäß sind; politisch sind sie jedenfalls funktionslos. Ihre Streichung ist daher zu erwägen. In diesem Falle müssten diese Rechte dem Präsidenten des NR  zuwachsen.

[8]    Als Gesetzesmaterien kommen vor allem das GOG-NR und ein 2/3-Mehrheits-Wahlrechtsgesetz in Frage (siehe insbes. Bemerkung zu Art 26 Abs 6)

[9]    Als Gesetzesmaterien kommen vor allem das GOG-NR und ein 2/3-Mehrheits-Wahlrechtsgesetz in Frage (siehe insbes. Bemerkung zu Art 26 Abs 6)

[10]    Als Gesetzesmaterien kommen vor allem das GOG-NR und ein 2/3-Mehrheits-Wahlrechtsgesetz in Frage (siehe insbes. Bemerkung zu Art 26 Abs 6)

[11]    Als Gesetzesmaterien kommen vor allem das GOG-NR und ein 2/3-Mehrheits-Wahlrechtsgesetz in Frage (siehe insbes. Bemerkung zu Art 26 Abs 6)

[12]    Diese Bestimmung würde aus systematischen Gründen jedoch besser dem Art 42 als Abs 6 angefügt werden.

1    Als Gesetzesmaterien kommen vor allem das GOG-NR und ein 2/3-Mehrheits-Wahlrechtsgesetz in Frage (siehe insbes. Bemerkung zu Art 26 Abs 6)

[13]    Als Gesetzesmaterien kommen vor allem das GOG-NR und ein 2/3-Mehrheits-Wahlrechtsgesetz in Frage (siehe insbes. Bemerkung zu Art 26 Abs 6)

[14]    Als Gesetzesmaterien kommen vor allem das GOG-NR und ein 2/3-Mehrheits-Wahlrechtsgesetz in Frage (siehe insbes. Bemerkung zu Art 26 Abs 6)