Art 10

(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

  (2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.

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Art 13

(1) Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken freu zu äußern.

(2) Die Presse darf weder unter Censur gestellt, noch durch das Concessions-System beschränkt werden. Administrative Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung.

 

Art 17

Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen. Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

 

Art 17a

Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei.

Art 11

Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

 

Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

 

Art 13

Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.

 

Art I BVG Rundfunk

(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.

(2) Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Abs. 1 genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten.

(3) Rundfunk gemäß Abs. 1 ist eine öffentliche Aufgabe.

 

 

§ 2 Abs 2 UOG

Die Universitäten sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß § 17 Abs. 4 zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.

 

§ 2 Abs 2 KUOG

Die Universitäten der Künste sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß § 18 Abs. 4 zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art x: Freiheit der Meinungs­äußerung, Kommunikations­freiheiten

 

(1) Jede Person hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Mei­nung, die Freiheit der Medien und die Frei­heit zum Empfang und zur Mit­tei­lung von Nachrichten oder Ideen ein. Die Pluralität der Medien wird ge­ach­tet und geschützt.[1] Zensur findet nicht statt.

(2) Da die Ausübung der Freiheiten nach Absatz 1 Pflichten und Verant­wortung mit sich bringt, kann sie be­stimmten, vom Gesetz vorge­sehenen Formvorschriften, Bedin­gungen, Ein­schränkungen oder Straf­drohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesell­schaft im In­ter­esse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unver­sehrtheit oder der öffentlichen Sicher­heit, der Aufrecht­erhaltung der Ord­nung und der Ver­brechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schut­zes des guten Rufes oder der Rechte anderer, oder um die Verbreitung von vertraulichen Nach­richten zu verhin­dern oder das Anse­hen und die Un­par­­teilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, notwendig sind.

 

Art. y: Rundfunkfreiheit

 

(1) Der Staat trägt eine besondere Ver­ant­­wortung für den Bestand eines unabhängigen Rundfunks und für die Erfüllung von dessen Aufgaben im öffentlichen Interesse.

(Dazu gehört auch die Sicherung eines Zugangs zur allgemeinen Grundversorgung.)

(2) Für den Rundfunk ist durch Ge­setz zu gewährleisten, dass Berichter­stattung objektiv, wahrheitsgemäß und unparteilich erfolgt, Meinungs­bildung als solche erkennbar und Meinungsvielfalt gewährleistet ist.

(3) Zur Durchsetzung dieser Garan­tien und zum Schutz von Persönlich­keits­rechten und vor Diskriminierun­gen ist für die Betroffenen ein wirk­sames Verfahren bereitzustellen.

 

 

 

 

 

 

 

Wissenschaftsfreiheit; Kunst­frei­heit, Recht auf Bildung; Schul­wesen:

 

1. Variante:

 

Art z: Wissenschaftsfreiheit

 

(1) Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.

(2) Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Er­ziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

(3) Die Universitäten sind im Rah­men der Gesetze zur autonomen Be­sorgung ihrer An­ge­legenheiten be­fugt.

 

Art w: Kunstfreiheit

 

Das künstlerische Schaffen, die Ver­mitt­lung von Kunst sowie deren Leh­re sind frei.

 

2. Variante:

 

Art  z: Wissenschaftsfreiheit; Kunst­­­freiheit; Recht auf Bildung; Schulwesen

 

(1) Die Wissenschaft und ihre Lehre, künstlerisches Schaffen, die Ver­mitt­lung der Kunst sowie deren Lehre sind frei.

(2) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.

(3) Bildungseinrichtungen zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, sind alle österreichischen Staats­angehörigen berechtigt, die ihre Be­fähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen haben. Das Schul­wesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(4) Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

(5) Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Min­derheiten in Burgenland, Kärnten und Steiermark haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art v: Schutz von Ehe und Fa­mi­lie, Rechte von Eltern und Kindern

 

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(x) Die Erziehung der Kinder ist zunächst das Recht und die Pflicht der Eltern. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

 

 



[1] Über das Abwehrrecht hinaus besteht auch eine Schutzpflicht (Staatsverantwortung). Die­se findet in der Formel „geachtet und geschützt“ ihren Ausdruck. Im übrigen wird über die Fra­ge des Inhalts und der Reichweite der Staatsverantwortung im Hinblick auf Schutz- und För­derungsleistungen im allgemeinen und bei einzelnen Grundrechten noch zu befin­den sein.