| Art 10 (1) Jedermann hat Anspruch auf freie
  Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die
  Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne
  Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein.
  Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder
  Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.   (2) Da
  die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt,
  kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen,
  Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer
  demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der
  territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der
  Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der
  Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte
  anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten
  zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu
  gewährleisten. .           | Art 13 (1) Jedermann hat das Recht, durch
  Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb
  der gesetzlichen Schranken freu zu äußern. (2) Die Presse darf weder unter Censur gestellt,
  noch durch das Concessions-System beschränkt werden. Administrative
  Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung.   Art 17 Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
  Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu
  erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in
  gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt
  keiner solchen Beschränkung. Für den Religionsunterricht in den Schulen ist
  von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen. Dem Staate
  steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht
  der obersten Leitung und Aufsicht zu.   Art 17a Das
  künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind
  frei. | Art 11 Jeder Mensch hat das Recht auf freie
  Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit
  ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht
  auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden
  geachtet.   Art 13Kunst und Forschung sind frei. Die akademische
  Freiheit wird geachtet.   | Art I BVG-Rundfunk  (1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte
  Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung
  elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels
  eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem
  Zweck dienen. (2) Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und
  seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches
  Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität
  und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der
  Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit
  der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Abs. 1 genannten
  Aufgaben betraut sind, gewährleisten. (3) Rundfunk gemäß Abs. 1 ist eine öffentliche
  Aufgabe.     § 2 Abs 2 UOGDie
  Universitäten sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe
  der Budgetzuweisungen gemäß § 17 Abs. 4 zur weisungsfreien (autonomen)
  Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.   § 2 Abs 2 KUOG Die Universitäten der Künste sind im Rahmen der
  Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß § 18
  Abs. 4 zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.                 | Art. x: Freiheit
  der Meinungsäußerung, Kommunikationsfreiheiten (1)
  Jede Person hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt
  die Freiheit der Meinung, die Freiheit der Medien und die Freiheit zum
  Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ein. Die Pluralität
  der Medien wird geachtet und geschützt.[1]
  Zensur findet nicht statt. (2) Da die Ausübung der
  Freiheiten nach Absatz 1 Pflichten und Verantwortung mit sich bringt,
  kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen,
  Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer
  demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der
  territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung
  der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des
  Schutzes der Pluralität der Medien, des Schutzes der Gesundheit
  und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, oder um
  die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen
  und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten,
  notwendig sind.     Art. y: Rundfunkfreiheit   (1)
  Der Staat trägt eine besondere Verantwortung für den Bestand eines
  unabhängigen Rundfunks und für die Erfüllung von dessen Aufgaben im
  öffentlichen Interesse. (Dazu
  gehört auch die Sicherung eines Zugangs zur allgemeinen Grundversorgung.) (2) Für den Rundfunk ist durch Gesetz zu
  gewährleisten, dass Berichterstattung objektiv, wahrheitsgemäß und
  unparteilich erfolgt, Meinungsbildung als solche erkennbar und
  Meinungsvielfalt gewährleistet ist. (3) Zur Durchsetzung
  dieser Garantien und zum Schutz von Persönlichkeitsrechten und vor
  Diskriminierungen ist für die Betroffenen ein wirksames Verfahren
  bereitzustellen.     Art. z: Wissenschaftsfreiheit    (1) Die
  Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. 
 (2) Die Universitäten sind im Rahmen der
  Gesetze zur autonomen Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.   Variante: (2) Die Universitäten und Hochschulen sind im Rahmen der Gesetze zur autonomen Besorgung
  ihrer wissenschaftlichen und künstlerischen Angelegenheiten
  befugt.   Art. w: Kunstfreiheit    Das
  künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind
  frei.   Art. v:
  Recht auf Bildung; Schulwesen    (1) Jeder
  Mensch hat das Recht auf Bildung. Dieses Recht umfasst die Möglichkeit,
  unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen. (2) Bildungseinrichtungen zu gründen und an
  solchen Unterricht zu erteilen, sind alle österreichischen Staatsangehörigen
  berechtigt, die ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen
  haben. Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (3) Für den Religionsunterricht in den
  Schulen ist von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
  Sorge zu tragen. (4) Österreichische Staatsangehörige
  der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Burgenland, Kärnten und
  Steiermark haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder
  kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen.   Art. u: Schutz von
  Ehe und Familie, Rechte von Eltern und Kindern   ...   (x) Die Erziehung der Kinder ist zunächst das Recht
  und die Pflicht der Eltern. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
  Gemeinschaft. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der
  Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu
  achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren religiösen und
  weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. | 
 
[1] Über das Abwehrrecht hinaus besteht auch eine Schutzpflicht
(Staatsverantwortung). Diese findet in der Formel „geachtet und geschützt“
ihren Ausdruck. Im übrigen wird über die Frage des Inhalts und der  Reichweite der Staatsverantwortung im
Hinblick auf Schutz- und Förderungsleistungen im allgemeinen und bei einzelnen
Grundrechten noch zu befinden sein.