Johannes Schnizer

 

Vorschlag zu einem Kollegialorgan der Richter

zur Führung der Justizverwaltung

 

 

Artikel 94 lautet:

 

          Artikel 94. (1) Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.[1]

 

          (2) Die Angelegenheiten der Justizverwaltung werden von einem Senat[2] geführt[3], dem unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes die Präsidenten der Oberlandesgerichte und vier weitere Richter angehören, die auf Vorschlag der Richtervereinigung vom Nationalrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

          (3) Dem Nationalrat und dem Bundesrat stehen gegenüber dem Senat die Befugnisse gemäß Art. 52 und 53 zu. Der Vorsitzende des Senats hat in allen Angelegenheiten der Justizverwaltung die den Mitgliedern der Bundesregierung gemäß Art. 75 zustehenden Rechte. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Senats sind hinsichtlich der Verantwortlichkeit Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt.

 

          (4) Die die ordentliche Gerichtsbarkeit betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes sind im Einvernehmen mit dem Senat zu erstellen. Kommt es zu keinem Einvernehmen, ist der Senat berechtigt, einen eigenen Vorschlag dem Nationalrat vorzulegen.“

 

 

 



[1] Geltender Art. 94

[2] Die Vorschrift geht von einer Weitergeltung des Art. 87 Abs. 2 aus, sodass sich aus dieser Vorschrift ergibt, dass die Mitglieder des Senates weisungsfrei und unabhängig sind.

[3] Daraus ergibt sich, dass der Justizverwaltungssenat in allen Angelegenheiten der Justizverwaltung gegenüber allen anderen Richtern und nichtrichterlichen Organen der Justizverwaltung entsprechend deren hierarchischem Aufbau weisungsbefugt ist (Art. 20 B-VG) mit Ausnahme jener Angelegenheiten, die gemäß Art. 87 Abs. 2 B-VG von Kollegialorganen geführt werden.