Johannes Schnizer

 

Diskussionsvorschlag

 für die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen

aufbauend auf die Vorschläge Wiederin, WKÖ, Bußjäger und Schnizer

Version 14.10.2004

 

Artikel k1. (1) Ausschließliche Bundessache ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:

1.      Bundesverfassung

2.      auswärtige Angelegenheiten und äußere Sicherheit

3.      Staatsgrenze, Grenzüberschreitung, Personen- und Aufenthaltsrecht

4.      Innere Sicherheit

5.      Justiz

6.      Arbeit und Wirtschaft

7.      soziale Sicherheit

8.      Umweltschutz, Nutzung natürlicher Ressourcen und Genehmigung von Anlagen

9.      Energie

10.  Verkehr und Bundesstraßen

11.  Medien und Telekommunikation

12.  Wissenschaft und Kultus

13.  Geldwirtschaft und Finanzdienstleistungen

14.  Bundesfinanzen und Monopole

15.  Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, allgemeiner Teil des Abgaben-[1] und Verwaltungsstrafrechts

16.  Organisation der Vollziehung des Bundes

(2) Der Bund kann die Länder ermächtigen, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen nähere oder abweichende Bestimmungen zu erlassen.

(3) In den Angelegenheiten der Z 15 dürfen abweichende Regelungen in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- und Landesgesetzen dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

 

Artikel k2. Ausschließliche Landessache ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:

1.      Landesverfassung

2.      Gemeinden

3.      Natur-, Boden- und Landschaftsschutz

4.      Jagd und Fischerei

5.      Raumordnung, bauliche Gestaltung und Straßen

6.      Feuerschutz und Katastrophenhilfe

7.      örtliche Sicherheit

8.      Landesfinanzen

9.      Organisation der Vollziehung des Landes

 

Artikel k3. (1) Sache von Bund und Ländern ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:

1.      Öffentliche Aufträge

2.      Dienstrecht

3.      Elektronischer Rechtsverkehr

4.      Statistik

(2) In diesen Angelegenheiten können Bund und Länder jeweils Gesetze für ihren Bereich erlassen, wenn es kein für Bund und Länder geltendes Gesetz gem. Abs. 3 gibt. Sie treten außer Kraft, wenn ein Gesetz gem. Abs. 3 erlassen wird.

(3) Der Bund kann in diesen Angelegenheiten mit Zustimmung der Länder für Bund und Länder geltende Gesetze erlassen. Die Vorbereitung solcher Gesetze hat gemeinsam mit den Ländern zu erfolgen.

 

Artikel k4. (1) Gemeinschaftliche Sache von Bund und Ländern sind alle übrigen Angelegenheiten. Dazu zählen insbesondere

1.      Gesundheit

2.      Kinder und Jugend

3.      Fürsorge und Pflege

4.      Wohnungen

5.      Landwirtschaft

6.      Tourismus

7.      Sport

8.      Kultur

(2) In diesen Angelegenheiten kommt die Gesetzgebung den Ländern zu. Der Bund kann soweit Gesetze erlassen, als der Bundesrat feststellt, dass eine bundesweite Regelung als erforderlich erachtet wird. Ein solcher Beschluß ist nicht erforderlich, soweit dem Bund aufgrund der bis .... geltenden Kompetenzverteilung die Gesetzgebung zugekommen ist.[2]

(3) Für einen Beschluß des Bundesrates gem. Abs. 2 ist eine Mehrheit der Bundesräte und eine Mehrheit von Bundesländern erforderlich, in denen eine Mehrheit der Bevölkerung wohnt. Die Zustimmung eines Bundeslandes ist gegeben, wenn die Mehrheit der Bundesräte dieses Bundeslandes zustimmt.


Gegenüberstellung

 

 

 

Artikel k1: Ausschließliche Bundeskompetenzen

 

 

Kompetenz neu

Tatbestände B-VG

Fundstelle

1. Bundesverfassung

Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung;

Art. 10 Abs. 1 Z 1

Verfassungsgerichtsbarkeit;

Art. 10 Abs. 1 Z 1

Wahlen zum Europäischen Parlament;

Art. 10 Abs. 1 Z 18

Nähere Regelungen über Bundessymbole

Art. 8a Abs. 3

Beschränkung für Funktionäre (Unvereinbarkeiten);

Art. 19 Abs. 2

Wahlverfahren zum NR;

Art. 26 Abs. 1

Verfahren für Volksabstimmungen und Volksbegehren;

Art. 46 Abs. 1

Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes im NR durch das GOGNR;

Art. 124 Abs. 1

Bestimmungen über den RH;

Art. 128

Voraussetzungen für die Anfechtung von Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen vor dem VfGH;

Art. 141 Abs. 3

Regelung der Anfechtung von Verletzungen des Völkerrechts vor dem VfGH;

Art. 145

Bestimmungen über den VfGH;

Art. 148

Bestimmungen über die VA;

Art. 148j

2. Auswärtige Angelegenheiten und äußere Sicherheit

 

 

 

 

 

 

Fortsetzung

Auswärtige Angelegenheiten und äußere Sicherheit

äußere Angelegenheiten mit Einschluss der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluss von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Artikel 16 Abs. 1;

Art. 10 Abs. 1 Z 2

militärische Angelegenheiten;

Art. 10 Abs. 1 Z 15

Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene;

Art. 10 Abs. 1 Z 15

Fürsorge für Kriegsgräber;

Art. 10 Abs. 1 Z 15

aus Anlass eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;

Art. 10 Abs. 1 Z 15

Mitwirkung der Länder bei der Verpflegung des Heeres;

Art. 81

3. Staatsgrenze, Grenzüberschreitung Personen- und Aufenthaltsrecht

Grenzvermarkung;

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland;

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Zollwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm;

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Ein- und Auswanderungswesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Paßwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie Durchlieferung;

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung;

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Fremdenpolizei und Meldewesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Staatsbürgerschaft;

Art. 11 Abs. 1 Z 1

Datenschutz

Art. 1 DSchG

4. Innere Sicherheit

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei;

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Vereins- und Versammlungsrecht;

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Regelung der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch;

Art. 10 Abs. 1 Z 14

5. Justiz

 

 

 

 

 

 

Fortsetzung

Justiz

Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluss von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Privatstiftungswesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Strafrechtswesen mit Ausschluss des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Justizpflege;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Urheberrecht;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Vertragsversicherungswesen

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

bäuerliches Anerbenrecht;

Art. 10 Abs. 2

Kompetenz für AHG und OrgHG;

Art. 23 Abs. 4 u 5

Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte;

Art. 83 Abs. 1

6. Arbeit und Wirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fortsetzung

Arbeit und Wirtschaft

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Angelegenheiten der Patentanwälte;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Vermessungswesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12 fällt;

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 5

Postwesen

Art. Abs. 1 Z 9

berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallenden Sportunterrichtswesens;

Art. 11 Abs. 1 Z 2

Berufliche Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen Sportunterrichtswesens

Art. 11 Abs. 1 Z 2

Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt;

Art. 12 Abs. 1 Z 6

Tanzschulen;

Art. 15

Berg- und Schiführerwesen;

Art. 15

Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens

Art. 15 Abs. 3

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind

Art. 21 Abs. 2

Arbeitnehmerschutz und Personalvertretungsrecht der Bediensteten der Länder, soweit diese in Betrieben tätig sind;

Art. 21 Abs. 2


 

7. Soziale Sicherheit

Sozialversicherungswesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat;

Art. 10 Abs. 1 Z 17

Armenwesen;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel 10 fällt;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

8. Umweltschutz, Nutzung natürlicher Ressourcen und Genehmigung von Anlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fortsetzung

Umweltschutz

Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen;

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Bergwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Forstwesen einschließlich des Triftwesens;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Wasserrecht;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schiffahrt und Flößerei;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Wildbachverbauung;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Luftreinhaltung

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Heizungsanlagen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle,

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht-gefährlicher Abfälle soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Genehmigung von Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist;

Art. 11 Abs. 1 Z 7

Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist;

Art. 11 Abs. 1 Z 7

Tierschutz mit Ausnahme der Ausübung der Jagd- oder der Fischerei

Art. 11 Abs. 1 Z 8

Festlegung einheitlicher Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe;

Art. 11 Abs. 5

Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, soweit nicht der Bund von seiner Kompetenz gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG Gebrauch gemacht hat;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

9. Energie

Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10 fällt;

Art. 12 Abs. 1 Z 5

Gasleitungsrecht

 

10. Verkehr und Bundesstraßen

Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt;

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Kraftfahrwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei;

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Strom- und Schiffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Artikel 11 fällt;

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Straßenpolizei;

Art. 11 Abs. 1 Z 4

Binnenschiffahrt hinsichtlich der Schiffahrtskonzessionen, Schiffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht;

Art. 11 Abs. 1 Z 6

Strom- und Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

Art. 11 Abs. 1 Z 6

 


 

11. Medien und Telekommunikation

Pressewesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Fernmeldewesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Nähere Bestimmungen über den Rundfunk und seine Organisation

Art. I Abs. 2 BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks

12. Wissenschaft und Kultus

Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes;

Art. 10 Abs. 1 Z 13

wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst;

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Angelegenheiten des Kultus;Denkmalschutz;

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Hochschulen und KunstakademienAngelegenheiten des Kultus;

Art. 14 Abs. 1

13. Geldwirtschaft und Finanz­dienstleistungen

Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 5

14. Bundesfinanzen und Monopole

Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; (Kompetenz-Kompetenz der einfachen Bundesgesetzgebung)

Art. 10 Abs. 1 Z 4 i.V.m. §§ 3 und 7 F-VG

Monopolwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 4

15. Verwaltungs- und Verwaltungs­gerichtsverfahren, allgemeiner Teil des Abgaben- und Verwaltungsstrafrechts

Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens;

Art. 11 Abs. 2

Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu bestimmende Vorhaben, die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die Berücksichtigung der Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für die betroffenen Vorhaben erforderlichen Genehmigungen;

Art. 11 Abs. 6

16. Organisation der Vollziehung des Bundes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsgerichtsbarkeit;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten;

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie;

Art. 10 Abs. 1 Z 14

Regelung der Errichtung und der Organisierung sonstiger Wachkörper mit Ausnahme der Gemeindewachkörper;

Art. 10 Abs. 1 Z 14

Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter;

Art. 10 Abs. 1 Z 16

Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren des unabhängigen Umweltsenates;

Art. 11 Abs. 7

Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Senate in Angelegenheiten der Bodenreform sowie die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befaßten Behörden;

Art. 12 Abs. 2

Auskunftspflicht für Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung;

Art. 20 Abs. 4

Aufsichtsrecht über Gemeinden für Bundesvollziehung;

Art. 119a Abs. 3

Bestimmungen über den VwGH;

Art. 136

Einrichtung und Regelung des UBAS

Art. 129c

 


Artikel k2: Ausschließliche Länderkompetenzen

 

 

Kompetenz neu

Tatbestand B-VG

Fundstelle

1. Landesverfassung

Landesverfassung; Wahlen von Organen der Länder und Gemeinden; Landes- und Gemeindesymbole;

Art. 99, 15

Kompetenz des VfGH zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten mit LRH (Verfassungsgesetzgeber);

Art. 127c

Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für die Landesverwaltung (Verfassungsgesetzgeber);

Art. 148i

2. Gemeinden

Gemeinderecht und Gemeindeaufsicht;

 

Zusammensetzung von Wiener Kollegialbehörden;

Art. 111

Gemeindeorganisationsrecht;

Art. 115 Abs. 2

Verleihung des Stadtrechts;

Art. 116 Abs. 3

Organisation der Gemeindeverbände;

Art. 116a Abs. 4 und 5

Aufsichtsrecht über Gemeinden außer Bundesvollziehung;

Art. 119a Abs. 3

3. Natur-, Boden- und Landschaftsschutz

Natur- und Landschaftsschutz

Art. 15

Bodenschutz

 

4. Jagd und Fischerei

Jagd und Fischereirecht;

Art. 15

5. Raumordnung, Straßen und bauliche Gestaltung

Raumordnung;

Art. 15 Abs. 1

Straßen, ausgenommen Bundesstraßen;

 

Baurecht mit Ausnahme des technischen Baurechts;

 

Ortsbildschutz;

 

6. Feuerschutz und Katastrophenhilfe

Feuerpolizei; Feuerwehrwesen;

 

Katastrophenhilfe;

 

7. Örtliche Sicherheit

Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes);

Art. 15 Abs. 2

Veranstaltungswesen; öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen

Art. 15 Abs. 3

öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;

Art. 12 Abs. 1 Z 2

8. Landesfinanzen

Landesfinanzen

F-VG

9. Organisation der Vollziehung des Landes

Organisation der Vollziehung in den Ländern; Landesverwaltungsgerichte

 

Organisation und Dienstrecht der UVS;

Art. 129b Abs. 6

Stiftungen und Fonds, die nach ihren Zwecken nicht über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen oder schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Regelungen über die Auskunftspflicht der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Organe der Selbstverwaltung;

Art. 20 Abs. 4

 


Artikel k 3: Zuständigkeit von Bund und Ländern

 

 

Kompetenz neu

Tatbestand B-VG

Fundstelle

Öffentliche Aufträge

Vergaberecht

Art. 14b

Dienstrecht

Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten;

Art. 10 Abs. 1 Z 16

Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht anders bestimmt ist;

Art. 21 Abs. 1

Elektronischer Rechtsverkehr

Teilweise Verwaltunsverfahren

Art. 11 Abs. 2

Statistik

Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung des Rechtes der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben - sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient;

Art. 10 Abs. 1 Z 13

 


Artikel k4: Gemeinschaftliche Zuständigkeiten von Bund und Ländern

Kursiv: ohne Beschluß des Bundesrates vom Bund regelbar, weil ursprünglich Bundeskompetenz (Artikel k4 Abs. 2)

 

 

Kompetenz neu

Tatbestand B-VG

Fundstelle

1. Gesundheit

Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Veterinärwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Leichen- und Bestattungswesen;

Art. 10 Abs. 1 Z. 12

Gemeindesanitätsdienst;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Rettungswesen,

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Heil- und Pflegeanstalten;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Natürliche Heilvorkommen;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

2. Kinder und Jugend

Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Kindergartenwesen und Hortwesen;

Art. 14 Abs. 4

Jugendschutz;

Art. 15

3. Fürsorge und Pflege

Volkspflegestätten;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Sozial- und Behindertenhilfe einschließlich Pflegewesen soweit es nicht unter Art. 12 Abs. 1 Z 1 fällt;

 

4. Wohnungen

 

Wohnbauförderung

 

Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung;

Art. 11 Abs. 1 Z 3

Assanierung;

Art. 11 Abs. 1 Z 5

5. Landwirtschaft

Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik

MOG

Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung;

Art. 12 Abs. 1 Z 3

Landwirtschaftliches Grundverkehrsrecht;

 

Tierzucht

 

Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;

Art. 12 Abs. 1 Z 4

6. Tourismus

Fremdenverkehr, einschließlich Privatzimmervermietung und Campingwesen;

Art. 15

7. Sport

Sportangelegenheiten

 

8. Kultur

Denkmalschutz

Art. 10 Abs. Z 13

Volkstumspflege;

Art. 15

 

 



[1] Übergangsbestimmung: „Bis zur Erlassung eines Bundesgesetzes auf dem Gebiet des Abgabenverfahrens und des allgemeinen Teils eines Abgabenstrafrechts gelten die auf diesem Gebiet erlassenen Landesgesetze.“

[2] Gehört systematisch ins Übergangsrecht.