Mag. Birgit Caesar

5. November 2004

 

 

Ergebnisse der Beratungen

der Ausschüsse 3 und 8 zu den Themen

Wahlrecht, Petitionsrecht und Auskunftsrecht

 

 

WAHLRECHT (AUSSCHUSS 3)

 

 

Das Wahlrecht wurde vom Ausschuss 3 (Staatliche Institutionen) beraten. Die Ergebnisse der Beratungen finden sich im Ausschussbericht vom 9. Februar 2004 (S 6-8, 19-20, 31-35) und im Bericht zum Ergänzungsmandat vom 17. Oktober 2004 (S 12-16).

 

 

Bericht des Ausschusses 3 vom 9. Februar 2004

 

 

Seite 6 – 8 sowie Seite 32 – 33:

 

1.1.1.2.                  Wahlen zum Nationalrat

 

1.1.1.2.3                  Ausgestaltung

 

Die Wahl des Nationalrates ist in Art. 26 B‑VG geregelt. Der Ausschuss spricht sich dafür aus, diese Bestimmung zu ändern.

 

Einigkeit besteht darüber, dass sämtliche Wahlrechtsgrundsätze im B‑VG kodifiziert werden sollten und daher auch der derzeit im B‑VG nicht ausdrücklich genannte Grundsatz der freien Wahl (im Sinne des Art. 8 des Staatsvertrages von Wien und Art. 3 des 1. ZPEMRK) in den Text des Art. 26 B‑VG aufgenommen werden soll, sowie auch darüber, dass die Regelung des Art. 26 Abs. 7 B‑VG (Anlegung der Wählerverzeichnisse) auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene entbehrlich ist.

 

Über den Inhalt der weiteren Änderungen bestehen jedoch unterschiedliche Auffassungen. Diese lassen sich im Wesentlichen zu folgenden Positionen zusammenfassen:

 

a) In legistischer Hinsicht treten einige Mitglieder des Ausschusses dafür ein, eine einheitliche Regelung über die Grundsätze des Wahlrechts für die Wahlen zum Nationalrat, zu den Landtagen und zu den Gemeinderäten - allenfalls im Kontext des Art. 1 B‑VG betreffend das demokratische Prinzip oder als Grundrechtsbestimmung - zu schaffen. Dafür wird vor allem ins Treffen geführt, dass auf diese Weise die fundamentale Bedeutung des Wahlrechts zu den genannten allgemeinen Vertretungskörpern für das demokratische Prinzip, aber auch die Einheitlichkeit der diesbezüglichen Standards für sämtliche „staatliche“ Ebenen zum Ausdruck gebracht würde. Demgegenüber wird zu Bedenken gegeben, dass spezielle bundesverfassungsgesetzliche Regelungen für die einzelnen dieser Wahlen (Nationalrats-, Landtags- und Gemeinderatswahl) dadurch nicht gänzlich entbehrlich würden und der Gestaltungsspielraum der Länder zur Regelung der Wahlen zu den Landtagen und zu den Gemeinderäten mehr als erforderlich beschränkt sein könnte.

 

b) Abgesehen davon werden zu einer Neufassung des Art. 26 B‑VG im Wesentlichen die folgenden Varianten in die Diskussion eingebracht:

 

ba) Nach einer Position[1] soll Art. 26 B‑VG dahin gehend abgeändert werden, dass der Grundsatz der Verhältniswahl nicht mehr bundesverfassungsgesetzlich normiert wird, sondern die Festlegung des Wahlsystems dem Wahlrechtsgesetzgeber (und zwar mit einfacher Mehrheit) vorbehalten bleibt. Weiters besteht diese Position auch darin, dass die Briefwahl als eine gleichwertige Form der Stimmabgabe neben der Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde vorgesehen und die Einführung von E‑Voting bei Beachtung der Wahlrechtsgrundsätze nicht ausgeschlossen wird.

 

Gegen diese Position werden von einer Reihe von Ausschussmitgliedern, für die der Grundsatz der Verhältniswahl einen essentiellen Bestandteil der repräsentativen Demokratie im Sinne der österreichischen Verfassungstradition darstellt, Bedenken geäußert. Hinsichtlich der Stimmabgabe, die nicht vor einer Wahlbehörde erfolgt, wird von einigen Mitgliedern des Ausschusses vorgebracht, dass die Briefwahl und in noch höherem Maße E‑Voting in einem Spannungsverhältnis zu den Grundsätzen der persönlichen, geheimen und freien Wahl steht. Diese Ausschussmitglieder treten dafür ein, dass die Stimmabgabe, die nicht vor einer Wahlbehörde erfolgt, stets nur den Ausnahmefall bilden dürfe.

 


bb) Eine andere Position[2] besteht darin, den Art. 26 B‑VG im Wesentlichen zu belassen, in den Details aber die folgenden Änderungen vorzusehen:

 

Dem wird insbesondere Folgendes entgegengehalten: Von einer Reihe von Ausschussmitgliedern wird die Absenkung des Wahlalters auf das vollendete 16. Lebensjahr - als auf keinem objektiven Kriterium beruhend - abgelehnt. Von einigen Ausschussmitgliedern wird weiters die Einführung des Familienwahlrechts zur Diskussion gestellt. Bedenken werden auch gegen ein Abgehen vom Bürgerzahlprinzip sowie gegen die Aufhebung des Art. 26 Abs. 5 B‑VG geäußert.

 

bc) Schließlich wird noch die folgende Position[4] vertreten:

Die bundesverfassungsgesetzlichen Regelungen über die Wahl des Nationalrates könnten darauf reduziert werden, dass im B‑VG lediglich die Wahlrechtsgrundsätze (diesfalls einschließlich des allgemeinen Wahlrechts) normiert werden. Die nähere Ausführung dieser Grundsätze in der Nationalrats-Wahlordnung sollte aber - soweit sie verfassungspolitisch „sensible“ Bereiche betrifft - einer Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit (2/3-Mehrheit) vorbehalten werden (etwa im Sinne der Regelung des Art. 26 Abs. 6 letzter Satz B‑VG in der geltenden Fassung).

 

Gegen den Typus des einfachen Gesetzes, über das - generell oder partiell - mit qualifizierter Mehrheit zu beschließen ist, wird von manchen Ausschussmitgliedern vorgebracht, dass es sich dabei um eine „halbherzige Lösung“ handle. Abgesehen davon wird diesbezüglich das Ergebnis der Vorberatungen des Ausschusses 2 abzuwarten sein.

 

Textvorschläge zu Art. 26 B‑VG

 

Variante 1

 

Art. 26 lautet:

Artikel 26. (1) Die Mitglieder des Nationalrats werden nach den Grundsätzen der allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen, persönlichen und freien Wahl gewählt.

(2) Wahlberechtigt sind alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die am Wahltag das 19. Lebensjahr vollendet haben. Der Ausschluss vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit darf nur die Folge einer gerichtlichen Entscheidung sein.

(3) Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis. Die Zahl der Abgeordneten wird auf diese Wahlkreise im Verhältnis der Zahl der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger verteilt. Das Wahlgebiet kann darüber hinaus insbesondere zur Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse oder zur Personalisierung des Wahlsystems in weitere Wahlkreise gegliedert oder auf andere Weise unterteilt werden. Dabei dürfen die Wahlrechtsgrundsätze nicht beeinträchtigt werden. Wahlkreise können in einen oder mehrere Wahlkreisverbände zusammengefasst werden.

(4) Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen vor einer Wahlbehörde, mittels Briefwahl oder auf jede andere technische Weise, die in Hinblick auf die Wahlrechtsgrundsätze geeignet ist, abgeben.

(5) Die näheren Bestimmungen werden durch ein Bundesgesetz festgelegt.“

 

Variante 2

 

Art. 26 lautet:

Artikel 26. (1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Frauen und Männer, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Durch Bundesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren getroffen.

(2) Das Bundesgebiet wird in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt, deren Grenzen die Landesgrenzen nicht schneiden dürfen; diese Wahlkreise sind in räumlich geschlossene Regionalwahlkreise zu untergliedern. Die Zahl der Abgeordneten wird auf die Wahlberechtigten der Wahlkreise (Wahlkörper) im Verhältnis der Zahl der Wahlberechtigten [der Wohnbevölkerung] verteilt; in gleicher Weise wird die Zahl der einem Wahlkreis zugeordneten Abgeordneten auf die Regionalwahlkreise verteilt. Die Wahlordnung zum Nationalrat hat ein abschließendes Ermittlungsverfahren im gesamten Bundesgebiet vorzusehen, durch das sowohl ein Ausgleich der den wahlwerbenden Parteien in den Wahlkreisen zugeteilten als auch eine Aufteilung der noch nicht zugeteilten Mandate nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt. Parteien, denen im Bundesgebiet mehr als 4% [5%] der abgegebenen gültigen Stimmen zugefallen sind, haben Anspruch auf Zuweisung von Mandaten. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.

(3) [entfällt]

(4) Wählbar sind alle Frauen und Männer, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) [Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein.]

(6) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten und von Volksabstimmungen sowie zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren und Volksbefragungen sind Wahlbehörden zu bestellen, denen als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien anzugehören haben, bei der Bundeswahlbehörde überdies Beisitzer, die dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben. Die in der Wahlordnung festzusetzende Anzahl dieser Beisitzer ist - abgesehen von den dem richterlichen Berufsstande entstammenden Beisitzern - auf die wahlwerbenden Parteien nach ihrer bei der letzten Wahl zum Nationalrat festgestellten Stärke aufzuteilen. Die näheren Bestimmungen über jene Fälle, in denen die Stimmabgabe bei Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten sowie bei Volksabstimmungen nicht vor einer Wahlbehörde erfolgen muss, können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(7) [entfällt]“

 

Variante 3

 

Art. 26 lautet:

Artikel 26. Der Nationalrat wird auf Grund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Durch Bundesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren getroffen. Die näheren Bestimmungen über die Gliederung des Wahlgebietes in Wahlkreise, den Kreis der Wahlberechtigten, den Wahltag, die Organisation der Wahlbehörden sowie über jene Fälle, in denen die Stimmabgabe nicht vor einer Wahlbehörde erfolgen muss, können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.“

[Die Abs. 2 bis 7 entfallen.]

 

 

Seite 19 – 20 und Seite 34 – 35:

 

2. Länder

 

2.1. Legislative/Landtage

 

Die Gesetzgebung der Länder ist in den Art. 95 bis 100 B‑VG geregelt.

 

a) Was das Anliegen einer einheitlichen bundesverfassungsgesetzlichen Regelung über die Grundsätze des Wahlrechtes für die Wahlen zum Nationalrat, zu den Landtagen und zu den Gemeinderäten anlangt, so wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Pkt. 1.1.1.2. verwiesen.

 

Unstrittig ist auch für die Wahlen zu den Landtagen die Ergänzung der Auflistung der Wahlrechtsgrundsätze um das freie Wahlrecht.

 

b) Zur Wahl des Landtages im Besonderen bestehen im Ausschuss im Wesentlichen die folgenden Positionen:

 

ba) Eine Reihe von Mitgliedern tritt dafür ein, die diesbezüglich geltende Regelung des Art. 95 B‑VG grundsätzlich beizubehalten. Insbesondere sollte auch der Grundsatz der Verhältniswahl ausdrücklich normiert werden, wobei ergänzend auch eine Mindestprozentklausel (von 4 bzw. 5%) vorgesehen werden sollte. Weiters wird angeregt, in Art. 95 Abs. 3 B‑VG für die Verteilung der Abgeordneten auf die Wahlkreise an Stelle des derzeit geltenden Bürgerzahlprinzips auf die Zahl der Wahlberechtigten bzw. der Wohnbevölkerung abzustellen.[5]

 

bb) Eine Reihe anderer Mitglieder des Ausschusses spricht sich dem gegenüber dafür aus, die Verfassungsautonomie der Länder in diesem Bereich zu stärken und ihnen insbesondere die Regelung des Wahlsystems (also gegebenen Falles auch der Mehrheitswahl) und der Fälle, in denen die Stimmabgabe nicht vor einer Wahlbehörde zu erfolgen hat (vor allem also der Briefwahl und des E‑Voting) zu ermöglichen.[6]

 

Unbeschadet des zuletzt genannten Aspektes besteht im Ausschuss Einvernehmen darüber, dass bundesverfassungsgesetzlich (zumindest) dafür Vorkehrung getroffen werden sollte, dass bei Landtagswahlen (und auch bei Gemeinderatswahlen) die selben Möglichkeiten zur Stimmabgabe außerhalb des Wahlgebietes bestehen sollten wie bei Nationalratswahlen (vgl. Art. 26 Abs. 6 letzter Satz B‑VG; § 60 NRWO).

 

c) Vereinzelt wird auch gefordert, in Österreich ansässigen Ausländern (über das kommunale Wahlrecht für EU-Bürger hinaus) das Wahlrecht auf Landes- und Gemeindeebene einzuräumen. Dem wird vereinzelt entgegengehalten, dass das kommunale Wahlrecht vom generellen Recht der Staatsbürger auf demokratische Mitbestimmung in allgemeinen Wahlen nicht abgekoppelt werden sollte.

 

Textvorschläge zu Art. 95 B‑VG

 

Variante 1

 

Art. 95 lautet:

Artikel 95. (1) Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt. Deren Mitglieder werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten Landesbürgerinnen und Landesbürger gewählt. Durch Landesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren und über die allfällige Wahlpflicht getroffen. In diesem Landesgesetz sind insbesondere auch die Gründe festzusetzen, aus denen eine Nichtteilnahme an der Wahl trotz Wahlpflicht als entschuldigt gilt.

(2) Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen als die Bundesverfassung für Wahlen zum Nationalrat.

(3) Die Wahlberechtigten üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss und die in räumlich geschlossene Regionalwahlkreise unterteilt werden können. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Zahl der Wahlberechtigten [der Wohnbevölkerung] zu verteilen. Die Landtagswahlordnung kann ein abschließendes Ermittlungsverfahren im gesamten Landesgebiet vorsehen, durch das sowohl ein Ausgleich der den wahlwerbenden Parteien in den Wahlkreisen zugeteilten als auch eine Aufteilung der noch nicht zugeteilten Mandate nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt. Parteien, denen im Landesgebiet mehr als 4% [5%] der abgegebenen gültigen Stimmen zugefallen sind, haben Anspruch auf Zuweisung von Mandaten. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.

(4) Durch Landesgesetz werden jene Fälle geregelt, in denen die Stimmabgabe nicht vor der Wahlbehörde erfolgen muss; diese Bestimmungen können vom Landtag nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.“

[Der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 5.]

 

Variante 2

 

Art. 95 Abs. 1 lautet:

Artikel 95. (1) Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt. Deren Mitglieder werden auf Grund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes gewählt. Durch Landesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren getroffen.“

[Der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 2.]

 

 

Seite 31:

 

8.   Wahl der Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Art. 23a B‑VG), Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der nationalen Willensbildung zu Vorhaben der Europäischen Union (Art. 23e B‑VG) sowie Mitwirkung Österreichs an der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 23f B‑VG)

 

Im Sinne der diesbezüglichen Akkordierung mit dem Vorsitzenden des Ausschusses 5 wurden auch diese Punkte im Ausschuss 3 vorberaten. Als Ergebnis lässt sich Folgendes festhalten:

 

Hingewiesen wird darauf, dass die Mitwirkung der Länder und Gemeinden bei der innerstaatlichen Willensbildung zu Vorhaben der Europäischen Union (Art. 23d B‑VG) im Ausschuss 5 vorberaten wird.

 

 

Bericht des Ausschusses 3 zum Ergänzungsmandat vom 17. Oktober 2004

 

 

Seite 12 – 16:

 

III. Ergänzungsmandat gemäß der 26. Präsidiumssitzung am 13. Juli 2004

 
III.1.   Einheitliche Wahlrechtsgrundsatzbestimmung für Bundes- und Landesebene - Ausdehnung der einheitlichen Wahlrechtsgrundsätze auf die Gemeindeebene

 

a. Ergänzungsmandat:

„Der Ausschuss 3 wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht:

Es soll eine für die Nationalratswahl und die Landtagswahlen einheitliche Wahlrechtsgrundsatzbestimmung formuliert werden, in der der Grundsatz der Verhältniswahl als Wahlrechtsgrundsatz enthalten ist. In dieser Norm soll der einfache Gesetzgeber ermächtigt werden, den Grundsatz der Verhältniswahl durch eine Mindestprozentklausel, nicht aber durch eine Grundmandatshürde einzuschränken, wobei die konkrete Höhe der Prozentklausel vom Wahlrechtsgesetzgeber festzulegen wäre.

Die Formulierung soll sicherstellen, dass den Ländern im Rahmen ihrer Verfassungsautonomie ein möglichst großer Gestaltungsspielraum verbleibt, die bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben sollen somit auf ein Minimum beschränkt und die Verfassungsautonomie der Länder soll nach Möglichkeit gestärkt werden.

Darüber hinaus soll der Ausschuss prüfen, welche Auswirkungen eine Ausdehnung einheitlicher Wahlrechtsgrundsätze auch auf die Gemeindeebene hätte und inwieweit ein Bedürfnis bzw. die Notwendigkeit besteht, für Wahlen auf Gemeindeebene größere Gestaltungsspielräume zu eröffnen.“

 

b. Vorbemerkung des Ausschusses:

Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Wahlrecht“ eingehend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf den Seiten 6 bis 8 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Darüber hinaus finden sich auf den Seiten 32 bis 35 des genannten Berichtes drei Textvorschläge zu Art. 26 B‑VG sowie zwei Textvorschläge zu Art. 95 B‑VG. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand sowie die darin erstatteten Textvorschläge. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss also bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach.

 

Dies ist umso mehr zu betonen, als eine Reihe von Mitgliedern des Ausschusses einer verfassungsgesetzlichen Regelung allein mit dem im Ergänzungsmandat angesprochenen Inhalt völlig ablehnend gegenübersteht. Dazu wird zum einen vorgebracht, dass die meisten der Regelungsinhalte des geltenden Art. 26 B‑VG, insbesondere betreffend die Wahlkreise, die Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise, das Wahlalter, den allfälligen Ausschluss vom Wahlrecht, die Wahlbehörden oder die allfällige Ausübung des Wahlrechtes nicht vor einer Wahlbehörde weiterhin auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene getroffen werden sollten. Zum anderen wird von einigen Mitgliedern des Ausschusses erneut darauf verwiesen, dass auch eine Mindestprozentklausel von 4 bzw. 5% im B‑VG selbst vorgesehen werden sollte.

 

ca. Textvorschlag:

Artikel X. Der Nationalrat und die Landtage werden auf Grund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen, persönlichen und freien Verhältniswahlrechts gewählt. Die Wahlordnung kann vorsehen, dass nur solche wahlwerbende Parteien Anspruch auf Zuweisung von Mandaten haben, die einen bestimmten Mindestprozentsatz der gültigen Stimmen im gesamten Wahlgebiet erzielt haben.“

 

cb. Anmerkungen:

Der Textvorschlag enthält - dem Ersuchen des Präsidiums entsprechend - eine Aufzählung sämtlicher (auch schon derzeit geltender) Wahlrechtsgrundsätze, wobei der Grundsatz des allgemeinen Wahlrechts im geltenden B‑VG in Art. 26 Abs. 1 und 4 eine implizite Regelung erfahren hat, jener des freien Wahlrechts durch bundesverfassungsgesetzliche Regelungen außerhalb des B‑VG (Art. 8 des Staatsvertrages von Wien und Art. 3 des 1. ZPEMRK). Diese Wahlrechtsgrundsätze sollen weiterhin den Inhalt haben, der ihnen vor allem von der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und ihr folgend von der Lehre beigemessen wird. Die ausdrückliche verfassungsgesetzliche Ermächtigung zur Regelung einer Mindestprozentklausel soll ‑ auch in dieser Hinsicht dem Ersuchen des Präsidiums folgend ‑ andere „Eintrittshürden“, wie etwa eine Grundmandatsregelung, ausschließen.

 

d. Überlegungen zur Gemeindeebene:

Eine zukünftige Wahlrechtsregelung sollte sicherstellen, dass derzeit bestehende Gestaltungsspielräume für die Gemeindeebene jedenfalls erhalten bleiben. Die zukünftige Regelung sollte jedenfalls nicht hinter den status quo zurückfallen.

 

Von einzelnen Mitgliedern des Ausschusses wird zu bedenken gegeben, dass die Frage, ob ein Bedarf nach weiteren Gestaltungsspielräumen für Wahlrechtsregelungen auf Gemeindeebene besteht, erst dann abschließend beurteilt werden kann, wenn feststeht, welche Wahlrechtsautonomie die Bundesverfassung den Gesetzgebern überhaupt einräumt.

 
III.2. Ermöglichung der Briefwahl

 

a. Ergänzungsmandat:

„Der Ausschuss wird um die Ausformulierung eines Textvorschlages ersucht, der die Stimmabgabe mittels Briefwahl (nicht aber E‑Voting) zulässt.

Als Variante soll eine Regelung ausformuliert werden, der zu Folge die Stimmabgabe mittels Briefwahl nur dann zulässig ist, wenn die Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde aus sachlich gerechtfertigten Gründen nicht möglich ist (Briefwahl nur subsidiär zulässig).“

 

b. Vorbemerkung des Ausschusses:

Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Briefwahl“ umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf den Seiten 6 und 7 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Darüber hinaus finden sich auf den Seiten 32 bis 35 des genannten Berichtes Textvorschläge zu den Art. 26 und 95 B‑VG, die Regelungen betreffend die Stimmabgabe beinhalten, die nicht vor einer Wahlbehörde erfolgt. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand sowie die darin erstatteten Textvorschläge.

 

ca. Textvorschlag:

Artikel X. Die Wahlberechtigten können ihre Stimme nach den näheren Bestimmungen der Wahlordnung auch in Form der Briefwahl abgeben.“

 

cb. Variante:

Artikel X. Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht im Wahlgebiet aufhalten, können ihre Stimme nach den näheren Bestimmungen der Wahlordnung auch in Form der Briefwahl abgeben.“

 

cc. Anmerkungen:

Während im Textvorschlag die Briefwahl der Stimmabgabe vor der Wahlbehörde prinzipiell gleichgestellt wird, geht die Variante davon aus, dass die Stimmabgabe vor der Wahlbehörde den Grundsatz darstellt, von dem für diejenigen Wahlberechtigten eine Ausnahme zulässig ist, die sich am Wahltag voraussichtlich nicht im Wahlgebiet aufhalten. (Diese Formulierung orientiert sich an der des § 60 Abs. 1 NRWO; diese Bestimmung stützt sich auf die Ermächtigung des Art. 26 Abs. 6 B‑VG.) Der Ausschuss ist überwiegend der Ansicht, dass eine diesbezügliche Regelung jedenfalls nicht zu einem unvertretbaren bürokratischen Aufwand bei den Behörden führen darf.

 

Als weitere Alternative wurde im Ausschuss 3 auch noch die folgende Textierung vorgelegt: „Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich kein Wahllokal aufsuchen können, können beantragen, ihre Stimme [nach den näheren Bestimmungen der Wahlordnung] auch in Form der Briefwahl abzugeben.“

 

Von mehreren Mitgliedern des Ausschusses wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass eine Regelung betreffend die Briefwahl einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten sollte, dass sicherzustellen sei, dass der Wahlberechtigte die Wahlentscheidung persönlich und in einer für Dritte nicht erkennbaren Weise getroffen hat. Damit soll einer möglichen Aushöhlung der Grundsätze des persönlichen und geheimen Wahlrechts bei Zulassung der Briefwahl entgegengewirkt werden.

 

III.3. Ausländerwahlrecht

 

a. Ergänzungsmandat:

„Der Ausschuss wird um die Ausformulierung eines Textvorschlages ersucht, der eine Einräumung des Wahlrechts für Ausländer vorsieht.

Als Variante soll eine Regelung ausformuliert werden, der zufolge Ausländern das Wahlrecht unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit eingeräumt wird.“

 

b. Vorbemerkung des Ausschusses:

Im Sinne der Einleitung zu diesem Bericht wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Ausschuss hat in seinen Beratungen über das ursprüngliche Mandat das Thema „Ausländerwahlrecht“ umfassend diskutiert. Die Ergebnisse dieser Beratungen sind auf Seite 7 des Berichtes vom 9. Februar 2004 wiedergegeben. Mit dem nachstehend wiedergegebenen Textvorschlag kommt der Ausschuss bloß dem diesbezüglichen Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat nach. Die innerhalb des Ausschusses zu diesem Thema bestehenden Positionen bleiben ebenso aufrecht wie der im Bericht vom 9. Februar 2004 wiedergegebene Meinungsstand.

 

ca. Textvorschlag:

Artikel X. Die Wahlordnung kann vorsehen, dass das Wahlrecht auch Personen zukommt, die nicht die Staatsbürgerschaft besitzen.“

 

cb. Variante:

Artikel X. Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit kommt das Wahlrecht auch im Wahlgebiet ansässigen Personen zu, die nicht die Staatsbürgerschaft besitzen.“

 

cc. Anmerkungen:

Im Textvorschlag wird dem Wahlrechtsgesetzgeber ein Regelungsspielraum eingeräumt. Dazu könnte in den Erläuterungen ausgeführt werden, dass die Einräumung des Wahlrechts an bestimmte Voraussetzungen (etwa ein Wohnsitzerfordernis bestimmter Dauer) geknüpft werden kann.

 

In der Variante wird - entsprechend dem Ersuchen des Präsidiums im Ergänzungsmandat - das Erfordernis der Gegenseitigkeit normiert.

 


PETITIONSRECHT (AUSSCHUSS 8)

 

 

Das Petitionsrecht wurde vom Ausschuss 8 (Demokratische Kontrollen) beraten. Die Ergebnisse der Beratungen finden sich im Ausschussbericht vom 13. Mai 2004 (S 53).

 

 

Bericht des Ausschusses 8 vom 13. Mai 2004

 

 

Seite 53:

 

G.        Instrumente der direkten Demokratie und der Bürgerinitiative auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene

 

G.4.              Petitionen und Bürgerinitiativen

 

Rechtslage

 

Petitionen und Bürgerinitiativen werden derzeit durch die Verfassung selbst nicht geregelt, sieht man von der grundrechtlichen Verankerung in Art. 11 des Staatsgrundgesetzes ab („Das Petitionsrecht steht jedermann zu“). Die Geschäftsordnungen regeln jedoch Petitionen an die allgemeinen Vertretungskörper. Gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz haben unter anderem Bürgerinitiativen auf Grund einer Verfassungsbestimmung das Recht, Verordnungen nach dem Bundesstraßengesetz und dem Hochleistungsstreckengesetz vor dem VfGH anzufechten. Einfachgesetzlich ist ihnen neben der Parteistellung im Verfahren zur Wahrung des objektiven Umweltschutzrechts das Recht eingeräumt, gegen Bescheide Beschwerde an den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof zu erheben.

 

Ergebnis der Ausschussberatungen

 

Die überwiegende (G.4.1.) Mehrheit des Ausschusses tritt dafür ein, die bestehende Rechtslage aufrecht zu erhalten. Vor allem wurde Konsens (G.4.2.) erzielt, Bürgerinitiativen keiner eingehenden Verrechtlichung zu unterziehen. Die Schaffung eines "Sondervereinsrechtes für Bürgerinitiativen" wird konsensual abgelehnt. Bestehende Verfahrensrechte von Bürgerinitiativen (siehe hiezu das oben angeführte) werden konsensual (G.4.3.) nicht in Frage gestellt. Auf Vorschläge über die Schaffung eines Staatsziels betreffend den Umweltschutz und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Informations- und Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit in Ausschuss 1 wurde im Zuge der Diskussion verwiesen (Bericht des Ausschusses 1 vom 25. Februar 2004, S 10-11):

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Bericht des Ausschusses 1 (Staatsaufgaben und Staatsziele) vom 25. Februar 2004

 

Seite 10-11:

 

Z 4 Umfassender Umweltschutz (BVG, BGBl 1984/491)

 

Die überwiegende Meinung geht dahin, dass der Text moderner formuliert werden soll. Mehrere Textvorschläge liegen zur Beratung vor. Es werden zwei Textvorschläge zu einem Kompromissvorschlag zusammengefasst. Konsens besteht über die Formulierung:

 

„(1) Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) schützt die Umwelt. Sie bewahrt Mensch, Tier, Pflanze und ökologische Systeme vor vermeidbaren nachteiligen Einwirkungen und verbessert ihre Lebensgrundlagen und Bedingungen unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips. Natürliche Ressourcen sind sparsam zu nützen.“

 

Für die nachfolgenden Absätze war kein Konsens erzielbar. Diese lauten:

 

„(2) Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bewahrt den bestehenden freien Zugang zur Natur; sie ist bestrebt, freien Zugang zur Natur zu schaffen.“

 

„(3) Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) sorgt für die gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt.“

 

Zu Abs. 2 werden Bedenken im Hinblick auf Eigentumsverhältnisse geltend gemacht, während zu Abs. 3 eine kritische Anmerkung erfolgt, warum gerade für den Umweltschutz eine verfassungsmäßige Durchsetzbarkeit konstituiert werden soll.

 

Gegen eine allfällige zusätzliche Inkorporierung des Atom-BVG bestehen einhellig keine inhaltlichen Bedenken. Die Mitglieder treten für eine Integration in die Verfassungsurkunde ein. Der diesbezügliche Textvorschlag lautet:

 

„(2) Maßnahmen, die der Herstellung oder Nutzung von Atomwaffen und der Nutzung der Kernspaltung zum Zweck der Energiegewinnung dienen, sind verboten.
(3) Die Beförderung von spaltbarem Material auf österreichischem Staatsgebiet ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegen stehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Transport für Zwecke der ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für Zwecke der Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung.“

 

Diese beiden Absätze werden inhaltlich als zweckmäßig angesehen. Ob diese Bestimmungen in den Haupttext der Bundesverfassung integriert werden sollen, ist vom Ausschuss 2 zu beantworten.

 

Zu den Absätzen 2 und 3 enthält ein weiterer Textvorschlag folgende Varianten:

 

„(2)Maßnahmen entsprechen den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung von Beeinträchtigungen tragen die Verursacher und Verursacherinnen.“

 

„(3) Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bezieht die Öffentlichkeit effektiv in die Umweltpolitik ein, indem sie ihr Informations- und Beteiligungsrechte und das Recht auf gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt einräumt. Der Bund und die Länder richten Umweltanwaltschaften zur unabhängigen Wahrung der Umweltschutz-vorschriften ein.

 

Dazu gibt es keine einhellige Auffassung.

 

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Es bestand Konsens (G.4.4.), dass die Einbringung von Petitionen in gleicher Weise erleichtert werden soll wie die Stimmabgabe bei Wahlen, sofern es dort zu einer Änderung der Rechtslage kommt (einschließlich Briefwahl und elektronische Stimmabgabe).

 


AUSKUNFTSRECHT (AUSSCHUSS 8)

 

 

Das Auskunftsrecht wurde vom Ausschuss 8 (Demokratische Kontrollen) beraten.

Die Ergebnisse der Beratungen finden sich im Ausschussbericht vom 13. Mai 2004 (S 15-16, 45-46, 102-103). Auch das Ergänzungsmandat zum Ausschuss 8 berührt dieses Thema. Da der diesbezügliche Bericht des Ausschusses 8 noch nicht vorliegt, können in dieser Übersicht lediglich die vorläufigen Beratungsergebnisse zum Ergänzungsmandat (Stand: 29.10.2004) dargestellt werden.

 

 

Bericht des Ausschusses 8 vom 13. Mai 2004

 

 

Seite 15 – 16:

 

A.                       Rechte der Parlamente (Nationalrat, Bundesrat, Landtage)

 

A.7.               Amtsverschwiegenheit gegenüber den Parlamenten

 

Rechtslage

 

Art. 20 Abs. 3 letzter Satz B-VG lautet: " Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt." Der Verfassungsgesetzgeber der B-VG-Novelle 1925 wollte durch diesen Satz ausdrücklich verhindern, dass sich Mitglieder der Bundes-, einer Landesregierung und der Stadtsenate gegenüber „ihren“ allgemeinen Vertretungskörpern auf die gleichzeitig ins B-VG eingefügten Verschwiegenheitspflichten berufen können. Der damaligen Rechtslage zufolge wurden nämlich in allen drei Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) die obersten Exekutivorgane von den Vertretungskörpern bestellt. Durch die B‑VG-Novelle 1929 wurde jedoch die Ernennung der Mitglieder der Bundesregierung dem Bundespräsidenten übertragen. Zudem bestimmt Art. 117 Abs. 6 B-VG seit 1996 zwar nach wie vor grundsätzlich, dass der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt wird, fügt jedoch hinzu, dass in der Landesverfassung vorgesehen werden kann, dass "die zur Wahl des Gemeinderates berechtigten Bürger den Bürgermeister wählen". Sowohl Mitglieder der Bundesregierung wie auch direkt gewählte Bürgermeister können sich daher ‑ zumindest theoretisch – vor "ihren" Vertretungskörper auf die Amtsverschwiegenheit berufen.

 


Ergebnis der Ausschussberatungen

 

Der Ausschuss erachtete im Konsens (A.7.) beide Regelungen als korrekturbedürftige "Redaktionsfehler" des Bundesverfassungsgesetzgebers. Mitglieder der Bundesregierung sowie direkt gewählte Bürgermeister sollen sich daher in Zukunft nicht mehr unter Berufung auf Art. 20 Abs. 3 B-VG auf die Amtsverschwiegenheit gegenüber "ihren" allgemeinen Vertretungskörpern berufen können.

 

 

Seite 45 – 46 und Seite 102 – 103:

 

F.            Amtsverschwiegenheit und Transparenz der Verwaltung

 

Diskussionsgrundlage waren die Basisinformation VI und ein Fragenkatalog des Ausschussvorsitzenden zur Neuordnung der Amtsverschwiegenheit. Der Ausschuss hat zu diesem Thema weiters Thesenpapiere der Universitätsprofessoren Dr. Kucsko-Stadlmayer und Dr. Hengstschläger eingeholt. Dem Ausschuss lag auch noch eine Darstellung von Ass.Prof. Dr. Feik vor.

 

Rechtslage

 

Das B-VG verpflichtet "alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe ... zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, ... deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit)". Diese Regelung wurde im Jahre 1987 durch Art. 20 Abs. 4 B-VG erweitert, der die oben genannten Organe verpflichtet, "über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht". Die nähere Regelung dieser Auskunftspflicht obliegt dem Bund für seinen Vollzugsbereich. Gegenüber den Ländern kommt ihm auch noch eine Grundsatzgesetzgebung zu. Die Landtage haben schließlich die Pflicht zur Ausführungsgesetzgebung. Letztendlich gelten in Österreich somit 11 Auskunftspflichtgesetze: Ein solches des Bundes, ein Bundes-Grundsatzgesetz sowie 9 Ausführungsgesetze der Länder.

 


Ergebnis der Ausschussberatungen

 

Im Gegensatz zur geltenden Gleichrangigkeit der B-VG-Regelungen für die Amtsverschwiegenheit und die Pflicht zur Auskunftserteilung gemäß Art. 20 Abs. 3 und Abs. 4 B-VG besteht im Ausschuss Konsens (F.1.) über eine künftige hierarchische Unterordnung der Amtsverschwiegenheit unter die Informationsverpflichtung. Die Auskunftspflicht soll somit grundsätzlich die geltende Regel darstellen, die Amtsverschwiegenheit die auf ein Mindestmaß reduzierte Ausnahme. Es besteht Konsens (F.2.) im Ausschuss, dass dem Betroffenen ein diesbezügliches verfassungsrechtlich verankertes, subjektiv einklagbares Recht auf Erteilung von Auskünften zuerkannt werden soll.

 

Die überwiegende (F.3.) Mehrheit des Ausschusses war der Ansicht, dass die Amtsverschwiegenheit – wenn auch eingeschränkt – im B-VG verankert bleiben soll. Im Rahmen eines Ausgestaltungsvorbehaltes soll der einfache Gesetzgeber ermächtigt werden, die für die Amtsverschwiegenheit relevanten Bereiche möglichst klar zu umschreiben. Eine Einschränkung des Rechtes auf Auskunft soll vor allem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 EMRK und zum Schutz personenbezogener Daten möglich sein. Vereinzelt (F.4.) wurde die Ansicht vertreten, dass nur Art. 10 Abs. 2 EMRK zulässige Ausnahmen von der Informationspflicht begründen soll.

 

Überwiegend (F.5.) wird eine generelle Volksöffentlichkeit von Verwaltungsverfahren vom Ausschuss abgelehnt.

 

Überwiegend (F.6.) erzielte der Ausschuss Einvernehmen, dass die derzeitige Zersplitterung der Rechtsquellen über die Auskunftspflicht (insgesamt 11 Gesetze) einer einheitlichen Norm weichen soll, um die für alle Gebietskörperschaften und deren mittelbar oder unmittelbar zuzurechnenden Verwaltungen gelten soll. Vereinzelt (F.7.) wurde angeregt, für die bisher von den Landesgesetzgebern zu regelnde Auskunftspflicht eine Bedarfskompetenz des Bundes vorzusehen (vergleichbar jener für das Verwaltungsverfahren gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG). Des Weiteren bestand auch Konsens (F.8.), dass nicht nur die Verwaltung, sondern auch die Gerichte der neuen Auskunftserteilungs-/Amtsverschwiegenheits-Regelung unterworfen werden sollen. Bei ausgegliederten Rechtsträgern wird nach überwiegender (F.9.) Ansicht des Ausschusses jeweils im Einzelfall zu beurteilen sein, ob dem betreffenden Rechtsträger durch eine Auferlegung der Auskunftspflicht ein unzumutbarer Schaden am Markt zugefügt werden würde. Es müssten daher entsprechende Bestimmungen in die jeweiligen Ausgliederungsgesetze aufgenommen werden.

 

Es bestand schließlich Konsens (F.10.), dass die zu schaffenden B-VG-Bestimmungen möglichst abstrakt formuliert werden sollen. Die von der Regelung erfassten Datenarten (zB Akten, EDV usw.) sollen daher nicht detailliert in die Verfassungsregelung aufgenommen werden.

 

Anlage II

 

Sammlung nicht konsentierter verfassungsgesetzlicher Textvorschläge

 

Schon während der Ausschussberatungen haben Mitglieder des Ausschusses Formulierungsentwürfe für Verfassungstexte vorgelegt, die entweder Vorschläge verdeutlichen oder Beratungsergebnisse widerspiegeln sollten. Weitere Textvorschläge legten der Vorsitzende und der Präsident des RH als Diskussionsgrundlagen vor.

 

In ihrer abschließenden Sitzung erzielten die Ausschussmitglieder Konsens, diese Vorschläge für Teile einer neuen Verfassung dem Konvent vorzulegen, ohne jeweils im Einzelfall anzumerken, von wie vielen Ausschussmitgliedern der jeweilige Textentwurf mitgetragen wurde. (Siehe hiezu Seite 7 des Berichtes).

 

Die nachstehenden Formulierungsvorschläge gehen vom geltenden Text des Bundes-Verfassungsgesetzes aus. Die Textteile in magerer Schrift enthalten das geltende B-VG; die vorgeschlagenen Neuformulierungen sind fett gedruckten. In eckigen Klammern finden sich zusätzliche verfassungsgesetzliche Textvorschläge.

 

Artikel 20 Abs. 3 und 4 lauten:

 

Variante 1:

 

(3) Die österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger haben gegenüber Organen der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit das Recht auf Auskunft und Information. Die Ausübung dieses Rechtes wird durch ein besonderes Gesetz geregelt, in dem insbesondere der Kreis der Auskunfts- und Informationspflichtigen näher festzulegen ist.

 

(4) Der Gesetzgeber kann für die Ausübung dieses Rechtes Bedingungen und Einschränkungen vorsehen, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, oder, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten oder ... notwendig sind.

Variante 2:

 

(3) Alle mit Aufgaben Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung sowie mit Aufgaben der Gerichtsbarkeit betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, sofern dies nicht auf Grund des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens oder des Datenschutzes unzulässig ist. Berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies nur insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird (Auskunftspflicht).

 

(4) Näheres bestimmt ein Bundesgesetz über die Auskunftspflicht. Dieses kann die Erteilung von Auskünften einschränken oder untersagen, wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung, der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Dieses Bundesgesetz ist jedoch nicht auf Auskünfte von Mitgliedern von obersten Organen einer Gebietskörperschaft gegenüber einem allgemeinen Vertretungskörper anzuwenden, der diese Organe bestellt hat; dies gilt auch für Mitglieder der Bundesregierung gegenüber dem Nationalrat und Bundesrat sowie für Bürgermeister, die gemäß Artikel 117 Abs. 6 letzter Halbsatz gewählt wurden.

 

Variante 3:

 

(3) Jede Person hat ein Recht auf Auskunftserteilung sowie Zugang zu den Dokumenten öffentlicher Einrichtungen. Dieses Recht kann durch Gesetz Einschränkungen unterworfen werden wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtssprechung zu gewährleisten.

 

 


Vorläufige Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses 8 zum Ergänzungsmandat

(Stand: 29.10.2004)

 

 

A)     Rechte der Parlamente (Nationalrat, Bundesrat, Landtage)

 

9.)     Keine Amtsverschwiegenheit oberster Vollzugsorgane gegenüber "ihrem" allgemeinen Vertretungskörper.

 

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren.

 

Textvorschlag:

Artikel 20 Abs. 3 und 4 (aus dem Ausschussbericht, Anlage II)

 

Variante 2:

 

(3) Alle mit Aufgaben Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung sowie mit Aufgaben der Gerichtsbarkeit betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, sofern dies nicht auf Grund des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens oder des Datenschutzes unzulässig ist. Berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies nur insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird (Auskunftspflicht).

(4) Näheres bestimmt ein Bundesgesetz über die Auskunftspflicht. Dieses kann die Erteilung von Auskünften einschränken oder untersagen, wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung, der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Dieses Bundesgesetz ist jedoch nicht auf Auskünfte von Mitgliedern von obersten Organen einer Gebietskörperschaft gegenüber einem allgemeinen Vertretungskörper anzuwenden, der diese Organe bestellt hat; dies gilt auch für Mitglieder der Bundesregierung gegenüber dem Nationalrat und Bundesrat sowie für Bürgermeister, die gemäß Artikel 117 Abs. 6 letzter Halbsatz gewählt wurden.

 

Erwägungen des Ausschusses:

Die Frage wird im Zuge der Verhandlungen bei der Amtsverschwiegenheit behandelt (siehe Punkt F.).

F)      Amtsverschwiegenheit, Transparenz der Verwaltung auch unter dem Gesichtspunkt des E-Governments sowie des Verhältnisses zu den Medien (Art. 20 Abs. 3 und
4 B-VG)

 

1.)      Subjektives einklagbares Recht des Betroffenen auf Auskunftserteilung

 

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss wird ersucht, die verfassungsgesetzliche Notwendigkeit zu prüfen.

 

Textvorschläge:

Artikel 20 Abs. 3 und 4 (aus dem Ausschussbericht, Anlage II)

 

Variante 1:

 

(3) Die österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger haben gegenüber Organen der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit das Recht auf Auskunft und Information. Die Ausübung dieses Rechtes wird durch ein besonderes Gesetz geregelt, in dem insbesondere der Kreis der Auskunfts- und Informationspflichtigen näher festzulegen ist.

(4) Der Gesetzgeber kann für die Ausübung dieses Rechtes Bedingungen und Einschränkungen vorsehen, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, oder, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten oder ... notwendig sind.

(5) Näheres bestimmt ein Bundesgesetz über die Auskunftspflicht. Dieses kann die Erteilung von Auskünften einschränken oder untersagen, wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung, der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Dieses Bundesgesetz ist jedoch nicht auf Auskünfte von Mitgliedern von obersten Organen einer Gebietskörperschaft gegenüber einem allgemeinen Vertretungskörper anzuwenden, der diese Organe bestellt hat; dies gilt auch für Mitglieder der Bundesregierung gegenüber dem Nationalrat und Bundesrat sowie für Bürgermeister, die gemäß Artikel 117 Abs. 6 letzter Halbsatz gewählt wurden.

 


Variante 2 (3):

 

(3) Jede Person hat ein Recht auf Auskunftserteilung sowie Zugang zu den Dokumenten öffentlicher Einrichtungen. Dieses Recht kann durch Gesetz Einschränkungen unterworfen werden wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtssprechung zu gewährleisten.

 

(Kucsko-Stadlmayer)

(3) Jede Person hat ein Recht auf Auskunft gegenüber den Organen der Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Dieses Recht schließt den Zugang zu Dokumenten mit ein. Es erstreckt sich auf den jeweiligen Wirkungsbereich der Organe. Seine Ausübung wird durch Bundesgesetz geregelt. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

(4) Das Auskunftsrecht kann durch Gesetz Bedingungen und Einschränkungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit, der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und Verbrechensverhütung, zum Schutz der Gesundheit und der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer oder zum Schutz von Ansehen und Unparteilichkeit der Recht-sprechung notwendig sind. Berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

 

(Poier)

(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht besteht. Eine Pflicht zur Verschwiegenheit besteht für Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, zur Vorbereitung einer Entscheidung, im überwiegenden Interesse der Parteien oder aufgrund des Rechtes auf Datenschutz geboten ist.

(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß Abs. 3 besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte verlangt. Sinngemäß gilt dies auch für Mitglieder der Bundesregierung gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat sowie für vom Volk gewählte Bürgermeister gegenüber dem jeweiligen Gemeinderat.

(5) Die näheren Bestimmungen werden durch ein Bundesgesetz geregelt. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

 

Erwägungen des Ausschusses:

Insbesondere wird die Frage aufgeworfen, ob die Auskunftspflicht für die Organe der Gesetzgebung statuiert werden soll, da manche Textvorschläge dies vorsehen.

 

Die Ausschussvorsitzende stellt fest, dass für die weitere Debatte vier Vorschläge in Verhandlung bleiben: Poier, Kucsko-Stadlmayer, Grüne (Variante 3) sowie Hatzl

(Variante 1). – Im Einzelnen wird noch zu prüfen sein, welche Schutzgüter aus dem von Art. 10 Abs. 2 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) geschützten Bereich Ausnahmen von der Auskunftspflicht rechtfertigen können (z.B. Interesse der nationalen Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung etc.).

 

2.)   Einschränkung der Amtsverschwiegenheit vor allem auf die Gründe von Art. 10 Abs. 2 EMRK sowie den Schutz personenbezogener Daten

 

Ergänzungsmandat:
Über diese Frage besteht Dissens. Der Ausschuss wird dennoch ersucht, einen Textvorschlag zu akkordieren.

Textvorschlag: Wie F.1.

 

3.)      Einheitliche Auskunftspflicht in Ausführung des neuen Art. 20 B-VG für Bund, Länder und Gemeinden.

 

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss
wird ersucht, einen Textvorschlag auszuarbeiten.

Wie F.1.

 

4.)  Abstrakte Formulierung für die erfassten Datenarten (keine taxative Aufzählung im B-VG)

 

Ergänzungsmandat:
Der Ausschuss
wird ersucht, einen Textvorschlag auszuarbeiten.

Wie F.1.



[1] Ein aus dieser Position resultierender Textvorschlag findet sich im Besonderen Teil unter Pkt. 1.1.1.2. Wahlen zum Nationalrat als Variante 1.

[2] Ein aus dieser Position resultierender Textvorschlag findet sich im Besonderen Teil unter Pkt. 1.1.1.2. Wahlen zum Nationalrat als Variante 2.

[3] Dieser Aspekt ist im diesbezüglichen Textvorschlag (Variante 2) noch nicht berücksichtigt.

[4] Ein aus dieser Position resultierender Textvorschlag findet sich im Besonderen Teil unter Pkt. 1.1.1.2. Wahlen zum Nationalrat als Variante 3.

[5] Ein aus dieser Position resultierender Textvorschlag findet sich im Besonderen Teil zu Pkt. 2.1. Legislative der Länder als Variante 1.

[6] Ein aus dieser Position resultierender Textvorschlag findet sich im Besonderen Teil zu Pkt. 2.1. Legislative der Länder als Variante 2.