Ausschuss 2

Legistische Strukturfragen

Zusammenfassende Ergebnisse der Intensivberatungen des Präsidiums

(Sitzung des Präsidiums vom 14. Juli 2004)

 

Thema

Beratungs-ergebnis
A 02

Seite
im AB

Beratungsergebnis aufgrund

der Intensivberatungen

II 1. Beseitigung der Zersplitterung des formellen Bundesverfassungsrechts und konsistente Strukturierung der neuen Verfassung, um einer künftigen Zersplitterung vorzubauen

Konsens

S 5

Alle: ja

III 1.   Die spezifische österreichische Tradition ist bei der Revision der österr. Verfassung unabdingbar

Konsens

AB S 6 ff.
+ Anhang Öhlinger, Verfassungsurkunde... Regelungsbereiche

Alle: ja

III 2.   Konkrete mögliche Inhalte einer Verfassung und mögliche Gliederungen
(Gliederung hier noch nicht behandelt)
[1] - „vorläufiges Inhaltsverzeichnis“

Konsens

AB S 7 ff.
+ Anhang
Wiederin, Legistische Binnenstruktur

Da das vorläufige Inhaltsverzeichnis als Arbeitsbehelf für die zukünftige Erstellung einer Synopse dienen soll, werden dazu keine Voten abgegeben, sondern nur allfällige Ergänzungswünsche angemerkt.

Präambel

Konsens

S 7

 

Grundprinzipien

Konsens

S 7

 

Demokratie

Konsens

S 7

 

Republik

Konsens

S 7

 

Bundesstaat

Konsens

S 7

 

EU-Mitgliedschaft

Konsens

S 7

 

Mitgliedschaft UNO

 

 

Konsens

Rechtsstaat

Konsens

S 7

 

Sozialstaat

Konsens

S 7

 

Grundrechtsprinzipien – Liberales Prinzip

 

S 7

Konsens

Gewaltentrennung

 

 

Konsens

Politische Parteien

Konsens

S 7

 

Verbot nationalsozialistischer Wiederbetätigung

Konsens

S 7

Dazu siehe später, S. 12

Adelsaufhebungsgesetz (alternativ zur Trabantenlösung)

 

 

Dazu siehe später, S. 12

Habsburgergesetz (alternativ zur Trabantenlösung)

 

 

Dazu siehe später, S. 12

Partizipationsprinzip

 

 

Konsens

Grundrechte

Konsens

S 8

 

Existenzielle Rechte

Konsens

S 8

 

Gleichheitsrechte

Konsens

S 8

 

Freiheitsrechte

Konsens

S 8

 

Verfahrensgarantien

Konsens

S 8

 

Politische Rechte

Konsens

S 8

 

Soziale Rechte

Konsens

S 8

 

Staatsziele

Konsens

S 8

Konsens: „Staatsziele“ belassen

Neutralität

Konsens

S 8

 

Umweltschutz und Tierschutz

Konsens

S 8

Konsens: Ergänzung um Tierschutz

Atomfreiheit

Konsens

S 8

 

Wiederbetätigungsverbot

Konsens

S 8

 

Behindertenschutz

Konsens

S 8

 

Volksgruppenschutz

Konsens

S 8

 

        Altösterreicher

 

 

Konsens

Rundfunk  als öffentliche Aufgabe

Konsens

S 8

 

Sicherstellung des öffentlichen und privaten Schulwesens

 

 

Konsens; die Formulierung „Förderung konfessioneller Schulen“ kann gestrichen werden

Faktische Gleichstellung von Mann und Frau

Konsens

S 8

 

Schutz und Förderung der Familie

 

 

Konsens

Schutz und Förderung von Kindern

 

 

Konsens

Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht

Konsens

S 8

 

Umfassende Landesverteidigung

Konsens

S 8

 

Umfassende innere und äußere Sicherheitsvorsorge

 

 

Konsens

Daseinsvorsorge u.a.m.

Konsens

S 8

 

Vermögenssubstanzsicherung (Bundesforste, Energiewirtschaft)

Konsens

S 8

 

Sozialpartnerschaft

 

 

Konsens

Bund und Länder

Konsens

S 8

 

        Grenzänderungen

Konsens

S 8

 

        Bestand der Bundesländer       

Konsens

S 8

 

        Staats- und Landesbürgerschaft

Konsens

S 8

 

        Einheit des Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiets

Konsens

S 8

 

        Staatssprache

Konsens

S 8

 

        Hauptstadt

Konsens

S 8

 

        Staatssymbole

Konsens

S 8

 

        Kompetenzverteilung einschließlich Finanzverfassung und „Privatwirtschafts-        verwaltung“

Konsens

S 8

 

        Verpflichtung der Länder zur EU- und Völkerrechtsumsetzung 

Konsens

S 8

 

        Kompetenzdevolution

Konsens

S 8

 

        Bundesaufsicht

Konsens

S 8

 

        Gliedstaatsverträge

Konsens

S 8

 

        Bund- Länder- Einrichtungen

Konsens

S 8

 

        Informationspflichten

Konsens

S 8

 

        Konsultationsmechanismus

Konsens

S 8

 

        Sonstige Koordinationsinstrumente

Konsens

S 8

 

Österreich in der Staatengemeinschaft  

Konsens

S 8

 

        Verhältnis Völkerrecht und innerstaatliches Recht, insbesondere allgemeine Grundsätze des Völkerrechts

Konsens

S 8

 

        Übertragung von Hoheitsrechten

Konsens

S 8

 

        Ächtung des Krieges

Konsens

S 8

 

        Beteiligung an der internationalen Zusammenarbeit zur Sicherung des Friedens         und der Menschenrechte

Konsens

S 8

 

        Wahlen zum EP

Konsens

S 8

 

        Freistellung öffentlich Bediensteter

Konsens

S 8

 

        Ernennung von Mitgliedern der EU-Organe

Konsens

S 8

 

        Mitwirkung des Parlaments und der Länder

Konsens

S 8

 

        GASP

Konsens

S 8

 

        Schutz der österreichischen Minderheit in Italien (Südtirol)

 

 

Konsens (Gruber-De Gaspari-Abkommen aus 1946)

Staatsfunktionen, ihr wechselseitiges Verhältnis

Konsens

S 8

 

        Legalitätsprinzip

Konsens

S 8

 

        Verordnungsrecht

Konsens

S 8

 

        Weisungsbindung

Konsens

S 8

 

        Oberste Organe

Konsens

S 8

 

        Ausgliederung und deren Grenzen

Konsens

S 8

 

        Wirtschaftliche Unvereinbarkeit

Konsens

S 8

 

        Bezügebegrenzung

Konsens

S 8

 

        Amtsverschwiegenheit

Konsens

S 8

 

        Auskunftspflicht

 

 

Konsens

        Dienstrecht

Konsens

S 8

 

Freistellung öffentlicher Beamter für politische Ämter

 

 

Konsens

        Amtshilfe

Konsens

S 8

 

        Amtshaftung

Konsens

S 8

 

        Organhaftung

Konsens

S 8

 

        Trennung von Justiz und Verwaltung

Konsens

S 8

 

Gesetzgebung des Bundes

Konsens

S 8

 

        Festlegung des Zweikammernsystems

Konsens

S 8

 

        Nationalrat : Wahlen, Organisation einschließlich Präsidium, Hauptausschuss         und ständiger Unterausschuss, Auflösung, Quoren, Öffentlichkeit, sachliche Immunität   

Konsens

S 8

 

        Bundesrat: Zusammensetzung, Organisation, Quoren, Öffentlichkeit, sachliche         Immunität

Konsens

S 8

 

        Bundesversammlung: Zusammensetzung, Befugnisse, Quoren, Öffentlichkeit,         sachliche Immunität

Konsens

S 8

 

        Weg der Bundesgesetzgebung: Gesetzesbegutachtung, Gesetzesinitiative,

        Instrumente der direkten Demokratie

Konsens

S 8

 

        Gesetzgebungsverfahren einschließlich Mitwirkung des Bundesrates, Be-

        Urkundung und Gegenzeichnung, Kundmachung

Konsens

S 8

 

        Verfassungsinitiative       

Konsens

S 8

 

        Beschlusserfordernisse für Verfassungsänderungen

Konsens

S 8

 

        Mitwirkung des Bundesvolkes

Konsens

S 8

 

“2/3-Gesetze”

 

 

Konsens

        Wiederverlautbarung

Konsens

S 9

 

        Mitwirkung des Nationalrats an der Vollziehung: Genehmigung von Staatsver-        trägen, Budgetrecht, Kontrollrechte (Frage‑, Resolutions‑, Untersuchungsrecht,         besondere Untersuchungsausschüsse), Mitwirkung an Verwaltungsakten

Konsens

S 9

 

        Stellung der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates: Freies Mandat,         „Mandat auf Zeit“, Immunität, Unvereinbarkeiten, öffentlich Bedienstete

Konsens

S 9

 

Vollziehung des Bundes

Konsens

S 9

 

  Bundespräsident: Wahl, Angelobung, Absetzung, Immunität, Verantwortlich-  keit, Vertretung, Kompetenzen, Vorschlagsbindung, Gegenzeichnung, rechtliche

 und politische Verantwortlichkeit

Konsens

S 9

 

        Bundesregierung: Vertretung, Quoren, Ernennung der Mitglieder, Angelo-    bung, Enthebung und Entlassung, rechtliche und politische Verantwortlichkeit

Konsens

S 9

 

        Staatssekretäre

Konsens

S 9

 

        Bundesministerien

Konsens

S 9

 

        Bundesheer: Aufgaben, Oberbefehl und Befehlsgewalt, Ländermitwirkung,   Auslandseinsätze, Beschwerdekommission

Konsens

S 9

 

Organisationsstruktur (Wehrpflicht, Ersatzdienst)

 

 

Konsens

Organisation von Bundesbehörden

 

 

Konsens

  Sonstige Bundesbehörden: Schulbehörden, Sicherheitsbehörden, Regulierungsbehörden,

Konsens

S 9

 

        Ordentliche Gerichtsbarkeit: Organisation, Abschaffung der Militärgerichts- barkeit, Ernennung, Unabhängigkeit, Versetzung und Enthebung, Sprengel-   richter, Mitwirkung des Volkes, Justizverwaltung, Staatsanwaltschaft, OGH,         Amnestien

Konsens

S 9

 

Gesetzgebung der Länder

Konsens

S 9

Konsens: Im Bereich der Länder soll zwischen Gesetzgebung und Vollziehung ebenso unterschieden werden wie im Bereich des Bundes.

        Festlegung auf das Einkammersystem

Konsens

S 9

 

        Wahlrechtsgrundsätze

Konsens

S 9

 

        Sonderregeln für öffentlich Bedienstete

Konsens

S 9

 

        Immunität

Konsens

S 9

 

        Auflösung

Konsens

S 9

 

        Weg der Landesgesetzgebung

Konsens

S 9

 

Art. 97 B‑VG

 

 

Konsens

        Mitwirkung der Bundesregierung

Konsens

S 9

 

        Verfassung und Verfassungsänderung

Konsens

S 9

 

Vollziehung der Länder

 

 

Konsens: Im Bereich der Länder soll zwischen Gesetzgebung und Vollziehung ebenso unterschieden werden wie im Bereich des Bundes.

        Landeshauptmann (z.B. Wahl des Landeshauptmanns)

Konsens

S 9

Konsens

        Landesregierung

Konsens

S 9

 

        Amt der Landesregierung

Konsens

S 9

 

        Landesamtsdirektor

Konsens

S 9

 

        Mittelbare Bundesverwaltung

Konsens

S 9

 

        Sonderbestimmungen für Wien

Konsens

S 9

 

Selbstverwaltung

Konsens

S 9

 

        Gemeinde: Ortsgemeinde, Rechte der Gemeinde, eigener und übertragener Wirkungsbereich, Organe, Statutarstädte, Gebietsgemeinden, Gemeindever-   bände, Gemeindeaufsicht, Gemeindebund und Städtebund

Konsens

S 9

 

        Ermächtigung zur Einrichtung nicht-territorialer Selbstverwaltung, allgemeine         Bestimmungen über den eigenen Wirkungsbereich und Aufsicht

Konsens

S 9

 

        Berufliche Vertretungen

Konsens

S 9

 

        Sozialversicherung

Konsens

S 9

 

Kontrolle

Konsens

S 9

 

        Rechnungskontrolle: Zuständigkeiten und Organisation des Rechnungshofes,         Landesrechnungshöfe

Konsens

S 9

 

        Missstandskontrolle: Zuständigkeiten und Organisation der Volksanwaltschaft,         Landesvolksanwälte

Konsens

S 9

 

        Unabhängige Kontrolleinrichtungen, soweit sie nicht in Gerichte transformiert         werden und im Verfassungsrecht verankert bleiben sollen (UFS, Umweltsenat,         Menschenrechtsbeirat, Datenschutzrat)

Konsens

S 9

 

        Rechtsschutzbeauftragte

Konsens

S 9

 

        Anwälte des öffentlichen Rechts

Konsens

S 9

 

        Bürgerinitiativen und Verbände

 

 

Konsens

Garantien der Verfassung und Verwaltung

Konsens

S 10

 

  Verwaltungsgerichtsbarkeit: Zuständigkeiten und Organisation der Landes‑ und Bundesverwaltungsgerichte, Verwaltungsgerichtshof

Konsens

S 10

 

        Verfassungsgerichtsbarkeit: Zuständigkeiten und Organisation des
Verfassungsgerichtshofes

Konsens

S 10

 

Verfassungsänderung

Konsens

S 10

 

        Inkorporationsgebot

Konsens

S 10

 

Übergangsbestimmungen

Konsens

S 10

 

Erklärung bestehender Verfassungsgesetze zum Bestandteil der Bundesverfassung („Trabanten“)

Konsens

S 10

 

Übergangsrecht (oder Verweis auf ein Übergangs-BVG)

Konsens

S 10

 

      Vollzugsklausel,  Inkrafttreten

Konsens

S 10

 

 

 

 

 

IV. Keine Verfassungsbestimmungen in einfachen Bundesgesetzen (Hauptgrund für bestehende Uneinheitlichkeit)

Konsens

AB S 10
+ Anhang
Wiederin, Legistische Binnenstruktur

Alle: ja

IV. „Relatives Inkorporationsgebot“  -  Verfassungsurkunde als Kern der Verfassung, Verfassungsrecht ist jedoch auch außerhalb möglich

Konsens

S 10

Alle: ja, aber Restriktivität bei der Festlegung von Trabanten

IV.   Erklärung bestehender Verfassungsgesetze zum Bestandteil der Bundesverfas-sung, taxative Aufzählung („Trabanten“)

Konsens

S 10

Alle: ja

Adelsaufhebungsgesetz und Habsburgergesetz als Trabanten

Konsens

S 11

Konsens: In der Verfassungsurkunde sollen die Kernaussagen des AdelsaufhebungsG und des HabsburgerG (etwa im Rahmen des republikanischen Prinzips) genannt werden. Darüber hinaus sollen die beiden Gesetze als Trabanten inhaltlich unverändert weiter bestehen.

Verbot der Wiederbetätigung und Strafbarkeit in die Verfassungsurkunde; Verbotsgesetz als Trabant

Dissens

S 11

Konsens: Das Verbot der Wiederbetätigung und deren Strafbarkeit sollen in der Verfassungsurkunde genannt werden; das gesamte Verbotsgesetz soll als Trabant inhaltlich unverändert weiter bestehen.

IV. Verfassungsbegleitgesetz (Übergangsvorschriften, Begleitregelungen)

Konsens

S 11

Alle: ja

IV. „Verfassungsausführungsgesetze“ (so genannte „2/3-Gesetze“) als Spielregeln für das demokratische Zusammenleben mit erschwerten Erzeugungs- bzw. Abänderungsbedingungen: Nicht Teile des formellen Verfassungsrechts, jedoch Kenntlichmachung als eigene Kategorie 

Konsens

S 11 f.

Alle: ja

GO Nationalrat als „2/3-Gesetz“

Konsens

S 12

Alle: ja

Unvereinbarkeitsgesetz als „2/3-Gesetz“

Konsens

S 12

Alle: ja

Bezüge öffentlicher Funktionäre als „2/3-Gesetz“ (Ermächtigung in Verfassungsurkunde selbst; Beteiligung der Länder am Gesetzgebungsprozess)

Konsens

S 12

Alle: ja

V. 1. Analyse des geltenden formellen Bundesverfassungsrechts und Strategien zu dessen Bereinigung

Konsens

AB S 12 ff.
Tabellenanhang als Ganzes

Da die unter Punkt V.2. angeführten Anmerkungen lediglich eine Analyse des Ist-Zustands darstellen, werden dazu keine Voten abgegeben.

V.2. Analyse der Gründe, die zu Verfassungsbestimmungen außerhalb der Stammurkunde geführt haben

Konsens

S 13 ff.

 

V.2.1. Verfassungsrechtliche Vorgaben hindern konkrete Regelbedürfnisse 2

Konsens

S 13

 

Schaffung weisungsfreier Behörden der Verwaltung (Regulatoren etc.)

Konsens

S 13

 

Zusammenwirken von Organen der Bundes- und Landesverwaltung

Konsens

S 14

 

Punktuelle Änderung bundesstaatlicher Kompetenzverteilungsbestimmungen

Konsens

S 14

 

Punktuelle Änderung der Zuordnung zur mittelbaren oder unmittelbaren Bundesverwaltung

Konsens

S 14

 

Amtshilfeverpflichtungen werden über den Kreis der in Art 22 B-VG genannten Rechtsträger hinaus erstreckt

Konsens

S 14

 

In bestimmten Bereichen ist es notwendig, dass auch Fremde mit Aufgaben der Vollziehung betraut werden (z.B. Universitäten)

Konsens

S 14

 

V.2.2. Bedeutungslos gewordene Verfassungsbestimmungen wurden zum Ballast

Konsens

S 14

 

Normen wurden durch Zeitablauf oder „Konsumation“ obsolet

Konsens

S 14

 

Normen haben sich in ihrer Derogationswirkung erschöpft

Konsens

S 14

 

Normen beziehen sich auf nicht mehr in Geltung stehende einfachgesetzliche Regelungen

Konsens

S 14

 

Grund für Verfassungsrang ist weggefallen (es wurde übersehen, die Entkleidung vom Verfassungsrang vorzunehmen)

Konsens

S 14

 

V.2.3. Fehler in der Verfassungslegistik; Mehrfachregelungen, weil Überblick
verloren

Konsens

S 14 f.

 

Unabhängigkeit der Mitglieder des UFS an vier unterschiedlichen Stellen im Verfassungsrang geregelt

Konsens

S 15

 

Art. 49 Abs. 1 B-VG (ein Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft) wird mit separaten Verfassungsbestimmungen wiederholt

Konsens

S 15

 

Einfachgesetzliche Bestimmungen werden mit Verfassungsbestimmungen in Kraft gesetzt oder aufgehoben – Grund nicht ersichtlich

Konsens

S 15

 

V.2.4. Anwendung von „Absicherungsgesetzen“ in unterschiedlichem Zusammenhang

Konsens

S 15

 

„Absicherung“ politisch gefundener (Kompromiss-)Lösungen

Konsens

S 15

 

„Sicherheitshalber“ Immunisierung gegen Aufhebung durch Verfassungsgerichtshof

Konsens

S 15

 

V.2.5. Falls eine materiell-rechtliche Regelung direkt im Verfassungsrang erlassen wird, damit bestimmte verfassungsrechtliche Probleme (z.B. Kompetenzgrundlage) ausgehebelt werden können, führt dies zu unerwünschten Konsequenzen: Bildung von (an sich unerwünschten) Maßstäben für einfachgesetzliche Vorschriften u.a.m.

Konsens

S 15 f.

 

V.3. Für jede einzelne Verfassungsbestimmung wird eine bestimmte Vorgangsweise vorgeschlagen

Konsens

AB S 16
vgl. Legende zum Tabellenteil

Festgehalten wird, dass die im Tabellenteil enthaltene Liste noch nicht im Detail durchbesprochen wurde; dies bleibt einer späteren Beratung vorbehalten. Die abgegebenen Stellungnahmen beziehen sich daher nur auf die grundsätzliche Vorgangsweise, nicht aber auf die einzelnen davon erfassten Bestimmungen.

V.3.1. Ein Teil der  Bestimmungen könnte schon de constitutione lata ersatzlos entfallen oder ihres Verfassungsrangs entkleidet werden.3

Konsens

S 16

Siehe sogleich unten

„Derogationsnormen“ können als nicht geltend festgestellt und aus dem Normenbestand ausgeschieden werden.

Konsens

AB S 16
Tabellenteil, Sigel F01

Konsens: Im Prinzip ja; die rechtstechnische Umsetzung einer derartigen „Feststellung“ möge vom Ausschuss geklärt bzw. präzisiert werden und ein Textvorschlag möge erstellt werden.

Obsolet gewordene Normen werden als gegenstandslos und nicht mehr geltend festgestellt.

Konsens

AB S 16
Tabellenteil, Sigel F02

Konsens: Im Prinzip ja; die rechtstechnische Umsetzung einer derartigen „Feststellung“ möge vom Ausschuss geklärt bzw. präzisiert werden und ein Textvorschlag möge erstellt werden.

„Konsumierte“ Normen (durch sie wurde Verfassungsrecht in Kraft gesetzt, rezipiert, übergeleitet oder eingeordnet). Das betroffene Verfassungsrecht gilt weiter; diese „konsumierten“ Normen können als gegenstandslos erklärt werden.

Konsens

AB S 16 f.
Tabellenteil, Sigel F03

Konsens: Im Prinzip ja; die rechtstechnische Umsetzung einer derartigen „Feststellung“ möge vom Ausschuss geklärt bzw. präzisiert werden und ein Textvorschlag möge erstellt werden.

Normen werden zur ersatzlosen Aufhebung vorgeschlagen.

Konsens

AB S 17
Tabellenteil, Sigel F04

Alle: ja; die rechtstechnische Umsetzung möge vom Ausschuss geklärt bzw. präzisiert werden und ein Textvorschlag möge erstellt werden.

Entkleidung des Verfassungsranges; Normen bleiben einfachgesetz-

lich  bestehen (Grund für Verfassungsrang nicht – mehr – erkennbar).

Konsens

AB S 17
Tabellenteil, Sigel F11

Alle: ja; die rechtstechnische Umsetzung möge vom Ausschuss geklärt bzw. präzisiert werden und ein Textvorschlag möge erstellt werden.

V.3.2. Andere, nach Ansicht  des Ausschusses nach wie vor inhaltlich bedeutende verfassungsrechtliche Normen sollten im Kontext mit den für sie relevanten Regelungen des B-VG oder der „Kern-Verfassungsgesetze“ (F-VG, StGG, EMRK) behandelt werden: Zuweisung an die materiell zuständigen Ausschüsse

Konsens

AB S 17 f.
Tabellenteil, Sigel  A1; A3 bis A 10

Die Zuweisungen an andere Ausschüsse wurden vom Präsidium in der 21. Sitzung zur Kenntnis genommen

V.3.3. Für zwei Bundesverfassungsgesetze und einige Verfassungsbestimmungen konnte sich der Ausschuss zu keiner Empfehlung in bisher genanntem Sinn verstehen (vgl. S. 88-91 des Tabellenteils). Es handelt sich dabei vor allem um Regelungsbereiche, für die kein Ausschuss zuständig erscheint (3.3.1.) und um "Absicherungsgesetze" besonderer Art (3.3.2.).

 

Konsens
(keine Empfehlung)

AB S 18
Tabellenteil, Seite 88-91

Die unter Punkt V.3.3. angeführten Anmerkungen wurden vom Präsidium bereits behandelt - siehe sogleich unten

V.3.3.1. Verfassungsbestimmungen aus dem Bereich des Universitätsrechts

 

Konsens
(keine Empfehlung)

AB S 17 f.
Tabellenteil, div. Z., Sigel   Präs

Vom Präsidium in der 23. Sitzung behandelt (Zurückweisung an den Ausschuss 2)

V.3.3.1. KSE-BVG Auslandseinsatz Bundesheer und Wachkörper

Konsens
(keine Empfehlung)

AB S 17 f.
Tabellenteil, Seite 90, Z. 75 / bvg,  Sigel   Präs 

Vom Präsidium in der 25. Sitzung behandelt (vorläufig zurückgestellt)

V.3.3.2. Endbesteuerungsgesetz = „Absicherungsgesetz“ – politisch zu entscheiden (Entkleidung des Verfassungsrangs könnte zur Verfassungswidrigkeit der Regelung und ihre Aufhebung zu nicht gewollten Konsequenzen führen)

Konsens
(keine Empfehlung)

AB S 18 f.
Tabellenteil, Seite 90, Z. 68 / bvg,  Sigel   Präs

Vom Präsidium in der 25. Sitzung behandelt (Zuweisung an Ausschuss 4)

V.3.3.2. Pensionsrechtliche Vorschrift aus Pensionsreformgesetz 1993 = „Absicherungsgesetz“ – politisch zu entscheiden (Entkleidung des Verfassungsrangs könnte zur Verfassungswidrigkeit der Regelung und ihre Aufhebung zu nicht gewollten Konsequenzen führen)

Konsens
(keine Empfehlung)

AB S. 18 f.
Tabellenteil, Seite 91, Z. 250 / vfb,  Sigel   Präs

Vom Präsidium in der 25. Sitzung behandelt (Zuweisung an Ausschuss 4)

VI. Vorschläge zu einzelnen Regelungsbereichen

 

 

 

VI. 1. Verfassungsbestimmung über die Mitgliedschaft Österreichs in der EU; Ermächtigung zur Ratifizierung von Änderungen des Primärrechts mit 2/3-Quorum, allerdings Volksabstimmungsvorbehalt bei einer Gesamtänderung der österreichischen Bundesverfassung (Textvorschlag)

Überwiegend

AB S 19 f.
Tabellenteil, Seite 74 f., Z. 71, 80,82,84 / bvg,  Sigel   F07
+ Anhang
Öhlinger, Formulierung... EU

Konsens: ja

VI. 1. Volksabstimmungsvorbehalt nur für den Fall, dass sich die Struktur des Gemeinschaftsrechts wesentlich ändert

Vereinzelt

S 19 f.

Konsens: nein

 

 

 

Konsens: Einvernehmen bzw. keine Gegenstimme zu einer Position (kann auch die Ablehnung eines Vorschlags bedeuten), umfasst allenfalls auch Textvorschlag

Dissens: keine klare Tendenz für oder gegen eine Position erkennbar

Überwiegend: von den Mitgliedern überwiegend befürwortet

Vereinzelt: von einem Mitglied (oder wenigen Mitgliedern) vertreten



[1] ) „Der Ausschuss kam überein, die Fragen der Gliederung einer neuen Verfassung erst nach Vorliegen der inhaltlichen Ergebnisse des Konvents zu diskutieren  und sich in der ersten Phase seiner Beratungen auf eine Zusammenstellung der möglichen Regelungsinhalte einer neuen Verfassung zu beschränken. ... Diese ... Liste... bedeutet aber weder eine Vorentscheidung darüber, ob die angesprochenen Inhalte in eine neue Bundesverfassung aufgenommen werden sollen, noch darüber, wie eine allfällige Regelung beschaffen sein soll und wie die Gliederung einer neuen Verfassung aussehen soll.“ (Zitat Teilbericht, S. 7, Hervorhebungen nicht im Original)

2 „Anstatt in solchen Fällen die rechtspolitischen Gestaltungsakte an den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu orientieren oder die Regeln der Verfassung entsprechend zu adaptieren, wurden häufig die rechtspolitisch gewünschten Neuerungen in Verfassungsrang beschlossen.“ (Zitat Teilbericht, S. 14)

3 „Unter diesen Vorschriften befinden sich auch einige, die nach Ansicht einzelner Mitglieder des Ausschusses möglicherweise durch Verlust des "absichernden" Verfassungsranges verfassungswidrig würden. Der Ausschuss hat jedoch Konsens darüber gefunden, dass solches in Einzelfällen im Interesse der Verfassungsbereinigung in Kauf genommen werden müsste und – im (in aller Regel nicht wahrscheinlichen) Falle der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof – eine verfassungskonforme Lösung des rechtspolitischen Anliegens anzustreben wäre.“ (Zitat Teilbericht, S. 17)