05. November 2004

 

Bericht

des Ausschusses 5

Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden

zum Ergänzungsmandat

 

Der Österreich-Konvent hat dem Ausschuss 5 folgende Ergänzungen des Mandates zugewiesen:

 

I.    Das Präsidium des Österreich-Konvents hat in seiner Sitzung am 28. Mai bzw. 9. Juni 2004 folgende Ergänzung des Mandates für den Ausschuss 5 beschlossen:

 

1.      Formulierung abgerundeter Kompetenztatbestände (Kompetenzfelder), wobei die Zahl der Kompetenztatbestände auf etwa ein Drittel (oder auch weniger) reduziert werden soll und eine nachvollziehbare Zuordnung der bisherigen Kompetenztatbestände zu den neuen Kompetenztatbeständen vorgenommen werden soll.

2.      Vorschlag für die Aufteilung der neuen Kompetenztatbestände (Gesetzgebungs­kompetenzen) auf Bund und Länder, unter Zugrundelegung
a) des Zwei-Säulen-Modells und
b) des Drei-Säulen-Modells.

Bei den Beratungen des Ausschusses sind auch die Zuweisungen, die der Ausschuss 2 in seinem Zwischenbericht vom 11. Mai 2004 an den Ausschuss 5 vorgenommen hat (Zusammenstellung der in Geltung stehenden Regelungen in bundesverfassungs­gesetzlicher Form; Bundesverfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen in Bundesgesetzen), mitzuberücksichtigen.


Vorgehen und Zeitplan:

Der Ausschuss wird ersucht, die Punkte 1 und 2 nacheinander abzuarbeiten und dem Präsidium über die Ergebnisse der Beratungen jeweils schriftlich zu berichten, wobei sich das Präsidium für die Berichterstattung zu Punkt 1 sechs Wochen vorgemerkt hat.

 

II.  Das Präsidium des Österreich-Konvents hat in seiner Sitzung am 28. Juni 2004 folgende zweite Ergänzung des Mandates für den Ausschuss 5 beschlossen:

Weiters ersucht das Präsidium den Ausschuss 5, zu prüfen, ob und in welcher Weise der im Tabellenteil des Zwischenberichts des Ausschusses 2 auf der Seite 88/96 unter der Ziffer 42vfb angeführte § 26 lit. a (letzten zwei Worte) des Behinderteneinstellungs­gesetzes im Zuge der Ausschussberatungen berücksichtigt werden.

Im Zuge der weiteren Beratungen aller Ausschüsse, so auch des Ausschusses 5, mögen – im Sinn des Beschlusses des Gründungskomitees des Österreich-Konvents vom 2. Mai 2003 – die Anliegen der Bürgernähe, Partizipation und Transparenz sowie einer kostengünstigen Erfüllung der Staatsaufgaben besonders beobachtet werden.

 

III.    Das Präsidium hat in seiner Sitzung vom 1. September 2004 folgende Ergänzung und Präzisierung des Ergänzungsmandates beschlossen:

Die Arbeit des Ausschusses zu Punkt I. des Ergänzungsmandates ist unter Beachtung folgender Gesichtspunkte fortzusetzen:

·        Weitere Verdichtung der neu formulierten Kompetenzfelder.

·        Abrundung der Kompetenztatbestände unter den Gesichtspunkten der Effizienz, Bürgernähe und Kostenersparnis und unter Bedachtnahme auf eine sinnvolle Zusammenfassung von Lebenssachverhalten.

·        Mitberücksichtigung der Vorschläge für neue Kompetenzverteilungen von Univ.Prof. Dr. Wiederin, der WKÖ und der Grünen.

·        Aufteilung der neuen Kompetenzfelder auf 2 bzw 3 Säulen entsprechend Punkt I.2. des Ergänzungsmandates.

·        Formulierung von Grundsätzen für die Auslegung der neuen Kompetenztatbestände.

·        Klärung der Frage, ob analoge Regelungen im Sinne des Subsidiaritätsprotokolls zum Vertrag über eine Verfassung für Europa sinnvoll erscheinen.

Vorgehen und Zeitplan:

Der Ausschuss wird ersucht, bis 30. Oktober 2004 dem Präsidium über die Ergebnisse der Beratungen zu den Mandatsergänzungen schriftlich zu berichten.

 


Mitglieder des Ausschusses und deren Vertretung:

 

Univ.Doz. Dr. Peter Bußjäger                  (Vorsitzender)

MMag. Dr. Madeleine Petrovic               (stellvertretende Vorsitzende)

 

Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer

Mag. Renate Brauner                               Ausschussmitglied bis zur 11. Sitzung

                                                               (Vertretung: Dr. Kurt Stürzenbecher)

Univ.Prof. Dr. Peter Böhm                       Ausschussmitglied ab der 15. Sitzung

Mag. Gabriele Burgstaller                        (Vertretung: Dr. Ferdinand Faber,

                                                               Dr. Paul Sieberer)

Dieter Egger

DI Jörg Freunschlag

Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk       

Univ.Prof. Dr. Gerhart Holzinger

Prof. Albrecht Konecny                           (Vertretung: Dr. Johannes Schnizer)

Dr. Christoph Leitl                                   (Vertretung: Mag. Anna Maria Hochhauser,

                                                               Univ.Doz. Dr. Hanspeter Hanreich,

                                                               Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz)

Univ.Prof. Dr. Theo Öhlinger

Walter Prior                                           

Dr. Erwin Pröll                                        (Vertretung: DDr. Karl Lengheimer,

                                                               Dr. Ludwig Staudigl)

DI Josef Pröll                                          (Vertretung: Dr. Johannes Abentung,

                                                               Mag. Dr. Nikolaus Bachler)

Herbert Scheibner                                   Ausschussmitglied bis zur 14. Sitzung

                                                               (Vertretung: Univ.Prof. Dr. Peter Böhm)

Mag. Sonja Wehsely                               Ausschussmitglied ab der 12. Sitzung

                                                               (Vertretung: Dr. Kurt Stürzenbecher,

                                                               Gerhard Neustifter)

Univ.Prof. Dr. Ewald Wiederin                (Vertretung: Dr. Johannes Schnizer)

 

 

Fachliche Ausschussunterstützung (Büro des Österreich-Konvents):

MMag. Dr. Claudia Kroneder-Partisch

 

Der Ausschuss hat zum Ergänzungsmandat insgesamt 8 Sitzungen abgehalten.


Inhaltsverzeichnis

 

 

Allgemeiner Teil  -  Ausschussergebnisse. 8

 

I.      Kurzchronologie der Ausschussarbeit 9

II.     Grundsätzliches. 11

III.   Zu Punkt I. und III./1. bis 4. des Ergänzungsmandates. 11

        Formulierung abgerundeter Kompetenztatbestände. 11

        Aufteilung der neuen Kompetenztatbestände. 11

        Zuweisungen des Ausschusses 2 (Rechtsbereinigung) 11

        1.     Kompetenzfelder und ihre Verteilung auf Bund und Länder 11

        2.     Rechtsbereinigung. 12

        3.     Zwei-Säulen Modell versus Drei-Säulen Modell 12

        4.     Gesetzgebungsmechanismus in der 3. Säule. 14

        5.     Rechtstechnik der Zuordnung der bisherigen Kompetenztatbestände zu den neuen Kompetenzfeldern  16

IV.   Zu Punkt III./5. des Ergänzungsmandates. 17

        Grundsätze für die Auslegung der neuen Kompetenztatbestände. 17

V.    Zu Punkt III./6. des Ergänzungsmandates. 17

        Schaffung von Subsidiaritätsbestimmungen. 17

VI.   Zu Punkt II. des Ergänzungsmandats. 18

        Beurteilung des § 26 Abs 1 lit a Behinderteneinstellungsgesetz. 18

VII.  Abschließende Bewertung. 18

 

Anhang 1  zum  Allgemeinen Teil 20

 

Kompetenzverteilung neu. 20

1.     Kompetenzfelder, über deren Inhalt und Zuordnung verhältnismäßig großer Konsens besteht 21

        1.1    Kompetenzen des Bundes: 21

                        Bundesverfassung. 21

                        Auswärtige Angelegenheiten. 22

                        Wahrung der äußeren Sicherheit (und Zivildienst) 23

                        Bundesfinanzen. 23

                        Finanzausgleich. 23

                        Statistik für Zwecke des Bundes. 24

                        Organisation und Dienstrecht des Bundes. 24

                        Staatsbürgerschaft, Personenstandswesen und Aufenthalt 25

                        Datenschutz. 26

                        Geldwirtschaft und Kapitalverkehr 26

                        Wahrung der inneren Sicherheit 26

                        Wirtschaftslenkung und Angelegenheiten der gemeinsamen Agrarpolitik. 27

                        Zivilrechtswesen, Justizpflege und Justizstrafrecht 27

                        Kartellwesen und Wettbewerbsrecht 29

                        Wirtschaftliche Schutzrechte. 29

                        Verkehr 30

                        Arbeitsrecht 30

                        Sozialversicherungswesen (und Pflegegeld des Bundes) 31

                        Medien und Nachrichtenübertragung. 31

                        Kirchen und Religionsgesellschaften. 31

                        Kulturelle Einrichtungen des Bundes. 32

                        Verwaltungsverfahren, allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes


und verwaltungsgerichtliches Verfahren. 32

                        Normungswesens, der technischen Standardisierung und der Typisierung sowie

                        Eich- und Vermessungswesens. 33

        1.2    Kompetenzen der Länder: 33

                        Landesverfassung. 33

                        Landesfinanzen. 34

                        Statistik für Zwecke der Länder und Gemeinden. 34

                        Organisation und Dienstrecht der Länder und der Gemeinden. 35

                        Katastrophenhilfe, Feuerwehr- und Rettungswesen. 36

                        Veranstaltungen und örtliche Sicherheit 36

                        Organisation der regionalen und örtlichen Gesundheitsdienste und

                        Bestattungswesen. 37

                        Kindergärten, Kinderbetreuung und Horte. 37

                        Straßenrecht und öffentliches Wegerecht mit Ausnahme von Bundesstraßen. 38

                        Baurecht 38

                        Öffentliches Wohnungswesen, Wohnbauförderung und Assanierung. 38

                        Natur- und Landschaftsschutz. 39

                        Sport und Tourismus 39

                        Kulturelle Angelegenheiten. 40

                        Raumordnung und Bodenschutz. 40

        1.3    Annexkompetenzen: 41

 

2.     Kompetenzfelder, über deren Inhalt und Zuordnung die Meinungen stark divergieren: 42

                        Vorschläge in Angelegenheiten der Öffentlichen Auftragsvergabe. 42

                        Vorschläge in Angelegenheiten des E-Government 42

                        Vorschläge in Angelegenheiten der Auskunftspflicht 43

                        Vorschläge zum Schulwesen. 43

                        Vorschläge in Angelegenheiten des Gesundheitswesens. 46

                        Vorschläge in Angelegenheiten der Wirtschaft 47

                        Vorschläge in Angelegenheiten der Gesetzlichen beruflichen Vertretungen. 48

                        Vorschläge für ein einheitliches Anlagenrecht 49

                        Vorschläge in Angelegenheiten des Umweltschutzes. 50

                        Vorschläge in Angelegenheiten des Wasser-, Forst- und Bergwesens. 51

                        Vorschläge in Angelegenheiten der Abfallwirtschaft 52

                        Vorschläge in Angelegenheiten des Energiewesens. 53

                        Vorschläge in Angelegenheiten des Tier- und Pflanzenschutzes. 53

                        Vorschläge in Angelegenheiten der Landwirtschaft 54

                        Vorschläge in Angelegenheiten des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsrechts. 56

                        Vorschläge in Angelegenheiten des Kulturgüterschutzes. 56

                        Vorschläge zu Auswärtige Angelegenheiten der Länder 57

                        Vorschläge in Angelegenheiten Veranstaltungen. 57

                        Vorschläge in Angelegenheiten der Katastrophenhilfe. 58

                        Vorschläge in Angelegenheiten des Baurechts. 58

                        Vorschläge in Angelegenheiten des Tourismus. 59

                        Vorschläge in Angelegenheiten Fürsorgerecht / Jugend. 59

Vorschläge in Angelegenheiten Erwachsenenbildung und andere außerschulische Bildungsformen  60

                        Generalklausel 60

 

Anhang 2  zum  Allgemeinen Teil 61

Kompetenznormen außerhalb des B-VG.. 61

 


Besonderer Teil 77

Übersicht über die dem Ausschussbericht angeschlossenen Papiere. 78

Vorschlag von Univ.Doz. Dr. Peter Bußjäger 79

Vorschlag von Dr. Christoph Leitl/ 103

Vorschlag von MMag. Dr. Madeleine Petrovic. 109

Vorschlag von Dr. Johannes Schnizer 117

Vorschlag von Univ.Prof. Dr. Ewald Wiederin. 134

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Allgemeiner Teil  -  Ausschussergebnisse


I.             Kurzchronologie der Ausschussarbeit

 

Der Ausschussvorsitzende legte am 4. März 2004 dem Präsidium den Bericht zum Mandat des Ausschusses 5 vor, der am 29. März 2004 im Plenum des Konvents behandelt wurde.

 

Das Präsidium beschloss am 28. Mai, am 28. Juni und am 1. September 2004 Ergänzungen zum Mandat des Ausschusses 5, die der Ausschuss in insgesamt acht Sitzungen beriet.

 

 

22. Juni 2004 – 11. Sitzung

 

Der Ausschussvorsitzende stellt das vom Präsidium beschlossene Ergänzungsmandat vor. Nach einer kurzen Generaldebatte zum Ergänzungsmandat beginnt der Ausschuss mit der Beratung über die Schaffung abgerundeter Kompetenztatbestände; diese erfolgt auf Grundlage eines vom Ausschussvorsitzenden vorbereiteten Papiers, das die bestehenden Kompetenzen zu größeren Kompetenztatbeständen (Kompetenzfeldern) zusammenfasst (Punkt I.1. des Ergänzungsmandates).

(Die Wirtschaftskammer Österreich legt im Zuge der Beratungen einen eigenen Vorschlag für eine neue Kompetenzverteilung vor, dem ebenfalls die Formulierung größerer abgerundeter Kompetenztatbestände zugrunde liegt.)

 

 

5. Juli 2004 – 12. Sitzung

 

Der Ausschuss setzt seine Beratung über die Schaffung abgerundeter Kompetenztatbestände fort.

(Univ.Prof. Dr. Wiederin legt einen eigenen Vorschlag für eine neue Kompetenzverteilung vor.)

 

 

9. Juli 2004 – 13. Sitzung

 

Der Ausschuss berät den vom Vorsitzenden vorgelegten Entwurf eines Teilberichtes zu Punkt I.1. des Ergänzungsmandates.

(MMag. Dr. Petrovic legt einen eigenen Vorschlag für die Arrondierung von ausgewählten Kompetenztatbeständen vor.)

 

 

14. Juli 2004 – 14. Sitzung

 

Der Ausschuss schließt die Beratung über den vom Vorsitzenden vorgelegten Entwurf eines Teilberichtes ab.

(Univ.Doz. Dr. Bußjäger legt einen eigenen Textvorschlag vor.)

 

Vorlage des Teilberichts zu Punkt I.1. des Ergänzungsmandates an das Präsidium am 23. Juli 2004.
Der Teilbericht wurde am 1. September 2004 im Präsidium beraten.

 

 

14. September 2004 – 15. Sitzung

Der Ausschuss berät über die Aufteilung der Kompetenzfelder auf Bund und Länder (Punkt I.2 und Punkt III. des Ergänzungsmandates), wobei vorerst von einem Drei-Säulen-Modell der Kompetenzverteilung ausgegangen wird.

 

27. September 2004 – 16. Sitzung

Der Ausschuss setzt seine Beratungen über die Aufteilung der Kompetenzfelder auf Bund und Länder fort und befasst sich weiters mit der Frage, wie die kompetenzrechtlich relevanten Verfassungsbestimmungen, die derzeit außerhalb des B-VG stehen, in eine neue Kompetenzverteilung miteinbezogen werden können.

 

13. Oktober 2004 – 17. Sitzung

Der Ausschuss berät die Aufteilung der Kompetenzfelder auf Bund und Länder unter besonderer Berücksichtigung eines Zwei-Säulen-Modells, und befasst sich im Weiteren mit den Punkten II. und III. des Ergänzungsmandates.

 

22. Oktober 2004 – 18. Sitzung

Der Ausschuss berät den vom Vorsitzenden vorgelegten Berichtsentwurf zum Ergänzungsmandat.

(Dr. Schnizer legt einen eigenen Textvorschlag vor; Univ.Doz. Dr. Bußjäger bringt eine überarbeitete Version seines bereits in der 14. Sitzung vorgelegten Textvorschlages ein.)

 


II.           Grundsätzliches

 

·        Der Ausschuss hält ausdrücklich fest, dass - dem Mandat entsprechend - in seinen Beratungen nur die Gesetzgebungskompetenzen behandelt wurden.

Die Beratungen erfolgten allerdings unter der Annahme, dass der Vollzug von Bundesgesetzen durch die Länder (sei es im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung oder im Rahmen der Landesvollziehung) auch weiterhin einen wesentlichen Bestandteil des Systems bildet.

 

·        Die Beratungsergebnisse des Ausschusses, wie sie im Bericht vom 4. März 2004 festgehalten sind, bleiben insoweit aufrecht, als der gegenständliche Bericht nicht zu abweichenden Ergebnissen kommt.

 

·        Alle dem Bericht angeschlossenen Textvorschläge (siehe Besonderer Teil) sind im Allgemeinen Teil des Berichts inhaltlich berücksichtigt; eine Diskussion über die nach der 17. Sitzung vorgelegten Papiere wird im Ausschuss allerdings erst am 15. November 2004 und damit nach der Berichtsvorlage an das Präsidium erfolgen.

 

 

 

III.          Zu Punkt I. und III./1. bis 4. des Ergänzungsmandates

                   Formulierung abgerundeter Kompetenztatbestände

                   Aufteilung der neuen Kompetenztatbestände

                   Zuweisungen des Ausschusses 2 (Rechtsbereinigung)

 

 

1.       Kompetenzfelder und ihre Verteilung auf Bund und Länder

 

Im einzelnen hat sich der Ausschuss mit folgenden Fragen auseinandergesetzt:

 

-         Formulierung abgerundeter Kompetenztatbestände (Kompetenzfelder)

 

-         Zuordnung der bisherigen Kompetenztatbestände zu den neuen Kompetenzfeldern

 

-         Aufteilung der neuen Kompetenzfelder auf Bund und Länder, unter Zugrundelegung eines Zwei-Säulen-Modells und unter Zugrundelegung eines Drei-Säulen-Modells

 

Der Ausschuss hat entsprechend der Forderung nach größeren abgerundeten Kompetenzfeldern neue Kompetenztatbestände formuliert. Ziel war es, die Kleinteiligkeit der Kompetenzzuweisungen aufzulösen und zu einer geringeren Zahl von Tatbeständen zu finden. Es ist gelungen die derzeit bestehende Vielzahl von Kompetenztatbeständen (nach Schätzungen gegen 200 tendierend) auf 50 bis 60 Kompetenzfelder zu reduzieren.

 

Viele der neuen Kompetenzfelder konnten im Ausschuss konsensual Bund oder Ländern zugeordnet werden. So wurde relativ große Übereinstimmung über die Formulierung von 23 Kompetenzfeldern auf Seiten des Bundes und 15 Kompetenzfeldern auf Seiten der Länder erzielt.

 

Die Zuordnung der bisher bestehenden Kompetenztatbestände zu den neuen Kompetenzfeldern erfolgte in weiten Bereichen im Konsens, dennoch bestehen hinsichtlich der Zuordnung einzelner Inhalte (zB bislang landesrechtlich geregelte Berufsausübung) gravierende Auffassungsunterschiede.

                                                                   

Anhang 1 fasst den Meinungsstand zu diesen Fragen zusammen und stellt die Beratungsergebnisse im Einzelnen dar.

 

Die einzelnen von den Ausschussmitgliedern vorgelegten Textvorschläge für eine neue Kompetenzverteilung finden sich im Besonderen Teil des Berichts.

 

 

2.       Rechtsbereinigung

 

Der Ausschuss hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie die kompetenzrechtlich relevanten Verfassungsbestimmungen, die derzeit außerhalb des B-VG stehen, in eine neue Kompetenzverteilung miteinbezogen werden können. Grundlage der Beratungen war eine von Ausschuss 2 vorbereitete Liste der relevanten Normen.

Die Beratungen ergaben, dass von rd 60 außerhalb des B-VG stehenden die Gesetzgebung betreffenden Kompetenz-Normen lediglich eine (allenfalls zwei) beibehalten werden soll (Übergangsbestimmungen für das Opferfürsorgegesetz). Hinsichtlich der übrigen besteht Konsens, dass diese in den neuen Kompetenztatbeständen aufgehen sollen und eine Kompetenzgrundlage außerhalb des B-VG damit hinfällig wird.

Für mehr als die Hälfte der 60 Bestimmungen konnte eine konsensuale Lösung gefunden werden, für den Rest werden Variantenvorschläge (idR zwei Varianten) gemacht. Ebenso wurde eine neue verfassungsrechtliche Heimat für insgesamt 8 Verfassungsbestimmungen in Staatsverträgen gefunden.

 

Die Ergebnisse der Beratungen sind in Anhang 2 (letzte Spalte: Anmerkungen des Ausschusses 5) dargestellt.

 

 

3.       Zwei-Säulen Modell versus Drei-Säulen Modell

 

Im Sinne des Auftrags des Ergänzungsmandates (Punkt I.2.) hat der Ausschuss die Vor- und Nachteile eines 3-Säulen-Modells erwogen und sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob und in welcher Weise ein 2-Säulen-Modell der Kompetenzverteilung verwirklicht werden könnte:

 

·        Der Ausschuss erachtet ein reines 2-Säulen-Modell (im Sinne einer strikten und starren Trennung der Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern und der jeweils alleinigen Regelungsbefugnis im zugewiesenen Kompetenzbereich) in der Gesamtabwägung als nicht zweckmäßig und spricht sich für die Schaffung eines 3‑Säulen-Modells aus.
Viele Ausschussmitglieder treten jedoch dafür ein, die dritte Säule schmal zu halten.
 

·        Für ein 3-Säulen-Modell wird ins Treffen geführt, dass eine starre Aufteilung der Kompetenzen den Anforderungen eines modernen Bundesstaates einerseits und den Erfordernissen der EU-Mitgliedschaft andererseits nicht zu genügen vermag. Vielmehr muss es Mechanismen geben, die eine gewisse Flexibilität in der Inanspruchnahme mancher Kompetenzen ermöglichen.

Ein reines 2-Säulen-Modell würde bedeuten, dass die Kompetenzfelder, die für die 3.
 Säule in Frage kämen,
- entweder dem Bundesgesetzgeber zugewiesen werden müssten oder
- wieder aufgespaltet werden müssten.
Ersteres ist zum einen deshalb kritisch zu beurteilen,  da ein solches Vorgehen letztlich das Prinzip des Bundesstaates aushöhlen könnte. Außerdem würde die Möglichkeit, durch regional differenzierte Regelungen in einzelnen Bereichen dieser Kompetenzfelder angepasste Lösungen zu finden, verloren gehen.
Die letztere Alternative würde zur Zersplitterung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern führen und damit dem Ziel, große abgerundete Kompetenztatbestände zu formulieren, zuwiderlaufen.

·        Als ein mögliches 2-Säulen-Modell wurde vorgeschlagen:

-         Ein 2-Säulen-Modell, das eine neue Art der Kompetenzordnung vornimmt und die Anknüpfungspunkte grundsätzlich anders wählt, als es in der derzeitigen Kompetenzordnung der Fall ist (zB überregionaler Katastrophenschutz - Katastrophenschutz in den Ländern und Gemeinden; bundesweite Raumordnung - Raumordnung der Länder und Gemeinden).
Ein solches Modell wäre flexibel würde aber ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit seitens der Gesetzgebungsorgane erfordern, weil laufende gegenseitige Abstimmungen erforderlich wären. Aus diesem Grund und auch wegen der Unbestimmtheit der verwendeten Begrifflichkeiten bestand auch überwiegend Skepsis gegenüber einem solchen Modell.

·        Insgesamt weist der Ausschuss darauf hin, dass die Unterscheidung zwischen 2-Säulen-Modell und 3-Säulen-Modell keine grundsätzliche, sondern eine graduelle ist. Es geht darum, ein ausreichend flexibles Instrumentarium zu schaffen, wobei angemerkt wird, dass auch schon die derzeit bestehende Rechtsordnung Flexibilisierungsmechanismen im Sinne von Bedarfskompetenzen oder Delegationsmöglichkeiten vorsieht.
Eine nähere Betrachtung zeigt, dass ein 2-Säulen-Modell mit Flexibilitätsmechanismen sich insofern als eine Art 3-Säulen-Modell darstellt als in beiden Konzepten Bereiche der Kooperation zwischen Bund und Ländern schaffen.

 

·        Einige Ausschussmitglieder geben zu bedenken, dass mit der Schaffung einer 3. Säule die Probleme der Kompetenzzuweisung auf zukünftige politische Prozesse verschoben würden.

 

 

Entsprechend dem Meinungsstand im Ausschuss, stellen die im Ausschuss diskutierten Kompetenzverteilungsmodelle überwiegend 3-Säulen-Modelle dar.

 

Auch die in Anhang 1 dargestellte Zusammenfassung der verschiedenen Vorschläge geht grundsätzlich von einem 3-Säulen-Modell aus. Die Darstellung ist jedoch so gewählt, dass sie sich durchaus auch als Grundlage für die Bildung eines 2-Säulen-Modell eignet.

 

 

4.       Gesetzgebungsmechanismus in der 3. Säule

 

Der Ausschuss hat sich mit der Frage der Inanspruchnahme der Kompetenz in der 3. Säule auseinandergesetzt.
Es hat sich gezeigt, dass die grundsätzliche Zustimmung zu einer 3. Säule wie auch die Befüllung der 3. Säule wesentlich von der Ausgestaltung des Gesetzgebungsmechanismus in der 3. Säule abhängt, dh von der Frage, ob der Bund, der Bundesrat oder die Länder die Inanspruchnahme der Kompetenzen kontrollieren. Die Meinungen im Ausschuss zu dieser Frage divergieren beträchtlich.

 

·        Folgende Modelle für einen Gesetzgebungsmechanismus in der 3. Säule wurden diskutiert:

-          Modell Schnizer (siehe Textvorschlag vom 18.10.2004):
Das Modell sieht zwei Bereiche mit konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen (zwei 3. Säulen) vor, die sich hinsichtlich des Gesetzgebungsverfahrens unterscheiden. Die Inanspruchnahme der Kompetenz in den 3. Säulen ist in politischen Prozessen zu klären.
  In der Säule "k3" kommt die Gesetzgebung grundsätzlich Bund und Ländern jeweils für ihren Bereich zu; jedoch kann der Bund Gesetze mit Zustimmung der Länder erlassen (betrifft die Kompetenzfelder öffentliche Aufträge, Dienstrecht, elektronischer Rechtsverkehr, Statistik).
  In der Säule "k4" kommt die Gesetzgebung grundsätzlich den Ländern zu. Die Kompetenzzuweisung an den Bund erfolgt durch den Bundesrat (Kompetenzfeststellung), dh der Bundesrat bestimmt, für welche Materien eine einheitliche Regelung erforderlich ist. Erst die Kompetenzzuweisung durch den Bundesrat ermöglicht es dem Bund ein Gesetz zu erlassen. Die Kompetenzfeststellung bedarf einer doppelter Mehrheit im Bundesrat (Mehrheit der Stimmen und Mehrheit der Länder gemessen an der Bevölkerungszahl).
(Die Kompetenzfeststellung entfällt allerdings hinsichtlich jener Materien, deren Regelung dem Bund bereits aufgrund der derzeit bestehenden Kompetenzverteilung zukommt.)
Die Regelungskompetenz verbleibt so lange beim Bund als dieser die einmal getroffene Regelung aufrecht erhält.

Für das Modell wird ins Treffen geführt, dass damit eine präzise und flexible Kompetenzzuweisung möglich wäre.
Gegen das Modell wird eingewandt, dass eine Kompetenz-Kompetenz des Bundesrats problematisch erscheint.

 

-          Modell Bußjäger (siehe Textvorschlag vom 22.10.2004):
Das Modell stellt insofern eine Variante zum Modell Schnizer dar, als wie dort die Inanspruchnahme der Kompetenz in der 3. Säule in einem politischen Prozess zu klären ist. Allerdings ist keine Kompetenzfeststellung vorgesehen, sondern, dass die Gesetzgebung durch den Bund in der 3. Säule der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Bundesländer bedarf.

 

-          Modell WKÖ (siehe Textvorschlag vom 22.6.2004):
Die Ausübung der Gesetzgebung in der 3. Säule wird an objektive Kriterien gebunden.
Die Gesetzgebungskompetenz liegt grundsätzlich bei den Ländern; der Bund hat ein Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Die Länder sind rechtzeitig über den Bundesrat in das Gesetzgebungsverfahren einzubinden und haben das Recht ein Vermittlungsverfahren anzustrengen. Wird im Vermittlungsverfahren kein Einvernehmen erzielt oder trägt der Nationalrat dem Ergebnis des Vermittlungsverfahrens nicht Rechnung, haben die Länder das Recht eine Subsidiaritätsklage beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

Gegen das Modell der WKÖ wird eingewandt, dass die Bindung an objektive Kriterien das Modell zu starr macht und die politische Entscheidung auf den Verfassungsgerichtshof verschiebt. Objektive Kriterien sollen allenfalls als Leitlinie für die Inanspruchnahme der Kompetenz dienen.

-          Einige Ausschussmitglieder sprechen sich auch gegen die Möglichkeit einer Subsidiaritätsklage aus und schlagen folgende Variante zum Modell der WKÖ vor:
Im Falle des Scheiterns des Vermittlungsverfahrens kann die Kompetenz vom Bund in Anspruch genommen werden. Der VfGH ist erst zur nachprüfenden Kontrolle des Bundesgesetzes zuständig. Die Antragsbefugnis soll ausschließlich bei den Ländern liegen und an eine Frist gebunden sein.

Andere Ausschussmitglieder lehnen eine solche Automatik zugunsten des Bundes vehement ab.

 

·        Der Ausschuss vertritt überwiegend die Ansicht, dass die Inanspruchnahme der Kompetenz in der 3. Säule Gegenstand eines politischen Verfahrens sein soll (uU unter Zugrundelegung von objektiven Kriterien als Leitlinie).

 

·        Viele Ausschussmitglieder sprechen sich für eine Konstruktion aus, die eine angemessene Vertretung der Länder im Gesetzgebungsprozess der 3. Säule gewährleistet. Einem neu konzipierten Bundesrat sollte in der 3. Säule eine wesentliche Aufgabe zukommen.

Andere Ausschussmitglieder plädieren dafür, dem Bundesgesetzgeber starke Gestaltungsmöglichkeiten in der 3. Säule einzuräumen. Den Ländern solle ein Mitwirkungsrecht, aber keine Blockademöglichkeit zukommen.

 

·        Es besteht Konsens, dass der Bund eine Materie in der 3. Säule abschließend regeln kann, dass er sich aber auch auf die Regelung von Zielen/Rahmen/Grundsätzen beschränken können soll.
Davon losgelöst ist die Frage zu betrachten, ob es Materien geben soll, in denen die Gesetzgebung des Bundes von vornherein auf allgemeine Grundsätze beschränkt sein soll. Diesbezüglich besteht kein Konsens.

 

 

5.       Rechtstechnik der Zuordnung der bisherigen Kompetenztatbestände zu den neuen Kompetenzfeldern

 

Der Ausschuss hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, auf welche Weise die Zuordnung der derzeit bestehenden Kompetenztatbestände zu den neuen Kompetenzfeldern erfolgen soll.

 

·        Es werden folgende Zuordnungsmöglichkeiten erwogen:

-          Zuordnung in den Materialien.

-          Zuordnung der derzeit bestehenden Kompetenztatbestände mit Verfassungsausführungsgesetz („Kompetenzzuordnungsgesetz"), wobei dieses Gesetz als Überleitungsgesetz zu verstehen wäre, das eine authentische Interpretation der neuen Kompetenzfelder vornimmt.

Gegen eine Zuordnung aller bisher bestehenden Kompetenztatbestände mit Verfassungsausführungsgesetz äußern viele Mitglieder Bedenken. Es wird befürchtet, dass die Kleinteiligkeit des bestehenden Systems in das neue System übergeführt würde und damit das neue System der größeren Sachnähe untergraben würde.
Der Ausschuss ist jedoch überwiegend der Ansicht, dass in Bereichen, in denen die Grenzziehung zwischen den neuen Kompetenzfeldern schwierig ist, eine rechtlich verbindliche Abgrenzung geschaffen werden sollte.

-          Zuordnung der derzeit bestehenden Kompetenztatbestände mit Verfassungs­ausführungsgesetz („Kompetenzzuordnungsgesetz"), wobei dieses als Instrument zur flexiblen Verschiebung von Kompetenzen zu verstehen wäre. Das Gesetz könnte vom Gesetzgeber in Zukunft jederzeit mit 2/3-Mehrheit geändert werden. Mit den Kompetenzfeldern wäre danach nur einen Begriffskern festgelegt, jedoch könnten die Grenzen der Kompetenzfelder mit diesem Gesetz jederzeit verschoben werden.

Zum Modell der flexiblem Verschiebung von Kompetenzen wird im speziellen vorgebracht, dass die Verschiebung von Kompetenzen mit Kompetenzzuordnungsgesetz den gleichen Erfordernisse genügen müsste wie sie für Kompetenzverschiebungen in der 3. Säule diskutiert wurden (zB Verschiebung nur mit doppelter Mehrheit im Bundesrat bzw. Mehrheit im Bundesrat und Mehrheit der beteiligten Länder).

-          Vereinzelt wird vorgeschlagen, die Zuordnung und Verschiebung der Kompetenzen mittels einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vorzunehmen.

 

·        Es besteht Einigkeit, dass - insbesondere wenn die bisherigen Tatbestände den neuen Kompetenzfeldern mit Gesetz zugeordnet werden - klargestellt werden muss, dass die neuen Felder als große Einheiten zu verstehen sind.

 

 

 

IV.    Zu Punkt III./5. des Ergänzungsmandates

           Grundsätze für die Auslegung der neuen Kompetenztatbestände

 

Zur Frage, ob die Methoden der Kompetenzinterpretation in der Verfassung festgeschrieben werden sollen, vertrat der Ausschuss folgende Ansicht:

 

Der Ausschuss ist überwiegend der Ansicht, dass der Verfassungsgesetzgeber die Auslegungsgrundsätze nicht in der Verfassung festschreiben soll; die Praxis zeige, dass kodifizierte Auslegungsregeln wenig wirksam seien.
Es wird empfohlen in den Erläuterungen die Vorstellungen, von denen sich der Verfassungsgeber bei der Schaffung des neuen Systems leiten ließ, darzustellen und darauf hinzuweisen, dass künftig bei der Kompetenzinterpretation der Sachzusammenhang stärker zu berücksichtigen wäre und eine unzweckmäßig starke Orientierung am Versteinerungsgrundsatz vermieden werden soll.

 

·        Einzelne Ausschussmitglieder plädieren dafür, die Auslegungsmethoden in der Verfassung festzulegen, um so dem Auslegenden einen Richtschnur für die Auslegung mitzugeben.
Als Methoden werden die bisher geläufigen ergänzt um
- ein Prinzip der größeren sachlichen Nähe,
- den Effizienzgrundsatz und das Übermaßverbot
vorgeschlagen.

 

Im übrigen wird auf die Ausführungen im Bericht vom 4. März 2004 (Seite 14) zu diesem Thema verwiesen.

 

 

 

V.     Zu Punkt III./6. des Ergänzungsmandates

           Schaffung von Subsidiaritätsbestimmungen

 

Der Ausschuss setzte sich mit der im Ergänzungsmandat vom 1.9.2004 aufgeworfenen Frage auseinander, ob Regelungen im Sinne des Subsidiaritätsprotokolls zum Vertrag über eine Verfassung für Europa in das B-VG aufgenommen werden sollen.

·        Der Ausschuss vertritt einhellig die Ansicht, dass eine Kopie des Subsidiaritätsprotokolls nicht sinnvoll ist, da dieses Modell auf das Verhältnis EU - Mitgliedstaat zugeschnitten ist.

Die frühzeitige Einbindung der Länder in das Gesetzgebungsverfahren des Bundes wäre
- einerseits über den Konsultationsmechanismus (dessen Grundzüge in die Verfassung aufgenommen werden sollten, siehe Bericht vom 04.03.2004, Seiten 25 f) und
- andererseits über das Gesetzgebungsverfahren in der 3. Säule
zu gewährleisten.

 

 

 

 

VI.    Zu Punkt II. des Ergänzungsmandats

            Beurteilung des § 26 Abs 1 lit a Behinderteneinstellungsgesetz

 

Das Präsidium hat in seinem Ergänzungsmandat vom 28.6.2004 die Frage gestellt, in welcher Weise § 26 lit a (letzte zwei Worte) Behinderteneinstellungsgesetz im Zuge der Ausschussberatungen berücksichtigt wurde.

 

§ 26 lit a Behinderteneinstellungsgesetz enthält eine Vollzugsklausel und wurde vom Ausschuss 2 als nicht im Verfassungsrang stehend angesehen.

 

·        Ausschuss 5 merkt dazu an, dass die Materie Behinderteneinstellung nach den Vorschlägen des Ausschusses dem Kompetenztatbestand Arbeitsrecht zuzuordnen wäre (Bundeskompetenz).

 

 

 

VII.   Abschließende Bewertung

 

Der Ausschuss hat sich nach eingehenden Beratungen insgesamt für ein Drei Säulen-Modell ausgesprochen. Er begründet dies damit, dass auch in einem Zwei-Säulen-Modell solche Flexibilisierungsmechanismen erforderlich würden, die mehr oder weniger ein Drei-Säulen-Modell verwirklichen würden.

Im Übrigen muss davor gewarnt werden, den Gegensatz zwischen den beiden Modellen zu stark hervorzukehren. Es geht letztlich darum, so viele Kompetenzfelder wie möglich in die ausschließliche Entscheidungskompetenz einer der beiden gesetzgebenden Ebenen zu übertragen.

Wo dies nicht möglich ist, ohne eine neuerliche Kompetenzzersplitterung zu provozieren oder wo ein Zusammenwirken der Gebietskörperschaften auch in der Gesetzgebung sinnvoll ist, werden Mechanismen angedacht, die die negativen Auswirkungen einer unelastischen, statischen Trennungsordnung überwinden helfen. Es geht daher weniger um die Bezeichnung als vielmehr um die Flexibilisierung der Kompetenzverteilung.

 

Die grundsätzliche Zustimmung zu einer 3. Säule wie auch deren Befüllung mit Aufgaben hängt wesentlich von der Ausgestaltung des Gesetzgebungsmechanismus in der 3. Säule ab, dh von der Frage ob der Bund, der Bundesrat oder die Ländern die Inanspruchnahme der Kompetenzen kontrollieren. Die Meinungen im Ausschuss auch zu dieser Frage konnten auf wenige Varianten reduziert werden. Dabei stehen sich Varianten gegenüber, die das Schwergewicht auf das einzuhaltende Verfahren legen (z.B. Zustimmungsrechte) oder auf das Vorliegen objektiver, justiziabler Kriterien abstellen.

 

 

Dem Ausschuss ist es gelungen, mit seiner Arbeit wesentliche Grundlagen für eine Neukonzeption der Kompetenzverteilung zu liefern. In wichtigen Punkten hat der Ausschuss konsensuale Vorschläge vorgelegt. Bei den Dissenspunkten wurde versucht, die möglichen Regelungsalternativen auf einige wenige Varianten zu begrenzen, was eine zukünftige Entscheidungsfindung auf politischer Ebene letztlich erleichtern sollte. 


Anhang 1  zum  Allgemeinen Teil

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kompetenzverteilung neu

 


Kompetenzverteilung neu

 

Der Ausschuss gelangte in seinen Beratungen zu einem teilweisen Konsens hinsichtlich der Formulierung neuer Kompetenzfelder und deren Zuteilung zu Bund, Länder oder einer allfälligen dritten Säule.

 

In der nachstehenden Darstellung werden zunächst jene Kompetenzfelder angeführt, hinsichtlich deren Bezeichnung und Zuordnung im Ausschuss relativ große Übereinstimmung erzielt werden konnte.

 

In einem zweiten Abschnitt wird das Ergebnis der Beratungen hinsichtlich jener Kompetenzfelder wiedergegeben, bei denen die Formulierungen und Meinungen besonders stark divergierten.

 

 

Jedem der neuen Kompetenzfelder sind die bisherigen Kompetenztatbestände des B-VG zugeordnet.

Die Zuordnung der derzeit außerhalb des B-VG bestehenden Kompetenztatbestände zu den neuen Kompetenzfeldern findet sich in Anhang 2 (letzte Spalte: Anmerkungen des Ausschusses 5).

 

 

1.  Kompetenzfelder, über deren Inhalt und Zuordnung verhältnismäßig großer Konsens besteht

 

 

1.1          Kompetenzen des Bundes:

 

 

Bundesverfassung

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 1

Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung

Art. 10 Abs. 1 Z 1

Verfassungsgerichtsbarkeit

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Art. 10 Abs. 1 Z 18

Wahlen zum Europäischen Parlament

Art. 8a Abs. 3

Nähere Bestimmungen über Symbole des Bundes

Art. 19 Abs. 2

Beschränkungen für Funktionäre (Unvereinbarkeiten) hinsichtlich der Organe des Bundes

Art. 26 Abs. 1

Wahlverfahren zum NR

Art. 46 Abs. 1

Verfahren für Volksabstimmungen und Volksbegehren des Bundes

Art. 124 Abs. 1

Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes im NR durch das GOG-NR

Art. 128

Bestimmungen über den RH des Bundes

Art. 141 Abs. 3

Voraussetzungen für die Anfechtung von Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen vor dem VfGH

Art. 145

Regelung der Anfechtung von Verletzungen des Völkerrechts vor dem VfGH

Art. 148

Bestimmungen über den VfGH

Art. 148j

Bestimmungen über die VA

 

Anmerkung:

 

·        Der Ausschuss ist der Meinung, dass der Tatbestand „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ nicht die „Organisation der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit“ betrifft, die eine Angelegenheit der Landesverfassung bzw. der Organisation der Länder sein soll. Auf die Beratungen des Ausschusses 9 wird verwiesen.
Einige Ausschussmitglieder äußern die Ansicht, dass der Tatbestand „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ auch als eine Angelegenheit der „Organisation des Bundes“ betrachtet werden könnte.

 

 

 

Auswärtige Angelegenheiten

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 2

äußere Angelegenheiten mit Einschluss der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluss von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Art. 16 Abs. 1

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Grenzvermarkung

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Zollwesen

 

Anmerkung:

Siehe auch die Anmerkungen zur Kompetenz "Auswärtige Angelegenheiten der Länder".

·        Vereinzelt wird angeregt, die derzeit in den §§ 23a ff B‑VG normierten Regelungen betreffend die Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union als Kompetenztatbestand bei den auswärtigen Angelegenheiten des Bundes anzusiedeln und die näheren Regelungen somit nicht im B‑VG, sondern in einem Bundesgesetz zu erlassen.

·        Vereinzelt wird angeregt, "Auswärtige Angelegenheiten" und "Wahrung der äußeren Sicherheit" zu einem Kompetenzfeld zusammenzuziehen.

 

 

Wahrung der äußeren Sicherheit (und Zivildienst)

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 15

militärische Angelegenheiten

Art. 10 Abs. 1 Z 15

Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene

Art. 10 Abs. 1 Z 15

Fürsorge für Kriegsgräber

Art. 10 Abs. 1 Z 15

aus Anlass eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen

 

Zivildienst

Art. 81

Mitwirkung der Länder bei der Verpflegung des Heeres

 

Anmerkung:

 

·        Der Ausschuss vertritt überwiegend die Ansicht, dass der Konnex zwischen Zivildienst und Wehrdienst jedenfalls aufrecht bleiben sollte und befürwortet daher eine Zuordnung des Zivildienstes zum Kompetenzfeld „Wahrung der äußeren Sicherheit“. Es wird angeregt, die Bezeichnung des betreffenden Kompetenzfeldes um einen Verweis auf den Begriff „Zivildienst“ zu ergänzen.

 

 

Bundesfinanzen

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 4

Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind

Art. 10 Abs. 1 Z 4

Monopolwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 17

Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie zum Gegenstand hat;

 

Aus der Finanzhoheit des Bundes erfließende Kompetenzen, insbesondere Haushaltsrecht und Vermögensverwaltung

 

Die Zuordnung folgender Kompetenzen ist noch offen; unbeschadet der Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses 10 könnten sie allenfalls unter einem eigenen Kompetenzfeld „Finanzausgleich“ zusammengefasst werden:

 

§ 3 F-VG

Verteilung der Besteuerungsrechte

§ 3 F-VG

Verteilung der Abgabenerträge

§ 3 F-VG

Finanzzuweisungen an Länder und Gemeinden

 

Anmerkung:

 

·        Der Ausschuss präjudiziert nicht das „verfassungsrechtliche Schicksal“ der bestehenden Kompetenz – Kompetenzen des Bundes im Bereich der Finanzverfassung, sondern verweist auf den Ausschuss 10, in dem diese Angelegenheiten zu beraten sind.

 

 

Statistik für Zwecke des Bundes

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung des Rechtes der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben - sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient

 

Anmerkungen:

 

·        Der Ausschuss spricht sich dafür aus, dass Bund und Länder weiterhin die Möglichkeit haben sollen, für ihre Zwecke Statistik zu betreiben und geht davon aus, dass Die Angelegenheiten der Statistik auch weiterhin keine Annexmaterie bilden sollen.

·        Vereinzelt wird angeregt, dem Bund im Zusammenhang mit Berichtspflichten an internationale Organisationen eine Koordinationskompetenz einzuräumen.

·        Vereinzelt wird angeregt, die Kompetenz Statistik (für Zwecke des Bundes, der Länder und der Gemeinden) in der 3. Säule anzusiedeln.

 

 

Organisation und Dienstrecht des Bundes

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 16

Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter

Art. 10 Abs. 1 Z 14

Organisation der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei

 

Art. 10 Abs. 1 Z 16

Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten

 

Hinsichtlich nachstehender Kompetenz ist zu prüfen, ob sie nicht in der Organisations­kompetenz des Bundes Deckung findet bzw. ob ein eigener Kompetenztatbestand überhaupt entbehrlich ist:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst

 

Die Zuordnung folgender Kompetenz ist noch offen:

 

Art. 21 Abs. 2

Arbeitnehmerschutz und Personalvertretungsrecht der Bediensteten der Länder, soweit diese in Betrieben tätig sind

 

Anmerkungen:

 

·        Der Ausschuss spricht sich - im Sinnde des Auftrages des Präsidiums zur weiteren Verdichtung von Kompetenztatbeständen - dafür aus Organisation und Dienstrecht zu einem Kompetenzfeld zusammenzuziehen.

·        Ein Teil der Ausschussmitglieder erachtet die Auskunftspflicht als Teil der Organisationskompetenz.

 

·        Ob und inwieweit dem Bund eine Kompetenz zukommen soll, gemeinsame Grundsätze für die Dienstrechte von Bund, Ländern und Gemeinden zu schaffen, ist auch Gegenstand der Beratungen des Ausschusses 6; auf die Ergebnisse dieser Beratungen ist bei der Formulierung der Dienstrechtskompetenzen Bedacht zu nehmen.

·        Vereinzelt wird vorgeschlagen das Dienstrecht (des Bundes, der Länder und der Gemeinden) in der 3. Säule anzusiedeln.

·        Vereinzelt wird erwogen, die Kompetenz Pensionsrecht vom „Dienstrecht“ zu trennen.

·        Die Frage, ob der Arbeitnehmerschutz unabhängig von der organisatorischen Zugehörigkeit und von der Tätigkeit des zu Schützenden in die Kompetenz des Bundes fallen soll, ist im Ausschuss umstritten. Verschiedene Ausschussmitglieder halten dem entgegen, dass es denkbar ist, die in Art. 21 Abs. 2 B‑VG verankerte Bundeskompetenz im Sinne einer Kompetenzabrundung den Ländern zuzuweisen.

 

 

Staatsbürgerschaft, Personenstandswesen und Aufenthalt

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Ein- und Auswanderungswesen

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Passwesen

Art. 10 Abs 1 Z 3

Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie Durchlieferung

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Fremdenpolizei und Meldewesen

Art. 11 Abs. 1 Z 1

Staatsbürgerschaft

 

Anmerkungen:

 

·        Bei der Formulierung dieses Kompetenzfeldes ist das weitere Schicksal des Art 6 B‑VG (Staats- und Landesbürgerschaft) mit zu berücksichtigen.

·        Die Kompetenzen Fremdenpolizei und Meldewesen weisen eine Schnittstelle zum Kompetenzfeld „Wahrung der inneren Sicherheit“ auf. Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht sich dafür aus diese Kompetenzen dort zuzuordnen.

 

 

Datenschutz

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehende Kompetenz zuzuordnen ist:

 

Art. 1 § 2 DSG 2000

Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr

 

Schutz personenbezogener Daten im nicht-automationsunterstützten Datenverkehr

 

 

Geldwirtschaft und Kapitalverkehr

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 5

Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen

 

 

Wahrung der inneren Sicherheit

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Versammlungsrecht

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 14

Organisation sonstiger Wachkörper mit Ausnahme der Gemeindewachkörper; Regelung der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch

 

Anmerkung:

 

·        Vereinzelt wird die Schaffung eines eigenen Kompetenzfeldes „Organisation von Wachkörpern“ angeregt.

 

 

Wirtschaftslenkung und Angelegenheiten der gemeinsamen Agrarpolitik

 

Mit dem neuen Kompetenztatbestand werden eine Reihe von derzeit außerhalb des B-VG bestehenden Verfassungsbestimmungen (insbesondere Kompetenzdeckungsklauseln) hinfällig.

 

Anmerkung:

 

·        Der Ausschuss kam zur Ansicht, dass ein Begriff „landwirtschaftliche Marktordnung“ nicht geeignet ist, die heutigen Aktivitäten im Rahmen der Umsetzung der Agrarpolitik der EU abzudecken. Anstelle des Begriffes „landwirtschaftliche Marktordnung“ sollte daher der Begriff „Angelegenheiten der gemeinsamen Agrarpolitik“ verwendet werden, dem eine dynamische Verweisung auf die EU-Rechtssetzungsebene zugrunde liegt.
Der Ausschuss stellt jedoch klar, dass die
Landeskompetenzen in der Landwirtschaft - insbesondere im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung - mit diesem Kompetenztatbestand keinen zusätzlichen Einschränkungen unterworfen werden.

·        Vereinzelt wird vorgeschlagen, die gemeinsame Agrarpolitik unter dem Kompetenzfeld "Landwirtschaft" in der 3. Säule anzusiedeln.

·        Vereinzelt wird die Meinung vertreten, eine Kompetenz Wirtschaftslenkung sollte auf Fälle von wirtschaftlichen Notlagen begrenzt werden.

 

 

Zivilrechtswesen, Justizpflege und Justizstrafrecht

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluss von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Privatstiftungswesen

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Strafrechtswesen mit Ausschluss des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Justizpflege

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Vereinsrecht

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Vertragsversicherungswesen

Art. 10 Abs. 2

Bäuerliches Anerbenrecht

Art. 12 Abs. 1 Z 2

öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten

Art. 83 Abs. 1

Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte

Art. 87a Abs. 1

Übertragung von Geschäften auf Rechtspfleger

 

Noch offen ist die Zuordnung folgender Kompetenz; sie könnte allenfalls auch dem Kompetenzfeld „Bundesverfassung“ zugeordnet werden:

 

Art. 23 Abs. 4 und Abs 5

Kompetenz für AHG und OrgHG

 

Anmerkungen:

 

·        Beim Kompetenztatbestand Zivilrecht sind auch die im Bericht des Ausschusses 5 vom 4. März 2004 festgehaltenen Beratungsergebnisse zu Art. 15 Abs. 9 B‑VG mit zu berücksichtigen.

·        Der Ausschuss spricht sich überwiegend dafür aus, den Tatbestand Vereinsrecht nicht der inneren Sicherheit, sondern dem „Zivilrecht“ zuzuordnen.

·        Der Ausschuss ist weiters der Ansicht, dass der Tatbestand Vertragsversicherungswesen nicht beim „Sozialversicherungsrecht“ sondern beim „Zivilrecht“ anzusiedeln ist.

·        Zu den „Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe“ wird verschiedentlich angemerkt, dass auch eine Zusammenfassung sämtlicher freier Berufe in einem eigenen Kompetenzfeld in Betracht kommt, in dem die Aspekte der Standesorganisation, des Berufszugangs und des Disziplinarrechts zu regeln wären.

·        Verschiedentlich wird angemerkt, dass auch eine Einbeziehung der „Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe“ in ein neues Kompetenzfeld „Zulassung zu und Ausübung von Berufen“ in Betracht kommt.

·        Vereinzelt wird angeregt, die in Art. 83 Abs. 1 normierte Kompetenz hinsichtlich der Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte in der Organisationskompetenz des Bundes anzusiedeln.

·        Der Ausschuss hält fest, dass der Kompetenztatbestand betreffend die Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten nur die Mediation solcher Streitigkeiten erfasst, die im Falle eines Scheiterns der Schlichtung vor Gericht auszutragen sind.

·        Der Ausschuss hält fest, dass die Frage der Zuordnung gemeinnütziger privater Stiftungen noch zu klären ist (ob als Bestandteil eines Kompetenzfeldes Zivilrechtswesen oder als eigenes Kompetenzfeld).

·        Verschiedene Ausschussmitglieder regen an, einen eigenen Kompetenztatbestand „Konsumentenschutz“ als Bestandteil des Kompetenzfeldes Zivilrechtswesen zu formulieren, weil dieser Begriff in der Rechtspraxis eine eigene Bedeutung erlangt hat.

 

 

Kartellwesen und Wettbewerbsrecht

 

Die Kompetenz „Kartellwesen“ wäre umfassend zu verstehen.

 

Der Ausschuss geht weiters davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes

 

 

Wirtschaftliche Schutzrechte

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Urheberrecht

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen

 

Die Zuordnung folgender Kompetenz ist umstritten:

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Angelegenheiten der Patentanwälte

 

Anmerkungen:

 

·        Zu den „Angelegenheiten der Patentanwälte“ wird verschiedentlich die Meinung vertreten, dass auch eine Zusammenfassung sämtlicher freier Berufe in einem eigenen Kompetenzfeld in Betracht kommt, in dem die Aspekte der Standesorganisation, des Berufszugangs und des Disziplinarrechts zu regeln wären.

·        Verschiedentlich wird angemerkt, dass auch eine Einbeziehung der „Angelegenheiten der Patentanwälte“ in ein neues Kompetenzfeld „Zulassung zu und Ausübung von Berufen“ in Betracht kommt.

 

 

Verkehr

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Art. 11 fällt

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Kraftfahrwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Strom- und Schifffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Art. 11 fällt

Art. 11 Abs. 1 Z 4

Straßenpolizei

Art. 11 Abs. 1 Z 6

Binnenschifffahrt hinsichtlich der Schifffahrtskonzessionen, Schifffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht

Art. 11 Abs. 1 Z 6

Strom- und Schifffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer

 

Anmerkung:

 

·        Vereinzelt wird gefordert, die anlagenrechtlichen Aspekte des Kompetenzfeldes „Verkehr“ im Kompetenzfeld „Umweltschutz und Umweltwirtschaften“ anzusiedeln.

 

 

Arbeitsrecht

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld jedenfalls folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt

 

Anmerkung:

 

·        Der Ausschuss vertritt überwiegend die Auffassung, dass dieses Kompetenzfeld auch das „Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsrecht“ (dzt. Art. 12 Abs. 1 Z 6 B‑VG) umfassen sollte.

 

 

Sozialversicherungswesen (und Pflegegeld des Bundes)

 

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Sozialversicherungswesen

 

Anmerkung:

 

·        Zur Kompetenz zur Regelung des Pflegegeldes des Bundes wird vorgebracht, dass die Zuordnung einer Materie zum Kompetenzfeld „Sozialversicherungswesen“ nach geltendem Verständnis das Vorliegen eines Versicherungsverhältnisses erfordert, welches beim Pflegegeld nicht gegeben ist. Allerdings wird die Frage aufgeworfen, ob die Zuordnung zum Kompetenzfeld „Sozialversicherungswesen“ auf Grund des sachlichen Naheverhältnisses nicht dennoch vorgenommen werden sollte, wobei angeregt wird, das Kompetenzfeld in „Sozialversicherungswesen und Pflegegeld des Bundes“ umzubenennen.

·        Der Ausschuss ist der Ansicht, dass der Tatbestand Vertragsversicherungswesen nicht beim „Sozialversicherungsrecht“ sondern beim „Zivilrecht“ anzusiedeln ist.

 

 

Medien und Nachrichtenübertragung

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Pressewesen

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Post- und Fernmeldewesen

Art. I Abs. 2 BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks

Nähere Bestimmungen über den Rundfunk und seine Organisation

 

Anmerkung:

 

·        Vereinzelt wird darauf hingewiesen, dass dieses Kompetenzfeld einem umfassenderen Kompetenzfeld „Angelegenheiten der Wirtschaft“ unter der Bezeichnung „Kommunikationswesen“ zugeordnet werden könnte.

 

 

Kirchen und Religionsgesellschaften[1]

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Angelegenheiten des Kultus

 

 

Kulturelle Einrichtungen des Bundes[2]

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten

 

Anmerkung:

 

·        Vereinzelt wird darauf hingewiesen, dass diese Kompetenzen dem Kompetenzfeld Organisation des Bundes zugeordnet werden könnten.

 

 

Verwaltungsverfahren, allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes und verwaltungsgerichtliches Verfahren[3]

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 11 Abs. 2

Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens

Art. 11 Abs. 6

Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu bestimmende Vorhaben, die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die Berücksichtigung der Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für die betroffenen Vorhaben erforderlichen Genehmigungen

(Art. 129b Abs. 6)

(Verfahren vor den UVS)

 in Zukunft Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

 

Anmerkungen:

 

·        Der Ausschuss vertritt überwiegend die Ansicht, dass hinsichtlich der Kompetenz „Verwaltungsverfahren und allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes“ kein Änderungsbedarf besteht. Die geltende Regelung des Art. 11 Abs. 2 B‑VG hat sich in der Praxis sehr bewährt und soll beibehalten werden.

·        Vereinzelt wird verlangt, die Kompetenz nach Art. 11 Abs. 6 B‑VG betreffend das Bürgerbeteiligungsverfahren in ein neues Kompetenzfeld „Umweltschutz und Umweltwirtschaften“ einzubeziehen.

·        Vereinzelt wird verlangt, die Regelung des Verwaltungsverfahrens in die alleinige Kompetenz des Bundes zu übertragen.

 

 

Vorschläge in Angelegenheiten des Normungswesens, der technischen Standardisierung und der Typisierung sowie Eich- und Vermessungswesens

 

Im Ausschuss werden dazu folgende Modelle vorgeschlagen:

·       Variante 1 (Funk): Verfahren und Organisation des Normungswesens, der technischen Standardisierung und der Typisierung (inhaltliche Fragen wären Annexmaterien)

·       Variante 2 (Bußjäger, Wiederin): Normung, Standardisierung und Typisierung (Bildung eines eigenen Kompetenzfeldes gemeinsam mit dem Eich- und Vermessungswesen)

·       Variante 3 (WKÖ): Zusammenfassung in ein breiteres Kompetenzfeld „Angelegenheiten der Wirtschaft“, wobei Maße, Normen sowie Standards für das Inverkehrbringen von Waren aller Art, Sicherheits- und Qualitätsstandards für Dienstleistungen aller Art, sowie die Regelung bautechnischer Standards erfasst werden sollen.

 

Die Kompetenzfelder würden jedenfalls umfassen:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 5

Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Vermessungswesen

 

 

 

 

1.2          Kompetenzen der Länder:

 

 

Landesverfassung

 

Das Kompetenzfeld umfasst im Wesentlichen:

 

Art. 15 Abs. 1

Landesverfassung; Wahlen von Organen der Länder; Landessymbole; Auszeichnungen des Landes

 

Unvereinbarkeiten von Landes- und Gemeindeorganen

 

Organisation der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit

Art. 127c

Kompetenz des VfGH zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten mit LRH (Verfassungsgesetzgeber)

Art. 148i

Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für die Landesverwaltung (Verfassungsgesetzgeber)

 

Anmerkungen:

 

·        Der Ausschuss hält fest, dass der Inhalt des Kompetenzfeldes Landesverfassung wesentlich von der Verfassungsautonomie der Länder bestimmt wird. Die davon betroffenen Fragen (z.B. Gestaltung des Wahlrechts, Reichweite direktdemokratischer Instrumentarien) werden in den Ausschüssen 3 und 8 beraten.

·        Der Ausschuss spricht sich dafür aus, die Zuständigkeit zur Regelung der Unvereinbarkeiten von Landes- und Gemeindeorganen (Art 19 Abs 2 B-VG) in die Kompetenz der Länder zu verschieben.

·        Die Einführung einer Landesverwaltungsgerichtsbarkeit wird jedenfalls die Frage der Abgrenzung zur Bundeskompetenz Verwaltungsgerichtsbarkeit aufwerfen.

·        Die Kompetenz zur Organisation der Landesverwaltungsgerichte kann auch als Teil der „Organisation des Landes“ betrachtet werden.

 

 

Landesfinanzen

 

Das Kompetenzfeld umfasst im Wesentlichen:

 

§ 8 F-VG

Landes- und Gemeindeabgaben; Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben und Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand wie eine Bundesabgabe (vorbehaltlich § 7 Abs. 3 bis 5)

§ 3 F-VG

Landesumlage

§ 14 F-VG

Aufnahme von Darlehen der Länder und Gemeinden

 

Aus der Finanzhoheit der Länder erfließende Kompetenzen, insbesondere Haushaltsrecht und Vermögensverwaltung

 

Anmerkung:

 

·        Der Ausschuss hält fest, dass die Kompetenz nicht generell spiegelbildlich zur Bundeskompetenz „Bundesfinanzen“ zu verstehen ist, weil etwa das Monopolwesen zur Gänze in die Kompetenz des Bundes fällt.

 

 

Statistik für Zwecke der Länder und Gemeinden

 

Das Kompetenzfeld umfasst:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Statistik der Länder

 

Anmerkung:

Siehe Anmerkung zum Kompetenzfeld "Statistik für Zwecke des Bundes".

 

 

Organisation und Dienstrecht der Länder und der Gemeinden

 

Das Kompetenzfeld umfasst:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Stiftungen und Fonds, die nach ihren Zwecken nicht über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen oder schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden

Art. 15 Abs. 1

Wahlen von Organen der Gemeinden; Gemeindesymbole

Art. 15 Abs. 1

Einrichtung der Landesbehörden und sonstigen Einrichtungen des Landes

Art. 111

Zusammensetzung von Wiener Kollegialbehörden

Art. 115 Abs. 2

Gemeindeorganisationsrecht

Art. 116 Abs. 3

Verleihung des Stadtrechts

Art. 116a Abs. 4 und 5

Organisation der Gemeindeverbände

Art. 119a Abs. 3

Aufsichtsrecht über Gemeinden außer Bundesvollziehung

Art. 129b Abs. 6

Organisation und Dienstrecht der UVS

 

Art. 21 Abs. 1

Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht anders bestimmt ist

 

Die Zuordnung folgender Kompetenzen ist noch offen:

 

Art. 14b Abs. 3

Nachprüfung der Vergaben der Länder

Art. 21 Abs. 2

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind

Art. 119a Abs. 3

Aufsichtsrecht über Gemeinden für Bundesvollziehung

 

Anmerkungen:

 

·        Der Ausschuss erachtet das öffentliche Stiftungswesen als Teil der Organisationskompetenz.

·        Ein Teil der Ausschussmitglieder erachtet auch die Auskunftspflicht als Teil der Organisationskompetenz.

 

·        Ob und inwieweit dem Bund eine Kompetenz zukommen soll, gemeinsame Grundsätze für die Dienstrechte von Bund, Ländern und Gemeinden zu schaffen, ist auch Gegenstand der Beratungen des Ausschusses 6; auf die Ergebnisse dieser Beratungen ist bei der Formulierung der Dienstrechtskompetenzen Bedacht zu nehmen.

·        Vereinzelt wird vorgeschlagen das Dienstrecht (des Bundes, der Länder und der Gemeinden) in der 3. Säule anzusiedeln.

·        Vereinzelt wird erwogen, die Kompetenz Pensionsrecht vom „Dienstrecht“ zu trennen.

·        Die Frage, ob der Arbeitnehmerschutz unabhängig von der organisatorischen Zugehörigkeit und von der Tätigkeit des zu Schützenden in die Kompetenz des Bundes fallen soll, ist im Ausschuss umstritten. Verschiedene Ausschussmitglieder halten dem entgegen, dass es denkbar ist, die in Art. 21 Abs. 2 B‑VG verankerte Bundeskompetenz im Sinne einer Kompetenzabrundung den Ländern zuzuweisen.

·        Vereinzelt wird ein eigenes Kompetenzfeld „Antidiskriminierung“ vorgeschlagen.

 

 

Katastrophenhilfe[4], Feuerwehr- und Rettungswesen

 

Das Kompetenzfeld könnte umfassen:

 

Art. 15 Abs. 1

Katastrophenbekämpfung; Feuerpolizei; Feuerwehrwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Rettungswesen

 

Anmerkung:

 

·        Der Ausschuss vertritt überwiegend die Auffassung, dass das überregionale Katastrophen(schutz)management in die Kompetenz des Bundes fallen sollte (siehe unter Punkt 2. - Variante 3 - Funk zur Katastrophenhilfe).

 

 

Veranstaltungen[5] und örtliche Sicherheit

 

Das Kompetenzfeld könnte umfassen:

 

Art. 15 Abs. 1

Veranstaltungsrecht und örtliche Sicherheitspolizei

Art. 15 Abs. 2

Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes)

 

Anmerkungen:

 

·        Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht sich dafür aus, die sonder-gewerberechtlichen Angelegenheiten in diesen Kompetenzen, insbesondere die „Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen“ gemäß Art. 15 Abs. 3 B‑VG in einen Tatbestand „Gewerberecht“ bzw. „Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten“ bzw. „Angelegenheiten der Wirtschaft“ zu integrieren.

Andere Mitglieder treten dafür ein, die Kompetenzen wegen ihrer vorwiegend regionalen Dimension als selbständigen Tatbestand in der Kompetenz der Länder zu belassen.

 

 

Organisation der regionalen und örtlichen Gesundheitsdienste und Bestattungswesen

 

Das Kompetenzfeld könnte umfassen:

 

Art 15 Abs. 1

Pflegeheime; Organisation von Gesundheits- und Pflegediensten

Art. 10 Abs. 1 Z. 12

Leichen- und Bestattungswesen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Gemeindesanitätsdienst

 

Anmerkung:

 

·        Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht sich dafür aus, die Berufsausbildung und ‑ausübung im Gesundheitsbereich und im Pflegebereich bundeseinheitlich zu regeln.

 

 

 

Kindergärten, Kinderbetreuung und Horte

 

Das Kompetenzfeld könnte umfassen:

 

Art. 15 Abs. 1

Kinderbetreuung

Art. 14 Abs. 4

Kindergartenwesen und Hortwesen

 

Anmerkungen:

 

·        Die Ausschussmitglieder sprechen sich überwiegend dafür aus, die Kompetenzen Kindergärten, Kinderbetreuung und Horte von der Schulkompetenz zu trennen.

·        Verschiedentlich wird angeregt, das Kompetenzfeld Kindergärten, Kinderbetreuung und Horte mit dem Kompetenzfeld Jugend zusammenzufassen. Vereinzelt wird vorgeschlagen, ein solches Kompetenzfeld "Kinder und Jugend" in der 3. Säule anzusiedeln.

·        Einige Mitglieder vertreten die Ansicht, dass Kindergärten und Volkschulen vom gleichen Gesetzgeber geregelt werden sollen.

 

 

Straßenrecht und öffentliches Wegerecht mit Ausnahme von Bundesstraßen

 

Das Kompetenzfeld umfasst:

 

Art. 15 Abs. 1

Landes-, Gemeindestraßen; öffentliches Wegerecht

 

Anmerkung:

 

·        Der Ausschuss geht von einem Straßenbegriff im Sinne der StVO aus.

 

 

Baurecht[6]

 

Das Kompetenzfeld könnte umfassen:

 

Art 15 Abs. 1

Baurecht

Art 15. Abs. 1

Ortsbildschutz

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Heizungsanlagen

 

Anmerkungen:

 

·        Ein Teil der Ausschussmitglieder ist der Ansicht, dass das anlagenbezogene Baurecht und die Regelung von Bauprodukten aus dieser Kompetenz herausgelöst und in einen Bundes-Tatbestand „Angelegenheiten der Wirtschaft“ miteinbezogen werden sollte. Der Ausschuss spricht sich überwiegend gegen eine solche Lösung aus, da damit der abgerundete Kompetenztatbestand Baurecht auseinander gerissen würde.

·        Einige Mitglieder meinen, dass dem Problem der Mehrfachbewilligungen mit einer Kompetenz „Integrierte Genehmigung von Vorhaben“ (im Sinne einer Verallgemeinerung der UVP-Kompetenz) besser begegnet werden könnte als mit dem Herauslösen des „anlagenbezogenen Baurechts“.

·        Der Ausschuss erwägt, die Bauprodukte und die technischen Standards im Bereich des Baurechts einer Vereinheitlichung zuzuführen.

·        Einige Ausschussmitglieder befürworten eine Abrundung der Baurechtskompetenz der Länder in dem Sinne, dass das Baurecht beispielsweise auch hochbautechnische Fragen im Bereich der Eisenbahnrechts umfassen soll.

 

 

Öffentliches Wohnungswesen, Wohnbauförderung und Assanierung

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 11 Abs. 1 Z 3

Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung

Art. 11 Abs. 1 Z 5

Assanierung

Art. 15 Abs 1

Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung

 

Anmerkungen:

 

·        Der Ausschuss spricht sich für eine Abrundung dieses Kompetenzfeldes gemeinsam mit der Wohnbauförderung im Bereich der Länder aus.

·        Vereinzelt wird angeregt, auch Teile des Mietrechts, wie etwa hinsichtlich der Mietzinsbildung, in diesem Kompetenzfeld anzusiedeln.

·        Vereinzelt wird angeregt, das Kompetenzfeld Wohnungen in der 3. Säule anzusiedeln.

 

 

Natur- und Landschaftsschutz

 

Das Kompetenzfeld umfasst:

 

Art. 15 Abs. 1

Natur- und Landschaftsschutz

 

Anmerkung:

 

·        Vereinzelt wird angeregt, eine eigene Kompetenz des Bundes für die Koordination und die Wahrnehmung des Naturschutzes im Rahmen der von der Europäischen Union vorgegebenen Normen zu schaffen.

 

 

Sport und Tourismus [7]

 

Das Kompetenzfeld könnte umfassen:

 

Art. 15 Abs. 1

Sportangelegenheiten; Berg- und Schiführerwesen einschließlich berufliche Vertretungen auf diesem Gebiet

Art. 15 Abs. 1

Fremdenverkehr; Privatzimmervermietung; Campingwesen

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Kurorte, Kuranstalten und Kureinrichtungen (ausgenommen die vom gesundheitlichen Standpunkt zu stellenden Anforderungen)

 

Anmerkungen:

 

·        Es wird klargestellt, dass die Kompetenz "Tourismus" keine der bislang vom Gewerberecht erfassten Angelegenheiten beinhalten soll.

·        Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht sich dafür aus, die Berufsausbildung, den Zugang zu Berufen und die berufliche Vertretung einheitlich zu regeln und die sonder-gewerberechtlichen Kompetenzen (z.B. Berg- und Schiführerwesen) in einen Tatbestand „Gewerberecht“ bzw. „Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten“ bzw. „Angelegenheiten der Wirtschaft“ zu integrieren.

·        Andere Mitglieder treten dafür ein, die Kompetenzen - auch soweit sie gewerberechtliche Aspekte haben - wegen ihrer vorwiegend regionalen Dimension und wegen ihres Zusammenhangs mit dem Tourismus als selbständigen Tatbestand in der Kompetenz der Länder zu belassen.

·        Die WKÖ spricht sich ausdrücklich gegen einen Landeskompetenztatbestand Tourismus aus.

·        Vereinzelt wird vorgeschlagen, die Kompetenzfelder Sport und Tourismus in der 3. Säule anzusiedeln.

 

 

Kulturelle Angelegenheiten

 

Das Kompetenzfeld umfasst jedenfalls:

 

Art. 15 Abs. 1

Volkstumspflege

Art. 15 Abs. 1

Musikschulen

 

Anmerkung:

 

·        Es wird klargestellt, dass das Kompetenzfeld nicht kulturelle Einrichtungen des Bundes, Kulturgüterschutz, Kultus und Bildung mitumfasst.

·        Vereinzelt wird vorgeschlagen, das Kompetenzfeld Kultur in der 3. Säule anzusiedeln.

 

 

 

Raumordnung und Bodenschutz

 

Der Ausschuss spricht sich überwiegend dafür aus, in einem solchen Kompetenzfeld die nachstehenden Kompetenzen zusammenzuführen:

 

Art. 15 Abs. 1

Raumordnung mit Ausnahme der Fachplanungen des Bundes; Bodenschutz

Art 15 Abs 1

Grundverkehrsrecht

 

Anmerkungen:

 

·        Verschiedentlich wird die Schaffung einer Koordinationskompetenz des Bundes im Bereich der Raumordnung gefordert.

·        Verschiedentlich wird gefordert, dass die Fachplanungen des Bundes, die von der Raumordnungskompetenz der Länder ausgenommen sind, einer Überprüfung zugeführt werden müssen.

·        Vereinzelt wird ein Tatbestand „Allgemeine Raumordnung und bauliche Gestaltung“ vorgeschlagen.

·        Vereinzelt wird gefordert, den Kompetenztatbestand Bodenschutz beim umfassenderen Kompetenzfeld „Umweltschutz und Umweltwirtschaften“ anzusiedeln.

 

 

 

 

1.3          Annexkompetenzen:

 

Bei den hier aufgelisteten Annexkompetenzen handelt es sich um kein eigenes „Kompetenzfeld“, sondern nur um eine Klarstellung, dass verschiedene Annexe nach Auffassung des Ausschusses beibehalten werden sollen.

 

Art 10 Abs 1 Z 6

Enteignung in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen

Art. 11 Abs. 2

Verwaltungsverfahren, allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, Verwaltungsvollstreckung in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens, soweit nicht der Bund von seiner Kompetenz gemäß Art. 11 Abs. 2 B‑VG Gebrauch gemacht hat

Art. 11 Abs. 2

Zur Regelung des Gegenstandes erforderliche abweichende Verfahrensbestimmungen in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht

Art. 15 Abs. 9

Zur Regelung des Gegenstandes erforderliche Bestimmungen auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes

 

Anmerkungen:

 

·        Der Ausschuss vertritt einvernehmlich die Ansicht, dass die Enteignung weiterhin eine Annexkompetenz darstellen soll.

·        Zu Art. 11 Abs. 2 B‑VG sei auf die Bemerkungen zum Verwaltungsverfahren verwiesen.

·        Zu Art. 15 Abs. 9 B‑VG sei auf den bereits vorliegenden Bericht des Ausschusses 5 vom 4. März 2004 verwiesen.


2.      Kompetenzfelder, über deren Inhalt und Zuordnung die Meinungen stark divergieren:

 

 

Vorschläge in Angelegenheiten der Öffentlichen Auftragsvergabe

 

·       Variante 1 (Bußjäger, Schnizer): Öffentliche Auftragsvergabe    als eigener Kompetenztatbestand in der 3. Säule

·       Variante 2 (WKÖ, Wiederin): Öffentliche Auftragsvergabe    als Kompetenz des Bundes (WKÖ: Zusammenfassung in ein breiteres Kompetenzfeld „Angelegenheiten der Wirtschaft“; Wiederin: Eigener Kompetenztatbestand des Bundes)

 

Die Kompetenz umfasst jedenfalls:

 

Art. 14b Abs. 1

Öffentliches Auftragswesen mit Ausnahme der Nachprüfung der Vergaben der Länder

Art. 14b Abs. 3

Nachprüfung der Vergaben der Länder

 

Anmerkungen:

 

·        Einige Ausschussmitglieder sprechen sich für eine Einbeziehung der Organisation des Rechtsschutzes in der Kompetenz Öffentliche Auftragsvergabe aus.

·        Der Weiterbestand der bestehenden Nachprüfungsbehörden des Bundes und der Länder im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe wird vom Ausschuss 9 im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz beraten.

 

 

Vorschläge in Angelegenheiten des E-Government

 

Anmerkungen:

 

·        Ein Teil der Ausschussmitglieder vertritt die Ansicht, dass E-Government (soweit es sich nicht ohnehin um verfahrensrechtliche Fragen handelt) weiterhin ein Bestandteil der Organisationshoheit von Bund und Ländern bleiben soll.

·        Andere Mitglieder sind der Meinung, dass eine Vereinheitlichung von bestimmten Internetportalen zweckmäßig wäre (zB einheitliche Kundmachungsportale für Bund und Länder).
Sie regen an, für E-Government (Elektronischer Rechtsverkehr) eine Kompetenzgrundlage in der 3. Säule zu schaffen.
Ein Vorschlag geht dahin, dass Bund und Länder zwar grundsätzlich zur Regelung des E-Government in ihrem Bereich zuständig sind, dass der Bund aber mit Zustimmung der Länder eine einheitliche Regelung erlassen kann.

 

 

Vorschläge in Angelegenheiten der Auskunftspflicht

 

·       Variante 1 (Wiederin): Kein eigener Kompetenztatbestand, sondern Teil der Kompetenz Verwaltungsverfahren (Art. 11 Abs. 2-Kompetenz)

·       Variante 2 (Öhlinger): Kein eigener Kompetenztatbestand, sondern Teil der Organisationskompetenz

 

Die Kompetenz umfasst:

 

Art. 20 Abs. 4

Auskunftspflicht für Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung

Art. 20 Abs. 4

Regelungen über die Auskunftspflicht der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Organe der Selbstverwaltung

 

Anmerkungen:

 

·        Ein Teil der Ausschussmitglieder erachtet die Auskunftspflicht als Teil der Organisationskompetenz.
Andere Mitglieder sprechen sich dafür aus, die Auskunftspflicht als eigenes Kompetenzfeld zu konzipieren, dabei wird angeregt, eine zu Art. 11 Abs. 2 B‑VG analoge Kompetenzgrundlage zu schaffen.

 

 

Vorschläge zum Schulwesen

Zum Schulwesen werden folgende Alternativen diskutiert:

·       Variante 1 (Bußjäger):
- Pflichtschulen    als Kompetenz der Länder (allenfalls Lehrplangestaltung als Kompetenz des Bundes)
- Schulwesen hinsichtlich Universitäten, Fachhochschulen, Mittlerer und Höherer Schulen    als Kompetenz des Bundes

·       Variante 2 (Wiederin):
- Volkschulen (Schule der 6 bis 10 Jährigen)    als Kompetenz der Länder
- Schulwesen, soweit es nicht unter Art ... fällt (Schule der 10 bis 18/19 Jährigen)    als Kompetenz der 3. Säule
- Wissenschaft und Kultus (einschließlich Universitäten und Fachhochschulen)    als Kompetenz des Bundes

·       Variante 3 (Öhlinger):
- Pflichtschulen, mittlere und höhere Schulen    als Kompetenz der 3. Säule
- Fachhochschulen und Universitäten    als Kompetenz des Bundes

·       Variante 4 (Schnizer):
Aufgabe der Trennung von Pflichtschulwesen und Höherem Schulwesen, statt dessen funktionale Kompetenzverteilung:
- Schulverfassung, Bildungsziele, Schüler-, Lehrer- und Elternrechte, Evaluationsmethoden, bundesweite Standards    als Kompetenz des Bundes
- Festlegung der Schultypen, Ausgestaltung der Zielvorgaben    als Kompetenz des Länder

 

Anmerkungen:

 

·        Variante 3 (Öhlinger) wird im Ausschuss überwiegend positiv aufgenommen, zumal sie mehr Flexibilität ermöglichen würde. Es wird allerdings betont, dass eine endgültige Bewertung des Vorschlages erst vorgenommen werden kann, wenn die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens in der 3. Säule geklärt ist.

·        Der Ausschuss stellt klar, dass der Begriff „Schule“ im Sinne des tradierten Begriffsverständnisses, wie es in der Judikatur des VfGH zum Ausdruck kommt, zu verstehen ist (Verfolgung von erzieherischern Zielen und nicht bloße Vermittlung von Fertigkeiten).

·        Einige Ausschussmitglieder geben zu bedenken, dass die Formung der Tatbestände so erfolgen sollte, dass sie die Einführung von Gesamtschulen nicht unmöglich macht.

·        Der überwiegende Teil der Ausschussmitglieder spricht dagegen aus, im Bereich der Schulen Sonderkompetenzen hinsichtlich der Organisation und des Dienstrechts zu belassen; die Gesetzgebungskompetenzen für Organisation und Dienstrecht in den Schulen sollte sich nach den allgemeinen Kompetenznormen richten. Der Ausschuss ist jedoch nicht der Meinung, dass dies zur Folge haben sollte, dass die Lehrer damit Bedienstete des jeweiligen Schulerhalters werden.

·        Die Ausschussmitglieder sprechen sich überwiegend dafür aus, die Kompetenzen Kindergärten, Kinderbetreuung und Horte sowie Erwachsenenbildung und andere außerschulische Bildungsformen von der Schulkompetenz zu trennen.

 

Konsens:

Es besteht Konsens, dass

- die Lehrplangestaltung und

- die Universitäten, Fachhochschulen, Mittleren und Höheren Schulen

in die Kompetenz des Bundes fallen sollten.

 

 

Die nachstehend angeführten, in der Bundesverfassung verankerten Kompetenzen wären in der Folge entsprechend den oben dargestellten Varianten aufzuteilen.

 

Derzeit auf Seiten des Bundes bestehende Kompetenzen:

Art. 14 Abs 1

Schulwesen (einschließlich der Angelegenheiten der Hochschulen und Kunstakademien) sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime soweit in Art. 14 nichts anderes bestimmt wird

Art. 14 Abs. 2

Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (mit Ausnahmen)

Art. 14 Abs. 5 lit. a

Öffentliche Übungsschulen, Übungskindergärten, Übungshorte und Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind

Art. 14 Abs. 5 lit. b

Öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler, der in Art. 14 Abs. 5 lit. a genannten Übungsschulen bestimmt sind

Art. 14 Abs. 5 lit. c

Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen für die in Art. 14 Abs. 5 lit. a und b genannten öffentlichen Einrichtungen

Art. 14 Abs. 9 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Z. 16

Dienst- und Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen

Art. 14a Abs. 2 lit. a

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen

Art. 14a Abs. 2 lit. b

Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal

Art. 14a Abs. 2 lit. c

Öffentliche, land und forstwirtschaftliche Fachschulen, die zur  Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer der unter Art. 14a Abs. 2 lit. a und b genannten öffentlichen Schulen oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind

Art. 14a Abs. 2 lit. d

Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter den Art. 14a Abs. 2 lit. a bis c genannten Schulen bestimmt sind

Art. 14a Abs. 2 lit. e

Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer und Erzieher für die unter den lit. a genannten Einrichtungen

Art. 14a Abs. 2 lit. f

Subventionen zum Personalaufwand der konfessionellen land- und forstwirtschaftlichen Schulen

Art. 14a Abs. 2 lit. g

Land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalten des Bundes, die mit einer vom Bund erhaltenen land- und forstwirtschaftlichen Schule zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen an dieser Schule organisatorisch verbunden sind

Art. 14a Abs. 3 lit. a

Religionsunterricht an den unter Art. 14a fallenden Schulen

Art. 14a Abs. 3 lit. b

Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und der Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ausgenommen jedoch die Angelegenheiten der Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über diese Lehrer und Erzieher

 

Derzeit auf Seiten der Länder bestehende Kompetenzen:

Art. 14 Abs. 2

Erlassung von Ausführungsbestimmungen der Länder zu einzelnen, genau zu bezeichnenden Bestimmungen auf dem Gebiet des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen

Art 14a Abs. 3

Erlassung von Ausführungsbestimmungen der Länder zu einzelnen, genau zu bezeichnenden Bestimmungen auf dem Gebiet des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

Art. 14 Abs. 9 i.V.m. Art. 21 B-VG

Dienst- und Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen, die in Dienstverhältnissen zu Land/Gemeinde stehen

Art. 14a Abs. 1

Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen sowie land- und forstwirtschaftliches Erziehungswesen soweit nicht ausdrücklich dem Bund die Gesetzgebung übertragen ist

 

 

Vorschläge in Angelegenheiten des Gesundheitswesens

Zum Gesundheitswesen werden folgende Modelle vorgeschlagen:

·       Variante 1 (Bußjäger, WKÖ, Wiederin):
- Angelegenheiten der Gesundheit (Gesundheitswesen, Ernährungswesen und Veterinärwesen)    als Kompetenz des Bundes,
- Heil- und Pflegeanstalten    als Kompetenz der 3. Säule,
- regionale und örtliche Gesundheitsdienste sowie Leichen- und Bestattungswesen    als Kompetenz der Länder

·       Variante 2 (Schnizer): Gesundheitswesen (einschließlich Krankenanstalten, Strahlenschutz, Ernährungswesen, Veterinärwesen)    als Gesamtkompetenzblock in der 3. Säule

 

Anmerkungen:

·        Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht sich dafür aus, die Berufsausbildung und ‑ausübung im Gesundheits- und Pflegebereich bundeseinheitlich zu regeln.

 

Die nachstehend angeführten, in der Bundesverfassung verankerten Kompetenzen wären in der Folge entsprechend den oben dargestellten Varianten aufzuteilen.

 

Derzeit auf Seiten des Bundes bestehende Kompetenzen:

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Veterinärwesen

 

Derzeit zwischen Bundes und Ländern geteilte Kompetenzen:

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Heil- und Pflegeanstalten

Art. 12 Abs. 1 Z 1

vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Natürliche Heilvorkommen

 

Derzeit auf Seiten der Länder bestehende Kompetenzen:

Art 15 Abs. 1

Pflegeheime; Organisation von Gesundheits- und Pflegediensten

Art. 10 Abs. 1 Z. 12

Leichen- und Bestattungswesen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Gemeindesanitätsdienst

 

 

Vorschläge in Angelegenheiten der Wirtschaft

Folgende Formulierungen für Kompetenzfelder in diesem Bereich wurden diskutiert:

·      Variante 1 (Bußjäger):
Gewerbe und Industrie    als Kompetenz des Bundes;

·      Variante 2 (Wiederin):
Ausübung selbständiger erwerbswirtschaftlicher Tätigkeiten    als Kompetenz des Bundes

·      Variante 3a (WKÖ):
Angelegenheiten der Wirtschaft     als Kompetenz des Bundes (umfassendes Kompetenzfeld, das ua auch Anlagenrecht, Energiewesen, gesetzliche berufliche Interessenvertretungen und Wirtschaftslenkung einschließt)

·      Variante 3b (Grüne):
Angelegenheiten der Wirtschaft     als Kompetenz des Bundes (wie Variante 3a aber ohne Anlagenrecht und Energiewesen)

·      Variante 3c (Schnizer):
Arbeit und Wirtschaft    als Kompetenz des Bundes (wie Variante 3a aber ohne Anlagenrecht und Energiewesen)

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld jedenfalls folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie

Art. 10 Abs. 1 Z 8

öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen,

 

Anmerkungen:

 

·        Einige Ausschussmitglieder sprechen sich dafür aus, dass die Erteilung von Berufsberechtigungen in Zukunft einheitlich vom Bund zu regeln ist. Andere Ausschussmitglieder vertreten die Meinung, dass die Erteilung von Berufsberechtigungen als Annexmaterie zu verstehen ist.

 

Konsens:

Es besteht Konsens, dass die Kompetenz

- Gewerbe und Industrie dem Bund zuzuordnen ist.

 

 

Vorschläge in Angelegenheiten der Gesetzlichen beruflichen Vertretungen

 

Folgende Varianten wurden diskutiert:

·       Variante 1 (Wiederin): →  als Annexmaterie

·       Variante 2a (WKÖ):
- Angelegenheiten der Wirtschaft 
  als umfassendes Kompetenzfeld des Bundes, das ua auch die gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen - allerdings mit Ausnahme solcher in der Land- und Forstwirtschaft - einschließt;
- Landwirtschaft    als Kompetenzfeld der Länder, das auch die gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen auf diesem Gebiet einschließt.

·       Variante 2b (Schnizer):
- Angelegenheiten der Wirtschaft 
  als umfassendes Kompetenzfeld des Bundes, das ua auch die gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen inklusive jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet einschließt.

·       Variante 3 (Bußjäger):
Die Regelung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen erfolgt im Rahmen folgender Kompetenztatbestände:
- Landwirtschaft    Kompetenzfeld der Länder, das auch die Regelung der
gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet einschließt
- Sport (und Tourismus)    Kompetenzfeld der Länder, das die
gesetzlichen beruflichen Vertretungen im Bereich des Sports mitumfasst
- Gewerbe und Industrie    Kompetenzfeld des Bundes, das alle übrigen
gesetzlichen beruflichen Vertretungen mitumfasst.

Der Ausschuss ist der Meinung, dass einem Kompetenzfeld "Gesetzliche berufliche Vertretungen" jedenfalls die nachstehenden Kompetenzen zugeordnet werden können:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet

Art. 11 Abs. 1 Z 2

berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallenden Sportunterrichtswesens

 

Anmerkung:

 

·        Der überwiegende Teil der Ausschussmitglieder spricht sich für die Variante 1 aus.
Allerdings müsste durch die Schaffung ausreichend großer Kompetenztatbestände gewährleistet werden, dass keine Zersplitterung der beruflichen Vertretung eintritt.

·        Vereinzelt wird gefordert, dass der Tatbestand der „Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie“ weiterhin im Sinne des Art. IV der 8. Handelskammergesetznovelle, BGBl 1991/620, zu verstehen ist.

 

Konsens:

Es besteht Konsens, dass die gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in der Kompetenz der Länder verbleiben sollen.

 

 

Vorschläge für ein einheitliches Anlagenrecht

Folgende Varianten werden diskutiert:

·       Variante 1 (Bußjäger): Kein eigener Kompetenztatbestand

·       Variante 2a (WKÖ): Angelegenheiten der Wirtschaft    als umfassendes Kompetenzfeld des Bundes, das ua auch Anlagenrecht einschließt

·       Variante 2b (Grüne): Umweltschutz und Umweltwirtschaften    als umfassendes Kompetenzfeld des Bundes, das ua auch Anlagenrecht einschließt

·       Variante 2c (Schnizer): Umweltschutz, Nutzung natürlicher Ressourcen und Genehmigung von Anlagen    als umfassendes Kompetenzfeld des Bundes

·       Variante 3 (Wiederin): Integrierte Genehmigung von Vorhaben     als Kompetenz des Bundes

 

Anmerkungen:

 

·        Ziel einer Kompetenz "Integrierte Genehmigung von Vorhaben" (Variante 3) ist es, - in Anlehnung an das derzeitige UVP-Modell - für alle Anlagengenehmigungen eine Verfahrensverbindung vorzusehen. Dem Bundesgesetzgeber soll es dabei offen stehen, im Bedarfsfall über die verfahrensrechtlichen Regelungen hinaus auch materielle Genehmigungsvoraussetzungen zu normieren. Die jeweils mitanzuwendenden Vorschriften des Materiengesetzgebers sollen dadurch aber nicht in ihrer Geltung beeinträchtigt werden.
Demgegenüber geht die Variante 2a (WKÖ) davon aus, dass die Normierung von einheitlichen materiellrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen von der Kompetenz umfasst ist.

 

 

Vorschläge in Angelegenheiten des Umweltschutzes

Folgende Varianten eines Kompetenzfeldes werden diskutiert:

·      Variante 1 (Bußjäger): Umweltschutz, soweit er nicht in die Zuständigkeit der Länder fällt    als Kompetenz der 3. Säule

·      Variante 2a (Wiederin): Umweltschutz, soweit er nicht unter Art ... fällt    als Kompetenz des Bundes

·      Variante 2b (BMLFUW): Umweltschutz mit Ausnahme des Natur- und Landschaftsschutzes    als Kompetenz des Bundes

·      Variante 3 (WKÖ): Schutz vor Beeinträchtigungen der Umwelt (einschließlich Lärmschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung und Abfallwirtschaft)    als Kompetenz des Bundes

·      Variante 4 (Grüne): Umweltschutz und Umweltwirtschaften    als umfassendes Kompetenzfeld des Bundes

·      Variante 5 (Schnizer): Umweltschutz, Nutzung natürlicher Ressourcen und Genehmigung von Anlagen    als umfassendes Kompetenzfeld des Bundes

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld jedenfalls folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen

Art. 11 Abs. 1 Z 7

Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist

Art. 11 Abs. 7

Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren des unabhängigen Umweltsenates

Art. 11 Abs. 1 Z 7

Genehmigung von Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist

Art. 11 Abs. 5

Festlegung einheitlicher Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe

 

Anmerkung:

 

·        Viele Ausschussmitglieder vertreten die Ansicht, dass das Kompetenzfeld Umweltschutz (mit Ausnahme des Natur- und Landschaftsschutzes) dem Bund zugeordnet werden soll.

 

 

Vorschläge in Angelegenheiten des Wasser-, Forst- und Bergwesens

·       Variante 1 (Bußjäger, Öhlinger): Wasser-, Forst- und Bergwesen    als Kompetenztatbestand der 3. Säule

·       Variante 2 (Wiederin, BMLFUW): Wasser-, Forst- und Bergwesen    als Kompetenz des Bundes

·       Variante 3 (WKÖ): Nutzung der natürlichen Ressourcen    als Kompetenz des Bundes

·       Variante 4a (Grüne): Umweltschutz und Umweltwirtschaften    als auch das Wasser, Forst- und Bergwesen umfassendes Kompetenzfeld des Bundes

·       Variante 4b (Schnizer): Umweltschutz, Nutzung natürlicher Ressourcen und Genehmigung von Anlagen→  als auch das Wasser, Forst- und Bergwesen umfassendes Kompetenzfeld des Bundes

 

Das Kompetenzfeld könnte umfassen:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Wasserrecht

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schifffahrt und Flößerei

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Forstwesen einschließlich des Triftwesens

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Bergwesen

 

Anmerkungen:

 

·        Hinsichtlich der Kompetenz „Wildbachverbauung“ (derzeit Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‑VG) wird überwiegend eine Zuordnung zu diesem Kompetenzfeld vertreten.

·        Die Ausschussmitglieder lehnen ein Kompetenzfeld "Nutzung der natürlichen Ressourcen" überwiegend als zu eng ab, da damit nur einer von mehreren Regelungszwecken des Wasser-, Forst- und Bergwesens erfasst würde.

 

 

Vorschläge in Angelegenheiten der Abfallwirtschaft

·       Variante 1 (Bußjäger): Abfallwirtschaft    als Kompetenztatbestand der 3. Säule (einschließlich Chemikalienrecht und Giftrecht)

·       Variante 2 (Wiederin, BMLFUW): Stoffstrom- und Risikomanagement    als Kompetenz des Bundes

·       Variante 3 (WKÖ): Schutz vor Beeinträchtigung der Umwelt    als auch die Abfallwirtschaft umfassendes Kompetenzfeld des Bundes

·       Variante 4a (Grüne): Umweltschutz und Umweltwirtschaften    als auch die Abfallwirtschaft umfassendes Kompetenzfeld des Bundes

·       Variante 4b (Schnizer): Umweltschutz, Nutzung natürlicher Ressourcen und Genehmigung von Anlagen    als auch die Abfallwirtschaft umfassendes Kompetenzfeld des Bundes

 

Der Ausschuss geht überwiegend davon aus, dass diesem Kompetenzfeld jedenfalls folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht-gefährlicher Abfälle soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist

Art. 10 Abs. 1 Z 12 i.V.m. Art.15 Abs. 1

Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, soweit nicht der Bund von seiner Kompetenz gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG Gebrauch gemacht hat

 

Anmerkungen:

 

·        Ein Teil der Ausschussmitglieder vertritt die Ansicht, dass die derzeit bestehende Unterscheidung zwischen gefährlichen und nicht-gefährlichen Abfällen unzweckmäßig ist und das Kompetenzfeld auch die Abfallwirtschaft hinsichtlich jener Abfälle umfassend sollte, die nicht gefährlich sind und hinsichtlich derer kein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist.

·        Verschiedentlich wird als Alternative zu einer Einbeziehung der derzeit in Landeskompetenz zu regelnden Abfälle in ein Kompetenzfeld „Abfallwirtschaft“ ein Kompetenzfeld „Ver- und Entsorgung von Objekten“ erwogen, in dem bestimmte gemeinwirtschaftliche Leistungen der Daseinsvorsorge zusammengefasst sind (z.B. Kanalisation, Wasserversorgung, Abfallentsorgung) und das den Landeskompetenzen zuzuordnen wäre. Ein Teil der Ausschussmitglieder lehnt diesen Vorschlag ab, weil damit derzeit bestehende Kompetenzzusammenhänge auseinander gerissen würden.

 

 

Vorschläge in Angelegenheiten des Energiewesens

Folgende Formulierungsvorschläge werden gemacht:

·       Variante 1 (Bußjäger): Elektrizitätswesen    als Kompetenz in der 3. Säule, alle anderen Inhalte des Energiewesens als Kompetenzen des Bundes, etwa als Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie.

·       Variante 2 (WKÖ, Wiederin, Grüne, Schnizer): Energiewesen (einschließlich Gaswirtschaftsrecht, biogene Rohstoffe, Atomenergie)    als Kompetenz des Bundes
(Grüne: Atomenergie als Teil des Kompetenzfelds Umweltschutz und Umweltwirtschaften)

 

Die Kompetenzfelder würden jedenfalls umfassen:

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt

Art. 12 Abs. 1 Z 5

Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt

 

Anmerkung:

 

·        Der Ausschuss spricht sich überwiegend dafür aus, das Kompetenzfeld Energiewesen dem Bund zuzuweisen (Variante 2 - WKÖ, Wiederin, Grüne).

 

 

Vorschläge in Angelegenheiten des Tier- und Pflanzenschutzes

Im Ausschuss werden zum Thema Tierschutz folgende Modelle vorgeschlagen:

·      Variante 1 (Bußjäger, Wiederin): Tierschutz sowie Pflanzenschutz    als Kompetenzfelder der 3. Säule

·      Variante 2 (WKÖ): Tierschutz und Pflanzenschutz    als Kompetenzfeld des Bundes

·      Variante 3 (Schnizer):
Tierschutz    als Teil des Kompetenzfeldes Umweltschutz beim Bund;
Pflanzenschutz    als Teil des Kompetenzfeldes Landwirtschaft in der 3. Säule

 

Derzeitige Kompetenz des Bundes:

 

Art. 11 Abs. 1 Z 8

Tierschutz mit Ausnahme der Ausübung der Jagd- oder der Fischerei

Art. 12 Abs. 1 Z 4

Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;

 

Anmerkungen:

 

·        Einige Ausschussmitglieder betonen, dass Tierschutz und Pflanzenschutz als Tatbestände nicht zusammengezogen werden sollen, da sie jeweils andere Regelungsziele haben.

·        Vereinzelt wird darauf hingewiesen, dass jedenfalls eine Landeskompetenz in der Vollziehung im Bereich Pflanzenschutz sichergestellt sein muss

 

 

Vorschläge in Angelegenheiten der Landwirtschaft

Im Ausschuss werden zum Thema Landwirtschaft folgende Modelle vorgeschlagen:

·       Variante 1 (Bußjäger, Wiederin): Landwirtschaft (einschließlich Bodenreform, Tierzucht, Jagd und Fischerei)    als Kompetenz der Länder

·       Variante 2 (WKÖ): Landwirtschaft (soweit sie nicht unter Art X fällt einschließlich Jagd und Fischerei; gesetzliche berufliche Interessenvertretungen auf diesen Gebieten; Flurschutz)    als Kompetenz der Länder

·       Variante 3 (BMLFUW):
- Forst-, Berg- und Wasserwirtschaft    als Kompetenzfeld des Bundes
- Bodenreform → als Kompetenz der 3. Säule
- Landwirtschaft (im Sinne des bisherigen Verständnisses dieser Kompetenz → als Kompetenz der Länder.

·       Variante 4 (Schnizer):
- Landwirtschaft (einschließlich Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik, Bodenreform, Grundverkehrsrecht und Tierzucht)
    als Kompetenz der 3. Säule;
- Jagd und Fischerei    als Kompetenz der Länder

 

Anmerkungen:

 

·        Ein Teil der Ausschussmitglieder befürwortet ein eigenes Kompetenzfeld Bodenreform, wobei der Ausschuss überwiegend die Auffassung vertritt, dass die Kompetenz Bodenreform in die Kompetenz der Länder fallen soll.

·        Ein Teil der Ausschussmitglieder vertritt die Ansicht, dass das land- und forstwirtschaftliche Arbeitsrecht ein eigener Tatbestand im Bereich der Länder sein soll. Andere Mitglieder treten dafür ein, das land- und forstwirtschaftliche Arbeitsrecht in den Tatbestand Arbeitsrecht zu integrieren.

 

Konsens:

Im Ausschuss besteht weitgehend Konsens,
- dass es eine Landeskompetenz Landwirtschaft geben soll, die jedenfalls Landwirtschaft im Sinne des bisherigen Verständnisses dieser Kompetenz sowie Jagd- und Fischereirecht, Tierzucht und die gesetzliche berufliche Vertretung im Bereich der Landwirtschaft umfasst,
- dass die Kompetenzen im Bereich der landwirtschaftlichen Marktordnung (besser: "gemeinsamen Agrarpolitik") dem Bund zukommen sollen,
- dass das Veterinärrecht im Bereich der Bundeskompetenz Gesundheitswesen anzusiedeln ist und
- dass das Inverkehrbringen landwirtschaftlicher Betriebsmittel nicht in das Kompetenzfeld Landwirtschaft, sondern in die Kompetenz des Bundes fällt.

 

 

Entsprechend den diskutierten Alternativen wären die nachstehend angeführten, derzeit in der Bundesverfassung verankerten Kompetenzen zuzuordnen:

 

Derzeit auf Seiten des Bundes bestehende Kompetenzen:

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Veterinärwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung

 

Derzeit zwischen Bund und Ländern geteilte Kompetenzen:

Art. 12 Abs. 2

Einrichtung, Aufgaben und Verfahren der Senate in Angelegenheiten der Bodenreform sowie die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befassten Behörden

Art. 12 Abs. 1 Z 3

Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung

Art. 12 Abs. 1 Z 4

Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge

Art. 12 Abs. 1 Z 6

Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt

 

Derzeit auf Seiten der Länder bestehende Kompetenzen:

Art 15 Abs. 1

Tierzucht; Jagd- und Fischerei; berufliche Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichen Gebiet

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Verwaltungsbehördliche Beschränkungen des Grundstücksverkehrs für Ausländer und des Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören

Art. 10 Abs. 2

Erlassung von Ausführungsbestimmungen der Länder zu einzelnen, genau zu bezeichnenden Bestimmungen des bäuerlichen Anerbenrechts

Art. 10 Abs. 2

Erlassung von Ausführungsbestimmungen der Länder zu einzelnen, genau zu bezeichnenden Bestimmungen des Art. 10 Abs. 1 Z 10

 

 

Vorschläge in Angelegenheiten des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsrechts

 

Bezüglich des land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsrechts werden folgende Varianten vertreten:

·       Variante 1 (Bußjäger): Land- und forstwirtschaftliches Arbeitsrecht (einschließlich der beruflichen Vertretung) → als Kompetenz der 3. Säule

·       Variante 2 (Öhlinger, Schnizer): Arbeitsrecht → als auch das land- und forstwirtschaftliche Arbeitsrecht mitumfassende Kompetenz des Bundes

 

Im B-VG besteht derzeit folgender Kompetenztatbestand:

 

Art. 12 Abs. 1 Z 6

Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt

 

 

Vorschläge in Angelegenheiten des Kulturgüterschutzes

 

Folgende Varianten werden diskutiert:

·       Variante 1 (Bußjäger, Konecny, Schnizer): Kulturgüterschutz      als Kompetenz der 3. Säule

·       Variante 2 (WKÖ): Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung, Kultus    als Kompetenzfeld des Bundes, das auch Kulturgüterschutz umfasst

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenzfeld folgende derzeit bestehende Kompetenz zuzuordnen ist:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Denkmalschutz

 

Anmerkung:

 

·        Der Ausschuss vertritt überwiegend die Ansicht, dass die Kompetenz Kulturgüterschutz in der 3. Säule angesiedelt sein sollte.

 

 

Vorschläge zu Auswärtige Angelegenheiten der Länder

 

·      Variante 1 (Bußjäger): Auswärtige Angelegenheiten der Länder    als Kompetenzfeld der Länder

·      Variante 2 (Schnizer): kein eigener Kompetenztatbestand

 

Als Kompetenzinhalt könnte angesehen werden:

 

Art. 15 Abs. 1

Allgemeine Außenbeziehungen der Länder

Art. 16 Abs. 1

Abschluss von Länderstaatsverträgen

 

Anmerkungen:

 

·        Einige Ausschussmitglieder lehnen die Festschreibung einer Kompetenz „Allgemeine Außenbeziehungen der Länder“ ab; sie betonen, dass die Generalkompetenz des Bundes in Bezug auf auswärtige Angelegenheiten nicht eingeschränkt werden dürfe und warnen vor einem erhöhten Koordinationsbedarf zwischen Bund und Ländern in Fragen der Außenvertretung.
Etwaige derzeit bestehende Kompetenzen der Länder in diesem Bereich wären von den Kompetenzfeldern Landesverfassung bzw Organisation mitumfasst.

·        Andere Mitglieder sprechen sich entschieden für die Schaffung eines Kompetenzfeldes "Auswärtige Angelegenheiten der Länder" aus. Sie argumentieren, dass mit der Kompetenz „Auswärtige Angelegenheiten der Länder“ nur bestehende Rechte der Länder festgeschrieben würden und insbesondere klargestellt würde, dass sich die Außenbeziehungen der Länder nicht im Abschluss von Länderstaatsverträgen erschöpfen.

·        Unbestritten ist jedenfalls, dass durch einen Kompetenztatbestand "Auswärtige Angelegenheiten der Länder" die Kompetenz des Bundes im Rahmen der auswärtigen Angelegenheiten nicht eingeschränkt werden soll.

·        Weiters ist unbestritten, dass die Länder sogenannte Länderstaatsverträge abschließen können sollen (siehe dazu auch den Bericht vom 04.03.2004).

 

 

Vorschläge in Angelegenheiten Veranstaltungen

·       Variante 1 (Bußjäger): Veranstaltungen und örtliche Sicherheit    als Kompetenz der Länder

·       Variante 2 (Wiederin): Veranstaltungswesen    als Kompetenz der 3. Säule

·       Variante 3 (WKÖ): Angelegenheiten der Wirtschaft    als umfassendes Kompetenzfeld des Bundes, das auch Veranstaltungswesen einschließt

 

Anmerkungen:

 

·        Der Ausschuss ist überwiegend der Ansicht, dass die derzeit in die Kompetenz Veranstaltungswesen fallenden typischen gewerberechtlichen Angelegenheiten (zB Kinokonzessionen) in die Kompetenz des Bundes verschoben werden sollten.
Darüber hinaus - dh insbesondere hinsichtlich der sicherheitsrechtlichen Aspekte des Veranstaltungswesens - soll die Kompetenz im Bereich der Länder verbleiben.

 

 

Vorschläge in Angelegenheiten der Katastrophenhilfe

·       Variante 1a (Bußjäger): Katastrophenhilfe, Feuerwehr- und Rettungswesen    als Kompetenz der Länder

·       Variante 1b (Schnizer): Feuerschutz und Katastropfenhilfe Rettungswesen    als Kompetenz der Länder

·       Variante 2 (WKÖ, Wiederin): Katastrophenhilfe    als Kompetenz der 3. Säule

·       Variante 3 (Funk):
- überregionales Katastophen(schutz)management    als Kompetenz des Bundes
- regionale Katastrophenhilfe    als Kompetenz der Länder

 

Anmerkung:

 

·        Der Ausschuss vertritt überwiegend die Auffassung, dass den Ländern eine ausdrücklich verankerte Kompetenz im Bereich der Katastrophenhilfe, dem Bund hingegen eine Koordinationskompetenz für bestimmte überregionale Lenkungsaufgaben zukommen soll (Variante 3). In diesem Sinne hat sich auch das BMI in einem von ihm vorgelegten Positionspapier zur Kompetenzverteilung im Katastrophenschutz geäußert (abrufbar unter www.konvent.gv.at: Materialien - Positionspapiere - 127/POSP-K).

·       Der Ausschuss weist darauf hin, dass sich in diesem Zusammenhang die Frage stellt, ob der Landeshauptmann zentrale Stelle in Katastrophenfällen sein soll.

 

 

Vorschläge in Angelegenheiten des Baurechts

 

·       Variante 1 (Bußjäger): Baurecht    als Kompetenz der Länder

·       Variante 2 (Schnizer): Raumordnung, Straßen und bauliche Gestaltung (umfasst Baurecht mit Ausnahme des technischen Baurechts)    als Kompetenz der Länder

·       Variante 3 (WKÖ):
- bauliche Gestaltung    als Kompetenz der Länder
-
Angelegenheiten der Wirtschaft    als umfassendes Kompetenzfeld des Bundes, das auch das anlagenbezogene Baurecht, die Bauprodukte und bautechnische Standards einschließt

 

Anmerkung:

Siehe die Anmerkungen zum Kompetenzfeld "Baurecht" unter Punkt 1.2.

 

 

Vorschläge in Angelegenheiten des Tourismus

·       Variante 1 (Bußjäger): Sport und Tourismus    als Kompetenz der Länder

·       Variante 2 (Schnizer): Tourismus    als Kompetenz der 3. Säule

·       Variante 3 (WKÖ): kein eigener Kompetenztatbestand; sondergewerberechtliche Kompetenzen (zB Berg- und Schiführerwesen) sind vom Kompetenzfeld "Angelegenheiten der Wirtschaft" mitumfasst

 

Anmerkung:

Siehe die Anmerkungen zum Kompetenzfeld "Sport und Tourismus".

 

 

Vorschläge in Angelegenheiten Fürsorgerecht / Jugend

Folgende Varianten werden diskutiert:

·       Variante 1 (Bußjäger, WKÖ):
Jugend und Sozialhilfe →  als Kompetenzen der Länder Jugendwohlfahrt und Jugendschutz  sowie Sozial- und Behindertenhilfe    als Jugendwohlfahrt, Jugendschutz sowie Sozial- und Behindertenhilfe umfassende Kompetenzen der Länder

·       Variante 2 (Wiederin):
- Fürsorge (einschließlich Jugendschutz) und Pflege    als Kompetenz der Länder
- Sozialhilfe sowie Bevölkerungspolitik    als Kompetenzen der 3. Säule

·       Variante 3 (Schnizer):
Kinder und Jugend sowie Fürsorge und Pflege    als Kompetenzen der 3. Säule

 

Folgende Kompetenzen wären zuzuordnen:

 

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Armenwesen

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Art. 10 fällt

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Volkspflegestätten

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Mutterschafts-, Säuglings und Jugendfürsorge

Art. 15 Abs. 1

Soziale Dienste

Art. 15 Abs. 1

Jugendschutz

 

Anmerkungen:

 

·        Der überwiegende Teil der Ausschussmitglieder spricht sich für Variante 1 aus.

·        Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht sich dafür aus, die Fürsorge, Pflege und Sozialhilfe zu einem Kompetenzfeld zusammenzufassen.

·        Die Zuordnung der Kompetenz Jugendfürsorge ist umstritten; einige Ausschuss­mitglieder treten für einen umfassenden Fürsorgebegriff ein, der auch die Jugendfürsorge einschließt; andere befürworten die Zusammenführung von Jugendschutz und Jugendfürsorge unter einem Tatbestand Jugend. Sollte das Kompetenzfeld nur den Tatbestand Jugendschutz umfassen, erscheint eine Umbenennung in „Jugendschutz“ zweckmäßig.Vereinzelt wird eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich Jugendschutz angeregt.

 

Konsens:

Es besteht weitgehender Konsens, dass die Kompetenzen Fürsorge und Jugendschutz im Bereich der Länder verbleiben sollen.

 

 

Vorschläge in Angelegenheiten Erwachsenenbildung und andere außerschulische Bildungsformen

Folgende Varianten wurden diskutiert:

·       Variante 1 (Bußjäger):    als Kompetenz der Länder

·       Variante 2 (WKÖ): →  als Kompetenz der 3. Säule

 

Anmerkung:

 

·        Für eine Zuordnung der Erwachsenenbildung zur dritten Säule wird vorgebracht, dass es eine zwischen Bund und Ländern geteilte Kompetenz den in diesem Bereich tätigen Einrichtungen eher ermöglicht, vom Bund die Aufrechterhaltung einer fördernden Tätigkeit einzufordern. Eingeräumt wird allerdings, dass es sich beim Förderungswesen um Privatwirtschaftsverwaltung handelt, und eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes daher für eine fördernde Tätigkeit keineswegs Voraussetzung ist.

·        Das Kompetenzfeld Erwachsenenbildung und andere außerschulische Bildungsformen umfasst nicht die berufliche Ausbildung.

 

 

Generalklausel

 

Folgende Varianten wurden diskutiert:

·       Variante 1:    als Kompetenz der Länder

·       Variante 2 (WKÖ, Wiederin, Schnizer):    als Kompetenz der 3. Säule


 

Anhang 2  zum  Allgemeinen Teil

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kompetenznormen außerhalb des B-VG

 

Zuweisungen von Ausschuss 2


 

 


 

 

 



 

 

 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Besonderer Teil

 


 

Übersicht über die dem Ausschussbericht angeschlossenen Papiere

 

 

Im Folgenden wird eine Übersicht über die dem Ausschussbericht angeschlossenen Papiere – alphabetisch geordnet – gegeben:

 

 

Univ.-Doz. Dr. Peter Bußjäger

 

·                    Vorschläge für die Bildung von Kompetenzfeldern und die Zuordnung zu Bund und Ländern sowie weiterer Themenbereiche des Ausschusses 5

(zur 18. Sitzung am 22.10.2004 eingebracht)

 

 

Dr. Christoph Leitl/Wirtschaftskammer Österreich

 

·                    Kompetenzverteilung Neu (Gesetzgebungskompetenzen)

(zur 11. Sitzung am 22.06.2004 eingebracht)

 

 

MMag. Dr. Madeleine Petrovic

 

·                    Vorläufiger Vorschlag für die Arrondierung von ausgewählten Kompetenztatbeständen im Sinne des ergänzten Mandats

(zur 13. Sitzung am 09.07.2004 eingebracht)

 

A5 Gesetzgebungskompetenzen - Stellungnahme zum Diskussionsvorschlag Schnizer idF 14.10.2004
(zur 18. Sitzung am 22.10.2004 eingebracht)

 

 

Dr. Johannes Schnizer

 

·                    Diskussionsvorschlag für die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen

(im Plenum am 18.10.2004 eingebracht)

 

 

Univ.Prof. Dr. Ewald Wiederin

 

·                    Vorschlag für neue Kompetenztatbestände und ihre Zuordnung zu den drei Säulen

(zur 12. Sitzung am 05.07.2004 eingebracht)

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorschlag von Univ.Doz. Dr. Peter Bußjäger


22.10.04

Peter Bußjäger

 

 

 

Vorschläge

für die von Bildung von Kompetenzfeldern und die Zuordnung zu Bund und Ländern[8] sowie weiterer Themenbereiche des Ausschusses 5

 

 

Vorbemerkung:

         Dieser Vorschlag des Ausschussvorsitzenden formuliert neue Kompetenzfelder und nimmt eine Zuordnung bestehender Kompetenzen zu diesen vor. orliegende konsensuale Ergebnisse des Ausschusses 5 sind berücksichtigt.

         Im Interesse der Vollständigkeit bezieht sich der Entwurf auf sämtliche vom Ausschuss behandelten Gegenstände.

         Die Zuordnung der bestehender Kompetenzen zu den neuen Kompetenzfelder dient der Veranschaulichung. Es wird damit nicht ausgesagt, dass diese bestehenden Kompetenzen auch tatsächlich in die neue Verfassung übernommen werden.

         Weiters teilt der Vorschlag die Kompetenzfelder auf drei Säulen (Ausschließliche Zuständigkeiten des Bundes, Ausschließliche Zuständigkeiten der Länder, Gemeinschaftliche Zuständigkeiten) auf.

         Hinsichtlich einer Ziel- und Rahmengesetzgebung in der Dritten Säule werden nur demonstrativ Vorschläge gemacht.

 

 

A. Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern

 

Art. X1– Ausschließliche Zuständigkeiten des Bundes

 

 

(1) Ausschließliche Zuständigkeit des Bundes ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:

 

1.   Bundesverfassung

 

Art. 10 Abs. 1 Z 1

Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung

Art. 10 Abs. 1 Z 1

Verfassungsgerichtsbarkeit

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Art. 10 Abs. 1 Z 18

Wahlen zum Europäischen Parlament

Art. 8a Abs. 3

Nähere Bestimmungen über Symbole des Bundes;

Art. 19 Abs. 2

Beschränkungen für Funktionäre (Unvereinbarkeiten) hinsichtlich der Organe des Bundes

Art. 26 Abs. 1

Wahlverfahren zum NR

Art. 46 Abs. 1

Verfahren für Volksabstimmungen und Volksbegehren des Bundes

Art. 124 Abs. 1

Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes im NR durch das GOGNR

Art. 128

Bestimmungen über den RH

Art. 141 Abs. 3

Voraussetzungen für die Anfechtung von Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen vor dem VfGH

Art. 145

Regelung der Anfechtung von Verletzungen des Völkerrechts vor dem VfGH

Art. 148

Bestimmungen über den VfGH

Art. 148j

Bestimmungen über die VA

 

 

2.       Auswärtige Angelegenheiten, ausgenommen solche der Länder

 

Art. 10 Abs. 1 Z 2

äußere Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluß von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Artikel 16 Abs. 1

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Grenzvermarkung

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Zollwesen

 

 

4.      Bundesfinanzen

 

Art. 10 Abs. 1 Z 4

Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind

Art. 10 Abs. 1 Z 4

Monopolwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 17

Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie zum Gegenstand hat

 

Aus der Finanzhoheit des Bundes erfließende Kompetenzen, insbesondere Haushaltsrecht und Vermögensverwaltung

 

 

5.      Finanzausgleich

 

§ 3 F-VG

Verteilung der Besteuerungsrechte

§ 3 F-VG

Verteilung der Abgabenerträge

§ 3 F-VG

Finanzzuweisungen an Länder und Gemeinden

 

 

5. Statistik für Zwecke des Bundes

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung des Rechtes der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben - sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient;

 

 

6. Organisation und Dienstrecht des Bundes

 

Art. 10 Abs. 1 Z 16

Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter;

Art. 10 Abs. 1 Z 14

Organisation der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei

Art. 10 Abs. 1 Z 16

Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten

 

 

Hinsichtlich nachstehender Kompetenz ist zu prüfen, ob sie nicht in der Organisations­kompetenz des Bundes Deckung findet bzw. ob ein eigener Kompetenztatbestand  überhaupt entbehrlich ist:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst

 

 

 

7.  Staatsbürgerschaft, Personenstandswesen und Aufenthalt

 

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Ein- und Auswanderungswesen

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Passwesen

Art. 10 Abs 1 Z 3

Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie Durchlieferung

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Fremdenpolizei und Meldewesen

Art. 11 Abs. 1 Z 1

Staatsbürgerschaft

 

 

8.  Datenschutz

 

Art. 1 § 2 DSG 2000

Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr

 

Schutz personenbezogener Daten im nicht-automationsunterstützten Datenverkehr

 

 

9.  Geldwirtschaft und Kapitalverkehr

 

Art. 10 Abs. 1 Z 5

Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen

 

 

10.   Wahrung der äußeren Sicherheit und Zivildienst

 

Art. 10 Abs. 1 Z 15

militärische Angelegenheiten

Art. 10 Abs. 1 Z 15

Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene

Art. 10 Abs. 1 Z 15

Fürsorge für Kriegsgräber

Art. 10 Abs. 1 Z 15

aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen

 

Zivildienst

Art. 81

Mitwirkung der Länder bei der Verpflegung des Heeres

 

 

11. Wahrung der inneren Sicherheit

 

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Versammlungsrecht

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 14

Organisation sonstiger Wachkörper mit Ausnahme der Gemeindewachkörper; Regelung der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch

 

 

12.   Zivilrechtswesen, Justizpflege und Justizstrafrecht

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören

Art. 10 Abs 1 Z 6

Privatstiftungswesen

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Strafrechtswesen mit Ausschluß des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Justizpflege

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Vereinsrecht

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Vertragsversicherungswesen

Art. 10 Abs. 2

Bäuerliches Anerbenrecht

Art. 12 Abs. 1 Z 2

Öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten

Art. 83 Abs. 1

Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte

Art. 87a Abs. 1

Übertragung von Geschäften auf Rechtspfleger

Art. 23 Abs. 4 und Abs 5

Kompetenz für AHG und OrgHG

 

 

13. Kartellwesen und Wettbewerbsrecht

 

Anmerkung:

Die – bisher im B-VG nicht positivierte - Kompetenz „Kartellwesen“ wäre umfassend zu verstehen. Weiters würde dazu zählen:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes;

 

 

14. Wirtschaftliche Schutzrechte

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Urheberrecht;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Angelegenheiten der Patentanwälte;

 

 

15. Wirtschaftslenkung und [Variante 1: landwirtschaftliche Marktordnung] [Variante 2: Angelegenheiten der gemeinsamen Agrarpolitik]   

 

Anmerkung:

Diesem Kompetenzfeld wären das derzeit durch Kompetenzdeckungsklauseln außerhalb des B-VG geregelte sogenannte Wirtschaftslenkungsrecht sowie das agrarische Marktordnungsrecht zuzuordnen. Weiters würde dazu zählen:

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung

 

 

16. Gewerbe und Industrie

 

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie

Art. 10 Abs. 1 Z 8

öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet

Art. 11 Abs. 1 Z 2

Berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallenden Sportunterrichtswesens

 

 

17. Verkehr

 

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Kraftfahrwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Strom- und Schiffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Artikel 11 fällt

Art. 11 Abs. 1 Z 4

Straßenpolizei

Art. 11 Abs. 1 Z 6

Binnenschiffahrt hinsichtlich der Schiffahrtskonzessionen, Schiffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht

Art. 11 Abs. 1 Z 6

Strom- und Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer

 

 

18. Arbeitsrecht

 

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12 fällt

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;

 

 

19. Sozialversicherungswesen

 

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Sozialversicherungswesen

 

Pflegegeld des Bundes

 

 

20. Normungswesen; technische Standardisierung und Typisierung; Eich- und Vermessungswesen

 

 

Art. 10 Abs. 1 Z 5

Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Vermessungswesen

 

21. Medien und Nachrichtenübertragung

 

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Pressewesen

 

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Post- und Fernmeldewesen

Art. I Abs. 2 BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks

Nähere Bestimmungen über den Rundfunk und seine Organisation

 

 

22. Kirchen und Religionsgesellschaften   .  

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Angelegenheiten des Kultus

 

 

23. Schulwesen hinsichtlich Universitäten, Fachhochschulen, höherer und mittlerer Schulen;

 

Anmerkung:

Auf eine Zuordnung der kompliziert verschachtelten Kompetenzen auf der Art. 14 und 14a wurde im Interesse der Übersichtlichkeit verzichtet. Soweit die Art. 14a und 14a organisationsrechtliche bzw. dienstrechtliche Kompetenzen beinhalten, sind diese den jeweiligen Bundes- und Landeskompetenzfeldern „Organisation“ zuzuordnen.

 

 

24. Kulturelle Einrichtungen des Bundes

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten

 

 

25. Gesundheitswesen ausgenommen Heil- und Pflegeanstalten und regionale und örtliche Gesundheitsdienste

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle

 

 

26. Veterinärwesen

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Veterinärwesen;

 

 

 

                   (2) In den Angelegenheiten des Zivilrechts dürfen die Länder im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeiten einschließlich der Organisation von  Privatrechtsträgern auch abweichende zivilrechtliche Regelungen erlassen.[9] In den Angelegenheiten des Strafrechts dürfen die Länder im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeiten die zur Regelung des Gegenstands erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.[10]

(3) In den Angelegenheiten des Abs. 1 kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, Ausführungsbestimmungen[11] oder abweichende Regelungen zu erlassen.

 

 

Art. X2– Ausschließliche Zuständigkeiten der Länder

 

(1) Ausschließliche Zuständigkeit der Länder ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten[12]:

 

1. Landesverfassung

 

Art. 15 Abs. 1

Landesverfassung; Wahlen von Organen der Länder und Gemeinden; Landes- und Gemeindesymbole; Auszeichnungen des Landes

Art. 19 Abs. 2

Beschränkungen für Funktionäre des Landes und Gemeinden (Unvereinbarkeiten)

 

Organisation der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit

Art. 127c

Kompetenz des VfGH zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten mit LRH (Verfassungsgesetzgeber)

Art. 148i

Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für die Landesverwaltung (Verfassungsgesetzgeber)

 

 

2. Auswärtige Angelegenheiten der Länder

 

Art. 15 Abs. 1

Allgemeine Außenbeziehungen der Länder

Art. 16 Abs. 1

Abschluss von Länderstaatsverträgen

 

 

3. Landesfinanzen

 

§ 8 F-VG

Landes- und Gemeindeabgaben; Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben und Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand wie eine Bundesabgabe (vorbehaltlich § 7 Abs 3 - 5)

§ 3 F-VG

Landesumlage

§ 14 F-VG

Aufnahme von Darlehen der Länder und Gemeinden

 

Aus der Finanzhoheit der Länder erfließende Kompetenzen, insbesondere Haushaltsrecht und Vermögensverwaltung

 

 

4. Statistik für Zwecke der Länder und Gemeinden

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Statistik der Länder

 

 

5. Organisation des Landes und der Gemeinden 

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Stiftungen und Fonds, die nach ihren Zwecken nicht über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen oder schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden

Art. 15 Abs. 1

Einrichtung der Landesbehörden und sonstigen Einrichtungen des Landes

Art. 111

Zusammensetzung von Wiener Kollegialbehörden

Art. 115 Abs. 2

Gemeindeorganisationsrecht

Art. 116 Abs. 3

Verleihung des Stadtrechts

Art. 116a Abs. 4 und 5

Organisation der Gemeindeverbände

Art. 119a Abs. 3

Aufsichtsrecht über Gemeinden

Art. 129b Abs. 6

Organisation und Dienstrecht der UVS

 

 

6. Dienstrecht des Landes und der Gemeinden

 

Art. 21 Abs. 1

Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht anders bestimmt ist;

Art. 21 Abs. 2

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder

 

 

7. Katastrophenhilfe, Feuerwehr- und Rettungswesen

 

Art. 15 Abs. 1

Katastrophenbekämpfung; Feuerpolizei; Feuerwehrwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Rettungswesen

 

 

Anmerkung:

 

       Dieser Vorschlag soll nicht die Einräumung einer Kompetenz des Bundes zur Koordination bestimmter Aufgaben im überregionalen Katastrophenschutz ausschließen. Dies wäre aber vordringlich im Rahmen einer Neuordnung der Vollziehungskompetenzen im Katastrophenschutz (Landeshauptmann als zentrales Vollzugsorgan) zu diskutieren.

 

 

8. Veranstaltungen und örtliche Sicherheit  

 

Art. 15 Abs. 1

Veranstaltungsrecht und örtliche Sicherheitspolizei

Art. 15 Abs. 2

Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes)

Art. 15 Abs. 3

Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen

 

 

9. Organisation der regionalen und örtlichen Gesundheitsdienste und Bestattungswesen;

 

Art 15 Abs. 1

Pflegeheime; Organisation von Gesundheits- und Pflegediensten

Art. 10 Abs. 1 Z. 12

Leichen- und Bestattungswesen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Gemeindesanitätsdienst

 

 

10. Jugendwohlfahrt und Jugendschutz; 

 

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Mutterschafts-, Säuglings und Jugendfürsorge

Art. 15 Abs. 1

Jugendschutz

 

 

 

11. Pflichtschulen; Kindergärten und Kinderbetreuung;

 

Anmerkung:

Auf eine Zuordnung der kompliziert verschachtelten Kompetenzen auf der Art. 14 und 14a wurde im Interesse der Übersichtlichkeit verzichtet. Soweit die Art. 14a und 14a organisationsrechtliche bzw. dienstrechtliche Kompetenzen beinhalten, sind diese den jeweiligen Bundes- und Landeskompetenzfeldern „Organisation“ zuzuordnen.

Die hier verankerte Kompetenz Pflichtschulen ist insoweit unter Vorbehalt zu sehen, als zu klären ist, inwieweit Fragen der Lehrplangestaltung durch den Bund zu regeln sind.

 

 

Art. 15 Abs. 1

Kinderbetreuung

Art. 14 Abs. 4

Kindergartenwesen und Hortwesen

 

 

12. Sozial- und Behindertenhilfe

 

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Armenwesen

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel 10 fällt

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Volkspflegestätten

Art. 15 Abs. 1

Soziale Dienste

 

 

13. Kulturelle Angelegenheiten der Länder  

 

 

Erwachsenenbildung

Art. 15 Abs. 1

Musikschulen

Art. 15 Abs. 1

Volkstumspflege

 

 

14. Raumordnung  und Bodenschutz

 

Art. 15 Abs. 1

Raumordnung mit Ausnahme der Fachplanungen des Bundes[13]; Bodenschutz

 

Art 15 Abs 1

Grundverkehrsrecht

 

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Verwaltungsbehördliche Beschränkungen des Grundstücksverkehrs für Ausländer und des Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören

 

 

15. Straßenrecht und öffentliches Wegerecht mit Ausnahme der Bundesstraßen;

 

Art. 15 Abs. 1

Landes-, Gemeindestraßen; öffentliches Wegerecht

 

 

16. Baurecht;

 

Art 15 Abs. 1

Baurecht und Ortsbildschutz; Bauprodukte

 

 

17. Öffentliches Wohnungswesen, Wohnbauförderung und Assanierung

 

Art. 11 Abs. 1 Z 3

Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung

Art. 11 Abs. 1 Z 5

Assanierung

Art. 11 Abs Z 3

Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung

 

 

18. Natur- und Landschaftschutz

 

Art. 15 Abs. 1

Natur- und Landschaftsschutz

 

 

19. Landwirtschaft

 

Art. 12 Abs. 2

Einrichtung, Aufgaben und Verfahren der Senate in Angelegenheiten der Bodenreform sowie die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befassten Behörden

(sofern nicht in die Landesverwaltungsgerichtsbarkeit aufgehend)

Art. 12 Abs. 1 Z 3

Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung

Art 15 Abs. 1

Tierzucht; Jagd- und Fischerei; berufliche Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichen Gebiet

 

 

20. Sport und Tourismus     

 

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Natürliche Heilvorkommen; Kurorte, Kuranstalten und Kureinrichtungen (ausgenommen die vom gesundheitlichen Standpunkt zu stellenden Anforderungen)

Art. 15 Abs. 1

Sportangelegenheiten; Berg- und Schiführerwesen einschließlich berufliche Vertretungen auf diesem Gebiet

Art. 15 Abs. 1

Fremdenverkehr; Privatzimmervermietung; Campingwesen

 

      

             (2) In den Angelegenheiten des Baurechts haben die Länder durch Vereinbarung gemäß [Art. 15a B-VG] sicherzustellen, dass die Angelegenheiten der Bauprodukte und der bautechnischen Vorschriften einheitlich geregelt werden.[14]

     (3) In den Angelegenheiten der Katastrophenhilfe haben die Länder mit dem Bund durch Vereinbarung die überregionale Warnung und Koordination sicherzustellen.

 

 

Art. X3– Gemeinschaftliche Zuständigkeiten von Bund und Ländern

 

                   (1) Zu den gemeinschaftlichen Zuständigkeiten zählen insbesondere:

 

1. Verwaltungsverfahren, allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes und verwaltungsgerichtliches Verfahren[15]

 

Art. 11 Abs. 2

Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens

Art. 11 Abs. 6

Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu bestimmende Vorhaben, die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die Berücksichtigung der Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für die betroffenen Vorhaben erforderlichen Genehmigungen

(Art. 129b Abs. 6)

(Verfahren vor den UVS)

 in Zukunft Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

 

 

2. Auskunftsrecht[16]

 

Art. 20 Abs. 4

Auskunftspflicht für Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung

Art. 20 Abs. 4

Regelungen über die Auskunftspflicht der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Organe der Selbstverwaltung

 

 

3. Öffentliches Auftragswesen

 

Art. 14b Abs. 1

Öffentliches Auftragswesen mit Ausnahme der Nachprüfung der Vergaben der Länder

Art. 14b Abs. 3

Nachprüfung der Vergaben der Länder

 

 

4. Elektrizitätswesen

 

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt

Art. 12 Abs. 1 Z 5

Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10 fällt

 

 

5. Umweltschutz, soweit er nicht in die Zuständigkeit der Länder fällt

 

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Heizungsanlagen

Art. 11 Abs. 1 Z 7

Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist

Art. 11 Abs. 7

Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren des unabhängigen Umweltsenates

(sofern nicht in die Landesverwaltungsgerichtsbarkeit aufgehend)

Art. 11 Abs. 1 Z 7

Genehmigung von Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist

Art. 11 Abs. 5

Festlegung einheitlicher Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe

 

 

6. Wasser-, Forst- und Bergwesen

 

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Wasserrecht

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schiffahrt und Flößerei

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Wildbachverbauung

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Forstwesen einschließlich des Triftwesens

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Bergwesen

 

 

7. Abfallwirtschaft

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht-gefährlicher Abfälle

 

 

8. Tier- und Pflanzenschutz

 

Art. 11 Abs. 1 Z 8

Tierschutz mit Ausnahme der Ausübung der Jagd- oder der Fischerei

Art. 12 Abs. 1 Z 4

Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge

 

 

9. Land- und forstwirtschaftliches Arbeitsrecht

 

 

Art. 12 Abs. 1 Z 6

Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt

 

 

10. Heil- und Pflegeanstalten

 

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Heil- und Pflegeanstalten

Art. 12 Abs. 1 Z 1

vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen

 

 

11. Kulturgüterschutz

 

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Denkmalschutz

                  

                  

(2) Der Bund darf im Bereich der gemeinschaftlichen Zuständigkeiten die Gesetzgebung ausüben, soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Ländern nicht ausreichend erreicht werden können. Soweit keine bundesgesetzliche Regelung getroffen wird, verbleibt eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.

 (3) Soweit die Vorgabe von allgemeinen Zielen oder Rahmenvorschriften an die Landesgesetzgebung ausreicht, um die Zwecke der Regelung zu erreichen, kann sich die Bundesgesetzgebung auf diese beschränken.

In den Angelegenheiten der

  1. der Heil- und Pflegeanstalten;
  2. des Elektrizitätswesens;

[3…][17]

hat sich der Bund auf die Vorgabe von Ziel- oder Rahmenvorschriften zu beschränken.

                   (4) Zur Beachtung der Grundsätze der Abs. 2 und 3 ist das Informations- und Verhandlungsverfahren (Art. Y2) durchzuführen.

                   (5) Soweit der Bund lediglich Ziel- und Rahmenvorschriften erlässt, sind die Länder in der Ausführung an diese gebunden. Das Bundesgesetz kann für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die ohne Zustimmung des Bundesrates nicht kürzer als sechs Monate sein darf. Wird diese Frist von einem Land nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Ausführungsgesetzes für dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz des Bundes außer Kraft.

(6) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z. 1 und 2 können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- und Landesgesetzen abweichende Regelungen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.[18]

 

 

Art. X4 - Privatwirtschaftsverwaltung

 

Auf die Tätigkeit von Bund und Ländern als Träger von Privatrechten sind die Bestimmungen der Art. X1-X3 nicht anzuwenden.[19]

 

 

Art. X5 – Umsetzung von Gemeinschaftsrecht[20]

                  

(1) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration erforderlich werden. Kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach und wurde von der Europäischen Kommission bereits eine Klage beim Europäischen Gerichtshof eingebracht, so kann der Bund die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die notwendigen Gesetze erlassen.

                   (2) Eine nach Abs. 1 vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

 

 

Art. X6 – Kompetenzvereinbarungen

 

                   (1) Der Bund und die Länder können über die Zuordnung der Regelungsmaterien zu den einzelnen Zuständigkeiten Vereinbarungen (Kompetenzvereinbarungen) abschließen.

                   (2) Gegenstand einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 können auch die Abgrenzung und die Ausschöpfung von Zuständigkeiten des jeweiligen Wirkungsbereiches des Bundes und der Länder sein.

                   (3) Auf Kompetenzvereinbarungen sind die Grundsätze des [Art. 15a B-VG][21] anzuwenden. [Sie sind unmittelbar anwendbar.][22]

 

 

B. Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung

 

 

Art. Y1 – Allgemeines

 

                   Die Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung erfolgt durch das Informations- und Verhandlungsverfahren (Art. Y2) sowie durch den Bundesrat[23] (Art. Y3).

 

 

Art. Y2 – Informations- und Verhandlungsverfahren

 

(1) Der Bund hat den Ländern, insbesondere durch rechtzeitige Übermittlung von Entwürfen, Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzgebungsvorhaben des Bundes mitzuwirken.

(2) In den Angelegenheiten des X3 (Gemeinschaftliche Zuständigkeiten) darf das Gesetz unbeschadet der Regelung des Art Y3 Abs. 7 lit. b ein Gesetz nur kundgemacht werden, wenn die Mehrheit der beteiligten Länder zugestimmt hat.[24]

                                                                      

 

Art Y3 – Rechte des Bundesrates

 

                   (1) Jeder Gesetzesbeschluss ist dem Bundesrat zu übermitteln. Abgesehen von den Fällen des Abs. 5[25] hat der Bundesrat das Recht, binnen acht Wochen gegen einen Gesetzesbeschluss oder von Teilen desselben Einspruch zu erheben.

                   (2) Ein Gesetzesbeschluss kann, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat gegen diesen Beschluss keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat. Ein Einspruch kann sich auch gegen eines von mehreren Gesetzen richten, die in einem Gesetzesbeschluss des Nationalrates zusammengefasst sind. Die vom Einspruch nicht betroffenen Gesetze können beurkundet und kundgemacht werden.[26]

(3) Dieser Einspruch muss dem Nationalrat binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden; er ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

                   (4) Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ]und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen][27] der Mitglieder, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der Bundesrat keinen Einspruch zu erheben, oder wird innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so ist der Gesetzesbeschluss zu beurkunden und kundzumachen.

                   (5)[28]          

(6) Verfassungsgesetze[29] bedürfen außerdem der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, jedenfalls aber mit einer Mehrheit der Bundesräte von mindestens fünf Ländern, zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

(7) Folgende Gesetze bedürfen der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates:

a)     Gesetze, mit deren Vollziehung den Ländern oder Gemeinden ein finanzieller Aufwand entsteht, wenn im Konsultationsverfahren keine Einigung erzielt worden ist,

b)  Gesetzesbeschlüsse in den Angelegenheiten des Art. X3.

     (8) Der Landtag kann den von ihm entsendeten Bundesräte in den Angelegenheiten des Abs. 6 durch Beschluss ein bestimmtes Abstimmungsverhalten auferlegen.

 

 

 

C. Geltendmachung von Vollzugskosten

 

 

Art. Z1a – Konsultationsverfahren[30]

 

(1) Der Bund und die Länder informieren sich wechselseitig über Gesetzesentwürfe und Gesetzesvorschläge der Bundesregierung oder der Landesregierungen sowie über beschlussreife Verordnungsentwürfe der Bundesregierung, der einzelnen Bundesminister oder der Landesregierungen und der einzelnen Mitglieder der Landesregierungen. In gleicher Weise sind der Österreichische Städtebund und der Österreiche Gemeindebund zu informieren.

(2) Der Bund, die Länder, der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund können verlangen, dass über die Kostenfolgen eines Vorhabens des Bundes oder eines Landes nach Abs. 1 Verhandlungen in einem Konsultationsgremium aufgenommen werden.

(3) Werden Verhandlungen in einem Konsultationsgremium nicht abgewartet oder den Empfehlungen des Konsultationsgremiums nicht Rechnung getragen oder handelt es sich um ein Vorhaben, das nicht gemäß Abs. 1 dem Konsultationsverfahren unterzogen werden musste, ist die rechtsetzende Gebietskörperschaft zum Ersatz der durch die Verwirklichung des Vorhabens zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben verpflichtet.

(4) Die näheren Regelungen, insbesondere über die einzuhaltenden Fristen, die Zusammensetzung des Konsultationsgremiums und die Geltendmachung des Kostenersatzes sind in einer Vereinbarung gemäß [Art. 15a B-VG] zwischen dem Bund, den Ländern und dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund zu treffen. In diese Vereinbarung können auch Regelungen über die Ausnahme einzelner rechtsetzender Maßnahmen von der Anwendung des Konsultationsverfahrens und über Mindestgrenzen für die Geltendmachung von Vollzugskosten getroffen werden.

 

 

D. Teilnahme der Länder an der Europäischen Union

 

 

Art. Z2 – Mitwirkungsrechte der Länder an der Rechtsetzung der Europäischen Union[31]

 

(1) Der Bund hat die Länder unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die die Zuständigkeiten der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Solche Stellungnahmen sind an das Bundeskanzleramt zu richten. Gleiches gilt für die Gemeinden, soweit der eigene Wirkungsbereich oder sonstige wichtige Interessen der Gemeinden berührt werden. Die Vertretung der Gemeinden obliegt in diesen Angelegenheiten dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund.

(2) Liegt dem Bund eine einheitliche Stellungnahme der Länder zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union vor, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, so ist der Bund bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union an diese Stellungnahme gebunden. Der Bund darf nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen. Der Bund hat diese Gründe den Ländern unverzüglich mitzuteilen.

(3) Soweit ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, kann die Bundesregierung einem von den Ländern namhaft gemachten Vertreter die Mitwirkung an der Willensbildung im Rat übertragen. Die Wahrnehmung dieser Befugnis erfolgt unter Beteiligung des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung und in Abstimmung mit diesem. Für einen solchen Ländervertreter gilt Abs. 2. Der Vertreter der Länder ist dabei in Angelegenheiten der Bundesgesetzgebung dem Nationalrat, in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung den Landtagen gemäß Art. 142 verantwortlich.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 3 sind in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß [Art. 15a B-VG] festzulegen.

 

 

Art. Z3 – Mitwirkungsrechte der Länder am Subsidiaritätsmechanismus

 

Die Landtage haben gegenüber dem Bundesrat das Recht, die Abgabe von Stellungnahmen zu Vorhaben der Europäischen Union sowie die Einbringung von Klagen beim Europäischen Gerichtshof zu beantragen. Die näheren Regelungen sind in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern zu treffen.

 

 

E. Teilnahme der Länder an den auswärtigen Angelegenheiten des Bundes

 

 

Art. Z4 – Mitwirkung an Staatsverträgen des Bundes

 

(1) Der Bund hat die Länder unverzüglich über alle Vorhaben, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Staatsverträgen, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein können zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Liegt dem Bund eine einheitliche Stellungnahme der Länder zu einem solchen Vorhaben vor, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, so ist der Bund an diese Stellungnahme gebunden. Der Bund darf nur aus zwingenden außenpolitischen Gründen abweichen. Der Bund hat diese Gründe den Ländern unverzüglich mitzuteilen.

                   (3) Soweit ein Staatsvertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, ist hiefür die Zustimmung einer Mehrheit der Länder sowie die in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, jedenfalls aber mit einer Mehrheit der Bundesräte von mindestens fünf Ländern, zu erteilende Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

 

 

Art. Z5 – Erfüllung von Verpflichtungen aus Staatsverträgen des Bundes

 

(1) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Staatsverträgen erforderlich werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so kann der Bund die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die notwendigen Gesetze erlassen.

(2) Eine nach Abs. 1 vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

 

 

 

F. Länderstaatsverträge

 

Art. Z6 – Länderstaatsverträge[32]

 

(1) Die Länder können in Angelegenheiten, die in ihren selbständigen Wirkungsbereich fallen, Staatsverträge mit anderen Staaten oder deren Teilstaaten abschließen.

(2) Der Landeshauptmann hat die Bundesregierung vor der Aufnahme von Verhandlungen über einen solchen Staatsvertrag zu unterrichten. Vor dessen Abschluss ist vom Landeshauptmann die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tage, an dem das Ersuchen um Zustimmung beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann die Verweigerung der Zustimmung mitgeteilt wird.

 

 

Begleitende Regelungen:

 

 

  1. Der Art. 97 Abs. 2 B-VG wird aufgehoben.

 

  1. Der Art. 98 B-VG wird aufgehoben.[33]

 

  1. In die Übergangsbestimmungen ist folgende Vorschrift aufzunehmen

 

 

Art….- Kompetenzzuordnungen

 

Die Zuordnung der bisherigen bundesverfassungsrechtlich verankerten Kompetenztatbestände zu den Art. X1 – X3 ist in einer Kompetenzvereinbarung gemäß Art. X6 vorzunehmen. Bis zum Inkrafttreten der Kompetenzvereinbarung bleibt die bestehende Verteilung der Zuständigkeiten in der Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern aufrecht.“

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorschlag von Dr. Christoph Leitl/

Wirtschaftskammer Österreich


 

 

KOMPETENZVERTEILUNG NEU (GESETZGEBUNGSKOMPETENZEN)

 

                  Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich

 

 

Artikel X

 

(1)   Bundessache ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:

 

1.     Bundesverfassung
(Organisation und Verwaltung des Bundes, einschließlich der Angelegenheiten der Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, des Dienstsrechts der Bundesbe­diensteten, der Auszeichnungen durch den Bund; )

2.     Auswärtige Angelegenheiten
(auswärtige Angelegenheiten unbeschadet der Zustän­digkeit der Länder gemäß
Artikel 16; Angelegenheiten der Europäischen Integration;)

3.     Angelegenheiten der Staatsgrenze und der Grenzüberschreitung
(Angelegenhei­ten der grenzüberschreitenden Verbringung von Waren und der grenzüberschreiten­den Erbringung von Leistungen; Zollwesen)

4.     Personen- und Aufenthaltrecht
(Staatsbürgerschaft; Personenstandsangelegen­heiten; Meldewesen; Passwesen; Volkszählung; Datenschutz; Freizügigkeit der Person; Fremdenpolizei, Flüchtlingswesen; Aufenthalts- und Niederlassungs­recht;)

5.     Bundesfinanzen und Bundesstatistik
(Bundesfinanzen; Statistik für Zwecke des Bundes)

6.     Geldwirtschaft und Kapitalverkehr
(Währungs- und Geldwesen; Angelegenheiten des Finanzmarkts[34] einschließlich des Kapitalverkehrs; Warenbörsen;)

 

7.     Justiz
(Zivil[35]- und Strafrechtswesen; Justizwesen ; Konsumentenschutz; Wohn­recht; Vereins- und Versammlungsangelegenheiten;  Urheberrecht, Patentrecht, Warenzeichenrecht und verwandte wirtschaftliche Schutzrechte;  Kartell-, Zu­sammenschluss – und Wettbewerbsrecht;)

8.     Wahrung der inneren und äußeren Sicherheit
(Wahrung der inneren und äußeren Sicherheit; Zivildienst; Waffen- und Sprengmittelwesen;)

9.     Angelegenheiten der Wirtschaft
(Zulassung zu und Ausübung von wirtschaftli­chen Tätigkeiten[36] mit Ausnahme der Landwirtschaft, Jagd und Fischerei; gesetzliche berufliche Interessenvertretungen mit Ausnahme solcher in der Land- und Forstwirt­schaft;  Anlagenrecht; anlagenbezogenes Baurecht;  Wirtschaftslenkung und wirtschaftliche Krisenvorsorge; landwirtschaftliche Marktordnungen;  Maße, Nor­men sowie Standards für das Inverkehrbringen von Waren aller Art[37]; Sicherheits- und Qualitätsstandards für Dienstleistungen aller Art; Vermessungswesen;  Energiewe­sen;  Kommunikationswesen[38]; Postwesen;  Vergabe öffentlicher Aufträge;)

10.Angelegenheiten des Verkehrs
(Verkehrswesen; Kraftfahrwesen; Straßenpolizei, Schifffahrtspolizei; Binnenschifffahrt; Bundesstraßen; Bundeswasserstraßen;)

 

11.Schutz vor Beeinträchtigung der Umwelt
(Umweltschutz, insbesondere Luft­reinhaltung, Gewässerreinhaltung sowie Lärmvermeidung und Lärmschutz;  Um­weltverträglichkeitsprüfung für  Vorhaben, bei denen  mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einschließlich Genehmigung solcher Vorhaben;  Ab­fallwirtschaft;)

12.Angelegenheiten der Arbeitswelt und soziale Sicherheit
(Arbeits- und Sozial­recht; Arbeitnehmerschutz; Angelegenheiten des Arbeitsmarkts; Pflegegeld;  Familienlastenausgleich;)

13.Angelegenheiten der Gesundheit
(Gesundheitswesen[39], Ernährungswesen;)

14.Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung, Kultus
(Angelegenheiten der Universitäten und der Fachhochschulen; Kirchen- und Religionsgesellschaften;  Kulturgüterschutz)

15.Nutzung der natürlichen Ressourcen
(Nutzung der natürlichen Ressourcen (ins­besondere Wasserwirtschaft, Forstwirtschaft und mineralische Rohstoffe) ausgenom­men Landwirtschaft, Jagd und Fischerei;)

16.Verwaltungsverfahren[40]
(Verwaltungsverfahren)

17.Tier- und Pflanzenschutz
(Tierschutz einschließlich Tierversuche; Pflanzen­schutz).

 

(2) Wenn und soweit das Erfordernis der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder der Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse dem nicht entgegensteht, kann  in den nach Abs 1 Z 9, 11 und 15 ergehenden Bundesgesetzen die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Das Bundesgesetz kann für die Erlassung der Ausführungsbestimmungen  eine Frist bestimmen, die ohne Zustim­mung des Bundesrats nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf. Wird diese Frist von einem Land nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung der Ausführungsbestimmungen für dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land die Aus­führungsbestimmungen erlassen hat, treten die Ausführungsbestimmungen des Bundes außer Kraft.

(3) Von einheitlichen Bundesgesetzen auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrensrechts abweichende Regelungen dürfen in Gesetzen nur getroffen werden, wenn dies zur Rege­lung des Gegenstands erforderlich ist.

 

(4) Durch Landesgesetz können Regelungen auf den Gebieten des Zivil- und Strafrechts ge­troffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstands erforderlich sind.

 

ARTIKEL Y

 

Landessache ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:

 

1.     Landesverfassung
(Organisation und Verwaltung der Länder, einschließlich der Angelegenheiten der Landesverfassung, Wahlen zum Landtag und zum Gemeinderat; des Dienstrechts der Landes-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbediensteten, der Auszeichnungen durch das Land;)

2.     Auswärtige Angelegenheiten der Länder
(die Führung von auswärtigen Angele­genheiten nach Maßgabe des Artikel 16;)

3.     Gemeinden
(Gemeinderecht (inklusive Gemeindeverbände);)

4.     Landesfinanzen und Landesstatistik
(Landesfinanzen; Statistik für Zwecke des Landes)

5.     Landwirtschaft
(Landwirtschaft, soweit sie nicht unter Art X fällt; Jagd und Fischerei; gesetzliche, berufliche Interessenvertretungen auf diesen Gebieten; Flur­schutz;)

6.     Allgemeine Raumordnung und bauliche Gestaltung
(Raumordnung; soweit sie nicht unter Artikel X fällt; Beschränkungen des Grundverkehrs[41];  Baurecht, soweit es nicht unter Art X fällt.)

7.     Sport
(Sportwesen, soweit es nicht unter Art X fällt;)

8.     Natur und Landschaft
(Natur- und Landschaftsschutz; Ortsbildschutz; Boden­schutz;)

 

9.     Jugend
(Jugendschutz und Jugendfürsorge; Heimwesen;)

10.Örtliche Sicherheit
(örtliche Sicherheitspolizei; Sittlichkeitspolizei; Sammlungs­wesen; Feuerpolizei, sowie sie nicht unter Artikel X fällt; Feuerwehrwesen; Gesundheitsdienste der Länder und Gemeinden[42]; Bestattungswesen;)

11.Landesstraßen, Gemeindestraßen

12.Sozialhilfe

 

 

ARTIKEL Z

 

(1)  Alle Angelegenheiten, die nicht in Artikel X oder Artikel Y enthalten sind, fallen in die geteilte Gesetzgebungszuständigkeit von Bund und Ländern.

(2)  Im Bereich der geteilten Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzge­bung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(3)  Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Her­stellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetz­liche Regelung erforderlich macht.

(4)  Vor Erlassung eines Bundesgesetzes in diesen Angelegenheiten sind die Länder über den Bundesrat frühzeitig einzubinden und hat der Bundesrat das Recht, durch eine begründete Stellungnahme ein Vermittlungsverfahren gemäß Artikel .... in Gang zu setzen.

(5)  Wird im Rahmen des Vermittlungsverfahrens kein Einvernehmen erzielt oder trägt der Nationalrat  dem Ergebnis des Vermittlungsverfahrens nicht Rechnung, haben die Länder das Recht, eine Subsidiaritätsklage beim Verfassungsge­richtshof einzubringen.

 

 

Derzeit noch ausgeklammert bleiben im Vorschlag der Bereich „Schul- und Unterrichtswesen“; „Subventionsverfahren/Förderungen“ sowie die Finanzverfassung.

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorschlag von MMag. Dr. Madeleine Petrovic


Abg. Dr. Mag. Madeleine Petrovic

Arbeitsunterlage für den Ausschuss 5

Wien, 9. Juli 2004

 

 

 

Vorläufiger Vorschlag für die Arrondierung von ausgewählten Kompetenztatbeständen im Sinne des ergänzenden Mandats

 

 

Das ergänzende Mandat fordert eine Zusammenfassung der Kompetenztatbestände auf rund 60 Tatbestände. Da die bisherigen grünen Vorschläge (insbes vom November 2003) nicht von einer derart radikalen Arrondierung ausgingen, wird ein neuer Versuch unternommen, die Regelungsbedürfnisse noch weiter zu abstrahieren. Die folgende Arrondierung unterscheidet sich gegenüber der Bußjäger`schen Systematisierung dadurch, dass die Arrondierung nicht an den Grenzen der geltenden Kompetenzverteilung Halt macht. Gegenüber dem WKÖ-Vorschlag ist der Umweltschutztatbestand stärker ausgebaut, die WKÖ arrondiert in erster Linie den Wirtschaftstatbestand. Im Unterschied zu Wiederin und WKÖ werden auch die Erfordernisse einer minimalen Bundeskompetenz bei Naturschutz und Raumordnung mitgedacht.  Auch wurde versucht, die Verfassungsbestimmungen/Kompetenzdeckungsklauseln gleich einzuordnen.

 

Um einen aussagekräftigen und problemadäquaten Katalog zu erhalten, müssten freilich nicht nur die bestehenden Kompetenzen den neuen Tatbeständen zugeordnet werden, sondern auch die derzeit bestehenden Gesetze bzw die bestehenden und neu zu schaffenden Regelungsinhalte unter dem jeweiligen Tatbeständen erläuternd aufgelistet werden. Insbesondere beim TB Energiewesen und hinsichtlich der Regelungsbedürfnisse eines Einheitlichen Umweltanlagenrechts, einer Strategischen UVP  sowie der Öffentlichkeitsbeteiligung (Aarhus-Konvention) wären noch Ergänzungen vorzunehmen.

 

 

 

Umweltschutz und Umweltwirtschaften

 

 

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen;

Art. 11 Abs. 5

Festlegung einheitlicher Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen;

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen;

Art. 11 Abs. 1 Z 7

Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist;

Art. 11 Abs. 7

Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren des unabhängigen Umweltsenates;

Art. 11 Abs. 1 Z 7

Genehmigung von Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist;

Art. 11 Abs. 6

Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu bestimmende Vorhaben, die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die Berücksichtigung der Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für die betroffenen Vorhaben erforderlichen Genehmigungen;

Art 10 Abs 1 Zif 12

Gentechnikrecht (aus Gesundheitsschutz....)

Art 10 Abs 1 Zif 12

Chemikalienrecht (aus Gesundheitswesen)

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle;

Art 15 Abs 1

Bodenschutz

Art 15 Abs 1

Lärmschutz

 

Anlagenrecht, Strategische UVP und Umweltinformation aus folgenden Tatbeständen:

Art 10 Abs 1 Zif 9

Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Art 11 fällt

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Wasserrecht;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schiffahrt und Flößerei;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Wildbachverbauung;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Forstwesen einschließlich des Triftwesens;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle,

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht-gefährlicher Abfälle soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist;

Art 10 Abs 1 Zif 10

Bergwesen

BG über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002)

2002/

102

§ 38 Abs 1

 

Verfahrens- und Zuständigkeitskonzentration im Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach AWG

A05

A06

 

BG über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002)

2002/

102

§ 38 Abs 2

 

Anwendung bautechnischer Bestim-mungen im Genehmigungs- und Anzeigeverfahren; Entfall baubehördl Bewilligungspflicht

A05

A06

 

 

 

 

Energiewesen

 

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete;

 

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt;

 

102

vfb

BG v 21. Oktober 1982 über die Haltung von Notstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten und über Meldepflichten zur Sicherung der Energieversor-gung (Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982)

1982/

546

Art I

1984/266
1987/652
1988/339
1992/383
1995/835
1996/792
1998/179
2001/150

Kompetenzdeckungsklausel/befristet

A05

 

99

vfb

BG v 21. Oktober 1982 über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energie-versorgung (Energielenkungsgesetz 1982)

1982/

545

Art I Abs 1

1984/267 1988/336 1992/382 1995/834 1996/791
1998/178 2001/149

Kompetenzdeckungs-klausel und mittelbare Bundesverwaltung mit bundesunmittelbarem Einschlag

A05

 

235

vfb

BG über die Transparenz von Preisen für Erdöl, Mineralöl-erzeugnisse, Gas, Strom und Arzneimittel sowie der Preis-auszeichnungsvorschriften (Preistransparenzgesetz)

1992/

761

Art I Abs 1

 

Kompetenzdeckungs-klausel und unmittelbare Bundesverwaltung

A05

 

245

vfb

BG über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992)

1993/

106

§ 8 Abs 1

 

energiesparsamer Betrieb elektr Anlagen oder Betriebsmittel

A05

 

246

vfb

BG über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992)

1993/

106

§ 8 Abs 4

 

Grenzwerte-Verordnung

A05

 

342

vfb

BG, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG)

1998/

143

§ 1

2000/121
2002/149

Kompetenzdeckungsklausel und unmittelbare Bundesverwaltung/
preisechtliche Bestimmungen, Energietransit

A05

 

344

vfb

BG, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG)

1998/

143

§ 12 Abs 3

2000/121

Weiterleitung von die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen verweigernden Bescheiden sowohl im Landes- als auch im Bundesbereich an BM zwecks zentraler Meldung an  die Kommission

A05

 

353

vfb

BG, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG)

1998/

143

§ 66b

2002/149

zeitlicher Anwendungsbereich von SystemnutzungstarifV, Nichtanwendung auf Individualnaträge

A05

 

359

vfb

BG über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz)

1998/

26

§ 8

 

Ermächtigung für die Landesgesetzgebung zu gleichartigen Regelungen über Vertragsschablonen

A05

 

369

vfb

BG über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000)

1999/

165

Art 1 § 2

 

Gesetzgebungs- und Vollzugszuständigkeit

A05

 

390

vfb

BG über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie- Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG)

2000/

121

§ 1

2002/148

Kompetenzdeckungsklausel und unmittelbare Bundesverwaltung

A05

 

424

vfb

BG, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz)

2002/

149

§ 1

 

Kompetenzdeckungsklausel und Vollziehung durch in diesem BG vorgesehene Einrichtungen

A05

 

350

vfb

BG, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG)

1998/

143

§ 61

2000/121

Berichtspflicht der Landeregierungen über Funtionieren des Elektrizitiätsmarktes an BM

A05

A06

Befassung von A06 angesichts der Berichtspflicht

 

 

 

Tierschutz

 

 

Art. 11 Abs. 1 Z 8

Tierschutz mit Ausnahme der Ausübung der Jagd- oder der Fischerei

 

 

Koordination des Naturschutzes (neben „Naturschutz“)

 

Art 15 Abs 1

Teilaspekt Naturschutz

 

 

Koordination der Raumordnung (neben „Raumordnung“)

 

Art 15 Abs 1

Teilaspekt Raumordnung

 


Madeleine Petrovic

Wien, am 21. Oktober 2004

 

 

 

 

A 5 Gesetzgebungskompetenzen

Stellungnahme zum Diskussionsvorschlag Schnizer idF 14.10.2004

 

Die Stellungnahme erfolgt entsprechend den bisherigen grünen Schwerpunktsetzungen (Umwelt, Energie, Tierschutz, Raumordnung, Naturschutz, Gesundheit, Kindergartenwesen, Sozialhilfe).

 

1. Umweltschutz

 

Der Umwelttatbestand (für den Bund) ist dem grünem Vorschlag sehr ähnlich. Unterschiede ergeben sich neben der anderen Bezeichnung durch eine leicht differierende Zuordnung alter Kompetenztatbestände. Die Grünen Vorstellungen (siehe auch Arbeitsunterlage vom 9. Juli 2004) gehen über den Schnizer-Vorschlag in folgenden Punkten hinaus:

 

„Gesundheitsmaterien“

Art 10 Abs 1 Zif 12

Gentechnikrecht (aus Gesundheitsschutz....)

Art 10 Abs 1 Zif 12

Chemikalienrecht (aus Gesundheitswesen)

Art 10 Abs 1 Zif 12

Strahlenschutzrecht (aus Gesundheitswesen)

 

Gentechnik-, Chemikalien- und Strahlenschutzrecht wären nach dem Schnizer-Vorschlag Bundeskompetenz, jedoch unter dem TB Gesundheitswesen in der 3. Säule. Es besteht jedoch kein Zweifel, dass diese Materien dem Umweltschutz zuzuordnen sind (siehe auch BMG). Ihre kompetenzrechtliche Verankerung im Gesundheitswesen ist lediglich darauf zurückzuführen, dass sich der Umweltschutz aus dem Gesundheitswesen heraus entwickelt hat. Die Schaffung eines umfassenden TB sollte endlich Anlass sein, diese veralteten Zuordnungen aufzuheben.

 

Immissionsschutz

Art 15 Abs 1

Bodenschutz

Art 15 Abs 1

Lärmschutz

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen;

 

Diese Tatbestände werden im Landesbereich belassen, Bodenschutz als exklusive Landesmaterie und Lärmschutz unerwähnt als Annexmaterie von Bund und Land. Wie auch im Luftreinhaltungsbereich entwickelt sich jedoch auch in diesen Bereich ein umfassender Immissionsschutz heraus (siehe Umgebungslärm-RL) und ist im Sinne einer Gleichbehandlung der Emittenten und eines einheitlichen Immissionsstandards eine Bundeskompetenz wünschenswert. Hinsichtlich des Lärmschutzes wird auch auf die Entschließung des Nationalrats verwiesen, dass sich der Konvent dieser Problematik annehmen soll. Die bestehende Bundeskompetenz zum medienübergreifenden Immissionsschutz wird auch nicht erwähnt.

 

Genehmigung von Anlagen, Umweltinformation, Strategische Umweltprüfung

 

Anlagenrecht, Strategische UVP und Umweltinformation aus folgenden Tatbeständen:

Art 10 Abs 1 Zif 9

Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Art 11 fällt

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie;

BG über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002)

2002/

102

§ 38 Abs 1

 

Verfahrens- und Zuständigkeitskonzentration im Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach AWG

A05

A06

 

BG über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002)

2002/

102

§ 38 Abs 2

 

Anwendung bautechnischer Bestimmungen im Genehmigungs- und Anzeigeverfahren; Entfall baubehördl Bewilligungspflicht

A05

A06

 

 

Der Schnizer-Vorschlag nennt die Genehmigung von Anlagen als Bundeskompetenz, filtert jedoch die alten Bundeszuständigkeiten nicht heraus. Erwähnt werden lediglich die UVP-Tatbestände. Dies führt zu Unklarheit. Um diese Unklarheit restlos zu beseitigen müssten auch aus den bestehenden Landeskompetenzen die anlagenrechtlichen Teile herausgefiltert werden. Wie schon im vorletzten Ausschuss dargelegt, verfolgen die Grünen ein Mischmodell von materieller Gesetzgebungskompetenz des Bundes und Mitanwendung landesrechtlicher Materien. Nach Ansicht der Grünen sollte der TB Umweltschutz auch die Umweltinformation und die Strategische Umweltprüfung erfassen.

 

Ernährungswesen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle;

 

Für die Miterfassung des Ernährungswesens spricht der große Zusammenhang zwischen Umwelt und Lebensmittelkette. Das was der Umwelt schadet, schadet meist auch den KonsumentInnen. Der Anspruch umwelt- und tiergerecht erzeugte Lebensmittel zu erhalten, ist bei den KonsumentInnen in den letzten Jahren sehr gestiegen. Eine gemeinsame Steuerung macht also Sinn. Im Schnizer-Vorschlag wird das Ernährungswesen hingegen dem TB Gesundheitswesen zugeordnet (freilich auch hier mit der Konsequenz einer Bundeszuständigkeit).

 

Der Schnizervorschlag erfasst zusätzlich auch den Tierschutz, das ist sinnvoll und würde auch der Vorgangsweise beim Staatsziel Umweltschutz entsprechen.

 

2. Energiewesen

 

Der Schnizer-Vorschlag listet die Kompetenzdeckungsklauseln (Verfassungsbestimmungen im Energiebereich nicht auf). Dies wäre zur Klarstellung, dass neben den von ihm erwähnten Bereichen Elektrizität (Art 10 und 12), Starkstromwegerecht (Art 10) und „Gasleitungsrecht“ jedenfalls auch die Bereiche

·                „Sicherung der Energieversorgung“,

·                „Elektrotechnik“,

·                „Elektrizitätswirtschaftsorganisation“,

·                „Regulierung im Energiebereich“

·                „Kraft-Wärme-Kopplung“ und

·                „Erneuerbare Energieträger“

·                „Energieeffizienz“

erfasst sind.

Darüber hinaus wäre ein umfassenderer Ansatz über Erfassung aller Energieträger (erneuerbare, Fernwärme, Gas, Öl und Kohle) hinsichtlich Produktion, Organisation und Verteilung inkl. Planungsmaßnahmen) nach wie vor verfolgenswert (siehe Antrag Langthaler Nr. 493/A vom 26. Feber 1993).

 

3. Koordination der Raumordnung und des Naturschutzes

 

Diese von den Grünen vorgeschlagene Kompetenz für den Bund fehlt.

 

4. Gesundheitswesen

 

Das Gesundheitswesen wandert in die dritte Säule. Bisher beim Bund bestehende Kompetenzen bleiben bei ihm, weitere können nur mit qualifizierter Zustimmung des Bundesrates geschaffen werden. Die bestehende Zersplitterung wird also de facto prolongiert.

 

5. Kindergartenwesen und Sozialhilfe

 

Beide Bereiche werden der dritten Säule zugeordnet, damit besteht zumindest theoretisch die Möglichkeit einer Grundsatzgesetzgebung (?) des Bundes. In der exklusiven Säule des Bundes findet sich eine Kompetenz „Soziale Sicherheit“.

 

Abschließend: Im Vergleich mit den Vorschlägen Bußjäger und WKÖ trägt jedoch der Vorschlag Schnizer (resp Wiederin) den Vorstellungen der Grünen am ehesten Rechnung. Der Bußjäger-Vorschlag gibt sogar bestehende Bundesumweltmaterien in die 3. Säule. Die WKÖ unterstellt die Umweltmaterien vorrangig dem TB „Wirtschaftliche Angelegenheiten“.

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorschlag von Dr. Johannes Schnizer

 


Johannes Schnizer

 

Diskussionsvorschlag

 für die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen

aufbauend auf die Vorschläge Wiederin, WKÖ, Bußjäger und Schnizer

Version 14.10.2004

 

Artikel k1. (1) Ausschließliche Bundessache ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:

1.      Bundesverfassung

2.      auswärtige Angelegenheiten und äußere Sicherheit

3.      Staatsgrenze, Grenzüberschreitung, Personen- und Aufenthaltsrecht

4.      Innere Sicherheit

5.      Justiz

6.      Arbeit und Wirtschaft

7.      soziale Sicherheit

8.      Umweltschutz, Nutzung natürlicher Ressourcen und Genehmigung von Anlagen

9.      Energie

10.  Verkehr und Bundesstraßen

11.  Medien und Telekommunikation

12.  Wissenschaft und Kultus

13.  Geldwirtschaft und Finanzdienstleistungen

14.  Bundesfinanzen und Monopole

15.  Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, allgemeiner Teil des Abgaben-[43] und Verwaltungsstrafrechts

16.  Organisation der Vollziehung des Bundes

(2) Der Bund kann die Länder ermächtigen, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen nähere oder abweichende Bestimmungen zu erlassen.

(3) In den Angelegenheiten der Z 15 dürfen abweichende Regelungen in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- und Landesgesetzen dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

 

Artikel k2. Ausschließliche Landessache ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:

1.      Landesverfassung

2.      Gemeinden

3.      Natur-, Boden- und Landschaftsschutz

4.      Jagd und Fischerei

5.      Raumordnung, bauliche Gestaltung und Straßen

6.      Feuerschutz und Katastrophenhilfe

7.      örtliche Sicherheit

8.      Landesfinanzen

9.      Organisation der Vollziehung des Landes

 

Artikel k3. (1) Sache von Bund und Ländern ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:

1.      Öffentliche Aufträge

2.      Dienstrecht

3.      Elektronischer Rechtsverkehr

4.      Statistik

(2) In diesen Angelegenheiten können Bund und Länder jeweils Gesetze für ihren Bereich erlassen, wenn es kein für Bund und Länder geltendes Gesetz gem. Abs. 3 gibt. Sie treten außer Kraft, wenn ein Gesetz gem. Abs. 3 erlassen wird.

(3) Der Bund kann in diesen Angelegenheiten mit Zustimmung der Länder für Bund und Länder geltende Gesetze erlassen. Die Vorbereitung solcher Gesetze hat gemeinsam mit den Ländern zu erfolgen.

 

Artikel k4. (1) Gemeinschaftliche Sache von Bund und Ländern sind alle übrigen Angelegenheiten. Dazu zählen insbesondere

1.      Gesundheit

2.      Kinder und Jugend

3.      Fürsorge und Pflege

4.      Wohnungen

5.      Landwirtschaft

6.      Tourismus

7.      Sport

8.      Kultur

(2) In diesen Angelegenheiten kommt die Gesetzgebung den Ländern zu. Der Bund kann soweit Gesetze erlassen, als der Bundesrat feststellt, dass eine bundesweite Regelung als erforderlich erachtet wird. Ein solcher Beschluß ist nicht erforderlich, soweit dem Bund aufgrund der bis .... geltenden Kompetenzverteilung die Gesetzgebung zugekommen ist.[44]

(3) Für einen Beschluß des Bundesrates gem. Abs. 2 ist eine Mehrheit der Bundesräte und eine Mehrheit von Bundesländern erforderlich, in denen eine Mehrheit der Bevölkerung wohnt. Die Zustimmung eines Bundeslandes ist gegeben, wenn die Mehrheit der Bundesräte dieses Bundeslandes zustimmt.


Gegenüberstellung

 

 

 

Artikel k1: Ausschließliche Bundeskompetenzen

 

 

Kompetenz neu

Tatbestände B-VG

Fundstelle

1. Bundesverfassung

Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung;

Art. 10 Abs. 1 Z 1

Verfassungsgerichtsbarkeit;

Art. 10 Abs. 1 Z 1

Wahlen zum Europäischen Parlament;

Art. 10 Abs. 1 Z 18

Nähere Regelungen über Bundessymbole

Art. 8a Abs. 3

Beschränkung für Funktionäre (Unvereinbarkeiten);

Art. 19 Abs. 2

Wahlverfahren zum NR;

Art. 26 Abs. 1

Verfahren für Volksabstimmungen und Volksbegehren;

Art. 46 Abs. 1

Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes im NR durch das GOGNR;

Art. 124 Abs. 1

Bestimmungen über den RH;

Art. 128

Voraussetzungen für die Anfechtung von Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen vor dem VfGH;

Art. 141 Abs. 3

Regelung der Anfechtung von Verletzungen des Völkerrechts vor dem VfGH;

Art. 145

Bestimmungen über den VfGH;

Art. 148

Bestimmungen über die VA;

Art. 148j

2. Auswärtige Angelegenheiten und äußere Sicherheit

 

 

 

 

 

 

Fortsetzung

Auswärtige Angelegenheiten und äußere Sicherheit

äußere Angelegenheiten mit Einschluss der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluss von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Artikel 16 Abs. 1;

Art. 10 Abs. 1 Z 2

militärische Angelegenheiten;

Art. 10 Abs. 1 Z 15

Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene;

Art. 10 Abs. 1 Z 15

Fürsorge für Kriegsgräber;

Art. 10 Abs. 1 Z 15

aus Anlass eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;

Art. 10 Abs. 1 Z 15

Mitwirkung der Länder bei der Verpflegung des Heeres;

Art. 81

3. Staatsgrenze, Grenzüberschreitung Personen- und Aufenthaltsrecht

Grenzvermarkung;

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland;

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Zollwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 2

Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm;

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Ein- und Auswanderungswesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Paßwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie Durchlieferung;

Art. 10 Abs. 1 Z 3

Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung;

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Fremdenpolizei und Meldewesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Staatsbürgerschaft;

Art. 11 Abs. 1 Z 1

Datenschutz

Art. 1 DSchG

4. Innere Sicherheit

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei;

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Vereins- und Versammlungsrecht;

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 7

Regelung der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch;

Art. 10 Abs. 1 Z 14

5. Justiz

 

 

 

 

 

 

Fortsetzung

Justiz

Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluss von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Privatstiftungswesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Strafrechtswesen mit Ausschluss des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Justizpflege;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Urheberrecht;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

Vertragsversicherungswesen

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

bäuerliches Anerbenrecht;

Art. 10 Abs. 2

Kompetenz für AHG und OrgHG;

Art. 23 Abs. 4 u 5

Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte;

Art. 83 Abs. 1

6. Arbeit und Wirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fortsetzung

Arbeit und Wirtschaft

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Angelegenheiten der Patentanwälte;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;

Art. 10 Abs. 1 Z 8

Vermessungswesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12 fällt;

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 5

Postwesen

Art. Abs. 1 Z 9

berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallenden Sportunterrichtswesens;

Art. 11 Abs. 1 Z 2

Berufliche Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen Sportunterrichtswesens

Art. 11 Abs. 1 Z 2

Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt;

Art. 12 Abs. 1 Z 6

Tanzschulen;

Art. 15

Berg- und Schiführerwesen;

Art. 15

Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens

Art. 15 Abs. 3

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind

Art. 21 Abs. 2

Arbeitnehmerschutz und Personalvertretungsrecht der Bediensteten der Länder, soweit diese in Betrieben tätig sind;

Art. 21 Abs. 2

7. Soziale Sicherheit

Sozialversicherungswesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 11

Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat;

Art. 10 Abs. 1 Z 17

Armenwesen;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel 10 fällt;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

8. Umweltschutz, Nutzung natürlicher Ressourcen und Genehmigung von Anlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fortsetzung

Umweltschutz

Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen;

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Bergwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Forstwesen einschließlich des Triftwesens;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Wasserrecht;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schiffahrt und Flößerei;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Wildbachverbauung;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Luftreinhaltung

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Heizungsanlagen

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle,

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht-gefährlicher Abfälle soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Genehmigung von Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist;

Art. 11 Abs. 1 Z 7

Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist;

Art. 11 Abs. 1 Z 7

Tierschutz mit Ausnahme der Ausübung der Jagd- oder der Fischerei

Art. 11 Abs. 1 Z 8

Festlegung einheitlicher Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe;

Art. 11 Abs. 5

Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, soweit nicht der Bund von seiner Kompetenz gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG Gebrauch gemacht hat;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

9. Energie

Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10 fällt;

Art. 12 Abs. 1 Z 5

Gasleitungsrecht

 

10. Verkehr und Bundesstraßen

Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt;

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Kraftfahrwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei;

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Strom- und Schiffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Artikel 11 fällt;

Art. 10 Abs. 1 Z 9

Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen;

Art. 10 Abs. 1 Z 10

Straßenpolizei;

Art. 11 Abs. 1 Z 4

Binnenschiffahrt hinsichtlich der Schiffahrtskonzessionen, Schiffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht;

Art. 11 Abs. 1 Z 6

Strom- und Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

Art. 11 Abs. 1 Z 6

11. Medien und Telekommunikation

Pressewesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

 

Fernmeldewesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 9

 

Nähere Bestimmungen über den Rundfunk und seine Organisation

Art. I Abs. 2 BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks

 

12. Wissenschaft und Kultus

Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes;

Art. 10 Abs. 1 Z 13

 

wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst;

Art. 10 Abs. 1 Z 13

 

Angelegenheiten des Kultus; Denkmalschutz;

Art. 10 Abs. 1 Z 13

 

Hochschulen und Kunstakademien Angelegenheiten des Kultus;

Art. 14 Abs. 1

 

13. Geldwirtschaft und Finanz­dienstleistungen

Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 5

 

14. Bundesfinanzen und Monopole

Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; (Kompetenz-Kompetenz der einfachen Bundesgesetzgebung)

Art. 10 Abs. 1 Z 4 i.V.m. §§ 3 und 7 F-VG

 

Monopolwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 4

 

15. Verwaltungs- und Verwaltungs­gerichtsverfahren, allgemeiner Teil des Abgaben- und Verwaltungsstrafrechts

Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens;

Art. 11 Abs. 2

 

Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu bestimmende Vorhaben, die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die Berücksichtigung der Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für die betroffenen Vorhaben erforderlichen Genehmigungen;

Art. 11 Abs. 6

 

16. Organisation der Vollziehung des Bundes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsgerichtsbarkeit;

Art. 10 Abs. 1 Z 6

 

Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten;

Art. 10 Abs. 1 Z 13

 

Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie;

Art. 10 Abs. 1 Z 14

 

Regelung der Errichtung und der Organisierung sonstiger Wachkörper mit Ausnahme der Gemeindewachkörper;

Art. 10 Abs. 1 Z 14

 

Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter;

Art. 10 Abs. 1 Z 16

 

Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren des unabhängigen Umweltsenates;

Art. 11 Abs. 7

 

Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Senate in Angelegenheiten der Bodenreform sowie die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befaßten Behörden;

Art. 12 Abs. 2

 

Auskunftspflicht für Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung;

Art. 20 Abs. 4

 

Aufsichtsrecht über Gemeinden für Bundesvollziehung;

Art. 119a Abs. 3

 

Bestimmungen über den VwGH;

Art. 136

 

Einrichtung und Regelung des UBAS

Art. 129c

 

 


Artikel k2: Ausschließliche Länderkompetenzen

 

 

Kompetenz neu

Tatbestand B-VG

Fundstelle

1. Landesverfassung

Landesverfassung; Wahlen von Organen der Länder und Gemeinden; Landes- und Gemeindesymbole;

Art. 99, 15

Kompetenz des VfGH zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten mit LRH (Verfassungsgesetzgeber);

Art. 127c

Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für die Landesverwaltung (Verfassungsgesetzgeber);

Art. 148i

2. Gemeinden

Gemeinderecht und Gemeindeaufsicht;

 

Zusammensetzung von Wiener Kollegialbehörden;

Art. 111

Gemeindeorganisationsrecht;

Art. 115 Abs. 2

Verleihung des Stadtrechts;

Art. 116 Abs. 3

Organisation der Gemeindeverbände;

Art. 116a Abs. 4 und 5

Aufsichtsrecht über Gemeinden außer Bundesvollziehung;

Art. 119a Abs. 3

3. Natur-, Boden- und Landschaftsschutz

Natur- und Landschaftsschutz

Art. 15

Bodenschutz

 

4. Jagd und Fischerei

Jagd und Fischereirecht;

Art. 15

5. Raumordnung, Straßen und bauliche Gestaltung

Raumordnung;

Art. 15 Abs. 1

Straßen, ausgenommen Bundesstraßen;

 

Baurecht mit Ausnahme des technischen Baurechts;

 

Ortsbildschutz;

 

6. Feuerschutz und Katastrophenhilfe

Feuerpolizei; Feuerwehrwesen;

 

Katastrophenhilfe;

 

7. Örtliche Sicherheit

Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes);

Art. 15 Abs. 2

Veranstaltungswesen; öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen

Art. 15 Abs. 3

öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;

Art. 12 Abs. 1 Z 2

8. Landesfinanzen

Landesfinanzen

F-VG

9. Organisation der Vollziehung des Landes

Organisation der Vollziehung in den Ländern; Landesverwaltungsgerichte

 

Organisation und Dienstrecht der UVS;

Art. 129b Abs. 6

Stiftungen und Fonds, die nach ihren Zwecken nicht über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen oder schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;

Art. 10 Abs. 1 Z 13

Regelungen über die Auskunftspflicht der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Organe der Selbstverwaltung;

Art. 20 Abs. 4

 


Artikel k 3: Zuständigkeit von Bund und Ländern

 

 

Kompetenz neu

Tatbestand B-VG

Fundstelle

Öffentliche Aufträge

Vergaberecht

Art. 14b

Dienstrecht

Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten;

Art. 10 Abs. 1 Z 16

Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht anders bestimmt ist;

Art. 21 Abs. 1

Elektronischer Rechtsverkehr

Teilweise Verwaltungsverfahren

Art. 11 Abs. 2

Statistik

Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung des Rechtes der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben - sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient;

Art. 10 Abs. 1 Z 13

 


Artikel k4: Gemeinschaftliche Zuständigkeiten von Bund und Ländern

Kursiv: ohne Beschluß des Bundesrates vom Bund regelbar, weil ursprünglich Bundeskompetenz (Artikel k4 Abs. 2)

 

 

Kompetenz neu

Tatbestand B-VG

Fundstelle

1. Gesundheit

Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Veterinärwesen;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Leichen- und Bestattungswesen;

Art. 10 Abs. 1 Z. 12

Gemeindesanitätsdienst;

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Rettungswesen,

Art. 10 Abs. 1 Z 12

Heil- und Pflegeanstalten;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Natürliche Heilvorkommen;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

2. Kinder und Jugend

Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Kindergartenwesen und Hortwesen;

Art. 14 Abs. 4

Jugendschutz;

Art. 15

3. Fürsorge und Pflege

Volkspflegestätten;

Art. 12 Abs. 1 Z 1

Sozial- und Behindertenhilfe einschließlich Pflegewesen soweit es nicht unter Art. 12 Abs. 1 Z 1 fällt;

 

4. Wohnungen

 

Wohnbauförderung

 

Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung;

Art. 11 Abs. 1 Z 3

Assanierung;

Art. 11 Abs. 1 Z 5

5. Landwirtschaft

Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik

MOG

Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung;

Art. 12 Abs. 1 Z 3

Landwirtschaftliches Grundverkehrsrecht;

 

Tierzucht

 

Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;

Art. 12 Abs. 1 Z 4

6. Tourismus

Fremdenverkehr, einschließlich Privatzimmervermietung und Campingwesen;

Art. 15

7. Sport

Sportangelegenheiten

 

8. Kultur

Denkmalschutz

Art. 10 Abs. Z 13

Volkstumspflege;

Art. 15

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorschlag von Univ.Prof. Dr. Ewald Wiederin

 


Ewald Wiederin

Vorschlag
für
neue Kompetenztatbestände
und ihre Zuordnung zu den drei Säulen

Vorbemerkungen

Der vorliegende Entwurf geht im Unterschied zu meinem in der ersten Phase der Beratungen des Ausschusses präsentierten Vorschlag einen pragmatischen Weg. Erstens verzichtet er weitgehend auf die Zusammenfassung von Materien, die zwar sachlich zusammengehören, die aber traditionell in einem Bundes‑ und einen Landesbereich segmentiert sind, weil es allen Beteuerungen des Willens zur Schaffung „runder“ Aufgabenfelder zum Trotz am politischen Willen zur Überwindung dieser Teilungen fehlen dürfte. Zweitens sieht er eine eher schlank gehaltene „Dritte Säule“ vor, in deren Zentrum Tatbestände aus den Art 11 und 12 B‑VG stehen. Drittens schließlich weist er die Zuordnungen explizit aus, weil die Bildung neuer Tatbestände mit einer gewissen Notwendigkeit vor dem Hintergrund einer Zuteilungsabsicht erfolgt und man den Vorschlägen die mit ihnen verbundenen Intentionen ohnehin ansieht.

 

Art X – Ausschließliche Bundeskompetenzen

Nr.

vorgeschlagener Tatbestand

erfasste B-VG-Tatbestände     weitere Inhalte

1.

Bundesverfassung, Verfassungsgerichtsbarkeit

Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung, Verfassungsgerichtsbarkeit

2.

Angelegenheiten des Äußeren, der Grenze und der Grenzüberschreitung

äußere Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluß von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Art. 16 Abs. 1; Grenzvermarkung; Waren‑ und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen;
grenzüberschreitende Erbringung von Leistungen

3.

Bundesfinanzen und Monopolwesen

Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; Monopolwesen;

4.

Finanzwesen

Geld‑, Kredit‑, Börse‑ und Bankwesen;

5.

Justiz

Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die den Grundstücksverkehr, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen; Privatstiftungswesen; Strafrechtswesen mit Ausschluß des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; Justizpflege; Vertragsversicherungswesen; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Bundesstiftungen

6.

Verwaltungsverfahren, Datenschutz und allgemeiner Teil des Verwaltungsstrafrechts

Verwaltungsverfahren, allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, Verwaltungsstrafverfahren und Verwaltungsvollstreckung
Datenschutz

7.

Personenwesen und Freizügigkeit

Staatsbürgerschaft; Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung;
Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Ein‑ und Auswanderungswesen; Paßwesen; Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie Durchlieferung;
Fremdenpolizei und Meldewesen; Flüchtlingswesen

8.

innere Sicherheit, soweit sie nicht unter Art. Y Z 9 fällt

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins‑ und Versammlungsrecht; Waffen‑, Munitions‑ und Sprengmittelwesen, Schießwesen;
Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen;
Regelung der Bewaffnung und des Rechtes zum Waffengebrauch;

9.

Normung, Standardisierung und Typisierung

Maß‑ und Gewichts‑, Normen‑ und Punzierungswesen;
Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete;

Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung;
Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen;
Vermessenswesen
Standards für Dienstleistungen und für das Inverkehrbringen von Waren aller Art

10.

Kartell‑ und Wettbewerbsrecht

Kartellwesen, Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes

11.

wirtschaftliche Schutzrechte

Urheberrecht; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen

12.

Ausübung selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeiten mit Ausnahme der Landwirtschaft

Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe;
Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen; Angelegenheiten der Patentanwälte; Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen;

13.

Wirtschaftslenkung und Krisenvorsorge, Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik

einschließlich der Angelegenheiten der Marktordnung, der Entwicklung des ländlichen Raumes, der Versorgungssicherung, Lebensmittelbewirtschaftung und Energielenkung, der Erdölbevorratung und ‑meldung, der Preisregelung und der Preistransparenz

14.

Bergwesen, Forstwesen, Wasserwesen

Bergwesen; Forstwesen einschließlich des Triftwesens; Wasserrecht; Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schifffahrt und Flößerei; Wildbachverbauung;

15.

Umweltschutz, soweit er nicht unter Art Y Z 5 fällt

Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen, Luftreinhaltung,
Umweltverträglichkeitsprüfung, Gentechnik, Klimaschutz

16.

Stoffstrom- und Risikomanagement

Abfallwirtschaft, Chemikalien- und Giftwesen

17.

integrierte Genehmigung von Vorhaben

Kompetenz für ein einheitliches Anlagenrecht unter Mitanwendung des einschlägigen Landesrechts einschließlich UVP-Vorhabensgenehmigung

18.

Verkehrswesen, soweit es nicht unter Art. Y Z 8 fällt

Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Luftfahrt, der Schifffahrt; Kraftfahrwesen; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz zu Bundesstraßen erklärten Straßenzüge, Straßen- und Schifffahrtspolizei; 

19.

Energiewesen

leitungsgebundene Energie (Starkstromwegerecht, Gasrecht, Elektrizitätswesen)

20.

Arbeits- und Sozialrecht

Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Arbeitnehmerschutz, Behinderteneinstellung und Behindertenausweis

21.

Gesundheitswesen, soweit es nicht unter Art. Y Z 12 fällt

Gesundheitswesen, Strahlenschutz, Veterinärwesen; Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle

22.

Medien und Nachrichtenübertragung

Pressewesen; Post‑ und Fernmeldewesen

23.

Wissenschaft und Kultus

Angelegenheiten der Universitäten und der Fachhochschulen; wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst; Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes; Angelegenheiten des Kultus;

24.

Heeres‑ und Kriegsangelegenheiten

militärische Angelegenheiten; Kriegsschadensangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; Fürsorge für Kriegsgräber; Zivildienst

25.

Einrichtung der Bundesbehörden und der sonstigen Bundesorgane

Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie;  Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; Dienstrecht der Bundesbediensteten

26.

öffentliches Auftragswesen

öffentliches Auftragswesen

 

 

Art Y – Ausschließliche Landeskompetenzen

 

1.

Landesverfassung

Landesverfassung; Wahlen zum Landtag und zum Gemeinderat;
Wappen, Siegel und Auszeichnungen der Länder und Gemeinden sowie Maßnahmen zum Schutz dieser Wappen, Siegel und Auszeichnungen gegen unbefugte Führung

2.

Staatsverträge der Länder

 

3.

Landesfinanzen

 

4.

Landwirtschaft, Jagd und Fischerei

einschließlich Flurschutz und Tierzucht

5.

Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutz

soweit speziellere Kompetenzen ihn nicht verdrängen; expliziter Vorbehalt der Verkehrskompetenz?

6.

Bodennutzung und Bodenschutz

einschließlich Raumordnung mit Ausnahme der Fachplanungen des Bundes und Beschränkungen des Grundverkehrs einschließlich des Rechtserwerbs von Todes wegen

7.

Baurecht

soweit es nicht in spezielleren Kompetenzen enthalten ist; uU explizite Beschränkung auf Hochbaurecht

8.

Landes- und Gemeindestraßen

 

9.

örtliche Sicherheit

örtliche Sicherheitspolizei; Verfolgung von Ehrenkränkungen; öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
Sittlichkeitspolizei; Sammlungswesen;

10.

Feuerpolizei und Feuerwehrwesen

Feuerpolizei

11.

Fürsorge und Pflege

Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Pflegeheime, Volkspflegestätten

12.

örtliches Gesundheitswesen

Gemeindesanitätsdienst, Hilfs- und Rettungswesen, Kurwesen, natürliche Heilvorkommen

13.

Leichen- und Bestattungswesen

Leichen- und Bestattungswesen

14.

Kindergärten und Volksschulen

einschließlich Organisation, bis 10 Jahre

15.

Kultur, soweit sie nicht unter Art. X Z 23 fällt

Denkmalschutz; Volks- und Brauchtumspflege

16.

Landesstiftungen

Stiftungs‑ und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes nicht hinausgehen oder schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;

17.

Einrichtung der Landesbehörden, der sonstigen Landesorgane und der Landesverwaltungsgerichte

einschließlich Dienstrecht

18.

Gemeinderecht und Gemeindeaufsicht

einschließlich Gemeindeverbände

 

 

Art Z – Geteilte Kompetenzen

 

1.

Krankenanstalten

Heil- und Pflegeanstalten

2.

Wohnwesen

Volkswohnungswesen, Wohnbauförderung (samt Startwohnungen), Wohnhaussanierung
Wohnraumbewirtschaftung
Bodenbeschaffung und Assanierung

3.

Bevölkerungspolitik

einschließlich Kinderbeihilfen und Familienlastenausgleich

4.

Sozialhilfe

Armenwesen

5.

Veranstaltungswesen

Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten; Angelegenheiten des Theater‑ und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen; Musik‑, Sport‑ und Tanzschulen

6.

Katastrophenhilfe und Zivilschutz

 

7.

Schulwesen, soweit es nicht unter Art. Y Z. 14 fällt

Hauptschulen, Gymnasien, land- und forstwirtschaftliches Schulwesen, Schul‑ und Heimbeihilfen

8.

Bodenreform

Bodenreform

9.

Tier- und Pflanzenschutz

Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge, Tierschutz

10.

Generalklausel

 

 

 

Adhäsionskompetenzen

              Enteignung

              Energiesparen

              Kammern und berufliche Vertretungen

              Verwaltungspolizei

              Verwaltungsstrafrecht – Besonderer Teil

              Statistik

 

Bedarfskompetenzen

              Lex Starzynski

        zur Regelung des Gegenstandes erforderliche Abweichungen von einheitlichem Verwaltungsverfahrensrecht

 

Devolutionskompetenzen

              Säumnis in der Völkerrechts- und Europarechtsumsetzung

 

 

 



[1] Eventuell als Teil eines größeren Kompetenzfeldes Wissenschaft und Kultus

[2] Eventuell als Teil der Organisationskompetenz des Bundes oder zusammen mit Kultus

[3] Beibehaltung des Modells des Art 11 Abs 2 B-VG

[4] Kein Konsens hinsichtlich Katastrophenhilfe; siehe Punkt 2.

[5] Kein Konsens hinsichtlich Veranstaltungen; siehe Punkt 2.

[6] Kein Konsens hinsichtlich anlagenbezogenem Baurecht und Bauprodukten: Nach dem Vorschlag der WKÖ sollte nur die "bauliche Gestaltung" beim Land verbleiben; siehe Punkt 2.

[7] Kein Konsens hinsichtlich Tourismus; siehe Punkt 2.

[8] Die den Kompetenzfeldern zugeordneten Einrahmungen bezeichnen die bisherigen Tatbestände, die diesen neuen Kompetenzfeldern zugewiesen sind.

[9] Siehe Bericht des Ausschusses 5, III. 3. b) 1. Unterpunkt.

[10] Siehe Bericht des Ausschusses 5, III. 3. c).

[11] Siehe Bericht des Ausschusses 5, III. 3.a).

[12] Diese Zuständigkeiten beinhalten als Annexe weiterhin das Enteignungsrecht sowie das Verfahrensrecht soweit der Bund nicht von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat.

[13] Reichweite der Fachplanungskompetenzen des Bundes ist noch zu überprüfen (Gewerberecht, Seilbahnrecht).

[14] Eine Vereinbarung hinsichtlich der Bauprodukte existiert bereits, eine Vereinbarung hinsichtlich Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften ist in Ausarbeitung.

[15] Beibehaltung des Modells Art. 11 Abs. 2 B-VG (abweichende Vorschriften durch Bund und Länder im Rahmen des Erforderlichen zulässig).

[16] Modell Art. 11 Abs. 2 B-VG. Abweichende Vorschriften von Bund und Ländern im Rahmen ihrer Organisationskompetenz im Rahmen des Erforderlichen zulässig.

[17] Zu prüfen ist, welche weitere Angelegenheiten für eine zwingende Ziel- und Rahmengesetzgebung in Betracht kommen.

[18] Diese Regelung bindet sowohl Bundes- als auch Landesgesetzgeber.

[19] Siehe Bericht des Ausschusses 5 vom 04.03.2004, III. 6..

[20] Siehe Bericht des Auschusses 5 vom 04.03.2004, III. 7..

[21] Abhängig vom Weiterbestand des bisherigen Art. 15a B-VG.

[22] Regelung nur erforderlich, wenn im bisherigen Art. 15a B-VG keine derartige Regelung getroffen wird.

[23] Textvorschläge über die Besetzung des Bundesrates werden hier nicht gemacht. Das vorliegende Modell setzt jedoch voraus, dass die Besetzung des Bundesrates in einer Weise erfolgt, die eine engere Bindung der Mitglieder an die Länder bewirkt. So wäre es denkbar, dass die Mitglieder des Bundesrates den Landesregierungen oder Landtagen angehören müssen..

[24] Nähere Ausgestaltung des Verfahrens auf gesetzlicher Ebene.

[25] Das Schicksal des bisherigen Art. 42 Abs. 5 B-VG bleibt noch zu klären.

[26] Vgl. Bericht des Ausschusses 5 vom 04.03.2004, IV. 3. b).

[27] Es wäre denkbar, diese Variante auf den Fall einzuschränken, dass gemeinschaftliche Zuständigkeiten berührt sind.

[28] Das Schicksal des bisherigen Art. 42 Abs. 5 B-VG bleibt noch zu klären.

[29] Es wird davon ausgegangen, dass kein neue neuen Verfassungsbestimmungen außerhalb des B-VG erlassen werden können. Für allfällige Änderungen von „Trabantenrecht“ müssten allenfalls noch begleitende Regelungen für die Mitwirkung des Bundesrates getroffen werden.

[30] Vgl. Bericht des Ausschusses 5 vom 04.03.2004, IV. 1..

[31] Evtl. Anpassung, insbesondere hinsichtlich der Informationspflicht gemäß Abs. 1 an das Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union erforderlich. Vgl. im Übrigen Bericht des Ausschsses 5 vom 04.03.2004, VI..

[32] Siehe Bericht des Ausschusses 5 vom 04.03.2004, VII..

[33] Siehe Bericht des Auschusses 5 vom 04.03.2004, V..

[34]    Einschließlich der Vertragsversicherung.

[35]    Einschließlich gesamtes Gesellschaftsrecht, Stiftungs- und Fondswesen.

[36]    Einschließlich Theater-, Kinowesen, Buschenschank, private Zimmervermietung, Fremdenverkehr, Campingwesen, Buchmacher, Veranstaltungswesen, Skiführer, sowie Güterbeförderung, Kraftfahrlinien, Gelegenheitsverkehr.

[37]    Einschließlich Arzneimittel, Lebensmittel, Medizinprodukte, Suchtgifte, Kesselwesen, landwirtschaftliche Betriebsmittel, Chemikalien, Bauprodukte, Kraftfahrwesen, Sprengmittel.

[38]    Einschließlich Medienrecht.

[39]    Einschließlich Epidemien, Gesundheitsberufe, Veterinärwesen; Strahlenschutz; Biotechnologie (einschließlich Transplantation, Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie).

[40]    Einschließlich Enteignungsverfahren und Enteignungsentschädigung.

[41]    Ausländergrundverkehr,  land- und forstwirtschaftlicher Grundverkehr.

[42]    Gemeindeärzte, Rettungswesen.

[43] Übergangsbestimmung: „Bis zur Erlassung eines Bundesgesetzes auf dem Gebiet des Abgabenverfahrens und des allgemeinen Teils eines Abgabenstrafrechts gelten die auf diesem Gebiet erlassenen Landesgesetze.“

[44] Gehört systematisch ins Übergangsrecht.