58/JUDIK-KLegitimation zur Anfechtung einer beschränkten straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligung; keine denkunmögliche oder willkürliche Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung vom Nachtfahrverbot; keine Verfassungswidrigkeit der Nachtfahrverbotsverordnungen des Bundes und der Länder Oberösterreich und Salzburg in Hinblick auf das Eigentumsrecht und das Gleichheitsrecht; Nachtfahrverbot als im Allgemeininteresse liegende Eigentumsbeschränkung; sachliche Rechtfertigung eines Nachtfahrverbots für bestimmte LKW aufgrund der Notwendigkeit des Schutzes der Bevölkerung vor Lärmbelästigung; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; sachliche Rechtfertigung geringfügiger Abweichungen in den Nachtfahrverbotsverordnungen; keine Gesetzwidrigkeit des Nachtfahrverbots; Vorrang des Interesses der Bevölkerung an der Fernhaltung von Lärmbelästigungen vor dem Interesse des Verkehrs an einer ungehinderten Benutzung der "Transitrouten" in der Nacht; kein Verstoß gegen die Einheitlichkeit des Wirtschaftsgebietes |
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Schlagworte
GrundrechteGrundrechte Freiheitsrechte
Grundrechte Gleichbehandlung
Staatsziele
Fundstellen
www.ris.bka.gv.at/vfgh|
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Geschichte |
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1990 | Entscheidungsjahr |