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31/JUDIK-K
OGH 21.6.2000, 1 Ob 179/99a (Staatshaftung)

Die Staatshaftung der Mitgliedstaaten bei Verletzung des Gemeinschaftsrechts tritt unter drei Voraussetungen ein: Erstens muss die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, bezwecken, dem einzelnen Rechte zu verleihen, zweitens muss der Verstoß hinreichend qualifiziert sein und drittens muss zwischen dem entstandenen Schaden und dem vom Mitgliedstaat zu vertretenden Verstoß ein Kausalzusammenhang bestehen. (SZ 73/101).


Schlagworte

Staatshaftung

Fundstellen

www.ris.bka.gv.at/jus

Geschichte
2000  Entscheidungsjahr
22.10.2004  siehe auch  7/AUB-K 

Haftungsausschluss