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Stichworte: Finanzverfassung
Politik/Österreich-Konvent
Pressedienst des Österreich-Konvents/01/21.07.2004/Nr. 20

Österreich-Konvent: Finanzen in die Verfassung

Straffung der Bestimmungen


Der Ausschuss 10 (Finanzverfassung) unter der Leitung von Bundesminister Dr. Ernst Strasser schlägt in seinem Bericht vor, die Bestimmungen der Finanzverfassung in die neue Verfassungsurkunde zu integrieren. Bisher ist die Finanzverfassung in einem eigenen Bundesverfassungsgesetz geregelt. „Die Regelungen der Finanzverfassung, wie die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Abgabenwesens und Fragen der finanziellen Grundlagen der Gebietskörperschaften, betreffen wesentliche Bestandteile des Staates. Sie sollten daher in die neu zu schaffende Verfassungsurkunde aufgenommen werden“, meinen der Vorsitzende und die Mitglieder des Ausschusses. Die Bestimmungen sollen gestrafft und in systematisierter Form in einem eigenen Abschnitt der neuen Verfassungsurkunde eingearbeitet werden.


Intensiv wurden etwa die Frage „Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht“ und das Prinzip des ausgeglichenen Haushalts beraten, um nur einige der Ziele für die finanziellen Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften, also Bund, Ländern und Gemeinden, zu nennen. Diese Themen haben besondere Bedeutung angesichts der europarechtlichen Vorgaben, tragfähige und stabile öffentliche Budgets zu erreichen. Ziel der anzustrebenden Regelung ist, das öffentliche Defizit und die Schuldenquote für Österreich entsprechend festzusetzen sowie die Mitwirkung aller Gebietskörperschaften zur Erreichung dieses Ziels sicherzustellen.

Großes Augenmerk lenkte der Ausschuss auf die Forderung nach einem paritätischen Zusammenwirken von Bund, Ländern und Gemeinden. Länder und Gemeinden wünschen ein Mitspracherecht bei der Entstehung von Gesetzen, die finanzielle Auswirkungen auf sie haben. Dies betrifft vor allem den Finanzausgleich und Steuerreformen. Dabei war man sich einig, dass jedenfalls Blockademöglichkeiten einzelner Partner nicht möglich sein sollen.


Konstruktive Vorschläge gab es weiters zum öffentlichen Haushaltswesen. So sollen die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Erstellung der Budgets möglichst vereinfacht werden. Die Budgets sollten mit einem mehrjährigen Ausgabenrahmen, zum Beispiel bis zu vier Jahre, und einer Verlängerungsmöglichkeit auf jeweils weitere zwei Jahre, gestaltet werden. Der einfache Bundesgesetzgeber hätte ausreichende Anreizmechanismen sowie Controllinginstrumente vorzusehen, um eine zweckmäßige Verwendung der Mittel zu gewährleisten. (Schluss)


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